RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2100-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Gemeinde PLZ M, v.d. Dr. G O, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.07.2014, Zl. **-***/26, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Parteistellung der Gemeinde PLZ M im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zur Genehmigung eines Biomasse-Heizwerkes in PLZ T, nach öffentlicher, mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Gemeinde PLZ M, v.d. Dr. G O, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.07.2014, Zl. **-***/26, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Parteistellung der Gemeinde PLZ M im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zur Genehmigung eines Biomasse-Heizwerkes in PLZ T, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 1.4.2014 hat die Bio Wärme XYZ GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft X um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse Heizwerkes auf der Gp. ***/8 KG ***** Z in der Gemeinde PLZ T angesucht. Die näheren technischen Daten des Heizwerkes sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Im Wesentlichen sollen mit diesem Heizwerk ca. 25 Objekte (vorwiegend Hotels) mit Fernwärme versorgt werden. Mit Eingabe vom 1.4.2014 hat die Bio Wärme XYZ GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse Heizwerkes auf der Gp. ***/8 KG ***** Z in der Gemeinde PLZ T angesucht. Die näheren technischen Daten des Heizwerkes sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Im Wesentlichen sollen mit diesem Heizwerk ca. 25 Objekte (vorwiegend Hotels) mit Fernwärme versorgt werden. Mit Kundmachung vom 26.5.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft X die mündliche Verhandlung für den 17.6.2014 anberaumt. Die Kundmachung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 356 Abs 1 GewO
- Mit Kundmachung vom 26.5.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mündliche Verhandlung für den 17.6.2014 anberaumt. Die Kundmachung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 356, Absatz eins, GewO
- Mit Eingabe vom 24.6.2014 wurden von der Gemeinde M Einwendungen gegen das Projekt erhoben (siehe auch den Aktenvermerk über ein Telefonat des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft X mit dem Rechtsvertreter der Gemeinde M von diesem Tage). Einleitend wird in dieser Eingabe angeführt, die Gemeinde M sei vom Verhandlungstermin weder verständigt worden noch gesondert geladen worden, man habe über die gegenständliche Antragstellung per Zufall erfahren. Die Gemeinde M beruft sich in dieser Eingabe in Bezug auf ihre Parteistellung auf § 75 Abs 2 GewO 1994., ohne jedoch näher auszuführen, worin nun konkret eine Gefährdung welcher schützenswerter Interessen der Gemeinde gelegen sei. Sie verkennt auch insofern die Rechtslage, als sie vermeint, in der Kundmachung zu einer mündlichen Verhandlung müsse jedes Detail eines Projektes bereits dargelegt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, genügt es doch in der Kundmachung auf ein konkretes Projekt hinzuweisen – die detaillierten Projektunterlagen müssen lediglich den Einreichunterlagen zu entnehmen sein. Auch der Hinweis auf § 79a Abs 3 GewO 1994 geht völlig ins Leere, zumal diesbezüglich ein Verfahren zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen angesprochen wird. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch eines zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes nach § 77 GewO
- Mit Eingabe vom 24.6.2014 wurden von der Gemeinde M Einwendungen gegen das Projekt erhoben (siehe auch den Aktenvermerk über ein Telefonat des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem Rechtsvertreter der Gemeinde M von diesem Tage). Einleitend wird in dieser Eingabe angeführt, die Gemeinde M sei vom Verhandlungstermin weder verständigt worden noch gesondert geladen worden, man habe über die gegenständliche Antragstellung per Zufall erfahren. Die Gemeinde M beruft sich in dieser Eingabe in Bezug auf ihre Parteistellung auf Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994., ohne jedoch näher auszuführen, worin nun konkret eine Gefährdung welcher schützenswerter Interessen der Gemeinde gelegen sei. Sie verkennt auch insofern die Rechtslage, als sie vermeint, in der Kundmachung zu einer mündlichen Verhandlung müsse jedes Detail eines Projektes bereits dargelegt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, genügt es doch in der Kundmachung auf ein konkretes Projekt hinzuweisen – die detaillierten Projektunterlagen müssen lediglich den Einreichunterlagen zu entnehmen sein. Auch der Hinweis auf Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 geht völlig ins Leere, zumal diesbezüglich ein Verfahren zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen angesprochen wird. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch eines zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes nach Paragraph 77, GewO
