RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2339-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, ****S , vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.07.2014, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 25.3.2014, Zl. ****, schränkte die Bezirkshauptmannschaft D die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung durch Befristung bis zum 5.3.2019 ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft D in halbjährlichen Abständen einen Harntest auf Drogenabbauprodukte vorzulegen. Begründend verwies die Verwaltungsbehörde neben der Zitierung der zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen auf das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt und unter den angeführten Auflagen geeignet sei. Dagegen erhob AA durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er seit Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B im Jahr 2001 niemals wegen grober Verstöße nach der Straßenverkehrsordnung oder nach dem Kraftfahrgesetz zur Anzeige gebracht worden sei und auch sonst keinerlei strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gesetzt habe. Insbesondere sei er auch nie wegen Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit infolge von Alkohol, Rauschmitteln etc. in Erscheinung getreten. Da er seit 1998 in Substitutionsbehandlung sei, habe er, um für die Weitergewährung der Substitutionsbehandlung die notwendigen Dosen Methadon verschrieben zu erhalten, monatlich beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D vorzusprechen. Im Zuge einer solchen Vorsprache sei dem Beschwerdeführer formlos mitgeteilt worden, es habe eine Überprüfung dahingehend stattzufinden, ob Gründe zur Einschränkung der Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch Erteilung einer Auflage oder in Form einer Befristung vorliegen würden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. univ. med. BB, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, unterzogen, welcher in seiner Stellungnahme angegeben habe, dass es dem Patienten offensichtlich gelungen sei, sich von den illegalen Substanzen fernzuhalten, er psychosozial durchaus gefestigt scheine und weder seine Fahrtauglichkeit in Frage zu stellen noch mit einem erhöhten Risiko für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen sei, weshalb darum ersucht werde, dass künftig von sämtlichen Auflagen abgesehen werde. Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar begründen müssen, warum das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014 in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sowie mit den weiteren Verfahrensergebnissen, insbesondere der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme des Dr. univ. med. BB vom 04.03.2014 vereinbar sei. Außerdem sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides die unrichtige und grob aktenwidrige Feststellung getroffen worden, dass die fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme die erteilten Auflagen befürworte, obwohl laut dieser kein Grund bestehe, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen durch Auflagen einzuschränken. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die Ergebnisse der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts miteinzubeziehen. Hätte sie dies getan, so hätte sie zur Feststellung gelangen müssen, dass sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit in einem erfolgreichen Substitutionsprogramm befinde, in den letzten Jahren eine äußerst positive Entwicklung durch Reduzierung der täglich verordneten Methadon-Dosis erfolgt und er psychosozial gefestigt sei, dass er keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr zeige und aus psychiatrischer Sicht weder Umstände vorliegen würden, welche die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden, noch sonst ein erhöhtes Risiko für die Teilnahme des Beschwerdeführers im Straßenverkehr gegeben sei. Mit Beschluss vom 20.05.2014, Zl ****, wurde dieser Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die Erstbehörde zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 20.05.2014, Zl ****, wurde dieser Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Erstbehörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014 mangelhaft sei. Die Verwaltungsbehörde habe sich im angefochtenen Bescheid auch mit der fachärztlich–psychiatrischen Stellungnahme des Dr. BB, welche sich nicht im Akt befunden habe, auf welche sich jedoch das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014 berufen habe, mit keinem Wort erwähnt bzw in die Begründung einbezogen. Der maßgebliche Sachverhalt stehe daher noch keinesfalls fest. Nach Einlangen dieses Beschlusses bei der Verwaltungsbehörde holte diese die fachärztliche Stellungnahme des Dr. BB vom 04.03.2014 ein. In dieser ist folgendes festgehalten: „Diagnose: 1) Polytoxikomanie anamnestisch 2) Methadonprogramm (50mg pro Tag) dzt. Therapie: Methadon selten Psychopax-Tropfen in geringem Maß (10mg Diazepam Tagesdosis sind offiziell durch die Drogenambulanz (Prim. Miller) erlaubt) Der Pat. ist mir aus dem Jahr 2003 bekannt, damals lediglich zwei Besuche, offensichtlich ohne Konsequenzen. Zu diesem Zeitpunkt war er auf 90mg Methadon Tagesdosis eingestellt, insgesamt bereits seit 5 Jahren im Programm. Die Vorgeschichte ist von einer ausgeprägten Polytoxikomanie (inkl. Morphintyp) geprägt. Offensichtlich ist es dem Pat. in der Zwischenzeit gelungen, sich von den illegalen Substanzen fern zu halten. Insgesamt erscheint er psychosozial durchaus gefestigt …. Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine erhöhte Rezidivgefährdung des Pat., offensichtlich hat er sämtliche Beziehungen zu seinem früheren „Freundes“- (und Lieferanten-) Kreis abgebrochen. Da aus psychiatrischer Sicht weder die Fahrtauglichkeit in Frage zu stellen ist, noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem erhöhtem Risiko für die Teilnahme am öffentlichen Straßenkehr zu rechnen sein wird, ersuche ich Sie von sämtlichen Auflagen künftig abzusehen“ Der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde teilte mit einem Schreiben vom 06.06.2014 dem Bürgerbüro der Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz zur amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt vorstellig geworden sei und dass ihm von amtsärztlicher Seite die „bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ unter den derzeit bestehenden Auflagen attestiert werden“ könne. In einer Stellungnahme vom 10.06.2014 an das Verkehrsreferat der Verwaltungsbehörde führte der Amtsarzt aus, dass sich die beigebrachte fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vom 04.03.2014 von Dr. BB teilweise als „medizinisch lückenhaft und fehlerhaft“ erwiesen habe, jedoch zugunsten des Patienten auf die Forderung der Beibringung einer neuerlichen fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme verzichtet worden sei. So sei die eher wage formulierte Information bezüglich der Zusatzmedikation des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig genug, um „daraus a priori Fahrtauglichkeit ableiten“ zu können. Im Gutachten habe es geheißen, dass der Beschwerdeführer „selten Psychopax-Tropen im geringen Ausmaß“ zu sich nehme, wobei 10 mg Diazepam Tagesdosis offiziell erlaubt wären und beispielsweise 37 Tropfen „Psychopax“ bereits 12,5 mg Diazepam enthalten würden. Der Beschwerdeführer befinde sich auch nicht erst seit 5 Jahren sondern bereits seit 8 Jahren im Substitutionsprogramm. Die Erstrezeptausstellung laut Aktenlage sei im Dezember 2005 erfolgt. Weiters führte der Amtsarzt folgendes aus: „Abschließend muss zudem auch die Aussage des Gutachters, „dem Patienten sei es offensichtlich in der Zwischenzeit gelungen, sich von illegalen Substanzen fern zu halten“ als unwahr bezeichnet werden, da eine Anzeige nach dem SMG vom 29.04 2014 Herrn AA sowohl des Besitzes von Kokain, der Erzeugung, des Besitzes sowie des Konsums von THC (es konnten am 29.04.2014 in der Wohnung von Herrn AA in einem, mit einer Leuchtstoffröhre ausgestattetem Kasten welche über eine Zeitschaltuhr an einer Steckdose befestigt worden war, mehrere ca. 15 cm hohe Cannabispflanzen sowie am Balkon noch weitere, ähnlicher Höhe, sichergestellt werden) und des Handels mittels Kokain (erstmalig im Dezember 2013) verdächtigt. Daraus resultierend ist auch die Feststellung des Psychiaters in seinem Gutachten, der Patient hätte „offensichtlich sämtliche Beziehungen zu seinem früheren „Freundes“- (und Lieferanten-) Kreis abgebrochen“ zuzüglich in Frage zu stellen. Der Facharzt bezieht jedoch klar Stellung zur medizinischen Diagnose von Herrn AA, welche lautet: Anamnestisch Polytoxikomanie (Drogenmischkonsum) - mit der zusätzlichen Erläuterung – zwei Absätze weiter - „Die Vorgeschichte ist von einer ausgeprägten Polytoxikomanie (inkl. Morphintyp) geprägt.“ Diese Diagnose bedeutet jedenfalls, dass Herr AA sowohl suchtmittelabhängig war und damit auch gehäuften Missbrauch begangen hat und ihm daher gemäß § 14
(5)FSG -GV nach beigebrachter und befürwortender fachärztlicher Stellungnahme nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkerberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden kann.Diese Diagnose bedeutet jedenfalls, dass Herr AA sowohl suchtmittelabhängig war und damit auch gehäuften Missbrauch begangen hat und ihm daher gemäß Paragraph 14 (, 5,) FSG -GV nach beigebrachter und befürwortender fachärztlicher Stellungnahme nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkerberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden kann. Ergänzend dazu definieren die „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern“ (Handbuch, erstellt im Auftrag des BMVIT unter der Leitung des KFV, Ausgabe von 2013) Patienten unter Substitutionsbehandlung bei Heroinabhängigkeit (aktenbelegter Umstand bei Obengenanntem) als grundsätzlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe
- Geeignet jedoch nur im Einzelfall und wenn durch besondere, nachfolgend bezeichnete Umstände gerechtfertigt: Objektivierter fehlender Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen (incl. Alkohol) seit der Substitutionsbehandlung (nicht zutreffend auf Herrn AA – belegter Benzodiazepinbeikonsum - Medikament von zentraldämpfender Wirkung, welches in Kombination mit bestehender Methadonsubstitution in diese, seiner Wirkung zuzüglich verstärkt dämpfend wirkt und daher auch die Fahrtauglichkeit hinsichtlich Reaktion und Überblicksgewinnung im Straßenverkehr vermindert. Unter gestaffelter Befristung des Führerscheines: Von anfangs ein- bis zwei-, maximal jedoch höchstens drei Jahre (erstelltes Gutachten befristet die Lenkberechtigung des Obengenannten auf 5 Jahre ein Umstand, der nach definierter Vorgabe erst nach Beendigung einer Substitutionstherapie sein sollte). Unter der Vorlage von Harndrogentests, dreimonatlich in Frequenz, (erstelltes Gutachten sieht - wiederum zugunsten des Patienten - lediglich halbjährliche Beibringung von Harnlaborbefunden vor). Sowie schließlich auch unter Nachweis des Freiseins von Drogenbeikonsum, rückwirkend bis ins vorangegangene Substitutionsjahr (bei Herrn AA wären aktuell jedoch – aufgrund aktueller Anzeige nach dem SMG - diesbezüglich nicht einmal zwei Monate rückwirkend sicher belegbar). Somit bleibt das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz des Obengenannten betreffend, und dies - einzig in steter Zugunstenannahme hinsichtlich einer zukünftigen Compliancesteigerung bei Obengenanntem – sowohl mit der, darin definierten Auflage, als auch seiner Befristung – aufrecht.“ In seiner Stellungnahme vom 30.06.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Amtsarzt erhebliche Bedenken in Bezug auf eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme bei erster Gelegenheit äußern müsste, er sie widrigenfalls als richtig und vollständig zugrunde zulegen habe. Auch seien die Ausführungen des Amtsarztes zu hinterfragen. Es habe auch nicht der Verfahrensbetroffene den Sachverhalt zu seinen Lasten zu entkräften sondern es müsse eine objektiv gesicherte Sachverhaltsgrundlage erhoben werden. Es gehe also um die Ermittlung von Anhaltspunkten für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren völlig unbeanstandet am Straßenverkehr teilnehme, sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Aus dem Schreiben des Amtsarztes gehe auch kein sachlich relevanter Zusammenhang hervor, wonach ein (behauptetes) Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz einen Rückschluss in Bezug auf eine lediglich bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zulasse. Es liege kein greifbarer Nachweis für eine lediglich bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Der Beschwerdeführer habe seit vielen Jahren unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und verfüge über eine unbefristete Lenkberechtigung. Der Amtsarzt müsse detailliert aufzeichnen und offenlegen, aufgrund welcher erhobenen Tatsachen und aufgrund welcher konkreter Überlegungen nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer (erstmals) nur mehr bedingt gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen wäre. In Bezug auf den Abschlussbericht der PI X vom 06.05.2014 wurde ausgeführt, dass gegenständlich mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Verfahrenseinstellung auszugehen sei.In Bezug auf den Abschlussbericht der PI römisch zehn vom 06.05.2014 wurde ausgeführt, dass gegenständlich mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Verfahrenseinstellung auszugehen sei. In weiterer Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft D nachfolgendes Schreiben vom 09.07.2014 an den Beschwerdeführer: „Bekanntlich wurde die gegenständliche Angelegenheit mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.05.2014 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen. Das im fortgesetzten Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 10.06.2014 ist Ihnen zugegangen, Sie haben mit Schreiben vom 30.06.