RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1501-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der
- A GmbH,
- der B Energieunternehmen, vertreten durch RA OG S T und Partner, Adresse,1010 Wien gegen die Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2013, GZ **-***/*,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der
- A GmbH,
- der B Energieunternehmen, vertreten durch RA OG S T und Partner, Adresse,1010 Wien gegen die Auflage 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.12.2013, GZ **-***/*, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben, als die angefochtene Auflage 4 folgenden Zusatz erhält:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde nur insofern stattgegeben, als die angefochtene Auflage 4 folgenden Zusatz erhält: „Eine derartige Verfüllung ist nur bei den aktiven Domschächten notwendig(das sind solche die Peilvorrichtungen aufweisen und entsprechende Verrohrungen).“ Das darüber hinaus gehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erstbeschwerdeführerin betreibt entsprechend den Vorbescheiden des Landeshauptmannes von Tirol und der Bezirkshauptmannschaft X in H an der Inntalautobahn in Fahrrichtung X eine Tankstelle. Am 27.04.2011 fand eine Überprüfung der Anlage anhand der vorhandenen Genehmigungsbescheide und der letzten zusätzlichen Auflagen statt. In der Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid der A GmbH und der Zweitbeschwerdeführerin die Erfüllung folgender Auflagen vorgeschrieben:Die Erstbeschwerdeführerin betreibt entsprechend den Vorbescheiden des Landeshauptmannes von Tirol und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in H an der Inntalautobahn in Fahrrichtung römisch zehn eine Tankstelle. Am 27.04.2011 fand eine Überprüfung der Anlage anhand der vorhandenen Genehmigungsbescheide und der letzten zusätzlichen Auflagen statt. In der Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid der A GmbH und der Zweitbeschwerdeführerin die Erfüllung folgender Auflagen vorgeschrieben:
- Der im zentralen Füllschacht befindliche Heizölabfüllstutzen ist separat abzusperren.
- Beim Füllschrank sind seitlich vergitterte Lüftungsöffnungen herzustellen.
- Die Zapfsäulenwannen sind mit nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material aufzufüllen.
- Die Domschächte für Ottokraftstoff sind mit nicht brennbarem, leicht entfernbarem Material aufzufüllen,
- Die Funktionsfähigkeit des Ölabscheiders für die LKW-Betankungsfläche ist von einer Fachfirma zu überprüfen und erforderlichenfalls wiederherzustellen. In der Beschwerde wird die Vorschreibung der Auflage 4 als gesetzwidrig, weil mangels zusätzlicher Gefahren (keine Zündquelle) vorgeschrieben, angefochten und deren Aufhebung beantragt und gerügt, dass hinsichtlich des Gutachtens vor der Entscheidung nicht das Parteiengehör gewahrt wurde. Im Beschwerdeverfahren wurde in den Vorakt Einsicht genommen und wurden mehrere Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen eingeholt. Nach Würdigung aller Beweise kommt das Landesverwaltungsgericht zu der Anschauung, dass der derzeitige Zustand der Domschächte der Bestimmung des § 51 Abs 2 VbF widerspricht. Die Bestimmung des § 51 VbF lautet:In der Beschwerde wird die Vorschreibung der Auflage 4 als gesetzwidrig, weil mangels zusätzlicher Gefahren (keine Zündquelle) vorgeschrieben, angefochten und deren Aufhebung beantragt und gerügt, dass hinsichtlich des Gutachtens vor der Entscheidung nicht das Parteiengehör gewahrt wurde. Im Beschwerdeverfahren wurde in den Vorakt Einsicht genommen und wurden mehrere Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen eingeholt. Nach Würdigung aller Beweise kommt das Landesverwaltungsgericht zu der Anschauung, dass der derzeitige Zustand der Domschächte der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, VbF widerspricht. Die Bestimmung des Paragraph 51, VbF lautet: „§ 51.
(1)Absatz eins,Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter ein Domschacht angelegt, so muss dieser unbehindert zugänglich und so geräumig sein, dass die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt werden können. Alle Rohranschlüsse und Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein. Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den Lagerbehälter nicht übertragen werden.
