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LVwG-2014/44/0096-3

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 15§ 37§ 27§ 33§ 34§§ 156Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0096-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 fasste in seiner Sitzung am 25.01.2013 folgenden Beschluss: „Der Jahresabschluss 2010 und 2011 und Voranschlag 2012 wird in geänderter Form vorgelegt und mit 4 dafür und 1 dagegen beschlossen.“ Dem vorliegenden Ausschussprotokoll kann entnommen werden, dass auch der Bürgermeister der Gemeinde Ort3 bei dieser Beschlussfassung anwesend war. Am 04.02.2013 legte die Agrargemeinschaft der Aufsichtsbehörde die Abrechnungsformulare der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 vor. Diesen Formularen kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft zwei voneinander getrennte Rechnungskreise im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 führte und, dass der Bürgermeister die jeweils vorgelegten Jahresabschlüsse unterfertigte.Am 04.02.2013 legte die Agrargemeinschaft der Aufsichtsbehörde die Abrechnungsformulare der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 vor. Diesen Formularen kann entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft zwei voneinander getrennte Rechnungskreise im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, führte und, dass der Bürgermeister die jeweils vorgelegten Jahresabschlüsse unterfertigte. Gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 hat das Agrargemeinschaftsmitglied A mit Schreiben vom 30.01.2013, bei der Agrarbehörde eingelangt am 04.02.2013, fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechnungskreis II (der Gemeinde) auch mit substanzverbessernden Investitionen aus der Vergangenheit zu belasten sei. Dies betreffe insbesondere die vorhandenen Weganlagen, welche zumindest als „substanzverbessernd“ anzulasten seien (das gesamte Wegenetz sei freizugänglich und werde von allen Gemeindebürgern, von Touristen, von Mountainbikern und insbesondere von den Jagdausübungsberechtigten genutzt). Seit Übernahme der Verwaltung seien 12,85 km befahrbare Waldwege hergestellt worden. Diese Weganlagen würden der Abnützung unterliegen; es seien deshalb Abschreibungen für Abnutzungen (AFA) zu berücksichtigen. Kalkuliere man mit einer Nutzungsdauer von maximal 35 Jahren und Herstellungskosten auf den Stichtag 19.02.2010 von € 50,-- je Laufmeter, so ergebe sich ein Gesamtherstellungswert der Weganlagen in Höhe von € 642.500,-- und sohin eine AFA-Belastung von € 18.357,-- pro Jahr. Diese Belastung sei zur Hälfte dem Rechnungskreis II anzulasten. Der Rechnungskreis II sei deshalb mit zusätzlichen Kosten von € 9.178,-- pro Jahr für „AFA Weganlagen“ zu belasten. In diesem Sinne sei die Jahresrechnung zu ändern.Gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 hat das Agrargemeinschaftsmitglied A mit Schreiben vom 30.01.2013, bei der Agrarbehörde eingelangt am 04.02.2013, fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechnungskreis römisch zwei (der Gemeinde) auch mit substanzverbessernden Investitionen aus der Vergangenheit zu belasten sei. Dies betreffe insbesondere die vorhandenen Weganlagen, welche zumindest als „substanzverbessernd“ anzulasten seien (das gesamte Wegenetz sei freizugänglich und werde von allen Gemeindebürgern, von Touristen, von Mountainbikern und insbesondere von den Jagdausübungsberechtigten genutzt). Seit Übernahme der Verwaltung seien 12,85 km befahrbare Waldwege hergestellt worden. Diese Weganlagen würden der Abnützung unterliegen; es seien deshalb Abschreibungen für Abnutzungen (AFA) zu berücksichtigen. Kalkuliere man mit einer Nutzungsdauer von maximal 35 Jahren und Herstellungskosten auf den Stichtag 19.02.2010 von € 50,-- je Laufmeter, so ergebe sich ein Gesamtherstellungswert der Weganlagen in Höhe von € 642.500,-- und sohin eine AFA-Belastung von € 18.357,-- pro Jahr. Diese Belastung sei zur Hälfte dem Rechnungskreis römisch zwei anzulasten. Der Rechnungskreis römisch zwei sei deshalb mit zusätzlichen Kosten von € 9.178,-- pro Jahr für „AFA Weganlagen“ zu belasten. In diesem Sinne sei die Jahresrechnung zu ändern. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2013, Zl AGM-****/**-****, wurde der Einspruch des Herrn A gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 15Abs 4 der Satzung der Agrargemeinschaft bis zum 31.12.

eines jeden Jahres die Kassabücher abzuschließen und mit 01.01. des folgenden Jahres neu zu eröffnen seien. Für das abgelaufene Jahr sei ein Jahresabschluss und für das folgende Jahr ein Voranschlag zu erstellen.

