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{'item': 'LVwG-2014/17/1625-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1625-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 7

Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren.1.) Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren. §§ 13 Abs. 1a Z 6, 37 Abs 2 Z 8 GGBGParagraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 6, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Die Beförderungseinheit war nicht ordnungsgemäß mit den orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet. Am LKW war auf der hinteren Seite keine orange Tafel zur Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht. Es war zwar eine Tafel vorhanden, diese war aber zugeklappt, da sie sich bei offenem Zustand nicht fixieren ließ (die Fixierung fehlte). Somit war der LKW von hinten nicht als Gefahrenguttransport zu erkennen. Absatz 5.3.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit f ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE IGEFAHRENKATEGORIE römisch eins 2.) Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

§ 7

Abs 19 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.2.) Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

Paragraph 7, Absatz 19, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. §§ 13 Abs 1a Z 2, 37 Abs 2 Z 8 GGBGParagraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Der Lenker hat keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers, wie in Abschnitt 8.2.1 ADR vorgeschrieben, mitgeführt. Der Lenker konnte bei der Anhaltung nur eine Verlustbestätigung der Gemeinde M vom 07.01.2014 über den Verlust der Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers vorweisen. Da diese Verlustbestätigung aber älter als 4 Wochen (6 Wochen) war, war diese ungültig und der Lenker führte keine Schulungsbescheinigung mit. Der Besitz dieser Bescheinigung wurde bei der Fahrschule S überprüft. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit b ADR,Unterabschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Einstufung gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:Einstufung gem Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE III“ Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 6 iVm § 37 Abs 2 Z 8 GGBG und zu Punkt 2) eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 7 iVm § 37 Abs 2 Z 8 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG iVm § 20 VStG zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu Punkt 2) eine Geldstrafe gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG in der Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG und zu Punkt 2) eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 375,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu Punkt 2) eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in der Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH L vom 30.04.2014 zu ****, zugestellt am 12.5.2014 und sohin in offener Frist nachstehende BESCHWERDE AN DAS LANDESVERWALTUNGSGERICHT TIROL und führt diese aus wie folgt: Das vorliegende Straferkenntnis der BH L vom 30.04.2014 zu **** wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Im Einzelnen wird die Beschwerde ausgeführt wie folgt: 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der X GmbH mit Sitz in Plz Y bei K, Straße, als Beförderer zu verantworten, dass die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt wurde und es hierbei unterlassen wurde,

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren. Hierdurch sei ein Verstoß gegen §§1 3 Abs. 1 a Z 6, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG begangen worden. 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn GmbH mit Sitz in Plz Y bei K, Straße, als Beförderer zu verantworten, dass die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt wurde und es hierbei unterlassen wurde,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren. Hierdurch sei ein Verstoß gegen §§1 3 Absatz eins, a Ziffer 6, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begangen worden. Es sei die Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß mit den orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet gewesen. Konkret sei am LKW auf der hinteren Seite keine orangene Tafel zur Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht gewesen. Zwar sei eine Tafel vorhanden gewesen, diese war aber zugeklappt, da sie sich bei offenem Zustand nicht fixieren ließ (die Fixierung fehlte). Somit sei der LKW von hinten nicht als Gefahrenguttransport zu erkennen gewesen. Es liege ein Verstoß gemäß Abs. 5.3.2.1.1 ADR iVm Abs. 1.4.2.2.1 lit. f ADR vor und es besteht gem. § 15 a GGBG eine Einstufung unter Beachtung des Meldekataloges in die Gefahrenkategorie I.Es liege ein Verstoß gemäß Absatz 5 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, ADR in Verbindung mit Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera f, ADR vor und es besteht gem. Paragraph 15, a GGBG eine Einstufung unter Beachtung des Meldekataloges in die Gefahrenkategorie römisch eins. Darüber hinaus habe es der Beförderer bei Beförderung des gefährlichen Gutes unterlassen,

§ 7Abs.

