RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0513-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A A , wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2014, Zahl VK-****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A A , wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.01.2014, Zahl VK-****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz/ADR in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der Firma BB -GmbH & Co.KG in X, zur Last gelegt und wurde er zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 705,-- verurteilt.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz/ADR in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der Firma BB -GmbH & Co.KG in römisch zehn, zur Last gelegt und wurde er zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 705,-- verurteilt. In der Begründung wurde auf die Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer als Verantwortlicher genannt wurde, nicht eingegangen. Im erstinstanzlichen Akt findet sich ein Hinweis der Firma BB vom 17.07.2013, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer als Gefahrgutbeauftragter bei der Firma tätig sei. Im gesamten erstinstanzlichen Akt findet sich keine Bestellungsurkunde, aus welcher hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden dürfte. Um die Verantwortung, wie sie im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, auch tatsächlich tragen zu müssen, wäre es notwendig gewesen, eine Bestellungsurkunde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Gefahrgutbeauftragter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen bestimmten abgegrenzten Bereich im Sinne des § 9 VStG übernommen hat.Um die Verantwortung, wie sie im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, auch tatsächlich tragen zu müssen, wäre es notwendig gewesen, eine Bestellungsurkunde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Gefahrgutbeauftragter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen bestimmten abgegrenzten Bereich im Sinne des Paragraph 9, VStG übernommen hat. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass es so eine Bestellungsurkunde nicht gebe und er lediglich eine Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten durchlaufen habe, jedoch niemals eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in schriftlicher Art und Weise unterschrieben bzw. übernommen habe. Da somit der Beschwerdeführer nicht in der ihm zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für das Unternehmen tätig war und eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nur durch eine schriftliche Bestellungsurkunde übernommen werden kann, war der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung zu ziehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.Der Beschwerdeführer teilte mit, dass es so eine Bestellungsurkunde nicht gebe und er lediglich eine Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten durchlaufen habe, jedoch niemals eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in schriftlicher Art und Weise unterschrieben bzw. übernommen habe. Da somit der Beschwerdeführer nicht in der ihm zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für das Unternehmen tätig war und eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nur durch eine schriftliche Bestellungsurkunde übernommen werden kann, war der Beschwerdeführer nicht zur Verantwortung zu ziehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. Es wird diesbezüglich auf die aus demselben Grund eingestellten Verwaltungsstrafverfahren zu 2013/13/0568 sowie 2014/13/2492 verwiesen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0513.4