§ 15

Abs 5 der Satzung seien für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese seien nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuss bis spätestens 31.03. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Die von der Agrarbehörde vorgegebenen Formblätter für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag seien nach dem kameralistischen Buchführungssystem aufgebaut. Die Kameralistik sei auch jener Rechnungsstil, nach dem Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Bücher zu führen hätten. Die Kameralistik sei im Wesen eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben würden den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Budgets (Jahresvoranschlag) gegenübergestellt. In der von der Agrarbehörde vorgegebenen Buchführung nach der Kameralistik würden sämtliche Ein- und Ausgaben in dem Jahr, in welchem diese anfallen, verbucht und würden sohin in voller Höhe in die Ermittlung des Jahresergebnisses einfließen. Im Gegensatz dazu würden in der Buchführungsform der Doppik Anschaffungswerte anteilig (nach dem AFA-Satz) im Jahreserfolg verbucht. In der Kameralistik aber gebe es keine Abschreibungen. Die beeinspruchten Jahresabrechnungen würden genau dieser von der Agrarbehörde vorgegebenen Form der kameralistischen Buchführung entsprechen. In den Erfolgsübersichten der laufenden Wirtschaftsjahre seien ausschließlich die in den jeweiligen Wirtschaftsjahren getätigte Ausgaben und tatsächlich erhaltene Einnahmen enthalten. Aufwendungen – wie im vorliegenden Fall die vom Einspruchswerber begehrten Kosten für „AFA-Weganlagen" – seien mit dem von der Agrarbehörde vorgegebenen Rechnungstil der Kameralistik nicht vereinbar. Zusammenfassend würden die beeinspruchten Jahresabrechnungen keinen Gesetzes-, Regulierungs- und Satzungsbestimmungen widersprechen. Unabhängig davon würden auch keine wesentlichen Interessen des Einspruchswerbers verletzt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.03.2013, Zl AGM-****/**-****, wurde der Einspruch des Herrn A gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 15, Absatz 4, der Satzung der Agrargemeinschaft bis zum 31.

  1. eines jeden Jahres die Kassabücher abzuschließen und mit 01.
  2. des folgenden Jahres neu zu eröffnen seien. Für das abgelaufene Jahr sei ein Jahresabschluss und für das folgende Jahr ein Voranschlag zu erstellen.

Paragraph 15, Absatz 5, der Satzung seien für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese seien nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuss bis spätestens 31.