- In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 1.7.2014 erklärte der gewerbe- und emissionstechnische Amtssachverständige zur Frage der Parteistellung der Gemeinde M wie folgt: „Aufgrund dessen, dass die geplante Biomassefeuerung die Grenzwerte der FAV (Feuerungsanlagenverordnung) einhält bzw. in Teilbereichen wie etwa bei den staubförmigen Emissionen wesentlich unterschreitet, wird es auch bei einer überschlagsmäßigen Ausbreitungsberechnung aufgrund der vorhandenen Massenströme, der topografischen Lage ohne Einbeziehung genauer meterologischer Verhältnisse es zu keiner Beeinträchtigung bzw. Erhöhung des Irrelevanzkriteriums gemäß IG-Luft erfüllenden Voraussetzung für die nächst heranzuziehende Messstelle X-y kommen. Somit ist auch mit keiner wesentlichen Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse im Bereich der ca. 25 km entfernt liegenden östlich situierten Gemeinde M zu rechnen.“ In der Folge hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde M vorgebracht wie folgt: „In der der außen bezeichneten Rechtssache wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters der abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X auf Feststellung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren der Firma Biowärme XYZ GmbH, Biowärme-Heizwerk in T, vom 9.7.2014, **-***/26, am 11.7.2014 zugestellt.„In der der außen bezeichneten Rechtssache wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters der abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf Feststellung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren der Firma Biowärme XYZ GmbH, Biowärme-Heizwerk in T, vom 9.7.2014, **-***/26, am 11.7.2014 zugestellt. In offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Gewerbereferat nachstehendeIn offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Gewerbereferat nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Die belangte Behörde hat die beantragte Feststellung der Parteistellung der Gemeinde M ebenso wie die hieraus resultierende Nachbarstellung im anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Biowärme XYZ GmbH rechtlich falsch beurteilt. Hierzu im Einzelnen: Grundsätzlich erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt. Eine Parteistellung und in weiterer Folge Nachbarstellung einer Gemeinde kommt nach § 75
(2)1. Satz GewO 1994 immer dann in Frage, wenn die Gemeinde als Eigentümerin oder sonstige dinglich Berechtigte betroffen ist, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder sonst im Sinne des § 74
(2)Z 2 GewO belästigt sein kann.Grundsätzlich erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung verletzt. Eine Parteistellung und in weiterer Folge Nachbarstellung einer Gemeinde kommt nach Paragraph 75,
(2)1. Satz GewO 1994 immer dann in Frage, wenn die Gemeinde als Eigentümerin oder sonstige dinglich Berechtigte betroffen ist, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder sonst im Sinne des Paragraph 74,
(2)Ziffer 2, GewO belästigt sein kann. Das Schutzinteresse einer möglicherweise im Sinne des § 74
(2)Z 3 GewO 1994 betroffenen juristischen Person oder aber auch Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts (daher auch einer Gemeinde) ist von der Behörde von Amts wegen zu wahren, wobei der Gemeinde ohnedies gemäß § 355 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Anhörungsrecht zukommen würde.Das Schutzinteresse einer möglicherweise im Sinne des Paragraph 74,
(2)Ziffer 3, GewO 1994 betroffenen juristischen Person oder aber auch Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts (daher auch einer Gemeinde) ist von der Behörde von Amts wegen zu wahren, wobei der Gemeinde ohnedies gemäß Paragraph 355, GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Anhörungsrecht zukommen würde. Aber auch dieses wurde - wenngleich für die gegenständliche Beschwerde nur von untergeordneter Relevanz - von der belangten Behörde nicht hinreichend erkannt und wahrgenommen. Die beschwerdeführende Gemeinde hat sich in den bislang erhobenen Einwendungen erkennbar - allgemein gehalten - gegen eine mögliche Gesundheitsgefährdung (Lärmbelästigung und sonstige Immissionsbelästigungen), welche sich durch den zusätzlichen LKW-Verkehr von ca. 200 LKW-Fuhren in einem relativ kurzen Zeitraum von 6 bis maximal 8 Monaten über ihr Gemeindegebiet jedenfalls und unstrittig ergibt - da ein Verkehrskonzept seitens der Betriebsanlagengenehmigungswerberin ja bislang nicht vorgelegt wurde - gewandt. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe 2003/04/097, 2005/04/0032 mwN) kommt einer Gemeinde als Betreiber von Volksschul- und Kindergarteneinrichtungen, sowie des Gemeindeamtes (aber auch Krankenhäusern, Pflege- und sonstigen Wohn-/Seniorenheimen und / oder Sportstätten) jedenfalls aber als Inhaber solcher Einrichtungen im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 75
