RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0131-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch ***, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, GZ: **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 insgesamt 15 Mal rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt worden sei. Unter anderem habe er folgende Straftaten begangen: „Erstmalig wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu 3 ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß dieser Bestimmung sowie in Anwendung des § 5 JGG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Dies in Folge des festgestellten Sachverhaltes, wonach BF und RR im gewollten und bewussten Zusammenwirken am xx.xx.xxxx in N dadurch, dass sie am PKW des KN das Armaturenbrett herausrissen, die vier Reifen sowie den Dachhimmel beschädigten und die Außenseite des Pkws mit blauem Lack besprühten, eine fremde Sache in einem 25.000,-- Schilling nicht übersteigenden Wert beschädigt haben.„Erstmalig wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu 3 ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB gemäß dieser Bestimmung sowie in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Dies in Folge des festgestellten Sachverhaltes, wonach BF und RR im gewollten und bewussten Zusammenwirken am xx.xx.xxxx in N dadurch, dass sie am PKW des KN das Armaturenbrett herausrissen, die vier Reifen sowie den Dachhimmel beschädigten und die Außenseite des Pkws mit blauem Lack besprühten, eine fremde Sache in einem 25.000,-- Schilling nicht übersteigenden Wert beschädigt haben. BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und des § 5 JGG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dies aufgrund der erwiesenen Tatsache, dass BF in ZBF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dies aufgrund der erwiesenen Tatsache, dass BF in Z 1) am xx.xx.xxxx ein durch den strafunmündigen RL gestohlenes Mobiltelefon Marke Nokia im Wert von ca. 4.900,-- Schilling, somit eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Eintausch gegen Zigaretten von RL an sich gebracht hat; 2) am xx.xx.xxxx SA durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine blutende Verletzung an der Schleimhaut im Bereich des linken Mundwinkels zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Sodann wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28, 37 StGB und des § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dies aufgrund der Tatsache, dass BF in NSodann wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, 37, StGB und des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dies aufgrund der Tatsache, dass BF in N 1) am xx.xx.xxxx den SS durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung „Wenn ich diesen Samstag nicht hinein darf, dann schlage ich euch zusammen, wenn ich euch erwische, ich werde euch sicher einmal abpassen! Das richte auch dem N (R) aus, weil sonst bist du heute noch hin!“ (keine ernstgemeinte Todesdrohung, sondern Drohung mit Körperverletzung) zu einer Handlung, nämlich zur Gestattung des Zutritts zum Lokal „IF“ zu nötigen versuchte; 2) am xx.xx.xxxx den RN durch die Äußerung, wenn er ihn erwische, macht er ihn kalt (keine ernstgemeinte Todesdrohung, sondern Drohung mit Körperverletzung) gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 91 Abs. 2 StGB in Anwendung des § 5 JGG sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes K zu **** zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 91, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes K zu **** zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dieser Verurteilung lag der erwiesene Sachverhalt zu Grunde, wonach BF zusammen mit ND und UF am xx.xx.xxxx in N im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den CS durch Versetzen von Schlägen und Festhalten vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser einen Bruch des Unterkiefers und des Kieferwinkels links und eine Prellung des rechten Jochbogens, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitten hat. Ferner wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle verurteilt. Gemäß den §§ 31, 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, ****, und vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, Zl ****, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Ferner wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach dieser Gesetzesstelle verurteilt. Gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB wurde unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, ****, und vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, Zl ****, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass BF am xx.xx.xxxx in N am Platz dem RR einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, wodurch dieser ein Hämatom unterhalb des linken Auges erlitt, und hiedurch den Genannten vorsätzlich leicht am Körper verletzte. Überdies wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx,xx,xxxx, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28, 37 StGB und des § 5 JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Überdies wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx,xx,xxxx, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, 37, StGB und des Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dies aufgrund der vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsache, wonach BF 1) am xx.xx.xxxx in E den RH durch Zubodenreißen und Umklammern um den Hals („Schwitzkasten“) am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt hat, indem RH im Zuge des Sturzgeschehens eine schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des 5. rechten Mittelhandknochens sowie eine Ellbogenprellung links mit Abschürfungen und eine Gesichtsprellung mit insgesamt mehr als 24-tägiger Gesundheitsschädigung erlitt; 2) am xx.xx.xxxx in N teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern den RN durch Schläge gegen das Gesicht, was Hämatome in der linken Gesichtshälfte zur Folge hatte, am Körper verletzt hat. Mit niederschriftlicher