RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0453-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 11
Abs 3 NAG voraussetzen, gegeben sind.Der Behörde muss insbesondere im Hinblick darauf entgegengetreten werden, dass beim Berufungswerber jedenfalls von neuen und wesentlichen Umständen, welche zur Aufrechterhaltung des Privat-
Paragraph 11, Absatz 3, NAG voraussetzen, gegeben sind. Diese sind nunmehr nochmals ausführlich darzustellen und entsprechen diese jedenfalls nicht jenem Sachverhalt, welcher bereits bei der rechtskräftig erlassenen Ausweisung zugrunde gelegen hat. Der Berufungswerber ist mit CG seit 13.05.1997 verheiratet. Frau Gashi hat auch schon des Öfteren bei der zuständigen Fremdenpolizei (BPB Ort1 , zuständige SB Amtsdir. Müller) angegeben, dass sie außer zu ihrem Ehemann, dem Berufungswerber, über keinerlei konkrete familiäre oder soziale Kontakt verfügt. Eine Schwester von Frau G lebt in Paris. Der Kontakt zu ihrer Familie wurde deshalb abgebrochen, da Frau G aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere aufgrund ihrer HIV-Erkrankung in der Familie nicht mehr erwünscht ist. Dazu ist noch festzuhalten, dass auch der Berufungswerber HIV positiv ist. Es wurde auch von der zuständigen Behörde bereits angefragt, ob in seinem Geburtsstaat, dem Kosovo, die für ihn notwendigen Medikamente verfügbar sind. Es darf diesbezüglich auf seinen Therapieplan vom 18.06.12, welcher als Beilage mitübermittelt wird, verwiesen werden. Es wurde auch die Auskunft erteilt, dass bis auf ein Medikament sein Therapieplan zwar im Kosovo durchzusetzen und umzusetzen ist, dies aber mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die medizinische Versorgung würde sich sohin für beide, den Berufungswerber sowie seine Ehefrau, als äußerst schwierig darstellen. Es ist auch für Frau G, welche österreichische Staatsbürgerin ist, in keinster Weise angezeigt, mit ihrem Mann in den Kosovo zurückzukehren. Dies da weder er, noch sie über irgendwelche sozialen Kontakte dort verfügen. Zudem ist auch der Berufungswerber bereits seit fast 15 Jahren in Österreich wohnhaft. Familie hat auch der Berufungswerber dort keine mehr. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Berufungswerbers Invaliditätspension erhält, dies in einem Betrag von € 780,00 monatlich und erhält sie für den Berufungswerber einen Familienbeihilfenzuschuss in der Höhe von ca. € 380,00 monatlich. Insgesamt beträgt ihr Einkommen daher ca. € 1.100,00 monatlich, wobei dabei auch noch die Mietzinsbeihilfe in Höhe von € 200,00 anzurechnen ist. Der Berufungswerber wurde auch bei der TGKK über seine Frau angemeldet (siehe Schreiben vom 18.07.12, VSNR Berufungswerber 5528 130172). Zwar weist die Strafregisterauskunft des Berufungswerbers einige Eintragungen auf, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass er seit 2009 nicht mehr straffällig geworden ist und auch hinsichtlich dieser Verurteilung nach dem SMG eine Therapie sehr erfolgreich abgeschlossen hat. Er hat sich vollkommen von kriminellen Aktivitäten abgewandt und versucht nunmehr sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Der Berufungswerber spricht bereits jetzt sehr gut Deutsch und hat sich nunmehr mit Anmeldebestätigung vom 19.07.12 zur ÖSD-Prüfung auf A2 Grundstufe Deutsch angemeldet und hat diesen Kurs abgeschlossen und die Prüfung mit gut bestanden. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass aufgrund seiner besonders engen Bindung zu seiner Frau und aufgrund der Tatsache, dass auch er die einzige Bezugsperson für sie ist. jedenfalls von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ausgegangen werden kann.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass aufgrund seiner besonders engen Bindung zu seiner Frau und aufgrund der Tatsache, dass auch er die einzige Bezugsperson für sie ist. jedenfalls von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. In Zusammenschau ist natürlich auch die den Berufungswerber und seine Frau betreffende gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Beweis: Staatsbürgerschaftsnachweis vom 10.02.1998 Kopie Reisepass Nr. 1301972910086 Meldebestätigung vom 18.07.12 Heiratsurkunde, Heiratseintrag Nr. 15/191/19 Schreiben TGKK vom 18.07 12, Mitversicherung Lohnzettel und Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.11 bis 31.12.11 von Frau CG Anmeldebestätigung/Rechnung Deutschkurs A2 vom 19.07.12 samt Einzahlungsbestätigung Therapieplan vom 18,06.12 Strafregisterauskunft Aufgrund des nunmehrigen Dargelegten ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Aufrechterhaltung des Privat-
§ 11
Abs 3 NAG jedenfalls rechtfertigt und hat offensichtlich die nunmehr belangte Behörde hier eine Beurteilung des Einzelfalls unterlassen und wird daher gestellt, dieAufgrund des nunmehrigen Dargelegten ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Aufrechterhaltung des Privat-
Paragraph 11, Absatz 3, NAG jedenfalls rechtfertigt und hat offensichtlich die nunmehr belangte Behörde hier eine Beurteilung des Einzelfalls unterlassen und wird daher gestellt, die ANTRÄGE
