RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2123-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A, Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd B, Ort1, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.05.2014, mit dem der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 in Bezug auf Rotwild nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 zurückverwiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.05.2014, keine Zahl, wurde der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd B, Jagdleiter Herr A, wh in Ort1 , Adresse1, gem § 37 Abs 8 lit b des TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.05.2014, keine Zahl, wurde der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd B, Jagdleiter Herr A, wh in Ort1 , Adresse1, gem Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, des TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zu A) betreffend den Abschussplan im Wesentlichen aus, dass sich die in seinem Antrag angeführten Wildangaben auf viele Beobachtungen der letzten Jahre stützen würden. Es komme aufgrund der geographischen Lage zu vielen Wechselbewegungen von Hirschen zum Jagdgebiet der EJ B. Die im Antrag angegebenen Wildangaben würden sich auf viele Beobachtungen der letzten Jahre seinerseits als auch von etlichen Jagdgästen stützen. Nicht selten wären mehr als 10 Hirsche zu beobachten. Es handle sich dabei aber nicht um Standwild. Der Hegemeister habe seinen Abschussvorschlag nicht unterstützt, habe dies aber nur damit begründet, dass die Behörde die Anweisung erteilt habe, dass er einen Abschussantrag nicht unterstützen solle. Eine weitere Begründung sei der Hegemeister schuldig geblieben. Für die Erstellung des Abschussplanes einschließlich des Abschussantrages sei der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Es stehe der Behörde nicht zu, direkt Einfluss zu nehmen. Es sei Aufgabe der Behörde sich mit dem Abschussantrag und dem angegebenen Wildstand auseinanderzusetzen. Eine bloße Schätzung sei nicht ausreichend. Weder habe es eine schriftliche Stellungnahme des Hegemeisters wie in § 38a Abs 2
- Satz (gemeint wohl § 37) TJG vorgesehen, noch Angaben über die Erhebung des Wildstandes vom Hegemeister gegeben. Die Behörde habe ihre Entscheidung über den Rotwildabschuss ohne Grundlage der erforderlichen Ermittlungen durch den Hegemeister getroffen. Dies sei mit den gesetzlichen Voraussetzungen und der dazu ergangenen Judikatur unvereinbar und sei das Verfahren mit grober Mangelhaftigkeit belastet. Weder habe es eine schriftliche Stellungnahme des Hegemeisters wie in Paragraph 38 a, Absatz 2,
- Satz (gemeint wohl Paragraph 37,) TJG vorgesehen, noch Angaben über die Erhebung des Wildstandes vom Hegemeister gegeben. Die Behörde habe ihre Entscheidung über den Rotwildabschuss ohne Grundlage der erforderlichen Ermittlungen durch den Hegemeister getroffen. Dies sei mit den gesetzlichen Voraussetzungen und der dazu ergangenen Judikatur unvereinbar und sei das Verfahren mit grober Mangelhaftigkeit belastet. Beantragt werde daher die Entscheidung im Rahmen des Abschussplanes für Rotwild aufzuheben und dem Abschussantrag zu entsprechen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und am 25.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Herr C, der zuständige Hegemeister für den Hegebezirk Ort3, einvernommen und gab dieser im Wesentlichen an, dass im Rahmen einer gemeinsamen Schulung über das neue JAFAT mit der Behörde vereinbart worden sei, dass in Bezug auf das Rotwild jeweils die Zahl „0“ einzugeben wäre, da diesbezüglich ein gesonderter Bescheid ergehen würde. Auch mit den Jagdpächtern sei dies so vereinbart gewesen. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer hätte der Abschussplan auch gemeinsam ausgeführt werden sollen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten sei dies dann doch nicht möglich gewesen. Auf Befragung des Beschwerdeführers gab der Hegemeister an, dass im Jagdgebiet des Beschwerdeführers im Winter kein Standwild vorhanden sei. Er sei im heurigen Jahr, eben aufgrund des anhängigen Verfahrens, ca 20 Mal im Jagdgebiet der B gewesen. Wechselwild habe er auf der „XY Schattseite“ das meiste gesehen. 15 Geweihträger und einige Tiere, wobei er keine konkreten Zahlen angeben könne. Die Geweihträger seien aber den Sommer über im ganzen Hegebezirk. Befragt zur Vorgehensweise vor Erlassung des Abschussplanes gebe er an, dass vereinbart worden sei, beim Rotwild jeweils die Zahl „0“ einzutragen. Er sei zum Wildstand nicht befragt worden und habe er auch von selber nichts angegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes kommt der Beschwerde Berechtigung zu. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 (WV), idF LGBl Nr 103 2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 2014, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Absatz 6,) gegliedert, anzugeben:
- a)der ermittelte Wildstand,
- b)die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
- c)der voraussichtliche Zuwachs an Wild, d)die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen. …
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen. …
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
- a)wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
- b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
- b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist. …
(11)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(11)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz 8, 9, oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören. …
