GVG) wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben. 1.
Paragraph 33, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB **** X „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, eine eigene Quelle.Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB **** römisch zehn „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** römisch zehn, eine eigene Quelle. Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG X an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt.Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG römisch zehn an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt. Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT-OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG X ausreichen.Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT-OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** römisch zehn, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG römisch zehn ausreichen. Abschließend hat daher ER beantragt, „1. den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht
den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht
Paragraph 27, WRG zu löschen,
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfs der Wasserberechtigten (Antrag römisch eins.), auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen der Quelleigentümerin und der WG römisch zehn (Antrag römisch drei.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der Tuftquelle (Antrag römisch vier.) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechende angemessene Gebühr zugunsten der Quelleigentümer (Antrag römisch zwei.) hat die Bezirkshauptmannschaft B
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter nachweislich am 16.05.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hat GE, Seniorenheim, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B dergestalt abändern, als a.) der tatsächliche (maximale) Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten mit 3,1 l/sec bestimmt wird; b.) festgestellt wird, dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist; 2) in eventu, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen vorgelegt. Mit Beschluss vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen GE mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde GE zH ihrer Rechtsvertreter am 01.10.2014 zugestellt. Mit dem am 15.10.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten Schriftsatz vom 14.10.2014 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte, I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, eingebracht undrömisch eins. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, eingebracht und II. die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, erhoben.römisch zwei. die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, erhoben. II. Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei. Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Antragstellerin bringt vor, ihr sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, zu Handen ihrer Rechtsvertreter am 16.05.2014 zugestellt worden. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid sei am 13.06.2014 innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebracht worden. Beim Anlegen des Schriftsatzes habe Mag. PH, Rechtsanwaltsanwärter bei den Vertretern der Beschwerdeführerin, irrtümlich in der Maske (Rubrum der Beschwerde und am Textende der Beschwerde [neben Datum und Ort der Abfassung der Beschwerde]) anstelle der ER GE als Beschwerdeführerin namhaft gemacht. Aus dem Inhalt der eingebrachten Beschwerde ergebe sich eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass bloß eine Fehlbezeichnung in der Maske der Beschwerde vorliege, tatsächlich jedoch ER als Beschwerdeführerin gemeint gewesen sein. So werde bereits im ersten Satz der Beschwerdeschrift auf den Schriftsatz vom 11.10.2010 hingewiesen, den ER eingebracht habe. Die geschilderte fehlerhafte Bezeichnung einer Partei stelle lediglich einen minderen Grad des Verschuldens dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Diese Rechtsauffassung werde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl ****, bestätigt. Der dem Rechtsvertreter unterlaufene Irrtum, nämlich die geschilderte fehlerhafte Bezeichnung einer Partei, sei als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Es sei jedenfalls nur von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Wiedersetzung vor. Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat ER die Beschwerdeschrift nochmals gesondert eingebracht. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 33.Paragraph 33,
GVG eingebracht.Die Wiedereinsetzungswerberin bzw deren Vertreter haben Kenntnis von der unrichtigen Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11.09.2014 mit Zustellung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes für Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, am 01.10.2014 erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 15.10.2014 eigenhändig beim Landesverwaltungsgericht Tirol und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG eingebracht. 3. Zur Sache: 3.1 Grundsätzliche Ausführungen zur Wiedereinsetzung: Im Rubrum der Beschwerde vom 11.06.2014 und an deren Textende (neben Datum und Ort der Abfassung) wird als Beschwerde führende Partei GE, Seniorenheim, Adresse, A, angeführt, die allerdings dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht beigezogen war und an die auch kein Bescheid erlassen worden ist. Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde vom 11.06.2014 beziehen sich auf ER und somit die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin. So wird in der Beschwerde auf mehrere Schriftsätze verwiesen, die ER durch ihre Rechtsvertreter erstattet hat. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl ***, ist die dargelegte fehlerhafte Bezeichnung der Partei als offensichtlicher Irrtum zu qualifizieren und ist daher beim Verfasser der Beschwerde lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Die aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Partei unterlassene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG dar.Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl ***, ist die dargelegte fehlerhafte Bezeichnung der Partei als offensichtlicher Irrtum zu qualifizieren und ist daher beim Verfasser der Beschwerde lediglich von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen. Die aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung der Partei unterlassene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dar. 3.2 Ergebnis: Die dargelegte falsche Bezeichnung der Partei im Rubrum und am Ende der Beschwerde vom 11.06.2014 und die deswegen unterbliebene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG dar. Ursache für die Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist ein einem Mitarbeiter der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin unterlaufener offensichtlicher Irrtum. An der Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist daher der Wiedereinsetzungswerberin bzw deren Rechtsvertretern lediglich ein Verschulden (Versehen) minderen Grades iSd § 33 Abs 1 VwGVG zur Last zu legen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 33 Abs 3 VwGVG) beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat ER die Beschwerdeschrift nochmals gesondert eingebrachtDie dargelegte falsche Bezeichnung der Partei im Rubrum und am Ende der Beschwerde vom 11.06.2014 und die deswegen unterbliebene Erhebung einer Beschwerde durch ER stellt ein unvorhergesehenes Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dar. Ursache für die Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist ein einem Mitarbeiter der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin unterlaufener offensichtlicher Irrtum. An der Versäumung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist daher der Wiedereinsetzungswerberin bzw deren Rechtsvertretern lediglich ein Verschulden (Versehen) minderen Grades iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zur Last zu legen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat ER die Beschwerdeschrift nochmals gesondert eingebracht Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben. Die Entscheidung über die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2014, Zl LVwG-****, fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt – bezogen auf ER – das Beschwerdeverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs 5 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die -mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte - Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen ER gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, zu entscheiden.Aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt – bezogen auf ER – das Beschwerdeverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die -mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte - Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen ER gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zwar die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich aber weitgehend dem § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013. Außerdem hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Prüfung der im § 33 VwGVG für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes normierten Voraussetzungen sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl 2009/03/0171, orientiert. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist daher nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zwar die mit 01.01.2014 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich aber weitgehend dem Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,. Außerdem hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Prüfung der im Paragraph 33, VwGVG für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes normierten Voraussetzungen sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2010, Zl 2009/03/0171, orientiert. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist daher nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2180.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.