Einvernahme vom xx.xx.xxxx wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N erstmalig ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nach dem Fremdenrechtsgesetz eingeleitet. Nach umfangreichen Erhebungen sowie mehrmaligen Einvernahmen des BF, einmal davon im Beisein seiner damaligen Lebensgefährtin RE, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N mit xx.xx.xxxx von der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme Abstand genommen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem weiteren Fehlverhalten umgehend aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt werden. Daraufhin hat sich BF, laut Kenntnisstand der ha. Behörde, lediglich ein Jahr wohlverhalten. BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB gemäß § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Dies deshalb, da BFBF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Dies deshalb, da BF 1) einen anderen vorsätzlich leicht am Körper verletzte, und zwar
- a)am xx.xx.xxxx in N dadurch, dass er dem OL einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt;
- b)am xx.xx.xxxx in E dadurch, dass er im Kaffeehaus „CC“ dem CN einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde unterhalb des linken Auges erlitt; 2) am xx.xx.xxxx in N dadurch, dass er sich als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde ausgab und bei der Firma LL verschiedene Bekleidungsgegenstände im Gesamtwert von EUR 130,93,-- bestellte, diese Waren jedoch bis heute nicht bezahlte, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen Verantwortlichen der Firma LL durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die die Firma LL an ihrem Vermögen in einem EUR 2.000,-- nicht übersteigenden Betrag schädigte. Weiters wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB hiefür nach § 136 Abs. 2 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Diesem Urteil liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass BF in NWeiters wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hiefür nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Diesem Urteil liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass BF in N 1) am xx.xx.xxxx den Pkw des AT, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel (§ 129 StGB) verschafft hat;1) am xx.xx.xxxx den Pkw des AT, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel (Paragraph 129, StGB) verschafft hat; 2) am xx.xx.xxxx den JM durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat Kontusionen und Exkurationen im Gesicht und an der Nase zur Folge gehabt hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde schließlich über BF gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 und §§ 37, 38 und 39 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Bescheid vom 23.08.2004 wurde über BF gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 2 FrG 1997 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am selben Tage wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N eine Problemabschiebung für den xx.xx.xxxx organisiert. Aufgrund eines allfälligen Zustellmangels musste diese Problemabschiebung jedoch storniert werden. Am xx.xx.xxxx wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx eingebracht. Mit xx.xx.xxxx wurde BF aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx über ihn gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FrG 1997 das LE verhängt. Mit xx.xx.xxxx wurde der Fremdenakt zur Berufungsvorlage an die Sicherheitsdirektion für Tirol übermittelt. Seitens der Sicherheitsdirektion für Tirol wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Herr BF nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werde. Mit xx.xx.xxxx wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N schlussendlich auch das LE (samt Auflage) behoben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde schließlich über BF gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziff. 1 und Ziff. 2 und Paragraphen 37, 38 und 39 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Bescheid vom 23.08.2004 wurde über BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am selben Tage wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N eine Problemabschiebung für den xx.xx.xxxx organisiert. Aufgrund eines allfälligen Zustellmangels musste diese Problemabschiebung jedoch storniert werden. Am xx.xx.xxxx wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx eingebracht. Mit xx.xx.xxxx wurde BF aus der Schubhaft entlassen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx über ihn gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FrG 1997 das LE verhängt. Mit xx.xx.xxxx wurde der Fremdenakt zur Berufungsvorlage an die Sicherheitsdirektion für Tirol übermittelt. Seitens der Sicherheitsdirektion für Tirol wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Herr BF nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werde. Mit xx.xx.xxxx wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N schlussendlich auch das LE (samt Auflage) behoben. In weiterer Folge wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nach § 269 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach BFIn weiterer Folge wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach BF I)römisch eins) am xx.xx.xxxx in N den Polizeibeamten RI RT und RI YS mit Gewalt durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme und Verbringung in den Dienstwagen, zu hindern versuchte, indem er um sich schlug, versuchte sich loszureißen und die Beamten mit dem Umbringen bedrohte; II)römisch zwei) folgende Personen am Körper verletzt hat 1) am xx.xx.xxxx in N den Polizeibeamten RI YS, indem er diesem einen Ellbogenstoß gegen den Hals versetzte, ihn in den Schwitzkasten nahm und ihn den rechten Arm gewaltsam zurückriss, wodurch dieser Prellungen am Hals, am Kehlkopf und im Schulterbereich erlitt, wobei er die Tat an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben beging; 2) am xx.xx.xxxx in K den ZS durch einen Biss in den rechten Unterarm, wodurch dieser eine