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{'item': 'LVwG-2014/31/2245-3'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 37a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2245-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) bezüglich der Tatzeit statt „28.1.2014 um 23:53“ nunmehr „28.1.2014 um 23:28 Uhr“ zu lauten hat.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) bezüglich der Tatzeit statt „28.1.2014 um 23:53“ nunmehr „28.1.2014 um 23:28 Uhr“ zu lauten hat. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.7.2014, Zl VA-***-2014, wurde der Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.7.2014, Zl VA-***-2014, wurde der Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 28.01.2014, 23.53 Uhr Tatort: Z, auf der ** **straße, **gasse auf Höhe der HNr. ** Fahrzeug(e): PKW XX-**** Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,27 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37a i.V.m. § 14 Abs. 8 FSGParagraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 300,00 § 37a FSGParagraph 37 a, FSG 81 Stunden“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bestrafte vor wie folgt: „Auch nach erneuter Akteneinsicht und nach weiteren Recherchen bzgl. Temperatur kann nun gutachterlich belegt werden, dass sich die Temperaturen weit unter 0 Grad Celsius am besagten Tag befunden haben und dies zu Fehlmessungen geführt haben muss. Selbst in der Stellungnahme ist von einer langen Wartezeit, bis das Gerät vermeintlich hochgefahren ist, die Rede.

des Herstellers ist das Geräte unter 0 Grad für Messungen nicht zulässig, auch muss die Atemluft einen Referenzwert von 34° Celsius betragen und die ermittelten Werte werden dann auf denselbigen hochgerechnet - davon ist nach einer viel zu langen Wartezeit im Freien ohne richtiger Bekleidung sowieso nicht mehr auszugehen. Anhang 1: Offizielle Gebrauchsanweisung des Alcotests *** XY - Seite 4 Technische Daten: siehe Umweltbedingungen 0-40° Celsius Anhang 2: Gutachten ZAMG Temperaturen vom 28.01.2014, 23:00 Uhr - 29.01.2014 01:00 Uhr -1 bis -2,5°Celsius Ich erwarte nun die Einstellung des Verfahrens.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft X VA-***-2014 und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Schließlich wurde am 15.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger Insp. P O, PI Z, als Zeuge einvernommen wurden.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn VA-***-2014 und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Schließlich wurde am 15.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie der Meldungsleger Insp. P O, PI Z, als Zeuge einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin wurde am 28.1.2014 gegen 23:28 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-**** in Z auf der ** **straße in der **gasse auf Höhe der HNr 12 im Rahmen von polizeilichen Routinekontrollen von einem Organ der Straßenaufsicht der PI Z zur Anhaltung gebracht. Im Zuge dieser Anhaltung wurde die Lenkerin von Insp P O, PI Z, hinsichtlich des Konsums von alkoholischen Getränken befragt. Aufgrund des Einräumens des Konsums alkoholischer Getränke durch die Lenkerin wurde ein Alkovortest durchgeführt. Da kein gültiges Vortestergebnis erzielt werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin zur Ablegung eines Alkomattests mittels des im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten aufgefordert. Nach Verstreichen der Wartezeit ergab die erste Messung mit diesem Gerät um 23:53 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,29 mg/l, jener um 23:55 Uhr einen Messwert von 0,27 mg/l. Das zu wertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät der Marke XY (Typ ***). Die Eichbestätigung datiert vom 10.10.2013 und endet die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.2015 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Der einvernommene Polizist, der laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.8.2011, Zahl 1f-***/**, zur Durchführung von Alkomatmessungen ermächtigt ist, versicherte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Wartefrist von 15 Minuten eingehalten worden und die Beschwerdeführerin auch dahingehend belehrt worden sei, dass sie in der Wartezeit nichts zu sich nehmen dürfe.Der einvernommene Polizist, der laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.8.2011, Zahl 1f-***/**, zur Durchführung von Alkomatmessungen ermächtigt ist, versicherte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Wartefrist von 15 Minuten eingehalten worden und die Beschwerdeführerin auch dahingehend belehrt worden sei, dass sie in der Wartezeit nichts zu sich nehmen dürfe. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der geringen Außentemperatur von einer Fehlmessung auszugehen sei, ist anzuführen, dass ein Messgerät der gegenständlichen Bauart