  1. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen. Die von der Agrarbehörde vorgegebenen Formblätter für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag seien nach dem kameralistischen Buchführungssystem aufgebaut. Die Kameralistik sei auch jener Rechnungsstil, nach dem Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Bücher zu führen hätten. Die Kameralistik sei im Wesen eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben würden den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Budgets (Jahresvoranschlag) gegenübergestellt. In der von der Agrarbehörde vorgegebenen Buchführung nach der Kameralistik würden sämtliche Ein- und Ausgaben in dem Jahr, in welchem diese anfallen, verbucht und würden sohin in voller Höhe in die Ermittlung des Jahresergebnisses einfließen. Im Gegensatz dazu würden in der Buchführungsform der Doppik Anschaffungswerte anteilig (nach dem AFA-Satz) im Jahreserfolg verbucht. In der Kameralistik aber gebe es keine Abschreibungen. Die beeinspruchten Jahresabrechnungen würden genau dieser von der Agrarbehörde vorgegebenen Form der kameralistischen Buchführung entsprechen. In den Erfolgsübersichten der laufenden Wirtschaftsjahre seien ausschließlich die in den jeweiligen Wirtschaftsjahren getätigte Ausgaben und tatsächlich erhaltene Einnahmen enthalten. Aufwendungen – wie im vorliegenden Fall die vom Einspruchswerber begehrten Kosten für „AFA-Weganlagen" – seien mit dem von der Agrarbehörde vorgegebenen Rechnungstil der Kameralistik nicht vereinbar. Zusammenfassend würden die beeinspruchten Jahresabrechnungen keinen Gesetzes-, Regulierungs- und Satzungsbestimmungen widersprechen. Unabhängig davon würden auch keine wesentlichen Interessen des Einspruchswerbers verletzt. Der Bescheid vom 07.03.2013 wurde Herrn A am 19.03.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.03.2013 hat er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. B, gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und beantragt, dass die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 und der Voranschlag 2012 wegen Rechtswidrigkeit behoben werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Agrarbehörde vorgegebene kameralistische Buchführung unzulässig sei. Agrargemeinschaften hätten bei der Rechnungslegung vielmehr Abschreibungen für Abnützungen zu berücksichtigen, ansonsten würde ihre Vermögenslage nicht richtig dargestellt. Zudem sei die Jagdpacht in Wahrheit keine Substanzeinnahmen und dürfe somit nicht dem Rechnungskreis II zugeordnet werden. Zusammengefasst übersehe die Agrarbehörde, welche die mangelhaften Rechnungslegungsformulare für die Tiroler Agrargemeinschaften allein zu verantworten habe, folgendes:Der Bescheid vom 07.03.2013 wurde Herrn A am 19.03.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.03.2013 hat er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. B, gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und beantragt, dass die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 und der Voranschlag 2012 wegen Rechtswidrigkeit behoben werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Agrarbehörde vorgegebene kameralistische Buchführung unzulässig sei. Agrargemeinschaften hätten bei der Rechnungslegung vielmehr Abschreibungen für Abnützungen zu berücksichtigen, ansonsten würde ihre Vermögenslage nicht richtig dargestellt. Zudem sei die Jagdpacht in Wahrheit keine Substanzeinnahmen und dürfe somit nicht dem Rechnungskreis römisch zwei zugeordnet werden. Zusammengefasst übersehe die Agrarbehörde, welche die mangelhaften Rechnungslegungsformulare für die Tiroler Agrargemeinschaften allein zu verantworten habe, folgendes: ● Die TFLG-Novelle 2010 habe dazu geführt, dass Agrargemeinschaften kreditunwürdig seien. Es gebe keine kalkulierbaren Einnahmen mehr; es gebe keine kalkulierbaren Sicherheiten mehr. ● Die TFLG-Novelle 2010 stehe auf dem Standpunkt, dass der Staat (die Ortsgemeinde) jederzeit bestimmte Einnahmen aus der Agrargemeinschaft entnehmen könne. ● Die jederzeit vom Staat (der Gemeinde) entnehmbaren Einnahmen würden definiert anhand von Begriffen, welche zu einer Zeit in den Agrargemeinschaften geprägt und verwendet wurden, als es den Begriff „Substanzrecht der Ortsgemeinde) noch nicht gegeben habe. ● Dem Wortlaut nach seien deshalb die Vorträge aus denen Agrargemeinschaften Einnahmen lukrieren, zu einer Zeit definiert worden, als das Substanzrecht nicht berücksichtigt worden sei. ● Jenen Einnahmen, welche nach der Rechtslage der TFLG-Novelle 2010 zu 100% dem Rechnungskreis II zugeordnet werden, müssten kalkulatorische Ausgaben gegenüber gestellt werden, welche das Gesamtsystem der Wirtschaftseinheit Agrargemeinschaft richtig stellen und das langfristige wirtschaftliche Überleben sichern würden. Jenen Einnahmen, welche nach der Rechtslage der TFLG-Novelle 2010 zu 100% dem Rechnungskreis römisch zwei zugeordnet werden, müssten kalkulatorische Ausgaben gegenüber gestellt werden, welche das Gesamtsystem der Wirtschaftseinheit Agrargemeinschaft richtig stellen und das langfristige wirtschaftliche Überleben sichern würden. Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 22.04.2013, Zl LAS-****/*-**, wurde der Agrargemeinschaft und der Gemeinde das Rechtsmittel vom 28.03.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2013 erklärt, dass er dem Beschwerdeführer vollinhaltlich Recht gibt. Die Einnahmen der Agrargemeinschaft seien in der Vergangenheit beinahe zur Gänze für die Wegerhaltung verwendet worden. Ohne Einnahmen sei die Agrargemeinschaft nicht in der Lage, die Wege weiterhin ordnungsgemäß zu erhalten. Die Gemeinde hat dagegen mit Schreiben vom 06.05.2013 zusammenfassend erklärt, dass die Jahresrechnungen entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erstellt worden seien. Es werde keine Doppelte Buchführung mit Erfolgs- und Vermögensrechnung, sondern lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung geführt. Es stehe aber der Agrargemeinschaft frei, Rücklagen in Rechnungskreis I zu bilden. Ein Wegerhaltungsbeitrag der Gemeinde sei im Haushaltsvoranschlag der Gemeinde zu budgetieren und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Einnahmenüberschuss aus Rechnungskreis II stehe der Gemeinde zu.Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 22.04.2013, Zl LAS-****/*-**, wurde der Agrargemeinschaft und der Gemeinde das Rechtsmittel vom 28.03.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2013 erklärt, dass er dem Beschwerdeführer vollinhaltlich Recht gibt. Die Einnahmen der Agrargemeinschaft seien in der Vergangenheit beinahe zur Gänze für die Wegerhaltung verwendet worden. Ohne Einnahmen sei die Agrargemeinschaft nicht in der Lage, die Wege weiterhin ordnungsgemäß zu erhalten. Die Gemeinde hat dagegen mit Schreiben vom 06.05.2013 zusammenfassend erklärt, dass die Jahresrechnungen entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erstellt worden seien. Es werde keine Doppelte Buchführung mit Erfolgs- und Vermögensrechnung, sondern lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung geführt. Es stehe aber der Agrargemeinschaft frei, Rücklagen in Rechnungskreis römisch eins zu bilden. Ein Wegerhaltungsbeitrag der Gemeinde sei im Haushaltsvoranschlag der Gemeinde zu budgetieren und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Einnahmenüberschuss aus Rechnungskreis römisch zwei stehe der Gemeinde zu. Am 08.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ergänzte, dass er durch die beeinspruchten Jahresrechnungen in seinen wesentlichen Interessen verletzt sei. Ein Überschuss in Rechnungskreis I führe nämlich zu einer Auszahlung an die Mitglieder entsprechend ihrer Anteilsrechte. Würden nun Ausgaben fälschlich dem Rechnungskreis I anstelle des Rechnungskreises II zugeordnet, führe dies zu einer entsprechenden Reduktion der vorhandenen Mittel im Rechnungskreis I, sodass entsprechend weniger an die Mitglieder ausgeschüttet werden könne. Alles was im Rechnungskreis I an Überschuss verbucht werde, sei anteiliges Vermögen des Beschwerdeführers. Im Übrigen würden die Jahresabrechnungen dem Strafgesetzbuch (Krida) und dem Bundesgesetz über die Rechnungslegung, welches für alle Wirtschaftsunternehmen – also auch für Agrargemeinschaften – anzuwenden sei, widersprechen. Demnach gelte die Wahrheit der Rechnungslegung, die Klarheit der Rechnungslegung sowie insbesondere, dass sich kein Unternehmer reicher darstellen dürfe als er ist. Die behaupteten Vorschriften über die Verbuchung von entnahmefähigen Einnahmen im Rechnungskreis II seien somit bundesgesetzwidrig. Es würden Einnahmen behauptet, die nur deshalb entstünden, weil wahre Kosten vernachlässigt oder fälschlich dem Rechnungskreis I zugeordnet würden.Am 08.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ergänzte, dass er durch die beeinspruchten Jahresrechnungen in seinen wesentlichen Interessen verletzt sei. Ein Überschuss in Rechnungskreis römisch eins führe nämlich zu einer Auszahlung an die Mitglieder entsprechend ihrer Anteilsrechte. Würden nun Ausgaben fälschlich dem Rechnungskreis römisch eins anstelle des Rechnungskreises römisch zwei zugeordnet, führe dies zu einer entsprechenden Reduktion der vorhandenen Mittel im Rechnungskreis römisch eins, sodass entsprechend weniger an die Mitglieder ausgeschüttet werden könne. Alles was im Rechnungskreis römisch eins an Überschuss verbucht werde, sei anteiliges Vermögen des Beschwerdeführers. Im Übrigen würden die Jahresabrechnungen dem Strafgesetzbuch (Krida) und dem Bundesgesetz über die Rechnungslegung, welches für alle Wirtschaftsunternehmen – also auch für Agrargemeinschaften – anzuwenden sei, widersprechen. Demnach gelte die Wahrheit der Rechnungslegung, die Klarheit der Rechnungslegung sowie insbesondere, dass sich kein Unternehmer reicher darstellen dürfe als er ist. Die behaupteten Vorschriften über die Verbuchung von entnahmefähigen Einnahmen im Rechnungskreis römisch zwei seien somit bundesgesetzwidrig. Es würden Einnahmen behauptet, die nur deshalb entstünden, weil wahre Kosten vernachlässigt oder fälschlich dem Rechnungskreis römisch eins zugeordnet würden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Unbestritten ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Agrarbehörde, dass die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Agrargemeinschaft Ort1 anhand des vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgegebenen Formblattes für Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge erstellt wurde, welches nach dem kameralistischen Buchhaltungssystem aufgebaut ist. Bei den beeinspruchten Jahresabschlüssen handelt es sich somit um Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nach dem Zu- und Abflussprinzip. Die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben wurden den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Jahresvoranschlages gegenübergestellt. Es wurden sämtliche Ein- und Ausgaben des jeweiligen Jahres verbucht; diese flossen in voller Höhe in das Jahresergebnis ein. Abschreibungen, wie etwa für die Abnützung von Weganlagen, sind in den behördlich vorgegebenen Formblättern jedoch nicht enthalten und wurden somit auch nicht in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 aufgenommen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 28.03.2013 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 28.03.2013 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 07.03.2013 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 07.03.2013 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht zwar die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, Änderungen der Rechtslage sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich aus der anzuwendenden Norm implizit ergibt, dass sie auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abstellt und daher zu entscheiden ist, was zu diesem Zeitpunkt rechtens war (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622). Ein solcher Fall liegt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von agrargemeinschaftlichen Organbeschlüssen vor. Die Aufsichtsbehörde hatte in ihrem bekämpften Bescheid

