den §§ 27 und 28 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründet hat dies die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass ihr von der Polizeiinspektion D. mitgeteilt worden sei, dass der Ehegatte der Antragstellerin anlässlich einer Einvernahme angegeben habe, dass er über ein Haus in Berlin verfüge, welches er vermiete. Außerdem verbringe er immer wieder Urlaube in der Karibik. Zumal daher offensichtlich von ausreichenden Mitteln des Ehegatten zur Bestreitung der Unterhaltspflicht auszugehen sei, bestehe schon alleine deswegen kein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dagegen richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über Immobilienbesitz in Deutschland verfüge. Vielmehr sei er anlässlich seiner Einvernahme vor den Beamten der PI D. provoziert und als „Mensch, der nichts auf die Reihe kriegt“ bezeichnet worden. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Einvernahme mit beinahe 2 Promille stark alkoholisiert gewesen. Aus diesem Grund habe er diese Aussage getätigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Beschwerde ein Rechtshilfeersuchen an das Landesverwaltungsamt Berlin betreffend eine Grundbuchsanfrage gerichtet. Dieses hat daraufhin mitgeteilt, dass die Anfrage nicht beantwortet werden könne, da es ein zentrales Grundbuch im Land Berlin nicht gebe und für Eigentümeranfragen die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig seien. Aus diesem Grund wurden in weiterer Folge entsprechende Ersuchen an die Amtsgerichte Neukölln, Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Berlin-Mitte, Schöneberg, Tempelhof-Kreuzberg und Spandau gerichtet. Am 22.10.2014 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer auch der Ehegatte der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vom nachstehenden Sachverhalt aus: Auf Grund des Verdachts, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ausreichend Einkommen zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine Gattin und die Kinder verfügt, wurden entsprechende Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Grundbuchsgerichte in Berlin gerichtet. In sämtlichen dazu eingegangenen Auskünften wird mitgeteilt, dass ein Immobilienbesitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist. Zumal allerdings gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass eine Verpflichtung dazu, dieses Verzeichnis am aktuellen Stand zu halten, nicht bestehe und überdies von einem Amtsgericht eine Stellungnahme nicht erfolgt ist, wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Dabei wurde auch in seinen Reisepass Einsicht genommen. Festgehalten wird, dass im am 27.02.2013 ausgestellten Reisepass ein Karibikaufenthalt im August 2013 für 14 Tage ersichtlich ist, wobei es sich dabei nach den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehegatten um ein Geschenk zum 5. Hochzeitstag gehandelt hat. Weitere Auslandsaufenthalte sind aus dem Reisedokument nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Reisepass extra für diese Reise beantragt; vor diesem Zeitpunkt hat er nach seinen glaubwürdigen Ausführungen über keinen Reisepass verfügt. Weiters liegt im Akt eine anonyme Anzeige vom Juli 2014 ein, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin alte Autos repariere, um diese anschließend über eine Internetadresse zu verkaufen. Auch dazu hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er von Beruf Maurer und nicht KFZ-Mechaniker ist und Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, welche über das Reifenwechseln udgl hinausgehen, mangels technischen Wissens nicht durchführen könne. Er habe zwar in den vergangenen Jahren einmal ein Auto über besagte Internetbörse verkauft, darüber hinaus aber keine derartigen Geschäfte getätigt. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungen keinen Hinweis auf ein Vermögen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben haben. Auch hat der Ehegatte bei seiner Einvernahme ausdrücklich angegeben, dass seine damalige Aussage nicht den Tatsachen entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund wird festgehalten, dass eine Feststellung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Deutschland über Immobilienbesitz verfügt, aus welchem der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden könnte, nicht getroffen werden kann. Der einzige Hinweis darauf stammt vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst, der zum Zeitpunkt, als diese Aussage getätigt wurde, unter Alkoholeinfluss gestanden ist. Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat er diese Aussage ausdrücklich und glaubwürdig widerrufen. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist
Abs 2 TMSG Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG Personen zu gewähren,
In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist
Paragraph 18, Absatz eins, TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt
Abs 2 leg cit neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt
Absatz 2, leg cit neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Der den abweisenden Bescheid der belangten Behörde tragende Grund der ausreichenden eigenen Mittel der Beschwerdeführerin im Wege ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Gatten hat nach dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren keinen Bestand mehr. So hat das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Ermittlungsverfahren keinen Hinweis auf bestehenden Immobilienbesitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Deutschland oder auf andere bedarfsdeckende Einkünfte ergeben. Vor diesem Hintergrund wäre nunmehr in einem weiteren Schritt das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dazu finden sich allerdings keinerlei Ermittlungsschritte der belangten Behörde, zumal diese ja generell von ausreichenden eigenen Mitteln ausgegangen ist. Zudem haben sich die Verhältnisse gegenüber der zuletzt zugestanden Leistung nach dem TMSG insofern geändert, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den Kindern zwischenzeitlich eine andere Wohnung bezogen hat. Auch zur Frage, in wie weit diese Wohnung den Kriterien des § 6 TMSG entspricht, finden sich keine behördlichen Erhebungen.Dazu finden sich allerdings keinerlei Ermittlungsschritte der belangten Behörde, zumal diese ja generell von ausreichenden eigenen Mitteln ausgegangen ist. Zudem haben sich die Verhältnisse gegenüber der zuletzt zugestanden Leistung nach dem TMSG insofern geändert, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den Kindern zwischenzeitlich eine andere Wohnung bezogen hat. Auch zur Frage, in wie weit diese Wohnung den Kriterien des Paragraph 6, TMSG entspricht, finden sich keine behördlichen Erhebungen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Da zur entscheidungswesentlichen Frage, wie hoch der Anspruch der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, keinerlei aktuellen Ermittlungen der belangten Behörde vorgenommen wurden, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Hingewiesen sei die belangte Behörde auf § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG, dass im weiteren Verfahren nicht mehr von ausreichendem Immobilienbesitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, aus dem der Bedarf der Beschwerdeführerin und der Kinder gedeckt werden könnte.Da zur entscheidungswesentlichen Frage, wie hoch der Anspruch der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, keinerlei aktuellen Ermittlungen der belangten Behörde vorgenommen wurden, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Hingewiesen sei die belangte Behörde auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG, dass im weiteren Verfahren nicht mehr von ausreichendem Immobilienbesitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, aus dem der Bedarf der Beschwerdeführerin und der Kinder gedeckt werden könnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen erhebliche Bedeutung zukommt. Zumal daher lediglich Tatsachenfragen zu beantworten waren ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2198.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.