den Verwendungsbestimmungen (siehe Seite 14 der Gebrauchsanweisung sowie Punkt 5.2 der Zulassung vom 8. Juli 1996) für den Temperaturbereich von -10 Grad Celsius bis 34 Grad Celsius eingesetzt werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel selbst eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 2.6.2014 vorlegte, wonach sich aus umliegenden ZAMG-Messstationen schlussfolgern lasse, dass in der gegenständlichen Nacht zwischen 23:00 Uhr und 1:00 Uhr in Z eine Außentemperatur zwischen -1 Grad und -2,5 Grad Celsius zu verzeichnen war, ist davon auszugehen, dass die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich des Temperatureinsatzbereiches des Alkomaten jedenfalls eingehalten wurden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer leichten Bekleidung und der langen Wartezeit vollkommen ausgekühlt war und dadurch eine Fehlmessung vorgelegen hat, ist auf die telefonische Auskunft des Sachverständigen DI G der XY Austria GmbH vom 22.9.2014 zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelesen wurde: Hiernach wird bei tiefer Außentemperatur ein geringerer Wert angezeigt wird und ist diese Vorgangsweise daher jedenfalls günstig für den Probanden. Weiters wurde in dieser telefonischen Stellungnahme ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Referenztemperatur von 34 Grad Celsius der Atemluft mit Ab- bzw Aufschlägen, wobei dort ein Grad 6% Auf- bzw. Abschlag ausmacht, nur in Deutschland praktiziert wird. In Österreich gibt es diese Ab- bzw Aufschläge nicht. Bei kalter Außentemperatur wird somit ein geringerer Wert angezeigt und bei kalter Atemluft wird diese nicht auf die Referenztemperatur von 34 Grad Celsius hochgerechnet, was beides für den Probanden stets vorteilhaft ist. Schließlich wurde die anlässlich der Anhaltung am 28.1.2014 seitens der Beschwerdeführerin abgegebene Trinkverantwortung, wonach sie ein kleines Bier und einen Pfiff zu sich genommen habe, nachträglich dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Pfiff getrunken hat (vgl Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.3.2014).Schließlich wurde die anlässlich der Anhaltung am 28.1.2014 seitens der Beschwerdeführerin abgegebene Trinkverantwortung, wonach sie ein kleines Bier und einen Pfiff zu sich genommen habe, nachträglich dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Pfiff getrunken hat vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.3.2014). In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass sie nur lustlos an einem ihr kredenzten kleinen Bier in Pfiffgröße genippt und auf diese Weise nur einen Bruchteil des gereichten Getränkes konsumiert habe. Auch die in der Anzeige festgehaltene Angabe, wonach der letzte Alkoholkonsum eine Stunde vor der Atemluftmessung zurückliege, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Schließlich ist unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhaltung keinerlei Angaben zu einem allfälligen Medikamentenkonsum gemacht hat und vielmehr darauf verwies, dass sie dies im weiteren Verfahren nachholen werde. Demgegenüber bestand für den Gefertigten keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige der PI Z vom 7.2.2014 in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, die seitens der Beschwerdeführerin abgegebene Trinkverantwortung falsch festzuhalten, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seit 3 Jahren mit Alkomatmessungen befassten Organ zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und widerzugeben vermag. Der involvierte Polizeibeamte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Selbst die Aussage des Meldungslegers, wonach der Mann der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung gesagt habe, dass er sich hinsichtlich der Medikamenteneinnahme schon was einfallen lassen würde, blieb seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Darüber hinaus ergaben sich nicht die geringsten Bedenken im Bezug auf die Verlässlichkeit des Messergebnisses. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ Da sich im vorliegenden Fall keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ergaben, war von einem Alkoholgehalt der Atemluft der Beschwerdeführerin von 0,27 mg/l auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG in objektiver Hinsicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 8, FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt im Gegenstandsfall nicht vor.Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt im Gegenstandsfall nicht vor. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

§ 37aFSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b St

VO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Paragraph 37 a, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft X ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Mildernd und erschwerend war nichts zu berücksichtigten, die Beschwerdeführerin ist weder unbescholten noch einschlägig strafvorgemerkt. Im Gegenstandsfall wurde die Mindeststrafe verhängt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG lagen in Ermangelung allfälliger Milderungsgründe evidentermaßen nicht vor, dass spruchgemäß zu entscheiden war.Im Gegenstandsfall wurde die Mindeststrafe verhängt, die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG lagen in Ermangelung allfälliger Milderungsgründe evidentermaßen nicht vor, dass spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2245.3

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