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bringen Sie vor, dass ein Amtsarzt bei der ersten Gelegenheit Bedenken gegen eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme vortragen müsste, widrigenfalls diese als richtig und vollständig der weiteren behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden müsse. Dem ist entgegen zu halten, dass es letztlich Aufgabe der Behörde ist, eine Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. die von Ihnen vorgebrachte Automatik nicht besteht. Unstrittig ist der Umstand, dass Sie sich seit über 8 Jahren im Substitutionsprogramm befinden und demnach das Gutachten Dr. BB vom 04.03.2014 grundsätzlich in einem Spannungsverhältnis zu den vom Amtsarzt zitierten Leitlinien bzw. zur FSG-GV steht. Hinsichtlich der Vorwürfe laut Anzeige vom 06.05.2014 geht die Behörde in selbständiger Beurteilung der Vorfrage davon aus, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29.04.2014 an die Beamten ca. 0,5 Gramm Cannabisharz übergeben wurde. Am Balkon wurden einige Cannabispflanzen festgestellt (siehe auch die Aufstellung der sichergestellten Gegenstände). Sollte bestritten werden, dass diese Gegenstände am 29.04.2014 bei Ihnen zu Hause (Adresse) sichergestellt wurden, möge dies mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang steht nicht die strafrechtliche Subsumtion bzw. allfällige Verfahrenseinstellung im Vordergrund sondern der tatsächliche Bezug zu Drogen. Somit wäre das Gutachten Dr. BB vom 04.03.2014, auch hinsichtlich der Feststellung des Freiseins von Drogenkonsum (bzw. Abbruchs sämtlicher Beziehungen zum früheren „Freundes"-(und Lieferanten-) Kreis zu hinterfragen. In diesem Sinne erscheint es erforderlich, das Gutachten Dr. BB vom 04.03.2014 entsprechend zu ergänzen bzw. näher auszuführen. Es wird angefragt, ob Sie zur Vorlage eines solchen Gutachtens (nach Zuweisung durch den Amtsarzt) bereit sind, widrigenfalls auch diesbezüglich eine bescheidmäßige Erledigung beabsichtigt ist. Um Mitteilung bis 15.07.2014 wird gebeten.“ Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Im Anschluss daran erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge) erforderlichen Befunde vorzulegen, nämlich eine Ergänzung der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme des Dr. BB vom 04.03.2014 nach Zuweisung/Fragestellung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D zu erbringen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die vorliegende fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme nicht endgültig verwertbar und daher zu ergänzen sei. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998, also seit 16 Jahren, in einem Methadonprogramm befinde und in Bezug auf die Substitutionsbehandlung gemäß § 8 SMG auch über einen Ausweis verfüge. Die ursprüngliche Mengendosis von 90 mg Methadon hätte auf den heute gültigen Wert von täglich 50 mg Methadon reduziert werden können.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998, also seit 16 Jahren, in einem Methadonprogramm befinde und in Bezug auf die Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph 8, SMG auch über einen Ausweis verfüge. Die ursprüngliche Mengendosis von 90 mg Methadon hätte auf den heute gültigen Wert von täglich 50 mg Methadon reduziert werden können. Der Beschwerdeführer benötige die Lenkberechtigung dringend für die Ausübung seines Berufes, in welchem er tägliche Fahrten zur Befüllung und Wartung von Getränkeautomaten durchzuführen habe. Der Beschwerdeführer sei seit Erteilung der Lenkberechtigung niemals wegen grober Verstöße nach der StVO oder einem KFG zur Anzeige gebracht worden und habe auch sonst keinerlei strafbares oder strafbar-ähnliches Verhalten im Zusammenhang mit der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr gesetzt. Der Beschwerdeführer müsse zu einer Inanspruchnahme bzw Aufrechterhaltung des Methadonprogramms monatlich beim Amtsarzt der BH D vorsprechen. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge einer Vorsprache beim Amtsarzt der BH D im Februar 2014 formlos mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung in Bezug auf eine etwaige Beschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung stattzufinden habe. Es sei dann die fachärztliche Stellungnahme des Dr. BB erstellt worden und sei in diametraler Abkehr davon vom Amtsarzt festgestellt worden, dass lediglich eine bedingte Eignung für die Gruppe 1 vorliege, weshalb eine Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt in 60 Monaten vorgeschrieben und eine halbjährliche Kontrolluntersuchung auf Drogenharn vorgeschrieben worden sei. Die Verwaltungsbehörde sei den Vorgaben des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.05.2014 nicht entsprechend nachgekommen. Die Auseinandersetzung des Amtsarztes mit dem Facharztbefund Dr. BB sei nicht nachvollziehbar. Der Amtsarzt habe auch eine inhaltlich verfehlte Schlussfolgerung gezogen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 10.06.2014 sei es der Verwaltungsbehörde geradezu verwehrt, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig die Beibringung weiterer zur Erstattung des (amts-)ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde aufzuerlegen. Auf der Grundlage der eindeutigen Diktion im amtsärztlichen