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 rechtmäßig war und wesentliche Interessen des Einspruchwerbers verletzt wurden.Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht zwar die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, Änderungen der Rechtslage sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich aus der anzuwendenden Norm implizit ergibt, dass sie auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abstellt und daher zu entscheiden ist, was zu diesem Zeitpunkt rechtens war (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0622). Ein solcher Fall liegt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von agrargemeinschaftlichen Organbeschlüssen vor. Die Aufsichtsbehörde hatte in ihrem bekämpften Bescheid

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zu prüfen, ob der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 rechtmäßig war und wesentliche Interessen des Einspruchwerbers verletzt wurden. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Das Rechtsmittel vom 28.03.2013 wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und war somit rechtzeitig. Zudem können Mitglieder von Agrargemeinschaft

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 Organbeschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde beeinspruchen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.01.2013 fristgerecht einen derartigen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 und war daher Partei des bekämpften Verfahrens und somit beschwerdelegitimiert.Das Rechtsmittel vom 28.03.2013 wurde innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht und war somit rechtzeitig. Zudem können Mitglieder von Agrargemeinschaft

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 Organbeschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde beeinspruchen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 30.01.2013 fristgerecht einen derartigen Einspruch gegen den Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 und war daher Partei des bekämpften Verfahrens und somit beschwerdelegitimiert. 4. Zum Prüfungsumfang: Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid

§ 27Vw

GVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gegenstand des Einspruches vom 30.01.2013 war der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 über die Jahresabschlüsse 2010 und

  1. Diese beiden Jahresabschlüsse bilden auch den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung vom 07.03.
  2. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Rechtsmittel auch den Voranschlag 2012 zum Verfahrensgegenstand machen möchte, ist festzuhalten, dass dieser Voranschlag nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides war. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dem Landesverwaltungsgericht ist also die Prüfung des Voranschlages 2012 verwehrt.Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid

Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gegenstand des Einspruches vom 30.01.2013 war der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 über die Jahresabschlüsse 2010 und

  1. Diese beiden Jahresabschlüsse bilden auch den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung vom 07.03.
  2. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Rechtsmittel auch den Voranschlag 2012 zum Verfahrensgegenstand machen möchte, ist festzuhalten, dass dieser Voranschlag nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides war. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dem Landesverwaltungsgericht ist also die Prüfung des Voranschlages 2012 verwehrt.
  3. Zur Sache:

§ 37Abs 1 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 7/2010 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufGemäß Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. a)die Einhaltung des TFLG 1996 und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

Abs 6 leg cit sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

Absatz 6, leg cit sind Beschlüsse der Agrargemeinschaft, die gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern hat die Agrarbehörde

Abs 7 leg cit unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Ausschussbeschlüsse, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Ausschussbeschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern hat die Agrarbehörde

Absatz 7, leg cit unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Ausschussbeschlüsse, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Ausschussbeschlüsse aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf also nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößen und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036).Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf also nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößen und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob es durch die beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 zu einem Verstoß gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 oder gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen gekommen ist und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden sind.Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob es durch die beschlossenen Jahresabrechnungen 2010 und 2011 zu einem Verstoß gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, oder gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen gekommen ist und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden sind. 5.1. Zur Gesetzeskonformität des Ausschussbeschlusses: Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft

§ 33

Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, wobei ein Teil des Liegenschaftsgebietes sowohl Teilwald als auch Gemeindegut ist. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.11.2011, Zl AgrB****/**-2011, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-11, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, wobei ein Teil des Liegenschaftsgebietes sowohl Teilwald als auch Gemeindegut ist. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.11.2011, Zl AgrB****/**-2011, wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.04.2013, Zl LAS-****/*-11, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Für derartige Gemeindegutsagrargemeinschaften sah § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 vor, dass zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen waren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu und konnten von dieser jederzeit entnommen werden.Für derartige Gemeindegutsagrargemeinschaften sah Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, vor, dass zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen waren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu und konnten von dieser jederzeit entnommen werden. Die für die Jahresabschlüsse relevante Bestimmung des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 sah somit ausdrücklich nur die Führung von Rechnungskreisen für Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch auch für Abschreibungen vor. Auch die sonstigen Bestimmungen des damals gültigen TFLG 1996, des Regulierungsplans und der Satzung der Agrargemeinschaft enthalten keine Bestimmung, die die Agrargemeinschaft zu einer doppelten Buchführung, also zur Methode der Doppik mit zweiseitigen Konten (Soll- und Habenseite), verpflichten würde.Die für die Jahresabschlüsse relevante Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, sah somit ausdrücklich nur die Führung von Rechnungskreisen für Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch auch für Abschreibungen vor. Auch die sonstigen Bestimmungen des damals gültigen TFLG 1996, des Regulierungsplans und der Satzung der Agrargemeinschaft enthalten keine Bestimmung, die die Agrargemeinschaft zu einer doppelten Buchführung, also zur Methode der Doppik mit zweiseitigen Konten (Soll- und Habenseite), verpflichten würde. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 07.03.2013 ausführlich dargelegt, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 weder gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, noch gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft verstößt.Auch die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 07.03.2013 ausführlich dargelegt, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 weder gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, noch gegen Regulierungs- und Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft verstößt. Eine konkrete Verletzung des TFLG 1996, des Regulierungsplans oder der Satzung wurde vom Beschwerdeführer aber auch gar nicht behauptet. Vielmehr erachtet er die von der Agrarbehörde vorgegebene und in der öffentlichen Verwaltung dominierende kameralistische Buchführung ohne Abschreibungen für Abnützungen als rechtswidrig. So soll nach dem Beschwerdevorbringen die Kameralbuchhaltung dem „Bundesgesetz über die Rechnungslegung“, welches für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, widersprechen. Zu diesem Vorbringen genügt aber bereits der Hinweis, dass es sich bei Agrargemeinschaften

