RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2767-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn V U, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ A, v.d. Y Rechtsanwalt GmbH, Adresse, PLZ Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.9.2014, SG-**-**** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn römisch fünf U, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ A, v.d. Y Rechtsanwalt GmbH, Adresse, PLZ Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 8.9.2014, SG-**-**** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben es, als Arbeitnehmer, der Fa. XY Gastronomie KG, mit Sitz in PLZ D, *** Straße **, für das Lokal „XXX“, am Standort PLZ F, Adresse zu verantworten, dass am 18.01.2014 um ca. 23:45 Uhr an den zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Jugendlichen L K, geboren am xx.xx.1997, Alkohol in Form von 1 Bacardi Breezer (hierbei handelt es sich um ein rumhaltiges Getränk und ist somit hochprozentiger Alkohol) ausgegebenen wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.„Sie haben es, als Arbeitnehmer, der Fa. XY Gastronomie KG, mit Sitz in PLZ D, *** Straße **, für das Lokal „XXX“, am Standort PLZ F, Adresse zu verantworten, dass am 18.01.2014 um ca. 23:45 Uhr an den zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Jugendlichen L K, geboren am xx.xx.1997, Alkohol in Form von 1 Bacardi Breezer (hierbei handelt es sich um ein rumhaltiges Getränk und ist somit hochprozentiger Alkohol) ausgegebenen wurde, obwohl laut Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt: § 7 VStG iVm § 367a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 T-JugendschutzgesetzParagraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 367 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 T-Jugendschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in € falls diese uneinbringlich ist gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von Zu
- € 75,00 24 Stunden § 368 GewO 1994“Zu
- € 75,00 24 Stunden Paragraph 368, GewO 1994“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend die Tatbegehung bestritten. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X Zl. SG-**-****.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Zl. SG-**-****. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/212 (GewO 1994) lauten wie folgt: „Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche §
- Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.Paragraph 114, Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 367a.Paragraph 367 a, Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ Nach § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, uaNach Paragraph 44, a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua - die als erwiesen angenommene Tat, - die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde, worunter die Tat zu subsumieren ist und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, muss in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1520ff).Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in Paragraph 44 a, VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde, worunter die Tat zu subsumieren ist und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, muss in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2004)1520ff). Die Behörde wollte den Beschuldigte, so zumindest der letzte Satz im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat („Sie haben somit Beihilfe zur Straftat geleistet“), als Beihilfetäter nach § 114 GewO 1994 iVm § 7 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich richtig, ist doch der gegenständliche Sachverhalt als solcher dem § 114 GewO 1994 zu unterstellen. Unmittelbarer Täter ist hier allein der Gewerbetreibende - § 114 GewO 1994 richtet sich (unmittelbar) allein an ihn (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 114 Rz 9). Ein Kellner bzw. Arbeitnehmer des Gewebetreibenden (wie offenkundig der Beschuldigte) ist daher, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (siehe unten) gegeben sind, als Beitragstäter zu bestrafen (und nicht etwa unmittelbar nach dem T-Jugendschutzgesetz). Die Behörde wollte den Beschuldigte, so zumindest der letzte Satz im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat („Sie haben somit Beihilfe zur Straftat geleistet“), als Beihilfetäter nach Paragraph 114, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich richtig, ist doch der gegenständliche Sachverhalt als solcher dem Paragraph 114, GewO 1994 zu unterstellen. Unmittelbarer Täter ist hier allein der Gewerbetreibende - Paragraph 114, GewO 1994 richtet sich (unmittelbar) allein an ihn vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 114, Rz 9). Ein Kellner bzw. Arbeitnehmer des Gewebetreibenden (wie offenkundig der Beschuldigte) ist daher, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (siehe unten) gegeben sind, als Beitragstäter zu bestrafen (und nicht etwa unmittelbar nach dem T-Jugendschutzgesetz). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in ständiger Judikatur mannigfaltige Anforderungen an die Spruchgestaltung in Strafbescheiden herausgearbeitet. Für den Fall der Tatbeteiligung sind im Spruch daher anzuführen (siehe im Einzelnen Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 7, Rz 13 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH):Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in ständiger Judikatur mannigfaltige Anforderungen an die Spruchgestaltung in Strafbescheiden herausgearbeitet. Für den Fall der Tatbeteiligung sind im Spruch daher anzuführen (siehe im Einzelnen Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 7,, Rz 13 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH): ● Die Norm des § 7 VStG (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043), Die Norm des Paragraph 7, VStG (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043), ● Zeit, Ort und Inhalt/Modalität der Beteiligungshandlung (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277). Dass der Beitragstäter etwa eine näher umschriebene Verwaltungsübertretung „erleichtert“ habe, reicht dazu nicht aus (vgl. auch die diesbezüglichen Nachweise bei Hauer/Leukauf, a.a.O. 1271ff). Zeit, Ort und Inhalt/Modalität der Beteiligungshandlung (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277). Dass der Beitragstäter etwa eine näher umschriebene Verwaltungsübertretung „erleichtert“ habe, reicht dazu nicht aus vergleiche auch die diesbezüglichen Nachweise bei Hauer/Leukauf, a.a.O. 1271ff). ● die Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter (VwGH 19.12.1997, 96/02/0594), ● die kausale Verbindung zwischen Tatbeitrag und Tatausführung, ● der Vorsatz des Tatbeteiligten auf die Förderung/Veranlassung der Tatbegehung (VwGH 15.9.1992, 91/04/0033). Im Falle der Beihilfe sind daher im Spruch sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten dazustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH 15.9.1992, 91/04/0033; 30.6.1999, 99/04/0040). Zunächst fällt beim gegenständlichen Spruch auf, dass die unmittelbare Tat durch den Gewerbetreibenden überhaupt nicht beschrieben ist und somit jeglicher Bezug einer (hier ebenfalls nicht umschriebenen – siehe unten) Beitragshandlung zur unmittelbaren Tat fehlt. Aber auch die konkrete Beitragshandlung (also etwa, dass der Beschuldigte als Kellner im gegenständlichen Lokal Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt hat) als solche ist nicht umschrieben. Vielmehr wird aufgrund der gewählten Formulierung „Sie haben es als Arbeitnehmer …zu verantworten, dass … Alkohol ausgegeben wurde“ der Eindruck erweckt, dass die unmittelbare Verantwortung des Gewerbetreibenden, für die Einhaltung der Alkoholbestimmungen nach § 114 GewO 1994 Sorge zu tragen, vollständig auf den (im Übrigen, was seine konkrete Funktion und seinen Aufgabenbereich betrifft, nicht näher umschriebenen) „Arbeitnehmer“ übertragen werden sollte. Eine Umschreibung der Tat, die eine vorsätzliche Tatbegehung beim Beschuldigten annehmen lässt, fehlt ebenfalls zur Gänze. Zunächst fällt beim gegenständlichen Spruch auf, dass die unmittelbare Tat durch den Gewerbetreibenden überhaupt nicht beschrieben ist und somit jeglicher Bezug einer (hier ebenfalls nicht umschriebenen – siehe unten) Beitragshandlung zur unmittelbaren Tat fehlt. Aber auch die konkrete Beitragshandlung (also etwa, dass der Beschuldigte als Kellner im gegenständlichen Lokal Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt hat) als solche ist nicht umschrieben. Vielmehr wird aufgrund der gewählten Formulierung „Sie haben es als Arbeitnehmer …zu verantworten, dass … Alkohol ausgegeben wurde“ der Eindruck erweckt, dass die unmittelbare Verantwortung des Gewerbetreibenden, für die Einhaltung der Alkoholbestimmungen nach Paragraph 114, GewO 1994 Sorge zu tragen, vollständig auf den (im Übrigen, was seine konkrete Funktion und seinen Aufgabenbereich betrifft, nicht näher umschriebenen) „Arbeitnehmer“ übertragen werden sollte. Eine Umschreibung der Tat, die eine vorsätzliche Tatbegehung beim Beschuldigten annehmen lässt, fehlt ebenfalls zur Gänze. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nach ständiger (und diesbezüglich vergleichbarer) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) das Landesverwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl. VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren nach ständiger (und diesbezüglich vergleichbarer) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) das Landesverwaltungsgericht trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Im gegenständlichen Fall ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der oben aufgezeigten Mängel in der Spruchgestaltung nicht möglich, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu ändern bzw. zu ergänzen, ohne im Sinne der obigen Ausführungen eine unzulässige Auswechslung der Tat vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war dabei abzusehen, weil die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist grundsätzlich noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. Damit wird sie auch in die Lage versetzt, auf die Argumente in der vorliegenden Beschwerde näher einzugehen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2767.1