(2)1. Satz GewO 1994 grundsätzlich auch eine Parteistellung sowie in weiterer Folge eine Nachbarstellung zu.Die beschwerdeführende Gemeinde hat sich in den bislang erhobenen Einwendungen erkennbar - allgemein gehalten - gegen eine mögliche Gesundheitsgefährdung (Lärmbelästigung und sonstige Immissionsbelästigungen), welche sich durch den zusätzlichen LKW-Verkehr von ca. 200 LKW-Fuhren in einem relativ kurzen Zeitraum von 6 bis maximal 8 Monaten über ihr Gemeindegebiet jedenfalls und unstrittig ergibt - da ein Verkehrskonzept seitens der Betriebsanlagengenehmigungswerberin ja bislang nicht vorgelegt wurde - gewandt. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe 2003/04/097, 2005/04/0032 mwN) kommt einer Gemeinde als Betreiber von Volksschul- und Kindergarteneinrichtungen, sowie des Gemeindeamtes (aber auch Krankenhäusern, Pflege- und sonstigen Wohn-/Seniorenheimen und / oder Sportstätten) jedenfalls aber als Inhaber solcher Einrichtungen im Sinne der gesetzlichen Regelung des Paragraph 75,
(2)- Satz GewO 1994 grundsätzlich auch eine Parteistellung sowie in weiterer Folge eine Nachbarstellung zu. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist nämlich jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten der die Zuerkennung einer Parteistellung anstrebenden (juristischen oder natürlichen) Person einschließlich von Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts möglich / sehr - weniger - oder gar nicht wahrscheinlich bzw. gar nicht möglich ist (siehe VwGH 95/07/0139 u.a.). Sofern hierzu auch ergänzend Sachverständige — auch zur Beurteilung von mit dieser Prüfung verbundenen Sachfragen - beizuziehen sind, müssen solche Sachfragen auf dieser (Sachverständigen-) Ebene geklärt werden. Dies wurde gegenständlich aber zu Unrecht von der belangten Behörde unterlassen, womit diese den angefochtenen Bescheid bereits mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verkehrsvorschriften belastet hat. Die belangte Behörde hätte sich nämlich vor allem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Inhaberin solcher Einrichtungen ist und daher - bejahendenfalls - als Inhaberin solcher Einrichtungen Nachbarstellung und damit in weiterer Folge auch Parteistellung zuzugestehen ist, wobei dies aus Sicht der Beschwerdeführerin jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beurteilung ihres Antrages zu bejahen ist. Für den Falle der Bejahung der Parteistellung und damit Nachbarstellung der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde darüber hinaus auch dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Schule / Kindergarten / Gemeindeamtbedienstenten eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer, der Kinder aber auch der sonst dort ständig beschäftigten Personen durchzuführen, dies in Bezug auf mögliche Gefährdungen gemäß § 74 GewO
- Auch dies hat die belangte Behörde infolge ihrer grundsätzlich unrichtigen Rechtsansicht in Bezug auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin unterlassen, was ebenfalls in letzter Konsequenz Rechtswidrigkeit nach sich zieht.Für den Falle der Bejahung der Parteistellung und damit Nachbarstellung der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde darüber hinaus auch dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Schule / Kindergarten / Gemeindeamtbedienstenten eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer, der Kinder aber auch der sonst dort ständig beschäftigten Personen durchzuführen, dies in Bezug auf mögliche Gefährdungen gemäß Paragraph 74, GewO
- Auch dies hat die belangte Behörde infolge ihrer grundsätzlich unrichtigen Rechtsansicht in Bezug auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin unterlassen, was ebenfalls in letzter Konsequenz Rechtswidrigkeit nach sich zieht. All diese Punkte, welche im Aufgabenbereich und der amtswegigen Verfahrensdurchführung der belangten Behörde obliegen, hat die belangte Behörde nicht umgesetzt, sondern die rechtsverfehlte Ansicht vertreten, dass eine juristische Person „wie sie eine Gemeinde ist“, nicht in ihrem Leben oder Gesundheit gefährdet oder sonst gemäß § 74
(2)GewO 1994 nicht belästigt ist.All diese Punkte, welche im Aufgabenbereich und der amtswegigen Verfahrensdurchführung der belangten Behörde obliegen, hat die belangte Behörde nicht umgesetzt, sondern die rechtsverfehlte Ansicht vertreten, dass eine juristische Person „wie sie eine Gemeinde ist“, nicht in ihrem Leben oder Gesundheit gefährdet oder sonst gemäß Paragraph 74,