1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, oder wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches verwendet werden, die Daten der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Tatsächlich hat der Lenker keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers, wie in Abschnitt 8.2.1 ADR vorgeschrieben mitgeführt. Der Lenker konnte bei Anhaltung nur eine Verlustbestätigung der Gemeinde M vom 7.1.2014 über den Verlust der Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers vorweisen. Da diese Verlustbestätigung aber bereits älter als 4 Wochen war, war diese ungültig und der Lenker führte demgemäß keine Schulungsbescheinigung mit. Der Besitz dieser Bescheinigung wurde bei der Fahrschule S überprüft. Darüber hinaus habe es der Beförderer bei Beförderung des gefährlichen Gutes unterlassen,

Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, oder wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches verwendet werden, die Daten der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Tatsächlich hat der Lenker keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers, wie in Abschnitt 8.2.1 ADR vorgeschrieben mitgeführt. Der Lenker konnte bei Anhaltung nur eine Verlustbestätigung der Gemeinde M vom 7.1.2014 über den Verlust der Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers vorweisen. Da diese Verlustbestätigung aber bereits älter als 4 Wochen war, war diese ungültig und der Lenker führte demgemäß keine Schulungsbescheinigung mit. Der Besitz dieser Bescheinigung wurde bei der Fahrschule S überprüft. Hierdurch ergibt sich ein Verstoß gegen unter Abschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR sowie Abs. 1.4.2.2.1 lit. b ADR wobei die Einstufung gem. § 15 GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in die Gefahrenkategorie III. fällt.Hierdurch ergibt sich ein Verstoß gegen unter Abschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR sowie Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera b, ADR wobei die Einstufung gem. Paragraph 15, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in die Gefahrenkategorie römisch drei. fällt. Hierdurch wurden an Rechtsvorschriften verletzt § 13 Abs. 1 a Z 6 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG sowie § 13 Abs. 1 a Z 7 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG.Hierdurch wurden an Rechtsvorschriften verletzt Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG sowie Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 375,00 (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Tagen), sowie eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) festgesetzt sowie ein Betrag von € 47,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 502,

  1. Richtig ist, dass das Fahrzeug der X GmbH mit dem polizeilichen Kennzeichen **** am 20.2.2014 um 8.10 Uhr in der Gemeinde Münster Autobahn A 12 km 36,5, Parkplatz Münster Süd, Richtungsfahrbahn L einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war:
  2. Richtig ist, dass das Fahrzeug der römisch zehn GmbH mit dem polizeilichen Kennzeichen **** am 20.2.2014 um 8.10 Uhr in der Gemeinde Münster Autobahn A 12 km 36,5, Parkplatz Münster Süd, Richtungsfahrbahn L einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war: UN 1294 TOLUEN 3, II, (D/E) ein Fass 170 kgUN 1294 TOLUEN 3, römisch zwei, (D/E) ein Fass 170 kg UN 2582 Eisen (III) chlorid, Lösung 8, III, (E) 3 IBC gesamt 2.200 kgUN 2582 Eisen (römisch drei) chlorid, Lösung 8, römisch drei, (E) 3 IBC gesamt 2.200 kg UN 1789 Chlorwasserstoffsäure 8, II (E), 1 IBC gesamt 2.200 kgUN 1789 Chlorwasserstoffsäure 8, römisch zwei (E), 1 IBC gesamt 2.200 kg UN 1824 Natriumhydroxidlösung 8, II, (E) 2 IBC insgesamt 2.500 kgUN 1824 Natriumhydroxidlösung 8, römisch zwei, (E) 2 IBC insgesamt 2.500 kg Bei der Beförderung wurde festgestellt, dass im hinteren Bereich des LKW keine orange Tafel zur Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht war, obwohl so eine Tafel vorhanden gewesen war, diese jedoch zugeklappt war, da sie sich nicht bei offenem Zustand hätte fixieren lassen. Darüberhinausgehend habe der Lenker der Beförderungseinheit bei der Anhaltung keine Bestätigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie im Abschnitt 8.2.
  3. ADR vorgeschrieben mitgeführt, sondern konnte nur eine bereits abgelaufene Verlustbestätigung der Gemeinde M über den Verlust der Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers vorweisen. Den Beschuldigten trifft im vorliegenden Verwaltungsverfahren an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jedoch kein Verschulden.
  4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er hätte sich gemäß § 7 Abs. 1 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. So wurde vom Lenker keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers mitgeführt.