Bisswunde erlitt; 3) am xx.xx.xxxx in N ST durch Versetzen eines Faustschlages, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und eine Kopfprellung erlitt; III)römisch drei) am xx.xx.xxxx in N den ST durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt fahrlässig am Körper verletzte, indem er dem ST einen Faustschlag versetzte, dieser zu Boden stürzte und dieser gegen ST fiel, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt; IV)römisch vier) folgende Personen mit dem Umbringen, sohin mit dem Tode, gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar: 1) am xx.xx.xxxx in N die RA und den RF; 2) am xx.xx.xxxx über die zu I) beschriebene Tathandlung hinaus RI RT und den RI YS.am xx.xx.xxxx über die zu römisch eins) beschriebene Tathandlung hinaus RI RT und den RI YS. Ferner wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB gemäß dieser Gesetzesbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt, da BF in N und anderen Orten dadurch, dass er in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx hinsichtlich der minderjährigen RA, geboren am xx.xx.xxxx, keine Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt hat und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war, oder gefährdet gewesen wäre.Ferner wurde BF mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB gemäß dieser Gesetzesbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt, da BF in N und anderen Orten dadurch, dass er in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx hinsichtlich der minderjährigen RA, geboren am xx.xx.xxxx, keine Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt hat und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war, oder gefährdet gewesen wäre. Daran anschließend wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Dies resultiert daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in N den KKDaran anschließend wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu **** rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Dies resultiert daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in N den KK 1) am Körper verletzt hat, indem er ihn am Hals würgte, wodurch KK mindestens drei Tage Schmerzen hatte; 2) gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte, „Wenn i di in der Stadt sich, bring i di um“ (gemeint eine Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper). Mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, ****, zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dies folgt daraus dass, BF am xx.xx.xxxx in N den MM mehrmals zu Boden gestoßen und ihm Schläge und Tritte gegen den Kopf versetzt hat, wodurch MM zwei Rissquetschwunden im Gesicht sowie Hautabschürfungen im Bereich des rechten Unterarmes, des linken Ellenbogens und des linken Knies erlitt, und hiedurch den Genannten vorsätzlich leicht am Körper verletzte.Mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, ****, zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dies folgt daraus dass, BF am xx.xx.xxxx in N den MM mehrmals zu Boden gestoßen und ihm Schläge und Tritte gegen den Kopf versetzt hat, wodurch MM zwei Rissquetschwunden im Gesicht sowie Hautabschürfungen im Bereich des rechten Unterarmes, des linken Ellenbogens und des linken Knies erlitt, und hiedurch den Genannten vorsätzlich leicht am Körper verletzte. Da die Einbringung des Verlängerungsantrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ durch BF nicht rechtzeitig erfolgte, wurde aus humanitären Gründen am xx.xx.xxxx ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht.Da die Einbringung des Verlängerungsantrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ durch BF nicht rechtzeitig erfolgte, wurde aus humanitären Gründen am xx.xx.xxxx ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. In der begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde seitens der Sicherheitsdirektion für Tirol mitgeteilt, dass gegen Herrn BF aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sind und seitens der Bezirkshauptmannschaft N eingeleitet werden sollen. Daraufhin wurde Herrn BF mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, die Einleitung des Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung mitgeteilt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen, ab Erhalt dieses Schreibens, gegeben. Diesbezüglich erschienen Herr BF zur Abgabe einer Stellungnahme persönlich am xx.xx.xxxx und seine Lebensgefährtin Frau PH am xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft N. Nach Abschluss der Erhebungen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziff. 1 FPG für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit 08.05.2012 wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF bei der Bezirkshauptmannschaft N per Fax die Berufung eingebracht. Daraufhin wurde umgehend der Fremdenakt zur Berufungsvorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelt. Mit xx.xx.xxxx wurde durch den Standesamtsverband N mitgeteilt, dass am selben Tag die standesamtliche Eheschließung zwischen dem mazedonischen Staatsangehörigen BF sowie der österreichischen Staatsangehörigen ID erfolgte. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 und § 67a Abs. 1 Ziff. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund der Eheschließung am xx.xx.xxxx der Ehegatte nunmehr Familienangehöriger einer Österreicherin geworden sei. Damit gelten für diesen nunmehr die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige unter anderem nach §§ 66 und 67 FPG. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem einhergehenden Einreiseverbot gegen den Fremden ist sohin nicht mehr möglich.In der begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde seitens der Sicherheitsdirektion für Tirol mitgeteilt, dass gegen Herrn BF aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig sind und seitens der Bezirkshauptmannschaft N eingeleitet werden sollen. Daraufhin wurde Herrn BF mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, die Einleitung des Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung mitgeteilt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen, ab Erhalt dieses Schreibens, gegeben. Diesbezüglich erschienen Herr BF zur Abgabe einer Stellungnahme persönlich am xx.xx.xxxx und seine Lebensgefährtin Frau PH am xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft N. Nach Abschluss der Erhebungen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft N mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziff. 1 FPG für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit 08.05.2012 wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF bei der Bezirkshauptmannschaft N per Fax die Berufung eingebracht. Daraufhin wurde umgehend der Fremdenakt zur Berufungsvorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelt. Mit xx.xx.xxxx wurde durch den Standesamtsverband N mitgeteilt, dass am selben Tag die standesamtliche Eheschließung zwischen dem mazedonischen Staatsangehörigen BF sowie der österreichischen Staatsangehörigen ID erfolgte. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl: ****, wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziff. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund der Eheschließung am xx.xx.xxxx der Ehegatte nunmehr Familienangehöriger einer Österreicherin geworden sei. Damit gelten für diesen nunmehr die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige unter anderem nach Paragraphen 66 und 67 FPG. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem einhergehenden Einreiseverbot gegen den Fremden ist sohin nicht mehr möglich. Mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu **** d, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je € 4,- insgesamt somit € 1.200,- verurteilt. Dies folgt daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in N im Raucherbereich des Lokales „GG“ dem MM zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde an der Lippe erlitt und an der Nase blutete, und hiedurch den Genannten vorsätzlich leicht am Körper verletzt hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes N vom xx.xx.xxxx zu **** d, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je € 4,- insgesamt somit € 1.200,- verurteilt. Dies folgt daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in N im Raucherbereich des Lokales „GG“ dem MM zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde an der Lippe erlitt und an der Nase blutete, und hiedurch den Genannten vorsätzlich leicht am Körper verletzt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 37 und 28 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit € 5,- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe € 1.200,- beträgt. Gemäß § 43a Abs. 2 StGB wird die Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Dies folgt daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in CH TT durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine Verletzung im rechten Ellenbogenbereich sowie am rechten Knie sowie ein blaues Auge links zur Folge hatte. Weiters hat er am xx.xx.xxxx in N, Straße, dadurch, dass er RS am Nacken erfasste und zu Boden drückte, am Körper misshandelt und dabei eine Kratzwunde am Nacken zugefügt.Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 37 und 28 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit € 5,- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe € 1.200,- beträgt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB wird die Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Dies folgt daraus, dass BF am xx.xx.xxxx in CH TT durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine Verletzung im rechten Ellenbogenbereich sowie am rechten Knie sowie ein blaues Auge links zur Folge hatte. Weiters hat er am xx.xx.xxxx in N, Straße, dadurch, dass er RS am Nacken erfasste und zu Boden drückte, am Körper misshandelt und dabei eine Kratzwunde am Nacken zugefügt. Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu **** ist BF schuldig in N andere gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar am xx.xx.xxxx den TZ durch die Äußerung „Ich mache dich fertig und werde dich abpassen“, und am xx.xx.xxxx den VD durch die Äußerung „Jetzt ist deine Mutter kaputt und deine Familie, ich und meine Kollegen werden dich schon finden“. BF hat hiedurch Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wurde hiefür nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB bestraft. Unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB und § 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes K zu **** vom xx.xx.xxxx wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes K vom xx.xx.xxxx zu **** ist BF schuldig in N andere gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar am xx.xx.xxxx den TZ durch die Äußerung „Ich mache dich fertig und werde dich abpassen“, und am xx.xx.xxxx den VD durch die Äußerung „Jetzt ist deine Mutter kaputt und deine Familie, ich und meine Kollegen werden dich schon finden“. BF hat hiedurch Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wurde hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB bestraft. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB und Paragraph 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes K zu **** vom xx.xx.xxxx wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zuletzt wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziff. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 1 Ziff. 4, 129 Ziff. 1 und 15 StGB unter der Anwendung des § 28 StGB nach § 129 Ziff. 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten sowie gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von € 3.537,- an die Privatbeteiligte Grazer Wechselseitige Versicherung AG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr, bis zum xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr (Ende Hauptverhandlung), auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies folgt daraus, dass BF zu den nachangeführten Tatzeitpunkten in N und anderen Orten in Tirol vorschriftwidrig und gewerbsmäßig Suchtgift in zahlreichen Angriffen anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwarZuletzt wurde BF mit Urteil des Landesgerichtes K zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziff. 1 achter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziff. 4, 129 Ziff. 1 und 15 StGB unter der Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 129, Ziff. 