RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/1166-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der T T, vertreten durch Dr. A, Mag. B, Rechtsanwälte, Adresse, PLZ N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2014, Zl
- G-***/*, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der T T, vertreten durch Dr. A, Mag. B, Rechtsanwälte, Adresse, PLZ N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2014, Zl
- G-***/*, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Gewerbeberichtigung der Beschwerdeführerin für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort PLZ Y, Adresse per 11.03.2014 erloschen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Mitteilung des zentralen Gewerberegisters vom 19.12.2013 das Insolvenzverfahren der Beschwerdeführerin per Beschluss vom 11.03.2014 mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet worden sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es lediglich eine betriebene Forderung gegen die Beschwerdeführerin gegeben habe, nämlich jene der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und habe die Beschwerdeführerin einen Zustelldienst, wobei es in den Wintermonaten weniger Aufträge gegeben habe. Sie selbst habe für sich kaum das Existenzminimum zur Verfügung und sei nicht in der Lage gewesen, die Beiträge rechtzeitig zu bezahlen. Zwischenzeitig gebe es eine Ratenvereinbarung und werde diese auch eingehalten und würden weitere Gläubiger nicht existieren. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie die Insolvenzdatei der Justiz. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Die Beschwerdeführerin war laut Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl 3.0 G-****/1 vom 16.05.2012 zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort Adresse, PLZ Y, berechtigt. Die Beschwerdeführerin war laut Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl 3.0 G-****/1 vom 16.05.2012 zur Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort Adresse, PLZ Y, berechtigt. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, Adresse, 6020 Innsbruck hat am 13.11.2013 den Antrag auf Eröffnung des Insolenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin wegen einer Forderung in Höhe von € 3.283,65 samt Anhang eingebracht und dies damit begründet, dass Beitragsrückstände betreffend den Zeitraum August 2013 – September 2013 samt Verzugszinsen bestehen würden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.02.2014, Zl ****/**x-17, in der Insolvenzdatei aufgenommen am 18.02.2014, wurde festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und ausgesprochen, dass das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werde. In diesem Beschluss ist festgehalten, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Beschwerdeführerin über kein kostendeckendes Vermögen iSd §§ 71 ff IO verfüge. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft habe keinen Kostenvorschuss erlegt, weshalb der Abweisungsgrund gem § 71b IO gegeben sei und das Insolvenzverfahren deshalb mangels Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet werde.In diesem Beschluss ist festgehalten, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Beschwerdeführerin über kein kostendeckendes Vermögen iSd Paragraphen 71, ff IO verfüge. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft habe keinen Kostenvorschuss erlegt, weshalb der Abweisungsgrund gem Paragraph 71 b, IO gegeben sei und das Insolvenzverfahren deshalb mangels Zahlungsunfähigkeit nicht eröffnet werde. Bei Einsicht in die Insolvenzdatei ergibt sich, dass dieser Beschluss seit 05.03.2014 rechtskräftig ist. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes sowie aufgrund der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei der Justiz getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 85 Z 2 GewO 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I Nr 2013/125Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/125 „Die Gewerbeberechtigung endigt: …
- mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
- mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder …“ § 13 Abs 3 und 5 GewO 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I Nr 2013/125Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2013/125 „…
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. …
(5)Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: § 85 Z 2 Gewerbeordnung 1994 sieht vor, dass die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 3 oder § 13 Abs 5 erster Satz endigt. Paragraph 85, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 sieht vor, dass die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gem Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz endigt. Dabei handelt es sich um einen Endigungsgrund der ex lege besteht. Diese genannte Bestimmung wurde durch das BGBl I Nr 85/2012 in die Gewerbeordnung 1994 insofern eingefügt, als der diesbezügliche bis dahin bestehende Entziehungsgrund in einen Endigungsgrund umgewandelt wurde (vgl die E zur RV 1800 der Beilagen XXIV.GP, 18). Diese genannte Bestimmung wurde durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2012, in die Gewerbeordnung 1994 insofern eingefügt, als der diesbezügliche bis dahin bestehende Entziehungsgrund in einen Endigungsgrund umgewandelt wurde vergleiche die E zur Regierungsvorlage 1800 der Beilagen römisch 24 .GP, 18). Der Eintritt des Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 3 oder § 13 Abs 5 erster Satz Gewerbeordnung 1994 führt demnach zur automatischen Endigung der Gewerbeberechtigung, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft oder ein Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist und der Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers hat. Der Eintritt des Ausschlussgrundes gem Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz Gewerbeordnung 1994 führt demnach zur automatischen Endigung der Gewerbeberechtigung, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft oder ein Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist und der Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers hat. Aufgrund der Tatsache, dass sohin ein automatischer Endigungsgrund vorliegt und im Übrigen das gewählte Vorgehen der Behörde, nämlich einen Feststellungsbescheid zu Erlassen, obwohl der Endigungsgrund ex lege automatisch eingetreten war, nicht notwendig war, sondern lediglich im Sinn einer bürgernahen und serviceorientierten Vollziehung der Gewerbeinhaber vom Eintritt der Endigung der Gewerbeberechtigung zu verständigen ist (vgl E zu RV 1800 der Beilagen XXIV.GP, 18), war sohin auch nicht zu berücksichtigen, ob es lediglich eine einzige Forderung gegen die Beschwerdeführerin gegeben hat und ob zwischenzeitig Ratenvereinbarungen eingehalten werden.Aufgrund der Tatsache, dass sohin ein automatischer Endigungsgrund vorliegt und im Übrigen das gewählte Vorgehen der Behörde, nämlich einen Feststellungsbescheid zu Erlassen, obwohl der Endigungsgrund ex lege automatisch eingetreten war, nicht notwendig war, sondern lediglich im Sinn einer bürgernahen und serviceorientierten Vollziehung der Gewerbeinhaber vom Eintritt der Endigung der Gewerbeberechtigung zu verständigen ist vergleiche E zu Regierungsvorlage 1800 der Beilagen römisch 24 .GP, 18), war sohin auch nicht zu berücksichtigen, ob es lediglich eine einzige Forderung gegen die Beschwerdeführerin gegeben hat und ob zwischenzeitig Ratenvereinbarungen eingehalten werden. Die bloße Tatsache, dass das Insolvenzverfahren über die Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde ist nach dem Gesetz ausreichend, dass das Gewerbe geendigt hat. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass irgendwelche Gründe, die zur Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens geführt hätten oder in weiterer Folge getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen oder ähnliches Berücksichtigung zu finden hätten. Die Behörde hat diesbezüglich auch keinen Ermessenspielraum, da im gegenständlichen Fall die Gewerbeberechtigung bereits aufgrund des Gesetzes durch den Eintritt des Endigungsgrundes des § 85 Z 2 Gewerbeordnung 1994 geendigt hat. Die Behörde hat diesbezüglich auch keinen Ermessenspielraum, da im gegenständlichen Fall die Gewerbeberechtigung bereits aufgrund des Gesetzes durch den Eintritt des Endigungsgrundes des Paragraph 85, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 geendigt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision erweist sich auch deshalb als unzulässig, da die gesetzliche Regelung eindeutig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.1166.1