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und daher die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung nicht anzuwenden sind.So soll nach dem Beschwerdevorbringen die Kameralbuchhaltung dem „Bundesgesetz über die Rechnungslegung“, welches für alle Wirtschaftsunternehmen gelte, widersprechen. Zu diesem Vorbringen genügt aber bereits der Hinweis, dass es sich bei Agrargemeinschaften

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und daher die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung nicht anzuwenden sind. Und dem Vorbringen, dass die nach der Kameralistik erstellten Jahresabschlüsse über die tatsächliche Vermögenslage der Agrargemeinschaft täuschen würden bzw, dass damit keine bestmögliche und nachhaltige Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft gewährleistet sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Methode der Buchhaltung bisher für Gebietskörperschaften, wie etwa für die Tiroler Gemeinden oder das Land Tirol, als ausreichend erachtet wurde. Weshalb im Unterschied dazu die Kameralistik aber nun gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 – ebenfalls einer Körperschaft öffentlichen Rechts – rechtswidrig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, dass die nach dem kameralistischen System erstellten Jahresabrechnungen den Tatbestand der Betrügerischen Krida bzw Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

§§ 156und 159 Strafgesetzbuch erfüllen sollen, ist nicht haltbar.

Zum einen wird keine falsche Vermögenslage vorgetäuscht, da die Jahresabschlüsse für jedermann erkennbar eben gar keine Aussage über den Vermögensstand und über Rücklagen oder künftige Ausgaben enthalten. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, wieso die bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zulässige Kameralbuchhaltung gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 strafgesetzwidrig und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (!) bedroht sein soll.Auch der Vorwurf, dass die nach dem kameralistischen System erstellten Jahresabrechnungen den Tatbestand der Betrügerischen Krida bzw Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Paragraphen 156 und 159 Strafgesetzbuch erfüllen sollen, ist nicht haltbar. Zum einen wird keine falsche Vermögenslage vorgetäuscht, da die Jahresabschlüsse für jedermann erkennbar eben gar keine Aussage über den Vermögensstand und über Rücklagen oder künftige Ausgaben enthalten. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, wieso die bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts zulässige Kameralbuchhaltung gerade bei der Agrargemeinschaft Ort1 strafgesetzwidrig und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (!) bedroht sein soll. Und sofern der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dass die Erträge aus der Jagdverpachtung keine Substanzeinnahmen seien und somit nicht im Rechnungskreis II – also zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde – gebucht werden dürften, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, Zl B 550/2012, und die entsprechende Klarstellung in der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 hinzuweisen. Demnach besteht kein Zweifel, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auch dann genützt wird, wenn darauf die Jagd ausgeübt wird. Somit steht der Jagdpachterlös

§ 33Abs 5 TFLG 1996 (sowohl id

F LGBl Nr 7/2010 als auch idF LGBl Nr 70/2014) der substanzberechtigten Gemeinde zu. Und sofern der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dass die Erträge aus der Jagdverpachtung keine Substanzeinnahmen seien und somit nicht im Rechnungskreis römisch zwei – also zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde – gebucht werden dürften, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, und die entsprechende Klarstellung in der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hinzuweisen. Demnach besteht kein Zweifel, dass die Substanz eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auch dann genützt wird, wenn darauf die Jagd ausgeübt wird. Somit steht der Jagdpachterlös

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,) der substanzberechtigten Gemeinde zu. Zusammengefasst kann somit nicht erkannt werden, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 gegen das TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstieße.Zusammengefasst kann somit nicht erkannt werden, dass der Ausschussbeschluss vom 25.01.2013 gegen das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstieße. 5.

