GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 fasste in seiner Sitzung am 25.01.2013 folgenden Beschluss: „Der Jahresabschluss 2010 und 2011 und Voranschlag 2012 wird in geänderter Form vorgelegt und mit 4 dafür und 1 dagegen beschlossen.“ Dem vorliegenden Ausschussprotokoll kann entnommen werden, dass auch der Bürgermeister der Gemeinde Ort3 bei dieser Beschlussfassung anwesend war. Am 04.02.2013 legte die Agrargemeinschaft der Aufsichtsbehörde die Abrechnungsformulare der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 vor. Diesen Formularen kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft zwei voneinander getrennte Rechnungskreise im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 führte und, dass der Bürgermeister die jeweils vorgelegten Jahresabschlüsse unterfertigte.Am 04.02.2013 legte die Agrargemeinschaft der Aufsichtsbehörde die Abrechnungsformulare der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 vor. Diesen Formularen kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft zwei voneinander getrennte Rechnungskreise im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, führte und, dass der Bürgermeister die jeweils vorgelegten Jahresabschlüsse unterfertigte. Gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 hat das Agrargemeinschaftsmitglied A mit Schreiben vom 30.01.2013, bei der Agrarbehörde eingelangt am 04.02.2013, fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechnungskreis II (der Gemeinde) auch mit substanzverbessernden Investitionen aus der Vergangenheit zu belasten sei. Dies betreffe insbesondere die vorhandenen Weganlagen, welche zumindest als „substanzverbessernd“ anzulasten seien (das gesamte Wegenetz sei freizugänglich und werde von allen Gemeindebürgern, von Touristen, von Mountainbikern und insbesondere von den Jagdausübungsberechtigten genutzt). Seit Übernahme der Verwaltung seien 12,85 km befahrbare Waldwege hergestellt worden. Diese Weganlagen würden der Abnützung unterliegen; es seien deshalb Abschreibungen für Abnutzungen (AFA) zu berücksichtigen. Kalkuliere man mit einer Nutzungsdauer von maximal 35 Jahren und Herstellungskosten auf den Stichtag 19.02.2010 von € 50,-- je Laufmeter, so ergebe sich ein Gesamtherstellungswert der Weganlagen in Höhe von € 642.500,-- und sohin eine AFA-Belastung von € 18.357,-- pro Jahr. Diese Belastung sei zur Hälfte dem Rechnungskreis II anzulasten. Der Rechnungskreis II sei deshalb mit zusätzlichen Kosten von € 9.178,-- pro Jahr für „AFA Weganlagen“ zu belasten. In diesem Sinne sei die Jahresrechnung zu ändern.Gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 hat das Agrargemeinschaftsmitglied A mit Schreiben vom 30.01.2013, bei der Agrarbehörde eingelangt am 04.02.2013, fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechnungskreis römisch zwei (der Gemeinde) auch mit substanzverbessernden Investitionen aus der Vergangenheit zu belasten sei. Dies betreffe insbesondere die vorhandenen Weganlagen, welche zumindest als „substanzverbessernd“ anzulasten seien (das gesamte Wegenetz sei freizugänglich und werde von allen Gemeindebürgern, von Touristen, von Mountainbikern und insbesondere von den Jagdausübungsberechtigten genutzt). Seit Übernahme der Verwaltung seien 12,85 km befahrbare Waldwege hergestellt worden. Diese Weganlagen würden der Abnützung unterliegen; es seien deshalb Abschreibungen für Abnutzungen (AFA) zu berücksichtigen. Kalkuliere man mit einer Nutzungsdauer von maximal 35 Jahren und Herstellungskosten auf den Stichtag 19.02.2010 von € 50,-- je Laufmeter, so ergebe sich ein Gesamtherstellungswert der Weganlagen in Höhe von € 642.500,-- und sohin eine AFA-Belastung von € 18.357,-- pro Jahr. Diese Belastung sei zur Hälfte dem Rechnungskreis römisch zwei anzulasten. Der Rechnungskreis römisch zwei sei deshalb mit zusätzlichen Kosten von € 9.178,-- pro Jahr für „AFA Weganlagen“ zu belasten. In diesem Sinne sei die Jahresrechnung zu ändern. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2013, Zl AGM-****/**-****, wurde der Einspruch des Herrn A gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
eines jeden Jahres die Kassabücher abzuschließen und mit 01.01. des folgenden Jahres neu zu eröffnen seien. Für das abgelaufene Jahr sei ein Jahresabschluss und für das folgende Jahr ein Voranschlag zu erstellen.