(2)GewO 1994 nicht belästigt ist. Jedenfalls aber liegt darin eine rechtliche Fehlbeurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die verweigerte Parteistellung und Nachbarstellung der Beschwerdeführerin vor, da diese als Inhaberin verschiedener Gemeindeeinrichtungen (Kindergarten, Schule, Gemeindeamt) gemäß § 75
(2)GewO 1994 als Eigentümerin oder dinglich Berechtigte Nachbar- und damit Parteistellung für sich in Anspruch nehmen kann.Jedenfalls aber liegt darin eine rechtliche Fehlbeurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die verweigerte Parteistellung und Nachbarstellung der Beschwerdeführerin vor, da diese als Inhaberin verschiedener Gemeindeeinrichtungen (Kindergarten, Schule, Gemeindeamt) gemäß Paragraph 75,
(2)GewO 1994 als Eigentümerin oder dinglich Berechtigte Nachbar- und damit Parteistellung für sich in Anspruch nehmen kann. Gestützt auf die obigen Ausführungen wird daher b e a n t r a g t , das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung dieser Beschwerde deren angefochtenen Bescheid aufheben und die Partei- und Nachbarstellung der Beschwerdeführerin im anhängigen Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren Biowärme XYZ GmbH , Biowärme-Heizwerk in T, GZ **-***/26 feststellen.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS und dem Herold-Routenplaner. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.10.2014 gab der emissions- bzw. immissionstechnische Amtssachverständige Ing. Mag. N L, Abteilung ESA, eine gutachterliche Stellungnahme zur Reichweite der Betriebsanlage in Bezug auf Emissionen aus dem geplanten Betrieb der Anlage ab. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt: 8. Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) Einleitend ist anzumerken, dass die Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation zu Recht ein eigenes Feststellungsverfahren zur Frage der Parteistellung der Gemeinde M durchgeführt und eine von der (schlussendlich erfolgten) Genehmigung separate Entscheidung getroffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 8 Rz 23, Stand 1.1.2014, rdb.at und v.a. VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299).Einleitend ist anzumerken, dass die Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation zu Recht ein eigenes Feststellungsverfahren zur Frage der Parteistellung der Gemeinde M durchgeführt und eine von der (schlussendlich erfolgten) Genehmigung separate Entscheidung getroffen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 8, Rz 23, Stand 1.1.2014, rdb.at und v.a. VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299). Losgelöst von Fragen der grundsätzlichen Parteistellung einer Gemeinde als juristischer Person des öffentlichen Rechts und solcher der Präklusion kommt der Gemeinde M im gegenständlichen Verfahren schon allein aufgrund der räumlichen Distanz und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Beeinträchtigung durch den Betrieb der Betriebsanlage keine Parteistellung zu. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs 2 GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis zur Betriebsanlage wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (VwGH 21.6.1993, 92/04/0255). Die Entfernung von der Gemeinde M zur geplanten Betriebsanlage in T beträgt über die Landesstraße L** gemessen ca. 24 km. Dabei hat man insgesamt einen Höhenunterschied von ca 1400 (!) Meter zu überwinden, zumal die Gemeinde M auf ca *** m, T auf ca **** m liegt. Dabei fährt man von M Richtung A zunächst mehrere Kilometer kurvenreich durch einen geradezu schluchtartigen, engen Straßenabschnitt und erst kurz vor B weitet sich das Tal etwas (der Gefertigte ist als Skitourengeher bzw. Skifahrer und Radfahrer diese Strecke bereits x-fach abgefahren) und wendet sich dann leicht nach Westen, um wiederum in zahlreichen Kurven Richtung T weiterzuführen. Die Luftlinie zwischen T (Lage der geplanten Betriebsanlage) und M beträgt immer noch ca 18 km, wobei diese durch eine hohe Bergkette mit Bergen wie dem Berg E ****m, und dem Berg F ****m unterbrochen wird. Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis zur Betriebsanlage wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt (VwGH 21.6.1993, 92/04/0255). Die Entfernung von der Gemeinde M zur geplanten Betriebsanlage in T beträgt über die Landesstraße L** gemessen ca. 24 km. Dabei hat man insgesamt einen Höhenunterschied von ca 1400 (!) Meter zu überwinden, zumal die Gemeinde M auf ca *** m, T auf ca **** m liegt. Dabei fährt man von M Richtung A zunächst mehrere Kilometer kurvenreich durch einen geradezu schluchtartigen, engen Straßenabschnitt und erst kurz vor B weitet sich das Tal etwas (der Gefertigte ist als Skitourengeher bzw. Skifahrer und Radfahrer diese Strecke bereits x-fach abgefahren) und wendet sich dann leicht nach Westen, um wiederum in zahlreichen Kurven Richtung T weiterzuführen. Die Luftlinie zwischen T (Lage der geplanten Betriebsanlage) und M beträgt immer noch ca 