(12)Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(12)Ein Bescheid nach Absatz 8, oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, StF: BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. … § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd B, Jagdleiter Herr A, Ort1, Adresse1, gem § 37 Abs 8 lit b TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Ort2 den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd B, Jagdleiter Herr A, Ort1, Adresse1, gem Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt. Festgehalten wird zunächst, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen den Abschussplan für Rotwild richtet und der Bescheid daher im übrigen einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht entzogen ist. Der Beschwerde kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu: Ein Abschussplan, welcher der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben. Ein Abschussplan darf daher nur dann erlassen werden, wenn die hier für ihn geforderten Voraussetzungen vorliegen und diese von der Behörde auch geprüft wurden (vgl in diesem Sinn VwGH vom 14.4.1975, 1.870/74, VwSlg 8.808 A/1975). Ein Abschussplan, welcher der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben. Ein Abschussplan darf daher nur dann erlassen werden, wenn die hier für ihn geforderten Voraussetzungen vorliegen und diese von der Behörde auch geprüft wurden vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 14.4.1975, 1.870/74, VwSlg 8.808 A/1975). Nach § 37 Abs 3 lit a TJG 2004 idgF ist im Abschussplan für Schalenwild neben weiteren Spezifikationen insbesondere der „ermittelte Wildstand“ anzugeben. Grundlage für jeden Abschussplan ist daher der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Litera a, TJG 2004 idgF ist im Abschussplan für Schalenwild neben weiteren Spezifikationen insbesondere der „ermittelte Wildstand“ anzugeben. Grundlage für jeden Abschussplan ist daher der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl aus der älteren Rechtsprechung etwa VwGH vom
- April 1986, 85/03/0180; VwGH vom
- März 1989, 88/03/0252; sowie aus der jüngeren Judikatur VwGH vom
- Dezember 2006, 2004/03/0172; VwGH vom
- Dezember 2006, 2004/03/0155; ua).Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich vergleiche aus der älteren Rechtsprechung etwa VwGH vom
- April 1986, 85/03/0180; VwGH vom
- März 1989, 88/03/0252; sowie aus der jüngeren Judikatur VwGH vom
- Dezember 2006, 2004/03/0172; VwGH vom
- Dezember 2006, 2004/03/0155; ua). Von einer Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes kann jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Rede sein. Vielmehr wurde eine Vorgehensweise gewählt, in der gar kein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Es wurde lediglich vereinbart, dass keine Rotwildabschüsse im Abschussplan festgesetzt würden, sondern dass das Rotwild in einem zusätzlichen Bescheid behandelt werde. Eine Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ist daher nicht erfolgt. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht gem § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Aufhebung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht vorliegen. Eine Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist daher das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht gem Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Aufhebung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht vorliegen. Eine Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist daher das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Der im gegenständlichen Fall maßgebende Sachverhalt wurde von der Behörde gar nicht ermittelt. Ein Ermittlungsverfahren fehlt zur Gänze. Auch bei einer grundsätzlich für die Verwaltungsgerichte vorgesehenen meritorischen Entscheidungspflicht, kann dies nicht dazu führen können, dass das gesamte Ermittlungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht durchzuführen ist. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH lässt eine Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken zu (vgl VwGH vom 26.6.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4) und kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde, wie im gegenständlichen Fall, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Auch liegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder wäre dies mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Auf der Bezirkshauptmannschaft Ort2 stehen alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere auch in Bezug auf den gesamten Hegebezirk Ort3) zur Verfügung und kann das Ermittlungsverfahren nur vor Ort durchgeführt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Ort2 kann dabei auf behördeninterne Sachverständige und alle Wildzählungen der benachbarten Gebiete zugreifen. Eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens kann daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erblickt werden.Der im gegenständlichen Fall maßgebende Sachverhalt wurde von der Behörde gar nicht ermittelt. Ein Ermittlungsverfahren fehlt zur Gänze. Auch bei einer grundsätzlich für die Verwaltungsgerichte vorgesehenen meritorischen Entscheidungspflicht, kann dies nicht dazu führen können, dass das gesamte Ermittlungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht durchzuführen ist. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH lässt eine Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken zu vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Zl Ro 2014/03/0063-4) und kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde, wie im gegenständlichen Fall, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Auch liegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder wäre dies mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Auf der Bezirkshauptmannschaft Ort2 stehen alle erforderlichen Unterlagen (insbesondere auch in Bezug auf den gesamten Hegebezirk Ort3) zur Verfügung und kann das Ermittlungsverfahren nur vor Ort durchgeführt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Ort2 kann dabei auf behördeninterne Sachverständige und alle Wildzählungen der benachbarten Gebiete zugreifen. Eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens kann daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erblickt werden. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch sonstige vom TJG 2004 vorgesehene Verfahrensschritte nicht gesetzt wurden bzw zumindest aus dem Behördenakt nicht ersichtlich sind, so zB die in § 37 Abs 11 vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates vor einer amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes oder die Zustellung des Bescheides an den Obmann der Landwirtschaftskammer. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch sonstige vom TJG 2004 vorgesehene Verfahrensschritte nicht gesetzt wurden bzw zumindest aus dem Behördenakt nicht ersichtlich sind, so zB die in Paragraph 37, Absatz 11, vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates vor einer amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes oder die Zustellung des Bescheides an den Obmann der Landwirtschaftskammer. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.2123.2