(2)Absatz 2,Besteht die Gefahr, dass sich im Domschacht ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt und ist das gleichzeitige Vorhandensein von Zündquellen zu erwarten, so muss der Schutz vor Explosionen durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens 10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste, nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe verwendet werden.
(3)Absatz 3,Domschachtöffnungen müssen entsprechend den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.“ Da die Bestimmung des § 51 Abs 2 VbF laut den Tagungsunterlagen der Gewerbetechniker immer Anlass zu Diskussionen gegeben hat und damit keine eindeutige Regelung enthält, ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen Auflage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 GewO 1994 zu prüfen. Die Anlage wurde bescheidgemäß errichtet und es hat sich laut den mehrfach eingeholten Sachverständigengutachten(vor allem jenes in der Verhandlung vom 16.10.2014) des Ing. K., auf die vollinhaltlich verwiesen wird, die Notwendigkeit ergeben, die als Ex-Zone 1 geltenden Domschächte, die in der Verkehrsfläche liegen, zusätzlich gegen Funkenschlag durch Peilen zu sichern. Wenngleich die Beschwerdeführer angeben, hauptsächlich eine automatische Inhaltsmessung vorzunehmen und zusätzlich ein automatisches Fehlerüberwachungssystem zu besitzen, birgt die Existenz des Peilstabes die Gefahr in sich, dass dieser eingesetzt wird und so zu einem Funkenschlag führt. Zudem liegt keine Ausrüstung des Domschachtes entsprechend den Tagungsprotokollen der Gewerbetechniker aus den Jahren 2005 und 2009, auf die verwiesen wurde vor (keine Kunststoffdeckel und keine überbügelten Dehnungskompensatoren). Der in der Verhandlung diskutierte Entwurf zu einer neuen VbF ist noch keine offizielle Unterlage und damit für den Stand der Technik nicht heranzuziehen. Es ist daher abgesehen von der Zusatzformulierung in der Verhandlung (für die Blindschächte)die angefochtene Auflage 4 zu bestätigen.Da die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, VbF laut den Tagungsunterlagen der Gewerbetechniker immer Anlass zu Diskussionen gegeben hat und damit keine eindeutige Regelung enthält, ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen Auflage bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 79, GewO 1994 zu prüfen. Die Anlage wurde bescheidgemäß errichtet und es hat sich laut den mehrfach eingeholten Sachverständigengutachten(vor allem jenes in der Verhandlung vom 16.10.2014) des Ing. K., auf die vollinhaltlich verwiesen wird, die Notwendigkeit ergeben, die als Ex-Zone 1 geltenden Domschächte, die in der Verkehrsfläche liegen, zusätzlich gegen Funkenschlag durch Peilen zu sichern. Wenngleich die Beschwerdeführer angeben, hauptsächlich eine automatische Inhaltsmessung vorzunehmen und zusätzlich ein automatisches Fehlerüberwachungssystem zu besitzen, birgt die Existenz des Peilstabes die Gefahr in sich, dass dieser eingesetzt wird und so zu einem Funkenschlag führt. Zudem liegt keine Ausrüstung des Domschachtes entsprechend den Tagungsprotokollen der Gewerbetechniker aus den Jahren 2005 und 2009, auf die verwiesen wurde vor (keine Kunststoffdeckel und keine überbügelten Dehnungskompensatoren). Der in der Verhandlung diskutierte Entwurf zu einer neuen VbF ist noch keine offizielle Unterlage und damit für den Stand der Technik nicht heranzuziehen. Es ist daher abgesehen von der Zusatzformulierung in der Verhandlung (für die Blindschächte)die angefochtene Auflage 4 zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 GewO 1994 ab(siehe zB 07.11.2005, 2003/04/0102, oder zur Frage der Verhältnismäßigkeit Erk des VwGH vom 12.12.1989, 89/04/0140; 02.07.1992, 92/04/0056), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79, GewO 1994 ab(siehe zB 07.11.2005, 2003/04/0102, oder zur Frage der Verhältnismäßigkeit Erk des VwGH vom 12.12.1989, 89/04/0140; 02.07.1992, 92/04/0056), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1501.10