  1. Zu den wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers: Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs 7 TFLG 1996 für die Behebung eines Ausschussbeschlusses, nämlich die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers, liegt nicht vor. Ein Agrargemeinschaftsmitglied wird nämlich nicht dadurch in seinen Nutzungsrechten und Pflichten beeinträchtigt, dass die Buchhaltung der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht nach der in der Privatwirtschaft vorherrschenden Methode der doppelten Buchführung, sondern nach der die öffentliche Verwaltung kennzeichnenden kameralistischen Buchführung erfolgt.Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 für die Behebung eines Ausschussbeschlusses, nämlich die Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers, liegt nicht vor. Ein Agrargemeinschaftsmitglied wird nämlich nicht dadurch in seinen Nutzungsrechten und Pflichten beeinträchtigt, dass die Buchhaltung der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht nach der in der Privatwirtschaft vorherrschenden Methode der doppelten Buchführung, sondern nach der die öffentliche Verwaltung kennzeichnenden kameralistischen Buchführung erfolgt. Zwar entfällt in der kameralistischen Buchführung definitionsgemäß die Bilanzierung und Bewertung von Vermögen und Schulden, es wird also beispielsweise die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abnützung von Weganlagen nicht in den Jahresabschlüssen berücksichtigt, das hat aber nicht zur Folge, dass sich deshalb die Vermögenssituation der Agrargemeinschaft tatsächlich ändert. Allfällige Schulden, Abschreibungen, Rücklagen und Ähnliches werden lediglich im Jahresabschluss nicht abgebildet. Der Beschwerdeführer wird dadurch also nicht an der Teilnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Umfang seines Anteils beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm stehe anteilig ein allfälliger Überschuss des Rechnungskreises I zu, festzuhalten, dass er nach der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur – und der mittlerweile getroffenen Klarstellung im LGBl Nr 70/2014 – nur berechtigt ist, seinen aktuellen Haus- und Gutsbedarf durch den Bezug von Naturalleistungen abzudecken (VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Auf einen möglichen „Überling“ hat er somit grundsätzlich keinen Anspruch. Lediglich die auf Gemeindegut der Agrargemeinschaft Ort1 bestehenden Teilwaldrechte sind nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt (VfGH 01.10.2013, G 27/2012, Rz 25).In diesem Zusammenhang ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm stehe anteilig ein allfälliger Überschuss des Rechnungskreises römisch eins zu, festzuhalten, dass er nach der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur – und der mittlerweile getroffenen Klarstellung im Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – nur berechtigt ist, seinen aktuellen Haus- und Gutsbedarf durch den Bezug von Naturalleistungen abzudecken (VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Auf einen möglichen „Überling“ hat er somit grundsätzlich keinen Anspruch. Lediglich die auf Gemeindegut der Agrargemeinschaft Ort1 bestehenden Teilwaldrechte sind nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt (VfGH 01.10.2013, G 27 aus 2012,, Rz 25). Und auch was die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung von (finanziellen) Lasten der Agrargemeinschaft betrifft, ändert sich für ihn durch die Wahl der gleichermaßen zulässigen Buchführungsmethoden nichts. Er hat nämlich unabhängig davon, ob Abschreibungen für Abnutzungen im Jahresabschluss abgebildet werden, die mit seiner Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen. Und da sich die Wahl der Buchführungsmethoden nicht unmittelbar auf die tatsächliche Vermögenslage der Agrargemeinschaft auswirkt, kann seine Verpflichtung zur Tragung von Lasten nicht allein durch die Kameralbuchhaltung nachteilig berührt werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH 2000/07/0016).Und auch was die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung von (finanziellen) Lasten der Agrargemeinschaft betrifft, ändert sich für ihn durch die Wahl der gleichermaßen zulässigen Buchführungsmethoden nichts. Er hat nämlich unabhängig davon, ob Abschreibungen für Abnutzungen im Jahresabschluss abgebildet werden, die mit seiner Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen. Und da sich die Wahl der Buchführungsmethoden nicht unmittelbar auf die tatsächliche Vermögenslage der Agrargemeinschaft auswirkt, kann seine Verpflichtung zur Tragung von Lasten nicht allein durch die Kameralbuchhaltung nachteilig berührt werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH 2000/07/0016). 5.
  2. Ergebnis: Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die vom Ausschuss der Agrargemeinschaft am 25.01.2013 beschlossenen Jahresabschlüsse 2010 und 2011 zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Buchführung nach dem kameralistischen System nicht die die Agrargemeinschaft regelnden Normen verletzt und der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen wesentlichen Interessen verletzt wird, dass die Jahresabschlüsse nicht nach der Methode der doppelten Buchführung erstellt wurden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, in welchen Fällen Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft zu beheben sind, ist eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0096.3

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