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{'item': 'LVwG-2014/18/2275-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2275-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des RF, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des RF, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2014 zu Zl **** wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 19.06.2013, 08.08 Uhr Tatort: Gemeinde Y, A **, km 3,800, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Z Fahrzeug: Fahrzeug über 3,5 t **** Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2014 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Fahrzeug über 3,5 t mit dem Kennzeichen **** (x) am 19.06.2013 um 08:08 Uhr in Y, auf der A 12 Inntalautobahn bei km 3,800 in Richtung Z gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte rechtzeitig ein Rechtsmittel, das von ihm als „Widerspruch“ bezeichnet worden ist. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich naturgemäß um eine Beschwerde gegen das angesprochene Straferkenntnis. Im Rechtsmittel führte der Beschuldigte an, dass er den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt habe. Wie aus dem beiliegenden Schreiben zu ersehen sei, habe er innerhalb der zweiwöchigen Frist (ab Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe) Herrn A von der Bezirkshauptmannschaft Y telefonisch mitgeteilt, dass er selbst der Lenker gewesen sei. Außerdem habe er erklärt, dass er unbeabsichtigt und keinesfalls fahrlässig den Mautabschnitt befahren habe, wie sich aus der Begründung seines Schreibens vom 09.03.2014 ersehen lasse. Dem erstinstanzlichen Akt ist die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013 zu Zl **** zu entnehmen. Mit dieser Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 19.06.2013, 08.08 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der A 12 bei km 3,800 gelenkt hat. Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde offenbar ohne internationalen Rückschein zugestellt und wurde vom Beschuldigten nicht beantwortet. Sodann erging mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2014 wiederum dieselbe Aufforderung, wobei diese mit einem internationalen Rückschein zugestellt worden ist. Diese Aufforderung wurde vom Beschuldigten laut internationalem Rückschein am 28.02.2014 übernommen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung dieser Aufforderung teilte der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 09.03.2014 mit, dass er Widerspruch zu diesem Schreiben erhebe. Als Begründung führte er an, dass bedingt durch eine weder angekündigte noch beschilderte Sperrung des Kreisverkehrs Y-Süd wegen „Abkühlung der Fahrbahn …“ eine Umleitung über die Autobahn durch die Bauleitung der Firma *** erfolgt sei. Es habe Stau ohne Ende und ein totales Chaos geherrscht. Aufgrund der Einwendung im Rechtsmittel des Beschuldigten wurde der Bezirkshauptmannschaft Y zuhanden A (Verkehrsabteilung) mit hiergerichtlichem Schreiben vom 09.09.2014 mitgeteilt, dass RF mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2014 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** am 19.06.2013, 08.08 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Z bei km 3,800 gelenkt habe. Dieses Schreiben sei dem Beschuldigten nachweislich am 28.02.2014 zugestellt worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass mit dem hierauf erfolgenden Schreiben des Beschuldigten vom 09.03.2014 bekannt gegeben worden sei, dass bedingt durch eine weder angekündigte noch beschilderte Sperrung des Kreisverkehrs Y-Süd eine Umleitung über die Autobahn durch die Bauleitung der Firma *** erfolgt sei. Zudem wurde angeführt, dass der Beschuldigte in diesem Schreiben nicht ausdrücklich angeführt habe, dass er damals der Lenker gewesen sei, wobei er jedoch behauptet habe, er habe am 07.03.2014 bei A angerufen und telefonisch mitgeteilt, dass er selbst der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Es wurde schließlich um Mitteilung ersucht, ob diese Behauptung des Beschuldigten richtig ist. Aufgrund der Einwendung im Rechtsmittel des Beschuldigten wurde der Bezirkshauptmannschaft Y zuhanden A (Verkehrsabteilung) mit hiergerichtlichem Schreiben vom 09.09.2014 mitgeteilt, dass RF mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2014 als Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** am 19.06.2013, 08.08 Uhr, im Gemeindegebiet von Y, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Z bei km 3,800 gelenkt habe. Dieses Schreiben sei dem Beschuldigten nachweislich am 28.02.2014 zugestellt worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass mit dem hierauf erfolgenden Schreiben des Beschuldigten vom 09.03.2014 bekannt gegeben worden sei, dass bedingt durch eine weder angekündigte noch beschilderte Sperrung des Kreisverkehrs Y-Süd eine Umleitung über die Autobahn durch die Bauleitung der Firma *** erfolgt sei. Zudem wurde angeführt, dass der Beschuldigte in diesem Schreiben nicht ausdrücklich angeführt habe, dass er damals der Lenker gewesen sei, wobei er jedoch behauptet habe, er habe am 07.03.2014 bei A angerufen und telefonisch mitgeteilt, dass er selbst der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Es wurde schließlich um Mitteilung ersucht, ob diese Behauptung des Beschuldigten richtig ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2014 wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Lenker telefonisch bekannt gegeben, durchaus richtig sein könne. Anrufer würden jedoch aus Gründen der Nachweisbarkeit stets darauf hingewiesen werden, dass einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe schriftlich Folge zu leisten sei, da eine telefonische Aufnahme der Halterdaten im Sekretariatsbüro prinzipiell nicht möglich sei. Gemäß § 103 Abs 2 KFG ist eine schriftlich erfolgte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom Zulassungsbesitzer (bzw Halter) binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu beantworten. Es besteht dabei für den Beschuldigten keine Verpflichtung, eine derartige Auskunft schriftlich zu beantworten. Auch eine mündlich erteilte Auskunft ist durchaus mit den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG vereinbar. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist eine schriftlich erfolgte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom Zulassungsbesitzer (bzw Halter) binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu beantworten. Es besteht dabei für den Beschuldigten keine Verpflichtung, eine derartige Auskunft schriftlich zu beantworten. Auch eine mündlich erteilte Auskunft ist durchaus mit den Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG vereinbar. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohnehin im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31.01.1996, Slg Nr 14398/A, zum Ausdruck gebracht hat, dass § 103 Abs 2 KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht, sodass dem Zulassungsbesitzer damit verschiedene Handlungsalternativen (darunter auch die mündliche Auskunftserteilung) zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohnehin im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31.01.1996, Slg Nr 14398/A, zum Ausdruck gebracht hat, dass Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht, sodass dem Zulassungsbesitzer damit verschiedene Handlungsalternativen (darunter auch die mündliche Auskunftserteilung) zur Verfügung stehen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Dem Rechtsmittel war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Dem Rechtsmittel war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies existiert zu dieser Rechtsfrage, wie schon angeführt, eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies existiert zu dieser Rechtsfrage, wie schon angeführt, eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2275.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.