18 km, wobei diese durch eine hohe Bergkette mit Bergen wie dem Berg E ****m, und dem Berg F ****m unterbrochen wird. Die örtliche Situation ist daher gekennzeichnet von einer luftlinienmäßigen Distanz zwischen Betriebsanlage und Beschwerdeführer von ca. 18 km, wobei hier keine freie Durchgängigkeit gegeben ist. Weiters gilt zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Betriebsanlage ca. 1400 HM höher situiert ist als die Beschwerdeführerin und es als notorisch anzusehen ist, dass eine derartige Lage sehr günstig auf die Immissionssituation bei einem Nachbarn auswirkt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren, v.a. in Anbetracht der Größe des Heizkraftwerkes (Nennleistung lediglich 2500 kW), dass die Gemeinde M außerhalb des Emissionsbereiches der geplanten Betriebsanlage befindet, völlig nachvollziehbar. Die Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren wird auch durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Abteilung ESA vollinhaltlich bestätigt. In seiner Expertise im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol kommt er zusammenfassend zum Schluss, dass der Einflussbereich der Betriebsanlage keinesfalls bis zur Gemeinde M reicht. Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt nicht ansatzweise vor, dass sie unmittelbar durch die Emissionen der Betriebsanlage selbst belästigt bzw. gefährdet wird und widerspricht sie in der Beschwerde den Argumenten der Behörde, was die unmittelbaren Auswirkungen der Anlage betrifft, nicht (vgl. etwa auch die diesbezüglichen Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde M in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Sie stützt ihre Argumentation vielmehr allein auf den mit dem Antransport des Heizmaterials verbundenen LKW-Verkehr durch die Gemeinde M. Dieser LKW-Verkehr ist jedoch dem Emisssionsbereich der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass lediglich das wesentlich zum Betriebsgeschehen einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser zu den Vorgängen, die als Auswirkungen der Betriebsanlage anzusehen sind, gehört. Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen. Immissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sind daher der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich beim Ein- und Abbiegevorgang in den Zufahrtsweg ereignen, nicht aber sofern sie durch ein „Vorbeifahren“ von LKW vor bzw. nach diesen Vorgängen entstehen. Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. Paliege-Barfuß in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, RZ 185 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt nicht ansatzweise vor, dass sie unmittelbar durch die Emissionen der Betriebsanlage selbst belästigt bzw. gefährdet wird und widerspricht sie in der Beschwerde den Argumenten der Behörde, was die unmittelbaren Auswirkungen der Anlage betrifft, nicht vergleiche etwa auch die diesbezüglichen Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde M in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Sie stützt ihre Argumentation vielmehr allein auf den mit dem Antransport des Heizmaterials verbundenen LKW-Verkehr durch die Gemeinde M. Dieser LKW-Verkehr ist jedoch dem Emisssionsbereich der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass lediglich das wesentlich zum Betriebsgeschehen einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser zu den Vorgängen, die als Auswirkungen der Betriebsanlage anzusehen sind, gehört. Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen. Immissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sind daher der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich beim Ein- und Abbiegevorgang in den Zufahrtsweg ereignen, nicht aber sofern sie durch ein „Vorbeifahren“ von LKW vor bzw. nach diesen Vorgängen entstehen. Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden vergleiche Paliege-Barfuß in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, RZ 185 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Zusammenfassend steht damit fest, dass die Gemeinde M außerhalb des Emissionsbereiches der gegenständlichen Betriebsanlage liegt, ihr damit im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Damit erübrigt es sich auch, auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, wobei seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol angemerkt wird, dass seitens des Rechtsvertreters der Gemeinde M verkannt wird, dass in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren auch Verfahrensregeln des AVG und der GewO 1994 zu berücksichtigen sind. Insbesondere die mit einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung verbunden Präklusionswirkungen (Verlust der Parteistellung) der Nachbarn werden von ihm offenkundig ignoriert. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2100.6