RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0066-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn F D, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.07.2013, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.07.2013, Zahl ****, wurde der Einspruch des Herrn F D vom 25.04.2013 gegen den Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft E vom 22.04.2013 zu Tagesordnungspunkt 4 betreffend „Bauholzbezug Zubau F D“ gemäß § 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.07.2013, Zahl ****, wurde der Einspruch des Herrn F D vom 25.04.2013 gegen den Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft E vom 22.04.2013 zu Tagesordnungspunkt 4 betreffend „Bauholzbezug Zubau F D“ gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr F D mit Schreiben vom 09.08.2013 fristgerecht Berufung. Am 15.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen Herr F D, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt, seinen verfahrenseinleitenden Einspruch vom 25.04.2013 zurückgezogen hat. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0066.4