  5. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er hätte sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. So wurde vom Lenker keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers mitgeführt. Es ist festzuhalten, dass bezüglich der schriftlichen Bestätigung über die Schulung des Fahrzeugführers den Beschuldigten keinerlei Verschulden trifft und auch nicht treffen kann, weil diese Bescheinigung grundsätzlich an den Lenker ausgegeben wurde, dieser sie jedoch verloren hat. Zwar hat sich dieser Lenker bereits eine Verlustbestätigung ausstellen lassen, war jedoch bei Erlangung einer neuen Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers säumig, sodass diese Verlustbestätigung letztlich verfiel. Dieses Säumnis des Fahrzeuglenkers kann dem Beschuldigten als verantwortlichem Beauftragten für Gefahrenguttransporte nicht zugerechnet werden. Es ist offensichtlich, dass die Neuausstellung einer derartigen Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers vom Fahrzeuglenker trotz Weisung einfach vergessen wurde. Es ist bei der X GmbH üblich, dass sämtliche schriftliche Weisungen, Schulungsbestätigungen und dgl. für jeden Fahrer in einer persönlichen Fahrermappe übergeben werden, damit keine Dokumente quasi „lose herumfliegen“. Gerade bei persönlichen Papieren, wie der Bescheinigung über die Schulung als Fahrzeugführer, darf der Beschuldigte als verantwortlich Beauftragter auch von einem Mindestmaß an Eigenverantwortung des Lenkers ausgehen, insbesondere als die Sorgfaltspflichten des verantwortlichen Beauftragten nach dem Gesetz auch nicht überspannt werden dürfen. Hinzuzufügen ist, dass der Lenker, welcher auf der Beförderungseinheit eingesetzt wurde, sich bisher grundsätzlich als zuverlässig erwiesen hat und sich das derartige Fehl verhalten des Lenkers als bedauerlicher Ausrutscher darstellt. Seitens des Beschuldigten besteht an den Fahrzeuglenker sehr wohl die schriftliche wie auch mündliche Weisung, dass derartige Unterlagen insbesondere die Bescheinigung über die Schulung als Fahrzeuglenker jederzeit mitzuführen sind.Es ist bei der römisch zehn GmbH üblich, dass sämtliche schriftliche Weisungen, Schulungsbestätigungen und dgl. für jeden Fahrer in einer persönlichen Fahrermappe übergeben werden, damit keine Dokumente quasi „lose herumfliegen“. Gerade bei persönlichen Papieren, wie der Bescheinigung über die Schulung als Fahrzeugführer, darf der Beschuldigte als verantwortlich Beauftragter auch von einem Mindestmaß an Eigenverantwortung des Lenkers ausgehen, insbesondere als die Sorgfaltspflichten des verantwortlichen Beauftragten nach dem Gesetz auch nicht überspannt werden dürfen. Hinzuzufügen ist, dass der Lenker, welcher auf der Beförderungseinheit eingesetzt wurde, sich bisher grundsätzlich als zuverlässig erwiesen hat und sich das derartige Fehl verhalten des Lenkers als bedauerlicher Ausrutscher darstellt. Seitens des Beschuldigten besteht an den Fahrzeuglenker sehr wohl die schriftliche wie auch mündliche Weisung, dass derartige Unterlagen insbesondere die Bescheinigung über die Schulung als Fahrzeuglenker jederzeit mitzuführen sind.
  6. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, festzustellen, ob der Lenker die von ihm als verlustig gemeldete Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers bereits durch eine neue ersetzt hat. Sehr wohl hat der Beschuldigte dem Lenker die Weisung gegeben, diese Bescheinigung ehestmöglich ersetzen zu lassen, je doch kann nicht verlangt werden, dass der Beschuldigte den Fahrzeugführer persönlich an der Hand nimmt, um diese Dokumente wieder zu erlangen.
  7. Richtig ist, dass es zu dem beanstandeten Sachverhalt bzw. Tatvorwürfen gekommen ist. Es trifft aber den Beschuldigten kein wie auch immer geartetes verwaltungsstrafrechtliches Verschulden, als er sich eines Kontrollsystems bedient, welches der Hintanhaltung solcher Verstöße mit der vom Gesetz geforderten Sicherheit gewährleistet. Der Beschuldigte ist Prokurist einer international tätigen Transportunternehmung mit weiter über 100 Fahrzeugen und der zum Teil sehr unterschiedlichen Einsatzorte und Einsatzzeiten rund um die Uhr. Es befinden sich die eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer oft über längere Zeiträume nicht am Sitz der Firmenzentrale, bzw. haben teilweise auch von der Firmenzentrale unterschiedliche Dienstantrittsorte. Insofern ist es nahezu unmöglich und dem Beschuldigten im Rahmen der bestehenden Betriebsstruktur auch unzumutbar, jeden einzelnen Fahrer persönlich, gesondert und lückenlos zu kontrollieren. Es wird vielmehr vom Gesetz dem Beschuldigten zugebilligt, sich bei seinen Kontrollen auf Stichproben zu verlassen, lediglich wenn sich ein Lenker als weniger zuverlässig herausstellen sollte, ist das Kontrollnetz über Stichproben hinaus enger zu spannen. Es ist dem Beschuldigten gelungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinem Aufgabenbereich ein effektives Kontrollsystem einzurichten, welches alle erforderlichen Maßnahmen umfasst, die unter den gegebenen und vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwarten lassen. Es kann weder vom Beschuldigten noch einem sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bzw. einem weisungsunterworfenen Dispositionsmitarbeiter verlangt werden, jedweden Fahrer und jedwedes Fahrzeug durch persönliche Anwesenheit bei Fahrantritt auch außerhalb des Betriebsgeländes der Firma X GmbH zu kontrollieren, zumal eine solche Kontrolle aus ökonomischen sowie technischen und organisatorischen Gesichtspunkten unmöglich wäre.