Abs 5 der Satzung seien für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese seien nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuss bis spätestens 31.03. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Die von der Agrarbehörde vorgegebenen Formblätter für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag seien nach dem kameralistischen Buchführungssystem aufgebaut. Die Kameralistik sei auch jener Rechnungsstil, nach dem Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Bücher zu führen hätten. Die Kameralistik sei im Wesen eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben würden den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Budgets (Jahresvoranschlag) gegenübergestellt. In der von der Agrarbehörde vorgegebenen Buchführung nach der Kameralistik würden sämtliche Ein- und Ausgaben in dem Jahr, in welchem diese anfallen, verbucht und würden sohin in voller Höhe in die Ermittlung des Jahresergebnisses einfließen. Im Gegensatz dazu würden in der Buchführungsform der Doppik Anschaffungswerte anteilig (nach dem AFA-Satz) im Jahreserfolg verbucht. In der Kameralistik aber gebe es keine Abschreibungen. Die beeinspruchten Jahresabrechnungen würden genau dieser von der Agrarbehörde vorgegebenen Form der kameralistischen Buchführung entsprechen. In den Erfolgsübersichten der laufenden Wirtschaftsjahre seien ausschließlich die in den jeweiligen Wirtschaftsjahren getätigte Ausgaben und tatsächlich erhaltene Einnahmen enthalten. Aufwendungen – wie im vorliegenden Fall die vom Einspruchswerber begehrten Kosten für „AFA-Weganlagen" – seien mit dem von der Agrarbehörde vorgegebenen Rechnungstil der Kameralistik nicht vereinbar. Zusammenfassend würden die beeinspruchten Jahresabrechnungen keinen Gesetzes-, Regulierungs- und Satzungsbestimmungen widersprechen. Unabhängig davon würden auch keine wesentlichen Interessen des Einspruchswerbers verletzt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2013, Zl AGM-****/**-****, wurde der Einspruch des Herrn A gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 15, Absatz 4, der Satzung der Agrargemeinschaft bis zum 31.
Paragraph 15, Absatz 5, der Satzung seien für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese seien nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuss bis spätestens 31.
Abs 7 TFLG 1996 zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 rechtmäßig war und wesentliche Interessen des Einspruchwerbers verletzt wurden.Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht zwar die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, Änderungen der Rechtslage sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich aus der anzuwendenden Norm implizit ergibt, dass sie auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abstellt und daher zu entscheiden ist, was zu diesem Zeitpunkt rechtens war (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622). Ein solcher Fall liegt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von agrargemeinschaftlichen Organbeschlüssen vor. Die Aufsichtsbehörde hatte in ihrem bekämpften Bescheid
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 rechtmäßig war und wesentliche Interessen des Einspruchwerbers verletzt wurden. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Das Rechtsmittel vom 28.03.2013 wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und war somit rechtzeitig. Zudem können Mitglieder von Agrargemeinschaft
Abs 7 TFLG 1996 Organbeschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde beeinspruchen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.01.2013 fristgerecht einen derartigen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 und war daher Partei des bekämpften Verfahrens und somit beschwerdelegitimiert.Das Rechtsmittel vom 28.03.2013 wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und war somit rechtzeitig. Zudem können Mitglieder von Agrargemeinschaft
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 Organbeschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde beeinspruchen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.01.2013 fristgerecht einen derartigen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 und war daher Partei des bekämpften Verfahrens und somit beschwerdelegitimiert. 4. Zum Prüfungsumfang: Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid
GVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gegenstand des Einspruches vom 30.01.2013 war der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 über die Jahresabschlüsse 2010 und
Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gegenstand des Einspruches vom 30.01.2013 war der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 über die Jahresabschlüsse 2010 und
F LGBl Nr 7/2010 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufGemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
Abs 6 leg cit sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
Absatz 6, leg cit sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern hat die Agrarbehörde
Abs 7 leg cit unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Ausschussbeschlüsse, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Ausschussbeschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern hat die Agrarbehörde
Absatz 7, leg cit unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Ausschussbeschlüsse, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Ausschussbeschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf also nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößen und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036).Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf also nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößen und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob es durch die beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 zu einem Verstoß gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 oder gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen gekommen ist und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden sind.Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob es durch die beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 zu einem Verstoß gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, oder gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen gekommen ist und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden sind. 5.1. Zur Gesetzeskonformität des Ausschussbeschlusses: Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, wobei ein Teil des Liegenschaftsgebietes sowohl Teilwald als auch Gemeindegut ist. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.11.2011, Zl AgrB****/**-2011, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-11, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, wobei ein Teil des Liegenschaftsgebietes sowohl Teilwald als auch Gemeindegut ist. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.11.2011, Zl AgrB****/**-2011, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-11, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Für derartige Gemeindegutsagrargemeinschaften sah § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 vor, dass zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen waren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu und konnten von dieser jederzeit entnommen werden.Für derartige Gemeindegutsagrargemeinschaften sah Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, vor, dass zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen waren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu und konnten von dieser jederzeit entnommen werden. Die für die Jahresabschlüsse relevante Bestimmung des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 sah somit ausdrücklich nur die Führung von Rechnungskreisen für Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch auch für Abschreibungen vor. Auch die sonstigen Bestimmungen des damals gültigen TFLG 1996, des Regulierungsplans und der Satzung der Agrargemeinschaft enthalten keine Bestimmung, die die Agrargemeinschaft zu einer doppelten Buchführung, also zur Methode der Doppik mit zweiseitigen Konten (Soll- und Habenseite), verpflichten würde.Die für die Jahresabschlüsse relevante Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, sah somit ausdrücklich nur die Führung von Rechnungskreisen für Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch auch für Abschreibungen vor. Auch die sonstigen Bestimmungen des damals gültigen TFLG 1996, des Regulierungsplans und der Satzung der Agrargemeinschaft enthalten keine Bestimmung, die die Agrargemeinschaft zu einer doppelten Buchführung, also zur Methode der Doppik mit zweiseitigen Konten (Soll- und Habenseite), verpflichten würde. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 07.03.2013 ausführlich dargelegt, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 weder gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, noch gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft verstößt.Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 07.03.2013 ausführlich dargelegt, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 weder gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, noch gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft verstößt. Eine konkrete Verletzung des TFLG 1996, des Regulierungsplans oder der Satzung wurde vom Beschwerdeführer aber auch gar nicht behauptet. Vielmehr erachtet er die von der Agrarbehörde vorgegebene und in der öffentlichen Verwaltung dominierende kameralistische Buchführung ohne Abschreibungen für Abnützungen als rechtswidrig. So soll nach dem Beschwerdevorbringen die Kameralbuchhaltung dem „Bundesgesetz über die Rechnungslegung“, welches für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, widersprechen. Zu diesem Vorbringen genügt aber bereits der Hinweis, dass es sich bei Agrargemeinschaften
Abs 3 TFLG 1996 um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und daher die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung nicht anzuwenden sind.So soll nach dem Beschwerdevorbringen die Kameralbuchhaltung dem „Bundesgesetz über die Rechnungslegung“, welches für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, widersprechen. Zu diesem Vorbringen genügt aber bereits der Hinweis, dass es sich bei Agrargemeinschaften
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und daher die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung nicht anzuwenden sind. Und dem Vorbringen, dass die nach der Kameralistik erstellten Jahresabschlüsse über die tatsächliche Vermögenslage der Agrargemeinschaft täuschen würden bzw, dass damit keine bestmögliche und nachhaltige Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft gewährleistet sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Methode der Buchhaltung bisher für Gebietskörperschaften, wie etwa für die Tiroler Gemeinden oder das Land Tirol, als ausreichend erachtet wurde. Weshalb im Unterschied dazu die Kameralistik aber nun gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 – ebenfalls einer Körperschaft öffentlichen Rechts – rechtswidrig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, dass die nach dem kameralistischen System erstellten Jahresabrechnungen den Tatbestand der Betrügerischen Krida bzw Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Zum einen wird keine falsche Vermögenslage vorgetäuscht, da die Jahresabschlüsse für jedermann erkennbar eben gar keine Aussage über den Vermögensstand und über Rücklagen oder künftige Ausgaben enthalten. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, wieso die bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zulässige Kameralbuchhaltung gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 strafgesetzwidrig und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (!) bedroht sein soll.Auch der Vorwurf, dass die nach dem kameralistischen System erstellten Jahresabrechnungen den Tatbestand der Betrügerischen Krida bzw Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Paragraphen 156 und 159 Strafgesetzbuch erfüllen sollen, ist nicht haltbar. Zum einen wird keine falsche Vermögenslage vorgetäuscht, da die Jahresabschlüsse für jedermann erkennbar eben gar keine Aussage über den Vermögensstand und über Rücklagen oder künftige Ausgaben enthalten. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, wieso die bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zulässige Kameralbuchhaltung gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 strafgesetzwidrig und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (!) bedroht sein soll. Und sofern der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dass die Erträge aus der Jagdverpachtung keine Substanzeinnahmen seien und somit nicht im Rechnungskreis II – also zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde – gebucht werden dürften, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, Zl B 550/2012, und die entsprechende Klarstellung in der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 hinzuweisen. Demnach besteht kein Zweifel, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auch dann genützt wird, wenn darauf die Jagd ausgeübt wird. Somit steht der Jagdpachterlös
F LGBl Nr 7/2010 als auch idF LGBl Nr 70/2014) der substanzberechtigten Gemeinde zu. Und sofern der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dass die Erträge aus der Jagdverpachtung keine Substanzeinnahmen seien und somit nicht im Rechnungskreis römisch zwei – also zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde – gebucht werden dürften, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, und die entsprechende Klarstellung in der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hinzuweisen. Demnach besteht kein Zweifel, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auch dann genützt wird, wenn darauf die Jagd ausgeübt wird. Somit steht der Jagdpachterlös
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) der substanzberechtigten Gemeinde zu. Zusammengefasst kann somit nicht erkannt werden, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstieße.Zusammengefasst kann somit nicht erkannt werden, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstieße. 5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, in welchen Fällen Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft zu beheben sind, ist eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0096.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.