RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2793-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde B., vertreten durch Bürgermeister Dr. C., wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Namen, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 5.9.2014, ***, folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 5.9.2014, ***: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde B. durch ihre ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt, die sich auf eine Reihe näher bezeichneter Agrargemeinschaften beziehen, unter anderem auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. und auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft D.. Hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. wurden diese Anträge bei der belangten Behörde unter der Aktenzahl ** protokolliert. Die Ordnungszahlen 1 bis 4 zum Akt ** betreffen allesamt die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.08.2014 wurden etwa die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Zahl *** mit dem Betreff „Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., B.; Regulierung“ entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde B. vom 27.06.2014 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Zahl *** mit dem Betreff „Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., B.; Regulierung“ entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde B. vom 27.06.2014 „
- auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt,
- auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
- auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde B.; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde B. aufzufordern, wie folgt: Spruch I. Es wird f e s t a e s t e l l t, dass die Grundstücke x1, x2/3, x3/2, x3/3, x4/20, x4/29, x4/30, x4/34, x5/2 und x6, allesamt vorgetragen in EZ x7 GB XY B., kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.römisch eins. Es wird f e s t a e s t e l l t, dass die Grundstücke x1, x2/3, x3/2, x3/3, x4/20, x4/29, x4/30, x4/34, x5/2 und x6, allesamt vorgetragen in EZ x7 GB XY B., kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“römisch zwei. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Der angefochtene Bescheid spricht somit, obwohl laut Aktenzahl und Betreff zweifellos über den Antrag betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. abgesprochen werden sollte, immer nur von der Nachbarschaft D.. Auch in der Zustellverfügung dieses Bescheides scheint die Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. und nicht die Nachbarschaft A. auf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zumeist nur pauschal von „der Agrargemeinschaft“ die Rede, ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen. Vereinzelt beziehen sich die Ausführungen wiederum ausdrücklich auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft D.. Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe. Insbesondere sei danach die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Marktgemeinde B. und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, zu klären gewesen. Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe. Insbesondere sei danach die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Marktgemeinde B. und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, zu klären gewesen. Dies wird von der belangten Behörde mit näherer Begründung bejaht und zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut (mehr) vorliege und dies festzustellen gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft eine den gesetzlichen Kriterien entsprechende Hauptteilung stattgefunden hat, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“ Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde schließlich wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde schließlich wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde B.. Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG
- Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Nachdem, wie unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen. Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Namen, Beschwerde, welche am 3.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Namen, Beschwerde, welche am 3.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 11.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid vom 5.9.2014, ***, hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugegeben, nämlich „
- auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. gehörenden und in EZ x8 GB B., Land einliegenden Grundstücken Gst. x9/10 x10/16, x10/26 und x11 um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;
- auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
- auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde B.; in eventu: der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen uns sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde B. aufzufordern“. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründet wird die vorliegende Beschwerde wie folgt: „Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. ist nicht Eigentümerin der in Spruchpunkt I. angeführten Grundstücke einliegend in der EZ x7 GB XY B., der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und mit Verfahrenmängeln behaftet, da der angefochtenen Entscheidung nicht die tatsächlich im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. gehörigen Grundstücke (welche in EZ x8 GB XX [richtig: XY] B. einliegen) zugrunde gelegt wurden und über den Antragsgegenstand (Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft NB A.) noch gar keine Entscheidung getroffen wurde.“„Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. ist nicht Eigentümerin der in Spruchpunkt römisch eins. angeführten Grundstücke einliegend in der EZ x7 GB XY B., der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und mit Verfahrenmängeln behaftet, da der angefochtenen Entscheidung nicht die tatsächlich im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. gehörigen Grundstücke (welche in EZ x8 GB römisch zwanzig [richtig: XY] B. einliegen) zugrunde gelegt wurden und über den Antragsgegenstand (Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft NB A.) noch gar keine Entscheidung getroffen wurde.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Der zweite Satz des § 28 Abs 3 VwGVG lautet wie folgt:Der zweite Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet wie folgt: „Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung gegeben. Entsprechend den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass offenkundig aufgrund eines Versehens über den verfahrenseinleitenden Antrag betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. mit dem vorliegenden Bescheid in nicht rechtmäßiger Weise abgesprochen wurde. Wie in der vorliegenden Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, betrifft die angefochtene Entscheidung nämlich nicht die im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. stehenden und in EZ x8 GB XY B. Land einliegenden Grundstücke, sondern die in EZ x7 GB B. Land aufscheinenden, im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. stehenden Grundstücke. Dem angefochtenen Bescheid ist also in keinster Weise zu entnehmen, ob und wenn ja, welche Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffend die verfahrenseinleitenden, die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. betreffenden Anträge getroffen wurden. Der Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. fehlt insofern jegliche Grundlage. Dass der vorliegende Bescheid keine Entscheidung über die in diesem Bescheid mehrmals genannte Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. treffen wollte, zeigt sich daran, dass hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft zu Aktenzahl * (konkret ****), zu der auch schon der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. protokolliert wurde, mit Bescheid vom 5.9.2014 eine eigene Entscheidung getroffen wurde. Die vorliegende Entscheidung sollte offenkundig die zu Zahl ** anhängige Rechtssache, somit – wie auch der Betreff des angefochtenen Bescheides klarstellt – die Anträge der Marktgemeinde B. betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. erledigen. Dabei wurde offenkundig aufgrund eines redaktionellen Versehens wegen der Vielzahl der von den verfahrenseinleitenden Anträgen vom 27.6.2014 betroffenen Agrargemeinschaften fälschlicherweise der Inhalt des im Parallelverfahren zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft D. ergangenen Bescheides verwendet. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund der Aktenlage klar, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist und waren insofern die Voraussetzungen für einen Entfall der mündlichen Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung und kommt ihr insofern keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Entscheidung betrifft auch keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die vorliegende Entscheidung liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung und kommt ihr insofern keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Entscheidung betrifft auch keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2793.1