  8. Richtig ist, dass es zu dem beanstandeten Sachverhalt bzw. Tatvorwürfen gekommen ist. Es trifft aber den Beschuldigten kein wie auch immer geartetes verwaltungsstrafrechtliches Verschulden, als er sich eines Kontrollsystems bedient, welches der Hintanhaltung solcher Verstöße mit der vom Gesetz geforderten Sicherheit gewährleistet. Der Beschuldigte ist Prokurist einer international tätigen Transportunternehmung mit weiter über 100 Fahrzeugen und der zum Teil sehr unterschiedlichen Einsatzorte und Einsatzzeiten rund um die Uhr. Es befinden sich die eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer oft über längere Zeiträume nicht am Sitz der Firmenzentrale, bzw. haben teilweise auch von der Firmenzentrale unterschiedliche Dienstantrittsorte. Insofern ist es nahezu unmöglich und dem Beschuldigten im Rahmen der bestehenden Betriebsstruktur auch unzumutbar, jeden einzelnen Fahrer persönlich, gesondert und lückenlos zu kontrollieren. Es wird vielmehr vom Gesetz dem Beschuldigten zugebilligt, sich bei seinen Kontrollen auf Stichproben zu verlassen, lediglich wenn sich ein Lenker als weniger zuverlässig herausstellen sollte, ist das Kontrollnetz über Stichproben hinaus enger zu spannen. Es ist dem Beschuldigten gelungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinem Aufgabenbereich ein effektives Kontrollsystem einzurichten, welches alle erforderlichen Maßnahmen umfasst, die unter den gegebenen und vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwarten lassen. Es kann weder vom Beschuldigten noch einem sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG bzw. einem weisungsunterworfenen Dispositionsmitarbeiter verlangt werden, jedweden Fahrer und jedwedes Fahrzeug durch persönliche Anwesenheit bei Fahrantritt auch außerhalb des Betriebsgeländes der Firma römisch zehn GmbH zu kontrollieren, zumal eine solche Kontrolle aus ökonomischen sowie technischen und organisatorischen Gesichtspunkten unmöglich wäre.
  9. Richtig ist ebenso, dass es der Fahrer unterlassen hat, die orange Tafel an der hinteren Seite des LKW aufzuklappen, wobei dies dem Fahrer schon durch Sichtkontrolle auffallen hätte müssen. Der Fahrer gab im Zuge der Kontrolle an, dass er „dem Chef schon gesagt habe, dass sich die hintere Tafel nicht fixieren lasse“. Den Umstand, dass die Tafel keine Fixierung für den geöffneten Zustand aufgewiesen hätte, hätte der Fahrer durch eine improvisierte Fixierung (zB Kabelbinder, Klebestreifen, udgl mehr) leicht beheben können, eine diesbezüglich Weisung wurde ausgegeben. Tatsächlich wurde auch eine provisorische Fixierung vom Fahrer bei der Kontrolle problemlos zustande gebracht. Dass er dies nicht schon bei Fahrtantritt gemacht hat, sondern mit geschlossener Gefahrenguttafel gefahren ist, ist allein seinem Verschulden und seiner Verantwortung zu unterstellen, dem Beschuldigten kann ein derartiges Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers nicht zur Last gelegt werden. Festzuhalten ist, dass die Fixierung der Tafel am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bereits repariert wurde.
  10. Über das bereits bestehende engmaschige Kontrollnetz hinausgehende Maßnahmen können dem Beschuldigten von der Behörde zumutbarerweise nicht abverlangt werden. Es würde zu einer unzumutbaren Überspannung des Kontrollerfordernisses führen, wenn ernsthaft verlangt würde, dass jeder einzelne Lenker, welcher ja vom Beschuldigten auch persönlich geschult und unterwiesen wird, bei seiner Tätigkeit vom Beschuldigten oder einer Dritten vom Fahrer unterschiedlichen Person persönlich zu beaufsichtigen sei. Dies wäre wirtschaftlich und logistisch nicht durchführbar und würde jedweder ökonomischen Vernunft entsprechen. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zuzugestehen sein, dass einerseits er seinen Arbeitnehmern, welche schon mehrere Jahre bei ihm arbeiten und sich als zuverlässig erwiesen haben, ein gewisses Vertrauen entgegenbringt, sodass sich der gegenständliche Vorfall als bedauerlicher Ausrutscher darstellt. Darüber hinausgehend wird festzustellen sein, dass ein persönliches Fehlverhalten des Lenkers, welches der Beschuldigte trotz Weisung und bestehenden Kontrollsystems nicht verhindern hätte können, dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden kann. Letztlich missbraucht die belangte Behörde die Bestimmung des § 9 VStG um eine reine Erfolgshaftung zu konstruieren. Dies widerspricht sowohl dem Gesetz und stellt einen Akt behördlicher Willkür dar, als auch der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche für derartige Kontrollsysteme keine absolute Sicherheit verlangen, sondern dass unter den gegebenen und vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit guten Grund zu erwarten ist.Im Übrigen wird dem Beschuldigten zuzugestehen sein, dass einerseits er seinen Arbeitnehmern, welche schon mehrere Jahre bei ihm arbeiten und sich als zuverlässig erwiesen haben, ein gewisses Vertrauen entgegenbringt, sodass sich der gegenständliche Vorfall als bedauerlicher Ausrutscher darstellt. Darüber hinausgehend wird festzustellen sein, dass ein persönliches Fehlverhalten des Lenkers, welches der Beschuldigte trotz Weisung und bestehenden Kontrollsystems nicht verhindern hätte können, dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden kann. Letztlich missbraucht die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 9, VStG um eine reine Erfolgshaftung zu konstruieren. Dies widerspricht sowohl dem Gesetz und stellt einen Akt behördlicher Willkür dar, als auch der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche für derartige Kontrollsysteme keine absolute Sicherheit verlangen, sondern dass unter den gegebenen und vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit guten Grund zu erwarten ist.