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von € 3.537,- an die Privatbeteiligte Grazer Wechselseitige Versicherung AG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr, bis zum xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr (Ende Hauptverhandlung), auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies folgt daraus, dass BF zu den nachangeführten Tatzeitpunkten in N und anderen Orten in Tirol vorschriftwidrig und gewerbsmäßig Suchtgift in zahlreichen Angriffen anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar I. im Zeitraum von Oktober 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten Ü zumindest 20 Gramm Kokain,römisch eins. im Zeitraum von Oktober 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten Ü zumindest 20 Gramm Kokain, II. im Zeitraum von Oktober 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten CS zumindest 5 Gramm Kokain,römisch zwei. im Zeitraum von Oktober 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten CS zumindest 5 Gramm Kokain, III. ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten RN etwa 20 Gramm Marihuana;römisch drei. ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 bis xx.xx.xxxx dem abgesondert verfolgten RN etwa 20 Gramm Marihuana; Weiters hat BF zu den nachangeführten Tatzeitpunkten in N und anderen Orten in Tirol fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch in verschiedene Geschäftslokale den jeweiligen Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern, weggenommen oder versucht wegzunehmen. Er hat seinem PKW zu den Tatorten brachte und vor den Tatobjekten Aufpasserdienste leistete, wobei er während der Tatbegehung in telefonischem Kontakt mit den unmittelbaren Tätern stand. BF hat somit zu folgenden Einbruchsdiebstählen beigetragen: I.römisch eins. in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx, als der abgesondert verfolgte IL Verfügungsberechtigten des Geschäftes „OO“ Bargeld in der Höhe von € 712,- und eine Registrierkasse durch Aufzwängen der Eingangstür wegnahm. II.römisch zwei. In der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx in Ä und anderen Orten, als der abgesondert verfolgte IL und ein unbekannter Täter namens „N“ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter 1) in Ä dem IK, Inhaber der PP, Bargeld in der Höhe von € 200,- und einen Laptop der Marke Medion im Wert von € 490,- durch Aufzwängen einer Schiebetüre wegnahmen, 2) in Ö der TT, Inhaberin des Hotel X, Bargeld in der Höhe von € 150,- und eine Registrierkasse im Wert von € 1.300,- durch Aufbrechen einer Eingangstüre wegnahmen,2) in Ö der TT, Inhaberin des Hotel römisch zehn, Bargeld in der Höhe von € 150,- und eine Registrierkasse im Wert von € 1.300,- durch Aufbrechen einer Eingangstüre wegnahmen, 3) in L dem GG, Inhaber der Gärtnerei GG, Bargeld in der Höhe von € 3.720,-, eine Registrierkasse im Wert von € 1.080,-, einen Laptop der Marke Acer im Wert von € 499,95, eine Digitalkamera der Marke Sony im Wert von € 262,15, einen Laptop der Marke Sony im Wert von € 1.599,- und ein Navigationsgerät der Marke Gramin im Wert von € 1.000,- durch Eindrücken einer Eingangstüre wegnahmen, 4) in L dem RN, Inhaber der Bäckerei IT Backstube, Bargeld in der Höhe von € 150,- durch Eindrücken der Eingangstüre wegnahmen, 5) in L Verfügungsberechtigten des Geschäftes GZ, Filiale, Wertgegenstände und Bargeld durch Aufzwängen der Eingangstüre wegzunahmen versuchten.“ Aufgrund dieses Verhaltens erstellte die Behörde eine Gefährdungsprognose und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Insbesondere führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich. Er sei mit der österreichischen Staatsangehörigen ID verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Zudem habe der Beschwerdeführer noch zwei weitere außereheliche Kinder, nämlich RA geb. am xx.xx.xxxx und RA, geb. xx.xx.xxxx. Ohne Zweifel bestehe ein schutzwürdiges Privatleben des Fremden. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich würden durch die wiederholten Gerichtsdelikte und Verwaltungsstrafdelikte erheblich relativiert. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art 8 ABs 2 EMRK genannten Ziele sei dringend geboten und würde den entgegenstehenden Interessens des Beschwerdeführers am Unterbleiben des mit dem Aufenthaltsverbot verbunden Eingriffs in das Privat- und Familienleben deutlich überwiegen. Aufgrund dieses Verhaltens erstellte die Behörde eine Gefährdungsprognose und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Insbesondere führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich. Er sei mit der österreichischen Staatsangehörigen ID verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Zudem habe der Beschwerdeführer noch zwei weitere außereheliche Kinder, nämlich RA geb. am xx.xx.xxxx und RA, geb. xx.xx.xxxx. Ohne Zweifel bestehe ein schutzwürdiges Privatleben des Fremden. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich würden durch die wiederholten Gerichtsdelikte und Verwaltungsstrafdelikte erheblich relativiert. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Artikel 8, ABs 2 EMRK genannten Ziele sei dringend geboten und würde den entgegenstehenden Interessens des Beschwerdeführers am Unterbleiben des mit dem Aufenthaltsverbot verbunden Eingriffs in das Privat- und Familienleben deutlich überwiegen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, GZ: **** erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor wie folgt: Der Beschwerdeführer befände sich derzeit in stationärer Drogenentzugstherapie in der Zukunftsschiemde HV in SS. Ziel einer derartigen Behandlung sei es, an Suchtgift gewöhnten Personen die Möglichkeit zu geben, sich zu resozialisieren, suchtgiftmotivierte Handlungen einzustellen und ein straffreies Leben zu führen. Es wäre daher, im Hinblick auf die Suchtgiftvergangenheit des Beschwerdeführers, eine positive Zukunftsprognose von der Behörde zu ziehen gewesen. Diese habe hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Zudem sei der Beschwerdeführer daran interessiert in Österreich ein straffreies Leben zu führen und habe er sich dazu bereit erklärt nach Absolvierung der stationären Therapie sich auch in eine Aggressions- und Gewaltbewältigungstherapie zu begeben und dort regelmäßig Termine zu absolvieren. Überdies sei beim Beschwerdeführer von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen, da er bereits seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich aufhältig sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in dieser Angelegenheit am xx.xx.xxxx eine öffentliche – mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters sowie die Zeugin IA erschienen. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx gab der Beschwerdeführer einvernommen an, dass sein straffälliges Verhalten auf seine Alkohol- und Drogensucht zurückzuführen sei. Die mit Urteil des Landesgerichtes K zu **** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, sei gemäß § 39 SMG in eine Therapie umgewandelt worden und habe er Therapie statt Strafe antreten können. Derzeit würde er ein vollkommen drogenfreies Leben führen.In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx gab der Beschwerdeführer einvernommen an, dass sein straffälliges Verhalten auf seine Alkohol- und Drogensucht zurückzuführen sei. Die mit Urteil des Landesgerichtes K zu **** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, sei gemäß Paragraph 39, SMG in eine Therapie umgewandelt worden und habe er Therapie statt Strafe antreten können. Derzeit würde er ein vollkommen drogenfreies Leben führen. Zu seiner aktuellen Lebenssituation sowie zu seiner familiären Situation teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt wohne. Zudem sei er bei seiner Ehefrau geringfügig beschäftigt. Aufgrund des geringen Einkommens könne er jedoch den Unterhalt für seine Kinder nicht aufbringen. Es gäbe eine Vereinbarung mit dem Jugendamt, wonach er im Monat EUR 200,-- pro Kind zahlen müsste. Er beabsichtige in Zukunft einer Arbeit nachzugehen, die es ihm ermöglicht für den Unterhalt aufzukommen. Seine gesamte Verwandtschaft lebe in Österreich. In Mazedonien gäbe es nur weitschichtige Verwandte. Er spreche überdies albanisch und kein mazedonisch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zuge der zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass sich das Verhalten ihres Mannes gebessert habe, seit dieser in Therapie sei. Er habe auch den Kontakt zu alten Kollegen, die einen schlechten Einfluss auf ihn hatten, abgebrochen. Ihr Sohn habe eine gute Beziehung zu seinem Vater und sei für sie das Privatleben mit ihrem Mann als schutzwürdig zu bezeichnen. Sie könne sich auch nicht vorstellen mit ihm in Mazedonien zu leben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012:Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 87/2012: § 66Paragraph 66 Ausweisung
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 67Paragraph 67 Aufenthaltsverbot
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)(…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)§ 59 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5)Paragraph 59, Absatz eins, gilt sinngemäß. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Befragung des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er reiste im Jahr 1988- er war damals 3 Jahre alt- nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich seine Schulausbildung sowie eine Lehrausbildung als Gerber bei der Firma L. Das verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafenregister weist bezogen auf die letzten fünf Jahre 52 Eintragungen auf. Aber auch die Strafregisterauskunft ist dementsprechend lang. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG N vom xx.xx.xxxx zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx erstmalig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung, verurteilt. Nur zwei Monate später wurde er abermals straffällig. Mit Urteil des BG Z zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde er wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, verurteilt. Nur zwei Monate später wurde er abermals straffällig. Mit Urteil des BG Z zu ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx, wurde er wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, verurteilt. Der Beschwerdeführer ließ sich durch diese Verurteilungen und das erlittenen Haftübel nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. In der Strafregisterauskunft scheinen insgesamt 15 rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht auf. Die letzte Eintragung beinhaltet eine seit xx.xx.xxxx rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht K, zu ****. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG sowie wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch in verschiedene Geschäftslokale gemäß §§ 12 3.Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 3.537,-- an die Privatbeteiligte verurteilt. Die letzte Eintragung beinhaltet eine seit xx.xx.xxxx rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht K, zu ****. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch in verschiedene Geschäftslokale gemäß Paragraphen 12, 3.Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 3.537,-- an die Privatbeteiligte verurteilt. Am xx.xx.xxx unterzog sich der Beschwerdeführer einer Drogenentzugstherapie in der GG in SS und wechselte in weiterer Folge zur OI. Dort wurde er vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx stationär aufgenommen. Aus dem Abschlussbericht von OI vom xx.xx.xxxx geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Entlassung in der Dritten von fünf möglichen Therapiephasen befunden habe. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben verpflichtet, bis April 2015 eine ambulante Therapie zu besuchen. Mit Schreiben vom Verein Suchtberatung Tirol, vom xx.xx.xxxx, wurde bestätigt, dass er die regelmäßig stattfindenden Termine wahrnimmt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte aufgrund der Tatsache, dass er sich in einer Suchttherapie begeben habe, zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es aufgrund der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitraum des Wohlverhaltens ankommt. Selbst eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie bietet ohne eine ausreichende Zeit des Wohlverhaltens noch keine Gewähr für einen Entfall der Gefährlichkeit seines Verhaltens und kann somit das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend mindern (vgl VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte aufgrund der Tatsache, dass er sich in einer Suchttherapie begeben habe, zu einer positiven Zukunftsprognose gelangen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es aufgrund der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitraum des Wohlverhaltens ankommt. Selbst eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie bietet ohne eine ausreichende Zeit des Wohlverhaltens noch keine Gewähr für einen Entfall der Gefährlichkeit seines Verhaltens und kann somit das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend mindern vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot rechtswidrig sei, da der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes seine Aufenthaltsverfestigung nach § 64 FPG entgegenstehe, ist das Folgende zu entgegnen: Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot rechtswidrig sei, da der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes seine Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 64, FPG entgegenstehe, ist das Folgende zu entgegnen: Gemäß § 64 Abs 1 FPG, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2013, darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 verliehen hätte werden können oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, FPG, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2013, darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß Paragraph 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 verliehen hätte werden können oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Nach seinem Wortlaut wäre § 64 Abs 1 FPG auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG nicht anzuwenden, weil darin nur die Ausweisung gemäß § 62 FPG und das Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG genannt werden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG zu prüfen, ob dem eine "Aufenthaltsverfestigung" nach § 64 Abs 1 FPG entgegensteht.Nach seinem Wortlaut wäre Paragraph 64, Absatz eins, FPG auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG nicht anzuwenden, weil darin nur die Ausweisung gemäß Paragraph 62, FPG und das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, FPG genannt werden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG zu prüfen, ob dem eine "Aufenthaltsverfestigung" nach Paragraph 64, Absatz eins, FPG entgegensteht. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-beschränkt“, gültig bis xx.xx.xxxx. Da er es verabsäumte, den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig einzubringen, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit ab dem xx.xx.xxxx rechtswidrig. Es konnte daher die oben zitierte Bestimmung des § 64 Abs1 FPG keine Anwendung finden und gilt er aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes nicht mehr als aufenthaltsverfestigt.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-beschränkt“, gültig bis xx.xx.xxxx. Da er es verabsäumte, den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig einzubringen, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit ab dem xx.xx.xxxx rechtswidrig. Es konnte daher die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 64, Abs1 FPG keine Anwendung finden und gilt er aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes nicht mehr als aufenthaltsverfestigt. Der mit xx.xx.xxxx eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft N, gemäß § 41a Z 9 NAG, war somit als Erstantrag zu qualifizieren. § 44b Abs 3 NAG, in der Fassung von vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, außer Kraft getreten mit Ablauf des
- Dezember 2013, bestimmt, dass Anträge nach § 41a Z 9 NAG kein Aufenthaltsrecht begründen. Der mit xx.xx.xxxx eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft N, gemäß Paragraph 41 a, Ziffer 9, NAG, war somit als Erstantrag zu qualifizieren. Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG, in der Fassung von vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, außer Kraft getreten mit Ablauf des
- Dezember 2013, bestimmt, dass Anträge nach Paragraph 41 a, Ziffer 9, NAG kein Aufenthaltsrecht begründen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel, sodass § 64 FPG nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel, sodass Paragraph 64, FPG nicht zur Anwendung gelangen kann. Zur Interessensabwägung nach § 61 Abs 1 FPG und Art 8 EMRK ist festzuhalten: Zur Interessensabwägung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG und Artikel 8, EMRK ist festzuhalten: Gemäß § 61 Abs 1 FPG, ist, sofern durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, ist, sofern durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht. Er weist sehr intensive familiäre und soziale Bindungen zum Bundesgebiet auf. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind deutlich ausgeprägter als zu seinem Herkunftsstaat Mazedonien, zu dem er sicherlich nur mehr schwach vorhandene Beziehungen aufweisen kann. Sein Aufenthalt ist seit dem xx.xx.xxxx rechtswidrig, da er es verabsäumte, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der Erstbehörde einzubringen. Der Beschwerdeführer ist seit dem xx.xx.xxxx mit der österreichischen Staatsbürgerin ID verheiratet, zusammen ist er mit ihr allerdings schon seit
