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{'item': 'LVwG-2014/41/2448-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2448-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler übe

Art 5

Abs 3 des Übereinkommens ist im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht², § 11 RZ 7).

Artikel 5

, Absatz 3, des Übereinkommens ist im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht², Paragraph 11, RZ 7). Die Zustellung des Straferkenntnisses an eine in D lebende D ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen § 11 Abs 1 ZustG in Verbindung Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Zustellung des Straferkenntnisses an eine in D lebende D ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen Paragraph 11, Absatz eins, ZustG in Verbindung Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Bei der Frage der Konsequenz dieses Vorgehens der belangten Behörde ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der VwGH hat ausgesprochen (vgl. VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustG, oder aber die in § 11 Abs 1 ZustG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustG hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist.

§ 7Zust

G betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt

  1. geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom
  2. Jänner 1986, 85/01/0244; vom
  3. Oktober 1997, 96/17/0348 und vom
  4. Juni 2003, 2002/17/0182). Der VwGH hat ausgesprochen vergleiche VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des Paragraph 7, ZustG, oder aber die in Paragraph 11, Absatz eins, ZustG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes
  5. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - Paragraph 11, Absatz eins, ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes
  6. des ZustG hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist.

Paragraph 7, ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt

  1. geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom
  2. Jänner 1986, 85/01/0244; vom
  3. Oktober 1997, 96/17/0348 und vom
  4. Juni 2003, 2002/17/0182). Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten. Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustG nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Artikel 47, GRC bzw Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK geboten. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2448.3

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