  11. Die Bezirkshauptmannschaft L ist für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren örtlich unzuständig. Bei der den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Unterlassungs- bzw. Ungehorsamsdelikt. Es wird ihm vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Wurde aber bei einer im Sprengel einer bestimmten Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges ein rechtswidriger Zustand festgestellt, ergibt sich hieraus noch nicht die örtliche Zuständigkeit der gleichen Behörde zur Ahndung der konkreten Verwaltungsübertretung, da gerade die konkret unterlassene Vorsorgehandlung keineswegs im Sprengel der überprüfenden Behörde zu setzen gewesen wäre. Vielmehr ist bei der den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter seine Kontrollpflicht verletzt haben soll, also entweder dort wo die Ladung aufgenommen worden ist, oder aber am Dienstantrittsort des Beschuldigten selbst. Dieser liegt jedoch nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft L, er liegt nicht einmal im Land Tirol, sondern Dienstantrittsort des Beschuldigten ist die Adresse der Firma X GmbH, Straße, Plz Y. Dementsprechend wäre für die Ahnung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen die BH K-Land örtlich, sowie sachlich zuständig gewesen. In Bezug auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für einen nach § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten der Tatort der Sitz der Unternehmensleitung ist (VWGH 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnung zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. Dasselbe hat für die Einhaltung von Gefahrengutbeförderungsvorschriften zu gelten, da der Sitz des Unternehmens jener Ort ist, an welchem der Beschuldigte seiner Handlungspflicht nachzukommen hat.
  12. Die Bezirkshauptmannschaft L ist für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren örtlich unzuständig. Bei der den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Unterlassungs- bzw. Ungehorsamsdelikt. Es wird ihm vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Wurde aber bei einer im Sprengel einer bestimmten Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges ein rechtswidriger Zustand festgestellt, ergibt sich hieraus noch nicht die örtliche Zuständigkeit der gleichen Behörde zur Ahndung der konkreten Verwaltungsübertretung, da gerade die konkret unterlassene Vorsorgehandlung keineswegs im Sprengel der überprüfenden Behörde zu setzen gewesen wäre. Vielmehr ist bei der den Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter seine Kontrollpflicht verletzt haben soll, also entweder dort wo die Ladung aufgenommen worden ist, oder aber am Dienstantrittsort des Beschuldigten selbst. Dieser liegt jedoch nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft L, er liegt nicht einmal im Land Tirol, sondern Dienstantrittsort des Beschuldigten ist die Adresse der Firma römisch zehn GmbH, Straße, Plz Y. Dementsprechend wäre für die Ahnung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen die BH K-Land örtlich, sowie sachlich zuständig gewesen. In Bezug auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzmaßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für einen nach Paragraph 9, VStG verantwortlichen Beauftragten der Tatort der Sitz der Unternehmensleitung ist (VWGH 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnung zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. Dasselbe hat für die Einhaltung von Gefahrengutbeförderungsvorschriften zu gelten, da der Sitz des Unternehmens jener Ort ist, an welchem der Beschuldigte seiner Handlungspflicht nachzukommen hat.