- Mit ihr hat er auch den Sohn IO, geb. am xx.xx.xxxx. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschwerdeführer noch zwei weitere Kinder, nämlich EA, geb. am xx.xx.xxxx und RA, geb. am xx.xx.xxxx. Glaubwürdig hat der Beschwerdeführer und seine Ehegattin versichert, dass sie sich schon seit rund 10 Jahren kennen und seit 2003 auch bis auf eine kurze Unterbrechung zusammen sind sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass das Privat und Familienleben erst in einem einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Es liegt somit ein schutzwürdiges Privatleben vor. Beruflich konnte sich der Beschwerdeführer in den langen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nicht wirklich integrieren. Getrübt wird die Integration des Beschwerdeführers auch und vor allem durch sein langjähriges Abgleiten in die Kriminalität. In Anbetracht der Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine entsprechend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung liegen ebenfalls in sehr erheblichem Ausmaß vor und wird diesbezüglich auf die bereits 52 verwaltungsstrafrechtlichen Eintragungen innerhalb der letzten fünf Jahre verwiesen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde die von der Erstinstanz getroffene Einschätzung bezüglich der abzugebenden Zukunftsprognose nicht zu erschüttern. Aufgrund dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten Aufenthaltsbeendeten Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Art 8 EMRK und dem darin garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich begründet und verhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde die von der Erstinstanz getroffene Einschätzung bezüglich der abzugebenden Zukunftsprognose nicht zu erschüttern. Aufgrund dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten Aufenthaltsbeendeten Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und dem darin garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich begründet und verhältnismäßig. Wird ein Fremder trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbots neuerlich straffällig, ist das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders starkes Indiz, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (19.02.2009, 2006/18/0164). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer trotz der erstinstanzlichen Verhängung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen weiterhin straffällig verhalten hat und sein kriminelles Verhalten ungeniert weiterhin auslebte. An der Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 67 Abs 1 FPG berührt, können selbst die Gründung einer Familie, sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern. Diese Umstände bilden für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2009/21/0387). An der Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG berührt, können selbst die Gründung einer Familie, sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern. Diese Umstände bilden für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2009/21/0387). Berücksichtigt man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 61 FPG all die zuvor erwähnten Umstände so muss man zum Ergebnis gelangen, dass das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen worden ist. Die angeführten Integrationsmerkmale und das Interesse am Schutz seines Privatlebens machen angesichts der übrigen angeführten Kriterien die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots nicht unzulässig.Berücksichtigt man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 61, FPG all die zuvor erwähnten Umstände so muss man zum Ergebnis gelangen, dass das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen worden ist. Die angeführten Integrationsmerkmale und das Interesse am Schutz seines Privatlebens machen angesichts der übrigen angeführten Kriterien die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots nicht unzulässig. Die intensiven sozialen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein langer und rechtmäßiger Aufenthalt vor der versäumten letzten Antragstellung sowie die bisher erfolgreich absolvierte Entwöhnungstherapie lassen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zwar nicht als unverhältnismäßig oder unzulässig erscheinen, sie erfordern aber eine deutliche Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, sodass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen war. Der Beschwerdeführer wird beweisen müssen, dass er in den nächsten Jahren im Hinblick auf sein Suchtverhalten bezüglich Kokain, Alkohol und Spiel nicht mehr rückfällig wird. Der derzeitige zu beobachtende Zeitraum seit der letzten Verurteilung ist zu kurz um jetzt schon von einer günstigen Zukunftsprognose sprechen zu können Dies umso mehr, als der Berufungswerber bei seiner letzten Verurteilung noch suchtgiftabhängig war und nach den vorgelegten Attesten erst seit xx.xx.xxxx, nach neuerlicher Aufnahme in die OI Therapie GmbH mit der Einnahme von Suchtgiften tatsächlich aufgehört hat. Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, nach der Hälfte der Zeit ab Rechtskraft des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und unter der Bedingung, dass er sich weiterhin um ein anständiges und geordnetes sowie drogenfreies Leben bemüht, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs 2 FPG zu stellen. Voraussetzung dafür ist allerdings auch, dass sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände, also vor allem ein völlig straffreier Lebenswandel, zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben. Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, nach der Hälfte der Zeit ab Rechtskraft des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und unter der Bedingung, dass er sich weiterhin um ein anständiges und geordnetes sowie drogenfreies Leben bemüht, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG zu stellen. Voraussetzung dafür ist allerdings auch, dass sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände, also vor allem ein völlig straffreier Lebenswandel, zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0131.6