- den Bescheid des Stadtmagistrates Ort1 für Aufenthaltsangelegenheiten vom 13,12.12 zur Zahl ****-*****-* ersatzlos zu beheben bzw.,
- in eventu den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 a NAG bewilligt,
- in eventu den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, a NAG bewilligt,
- eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.“ Der Beschwerdeführer hat mit einer am 31.10.2012 bei der Erstbehörde eingelangten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weis-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG einen zur Aufrechthaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK angesucht. Beigegeben war diesem Antrag ein Diplom über die erreichte A2 Grundstufe Deutsch vom
- Oktober
- Die Prüfung hat der Beschwerdeführer mit „gut“ bestanden, außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien, eine Kopie des Passes seiner Ehefrau, einen Lohnzettel betreffend die Bruttobezüge seiner Ehefrau, einen Mietvertrag sowie eine Auskunft aus der *******-Privatinformation sowie ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkassa an seine Ehegattin CG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über sie nun mitversichert ist sowie eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung sowie eine Strafregisterauskunft. Der Beschwerdeführer hat mit einer am 31.10.2012 bei der Erstbehörde eingelangten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weis-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG einen zur Aufrechthaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK angesucht. Beigegeben war diesem Antrag ein Diplom über die erreichte A2 Grundstufe Deutsch vom
- Oktober
- Die Prüfung hat der Beschwerdeführer mit „gut“ bestanden, außerdem einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien, eine Kopie des Passes seiner Ehefrau, einen Lohnzettel betreffend die Bruttobezüge seiner Ehefrau, einen Mietvertrag sowie eine Auskunft aus der *******-Privatinformation sowie ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkassa an seine Ehegattin CG aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über sie nun mitversichert ist sowie eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung sowie eine Strafregisterauskunft. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem ein Auszug (EKA-Daten) aus welchem hervorgeht, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.06.2009 ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, dass seit 21.07.2009 rechtskräftig ist und bis 16.06.2018 gilt. In diesem Auszug sind auch die Straftaten des Beschwerdeführers aufgelistet. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Ort1 vom 01.03.2001, rechtskräftig seit 23.05.2001 zu Zl VR ****/****, HV **/****, wegen den §§ 28 Abs 2 SMG, 27 Abs 1 SMG und 12 StGB zu seiner Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. In diesem Auszug sind auch die Straftaten des Beschwerdeführers aufgelistet. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Ort1 vom 01.03.2001, rechtskräftig seit 23.05.2001 zu Zl VR ****/****, HV **/****, wegen den Paragraphen 28, Absatz 2, SMG, 27 Absatz eins, SMG und 12 StGB zu seiner Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des BG Ort1 vom 15.01.2002, rechtskräftig seit 20.01.2002, zu Zl *** ***/***** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Bezüglich der beiden Verfahren unter Punkt 1 und 2 wurde der Beschwerdeführer dann am 25.05.2002 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Entscheidung des BG Ort1 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und dann die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit 23.01.2004 widerrufen, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden war. Mit Urteil des BG Ort1 vom 15.01.2002, rechtskräftig seit 20.01.2002, zu Zl *** ***/***** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Bezüglich der beiden Verfahren unter Punkt 1 und 2 wurde der Beschwerdeführer dann am 25.05.2002 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Entscheidung des BG Ort1 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und dann die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit 23.01.2004 widerrufen, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden war. Mit Urteil des BG Ort1 zu *U ***/***** vom 31.03.2003, rechtskräftig seit 16.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 12,-- verurteilt. Mit Urteil des BG Ort1 zu *U ***/***** vom 31.03.2003, rechtskräftig seit 16.12.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 12,-- verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV ***/***** vom 23.01.2004, rechtskräftig seit 15.12.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen den §§ 127, 128/2, 129/1 und 2, 130 (
- Satz,
- Fall,
- Satz,
- Punkt,
- Punkt Fall), 15 und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV ***/***** vom 23.01.2004, rechtskräftig seit 15.12.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen den Paragraphen 127, 128 /, 2, 129 /, eins und 2, 130 (
- Satz,
- Fall,
- Satz,
- Punkt,