  13. Darüber hinausgehend ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft L das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft K-Land hätte abtreten müssen. Gemäß § 29a VStG kann (hat!) die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde zu übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hier durch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Es wäre mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen gewesen, wenn das gegenständliche Verfahren an die zuständige Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abgetreten worden wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten durch die BH L die Akteneinsicht defacto verunmöglicht wurde, es wurde dem Beschuldigten lapidar die Mitteilung gemacht, dass die Behörde gem. § 17 AVG den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, die Parteien können sich hiervon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Ein Anspruch auf Aktenübersendung oder Übersendung von Kopien bestehe hingegen nicht und der Beschuldigte wurde eingeladen innerhalb von 14 Tagen bei der BH L, ***. Stock, Zimmer *** zu den Kundenverkehrszeiten Akteneinsicht zu nehmen, widrigenfalls ohne seine Anhörung entschieden werde. Wie wohl die Argumentation der BH L bestehen betreffend das Recht auf Akteneinsicht von einem formaljuristischen Standpunkt aus berechtigt erscheint, ist festzuhalten, dass § 17 AVG davon ausgeht, dass bei Bestehen der technischen Möglichkeiten sich der Beschuldigte von Akt Kopien anfertigen lassen kann, dies natürlich auf seine Kosten. Der Beschuldigte hat einen entsprechenden Antrag an die Behörde gestellt, und es würde (wenn auch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch hierzu besteht), dem Beschuldigten die Teilnahme am Verwaltungsstrafverfahren erheblich erleichtern, wenn er nicht persönlich für die Aktenkopie von Asten nach L anreisen müsste. Letztlich musste der Beschuldigte auf seine Kosten einen Rechtsanwalt in L mit Erstellung der Aktenkopie beauftragen, was ihm Kosten in Höhe von € 124,90 nebst Kopierkosten bescherte. Diese Kosten hätten seitens der Behörde leicht vermieden werden können. Das Beharren der Behörde auf Aktenkopie in ihren Amtsräumen kommt im gegenständlichen Fall einer Rechtsverweigerung gleich. In Anbetracht dieser Umstände ist § 29a VStG als zwingend zu betrachten, da infolge der großen geografischen Entfernung eine Teilnahme des Beschuldigten als Partei an diesem Verfahren nur unter erheblichen Erschwernissen vorstellbar und durchführbar ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde entweder eine Aktenkopie an den Beschuldigten gegen Bezahlung übermitteln müssen, oder den Akt im Rechtshilfeweg wie beantragt an die BH O zur Akteneinsicht übermitteln müssen. Alternative wäre die Abtretung des Verfahrens an die zuständige Wohnsitzbehörde gewesen.
  14. Darüber hinausgehend ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft L das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft K-Land hätte abtreten müssen. Gemäß Paragraph 29 a, VStG kann (hat!) die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde zu übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hier durch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Es wäre mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen gewesen, wenn das gegenständliche Verfahren an die zuständige Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abgetreten worden wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten durch die BH L die Akteneinsicht defacto verunmöglicht wurde, es wurde dem Beschuldigten lapidar die Mitteilung gemacht, dass die Behörde gem. Paragraph 17, AVG den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, die Parteien können sich hiervon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Ein Anspruch auf Aktenübersendung oder Übersendung von Kopien bestehe hingegen nicht und der Beschuldigte wurde eingeladen innerhalb von 14 Tagen bei der BH L, ***. Stock, Zimmer *** zu den Kundenverkehrszeiten Akteneinsicht zu nehmen, widrigenfalls ohne seine Anhörung entschieden werde. Wie wohl die Argumentation der BH L bestehen betreffend das Recht auf Akteneinsicht von einem formaljuristischen Standpunkt aus berechtigt erscheint, ist festzuhalten, dass Paragraph 17, AVG davon ausgeht, dass bei Bestehen der technischen Möglichkeiten sich der Beschuldigte von Akt Kopien anfertigen lassen kann, dies natürlich auf seine Kosten. Der Beschuldigte hat einen entsprechenden Antrag an die Behörde gestellt, und es würde (wenn auch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch hierzu besteht), dem Beschuldigten die Teilnahme am Verwaltungsstrafverfahren erheblich erleichtern, wenn er nicht persönlich für die Aktenkopie von Asten nach L anreisen müsste. Letztlich musste der Beschuldigte auf seine Kosten einen Rechtsanwalt in L mit Erstellung der Aktenkopie beauftragen, was ihm Kosten in Höhe von € 124,90 nebst Kopierkosten bescherte. Diese Kosten hätten seitens der Behörde leicht vermieden werden können. Das Beharren der Behörde auf Aktenkopie in ihren Amtsräumen kommt im gegenständlichen Fall einer Rechtsverweigerung gleich. In Anbetracht dieser Umstände ist Paragraph 29 a, VStG als zwingend zu betrachten, da infolge der großen geografischen Entfernung eine Teilnahme des Beschuldigten als Partei an diesem Verfahren nur unter erheblichen Erschwernissen vorstellbar und durchführbar ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde entweder eine Aktenkopie an den Beschuldigten gegen Bezahlung übermitteln müssen, oder den Akt im Rechtshilfeweg wie beantragt an die BH O zur Akteneinsicht übermitteln müssen. Alternative wäre die Abtretung des Verfahrens an die zuständige Wohnsitzbehörde gewesen.
  15. Die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG gebietet es, dass die Behörde im Spruch klar darlegt, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder aber als zur Vertretung nach außen befugtes Organ oder als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu verantworten hat. In der Tatumschreibung des Bescheidspruchs muss daher im Sinne des § 44a VStG klar zum Ausdruck kommen, ob der Beschuldigte „als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der GesmbH“ oder „als verantwortlicher Beauftragter der Gesellschaft“ gehandelt hat (vgl VwGH 27.9.1988, 88/08/0054 und 88/080/0055, sowie VwGH 25.11.1993, 91/19/0375). Es muss erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen usw. den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, wobei es der eindeutigen Anführung der Organfunktion bedarf, um eine Subsumption unter die Tatbestände des § 9 VStG überhaupt zuzulassen (vgl VwGH 28.6.1988, 88/04/0047, VwGH 20.9.1988, 88/04/0086). Das vorliegende Straferkenntnis der BH L vermag den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht zu genügen, da es nicht anführt in welcher Funktion der Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Vielmehr für die Erstbehörde im Spruch aus: „Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen ....“. Dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen in welcher Funktion der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung begangen haben soll, sodass das vorliegende Straferkenntnis der BH L in diesem Punkt rechtswidrig ist.
  16. Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebietet es, dass die Behörde im Spruch klar darlegt, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder aber als zur Vertretung nach außen befugtes Organ oder als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten hat. In der Tatumschreibung des Bescheidspruchs muss daher im Sinne des Paragraph 44 a, VStG klar zum Ausdruck kommen, ob der Beschuldigte „als das gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der GesmbH“ oder „als verantwortlicher Beauftragter der Gesellschaft“ gehandelt hat vergleiche VwGH 27.9.1988, 88/08/0054 und 88/080/0055, sowie VwGH 25.11.1993, 91/19/0375). Es muss erkennbar sein, in welcher Eigenschaft und für welche Personen usw. den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, wobei es der eindeutigen Anführung der Organfunktion bedarf, um eine Subsumption unter die Tatbestände des Paragraph 9, VStG überhaupt zuzulassen vergleiche VwGH 28.6.1988, 88/04/0047, VwGH 20.9.1988, 88/04/0086). Das vorliegende Straferkenntnis der BH L vermag den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht zu genügen, da es nicht anführt in welcher Funktion der Beschuldigte die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Vielmehr für die Erstbehörde im Spruch aus: „Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen ....“. Dem Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen in welcher Funktion der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung begangen haben soll, sodass das vorliegende Straferkenntnis der BH L in diesem Punkt rechtswidrig ist.
  17. Es sind bei der Strafbemessung die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, als solche zu bezeichnen und die Wertung nachvollziehbar zu begründen. Rechtsirrigerweise erkennt die Erstbehörde keinerlei Milderungsgründen, obwohl zahlreiche Milderungsgründe für den Beschuldigten sprechen würden. Es wird für den Fall der Strafbarkeit als mildernd zu werten sei, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung lediglich auf einem Versehen oder einer Unachtsamkeit des Fahrers beruht, welcher hierfür bereits verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde und auch innerbetrieblich disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde. Des Weiteren wird mildernd zu werten sein, dass der Beschuldigte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallenden Widerspruch steht, darüber hinausgehend, dass er durch sein Verhalten keinerlei Schaden herbeigeführt hat.
  18. Bezeichnenderweise unterlässt es die belangte Behörde auch, die Voraussetzungen eines Absehens von Strafe gem. § 45 VStG zu prüfen. Demgemäß kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigen gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde jedoch auch den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Mahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens im Sinne des § 45 VStG nicht geprüft hat belastet den Bescheid der BH L mit Rechtswidrigkeit.
  19. Bezeichnenderweise unterlässt es die belangte Behörde auch, die Voraussetzungen eines Absehens von Strafe gem. Paragraph 45, VStG zu prüfen. Demgemäß kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigen gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde jedoch auch den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Mahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für der Einstellung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 45, VStG nicht geprüft hat belastet den Bescheid der BH L mit Rechtswidrigkeit.
  20. Die ausgesprochene Strafe in Höhe von € 502,50 (darin € 47,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens) ist unangemessen hoch. Es ist bei der Strafbemessung das Ausmaß der mit der Schädigung oder Gefährdung verbundenen Interessen , deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat zu berücksichtigen. Folglich ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die konkrete Tat relevant. Grundlage für die Bemessung der Strafe im ordentlichen Verfahren sind die objektiven Umstände wie Schädigung, Gefährdung oder sonstige nachteilige Folgen. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung keinerlei Schaden verursacht hat, eine allfällige, vom Beschuldigten zu verantwortende Gefährdung lag nicht vor, da weder die Fahrzeug-, noch die Ladungssicherheit beeinträchtigt waren. Entgegenstehende objektive Beweise wurden seitens der belangten Behörde nicht erbracht. Sonstige nachteilige Folgen liegen ebensowenig vor, insbesondere wurden auch durch die Erstbehörde keine behauptet. Es ist nicht einsichtig, warum die Erstbehörde die Strafe in einer derart exorbitanten Höhe verhängt hat. Aus all den angeführten Gründen stellt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
  21. das angefochtene Straferkenntnis der BH L vom 30.4.2014 zu **** ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu
  22. das angefochtene Straferkenntnis der BH L vom 30.4.2014 zu **** aufheben, in der Sache selbst entscheiden und den Beschuldigten ermahnen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter erschienen sind. Der Beschwerdeführer konnte einvernommen werden. Der Beschwerde kommt aufgrund nachstehender Ausführungen Berechtigung zu: Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 6 GGBG zur Last gelegt, weil er es als Verantwortlicher unterlassen habe dafür zu sorgen, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen ordnungsgemäß angebracht gewesen wären. Die Beförderungseinheit sei nicht ordnungsgemäß mit den orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen.Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, GGBG zur Last gelegt, weil er es als Verantwortlicher unterlassen habe dafür zu sorgen, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen ordnungsgemäß angebracht gewesen wären. Die Beförderungseinheit sei nicht ordnungsgemäß mit den orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, dass diese orangefarbene Tafel am Container auf der Hinterseite angebracht gewesen sei und auch noch auf der rollenden Landstraße zugelassen wurde. Auch dort würden die orangefarbenen Tafeln hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustandes überprüft werden und wurde nichts beanstandet. Vermutlich wurde beim Herunterheben des Containers durch den entsprechenden Kran bei der Endstation in V und bevor der Container dem Lenker auf den Sattelaufbau gehoben wurde, beschädigt. Vermutlich wurde beim Herunterheben des Containers durch den entsprechenden Kran bei der Endstation in römisch fünf und bevor der Container dem Lenker auf den Sattelaufbau gehoben wurde, beschädigt. Der Beförderer macht jedoch geltend, dass im Gefahrgutbeförderungsgesetz unter den besonderen Pflichten von Beteiligten in § 13 Abs 1a letzter Satz festgehalten würde, dass der Beförderer in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen kann. Der Beförderer macht jedoch geltend, dass im Gefahrgutbeförderungsgesetz unter den besonderen Pflichten von Beteiligten in Paragraph 13, Absatz eins a, letzter Satz festgehalten würde, dass der Beförderer in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen kann. Im gegenständlichen Fall hatte der Beförderer gar keine Möglichkeit gehabt sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen ordnungsgemäß angebracht waren, da der Beförderer den entsprechenden Container nie gesehen hatte. Er musste daher, entsprechend dem monierten Vertrauensgrundsatz auf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Daten von anderen Beteiligten vertrauen. Den Beförderer trifft keine Schuld, weil es ihm nicht möglich war den Container zu kontrollieren. Der Container wurde in E auf die Bahn verladen und in V entladen. Der Firmensitz ist jedoch in Y. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Tafel zunächst noch ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und vermutlich durch das Herabheben von der Bahn beschädigt worden sei, kann durch keine Beweise entgegengetreten werden. Den Beförderer trifft keine Schuld, weil es ihm nicht möglich war den Container zu kontrollieren. Der Container wurde in E auf die Bahn verladen und in römisch fünf entladen. Der Firmensitz ist jedoch in Y. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Tafel zunächst noch ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und vermutlich durch das Herabheben von der Bahn beschädigt worden sei, kann durch keine Beweise entgegengetreten werden. Aufgrund des im gegenständlichen Fall anzuwendenden Vertrauensgrundsatzes war das Verwaltungsstrafverfahren mangels nachweisbarer, vorwerfbarer Schuld durch den Beschwerdeführer zu Punkt 1) zur Einstellung zu bringen. Hinsichtlich Punkt 2) wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen wurde, dass der Lenker eine Beförderungseinheit gelenkt hat ohne den entsprechenden Lenkerausweis mitzuführen. Diese Verantwortung ist in § 13 Abs 1a nicht normiert. Vielmehr steht dort unter Ziffer 10, dass der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen hat, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind. Hinsichtlich Punkt 2) wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen wurde, dass der Lenker eine Beförderungseinheit gelenkt hat ohne den entsprechenden Lenkerausweis mitzuführen. Diese Verantwortung ist in Paragraph 13, Absatz eins a, nicht normiert. Vielmehr steht dort unter Ziffer 10, dass der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen hat, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Die im erstinstanzlichen Erkenntnis angeführten Übertretungen nach § 13 Abs 1a Ziffer 7 beinhalten nicht die Verpflichtung sich zu vergewissern, dass der Lenker seine entsprechenden Dokumente mitführt. Die im erstinstanzlichen Erkenntnis angeführten Übertretungen nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 beinhalten nicht die Verpflichtung sich zu vergewissern, dass der Lenker seine entsprechenden Dokumente mitführt. Diese besondere Pflicht ist für einen Beförderer nicht normiert. Der Beförderer hatte sich, als der Lenker bei ihm zu arbeiten begonnen hat, darüber informiert, ob er einen Gefahrgutlenkerausweis besitzt. Dass er diesen in der Folge verloren hat und die Verlustanzeige über den Dokumentenverlust nur einen Monat gilt, kann dem Beförderer nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr ist das ausschließlich die Angelegenheit des Lenkers und im Bereich seiner Verantwortung. Es war daher auch hinsichtlich Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG zu verfügen.Es war daher auch hinsichtlich Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG zu verfügen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1625.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.