- Punkt Fall), 15 und 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV ***/***** vom 27.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 27 Abs 1, 27 Abs 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV ***/***** vom 27.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2 /, 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 vom 20.04.2009, rechtskräftig seit 21.04.2009 zu Zl ** HV **/***** wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs 1, 129 Abs 2, 130 (
- Satz,
- Fall,
- Satz,
- Fall), 15 StGB, 27 Abs 1/1 (
- und
- und
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Dabei wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Mit Urteil des LG Ort1 vom 20.04.2009, rechtskräftig seit 21.04.2009 zu Zl ** HV **/***** wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 129, Absatz 2, 130, (
- Satz,
- Fall,
- Satz,
- Fall), 15 StGB, 27 Absatz eins /, eins, (
- und
- und
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Dabei wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV **/***** vom 20.07.2010, rechtskräftig seit 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 223 Abs 1 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) verurteilt. Mit Urteil des LG Ort1 zu ** HV **/***** vom 20.07.2010, rechtskräftig seit 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 223, Absatz eins und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage) verurteilt. II. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr 87/2012 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, zur Anwendung: „§ 11 NAG: Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennParagraph 41 a,
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist.
(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10)“ nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,)“ nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
- für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
- für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
- über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
- für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des §
- Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11)In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(11)In den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall liegt ein absoluter Hinderungsgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG vor. Dies deshalb, weil gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht. In den RV zu BGBl I 100/2005 ist ausgeführt, dass § 11 NAG in Abs 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absoluter Versagungsgründe). Im gegenständlichen Fall liegt ein absoluter Hinderungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor. Dies deshalb, weil gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht. In den Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist ausgeführt, dass Paragraph 11, NAG in Absatz eins, normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absoluter Versagungsgründe). Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal § 11 Abs 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht. Der VwGH hat am 03.07.2007 zu Zl 2007/18/0366 ausgesprochen, dass für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum besteht, zumal Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitels unter anderem dann nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach § 11 Abs 3 NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in einem Erkenntnis vom
- Juni 2012 zur Zl 2009/22/0262 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines, von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß § 43 Abs 2
- Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge um auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen – den Vorgaben des Art 8 EMRK – zu entsprechen. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17.04.2013 zu Zl 2013/22/0041 ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitels unter anderem dann nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Diesfalls habe eine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in einem Erkenntnis vom
- Juni 2012 zur Zl 2009/22/0262 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anknüpfung des Gesetzgebers an das bloße Bestehen eines, von einer inländischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes aus verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufe und dies verneint. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2,
- Satz VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Das Gesetz treffe ausreichend Vorsorge um auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen – den Vorgaben des Artikel 8, EMRK – zu entsprechen. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Art 8 Abs 1 EMRK vorliegt, war im gegenständlichen Fall war aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen, weshalb auch die beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt und daher die Beschwerde abzuweisen war. Dass ein Eingriff nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, war im gegenständlichen Fall war aufgrund des vorliegenden aufrechten Aufenthaltsverbotes bzw des zwingenden Versagungsgrundes nicht mehr zu überprüfen, weshalb auch die beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0453.1