Gutachten vom 10.06.2014 stelle sich hier die Sache als entscheidungsreif dar. Aus den Ausführungen im Schreiben des Amtsarztes vom 10.06.2014 gehe auch hervor, dass die bisherige Vorgangsweise der Behörde mangelhaft gewesen sei. Es hätte daher niemals ein Verfahren zur Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeleitet bzw fortgesetzt werden dürfen. Der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde habe in seinem Schreiben vom 10.06.2014 mehrfach faktisch unrichtige Erwägungen und unhaltbare Überlegungen angeführt, um die eindeutige und unmissverständliche fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme des Dr. BB vom 04.03.2014 zu diskreditieren und in groben Zweifel zu ziehen. Das Fachgutachten, welches inhaltlich zugunsten des Beschwerdeführers Stellung beziehe, sei vom Amtsarzt „zugunsten“ des Beschwerdeführers umgedeutet worden. Der Amtsarzt hätte auch keine Bedenken in Zusammenhang mit der zusätzlichen Medikation des Beschwerdeführers benennen können. Die Ausführungen des Amtsarztes betreffend die Frage, wie lange der Beschwerdeführer bereits in einem Substitutionsprogramm sei, seien unzutreffend. Der Amtsarzt habe auch zu Unrecht Einschätzungen des Facharztes in dessen Stellungnahme vom 04.03.2014 als unwahr bezeichnet. Unrichtig seien auch die Ausführungen des Amtsarztes betreffend die Schlussfolgerung im Zusammenhang mit angeblich schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft Y sei nämlich in Bezug auf die Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz vom 06.05.2014 vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren von der Verfolgung zurückgetreten, zumal festgestellt worden sei, dass es gesundheitsbezogener Maßnahmen nach § 11 Abs 2 Z 1 SMG bedürfe.Unrichtig seien auch die Ausführungen des Amtsarztes betreffend die Schlussfolgerung im Zusammenhang mit angeblich schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft Y sei nämlich in Bezug auf die Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz vom 06.05.2014 vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren von der Verfolgung zurückgetreten, zumal festgestellt worden sei, dass es gesundheitsbezogener Maßnahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SMG bedürfe. Der Amtsarzt sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Diagnose des Facharztes Dr. BB bedeuten würde, dass die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt werden könne. Die Behörde hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass die fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme des Dr. BB in sich eindeutig und denklogisch sei. Die nunmehrige neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers sei rechtlich nicht gedeckt und sachlich nicht indiziert. Besonders eigentümlich sei auch, dass die Verwaltungsbehörde darauf bestehe, dass die konkrete Fragestellung hinsichtlich der Ergänzung der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom Amtsarzt im Rahmen der Zuweisung erfolge. Dafür fehle eine gesetzliche Deckung. Richtigerweise hätte das Verfahren nach dem Führerscheingesetz eingestellt werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte von der Staatsanwaltschaft Y Ablichtungen des Aktes **** ein. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion C vom 06.05.2014 an die Staatsanwaltschaft Y ist zu entnehmen, dass am 29.04.2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und festgestellt worden sei, dass man dort in einer kleinen so genannten Indoor-Anlage Cannabispflanzen vorgefunden habe. Nach der Anzeige wurden mehrere Gegenstände sichergestellt, darunter auch 0,5 g Cannabisharz, Plastiksäckchen mit pulverförmigen weißen Kokainanhaftungen, ein Crasher (Mühle) mit Suchtmittelanhaftungen, Pflanzensamen, ein Schriftstück mit Aufzeichnungen über die Planung einer größeren Indoor-Anlage zur Aufzucht, zwei Plastikboxen mit starkem Geruch nach Cannabis und 16 kleine Cannabispflanzen ohne Blüten und Rückstände. Der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch eine dritte Person dahingehend belastet wurde, dass er vom Beschwerdeführer 1 g Kokain zum Preis von € 100,-- erworben habe. Im Hinblick auf diese Anzeige wurde der Amtsarzt der BH D vom Bürgerbüro um Abgabe eines Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gebeten. Der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde erstellte seine Stellungnahmen vom 06.06.2014 (an das Bürgerbüro) und vom 10.06.2014 (an die Führerscheinbehörde) in Kenntnis dieses Abschlussberichtes und wurde von ihm im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das amtsärztliche Gutachten vom 05.03.2014 aufrecht bleibe. Der Amtsarzt erstattete auch eine Stellungnahme vom 06.06.2014 an die Staatsanwaltschaft Y. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Folgen der Nichteinhaltung des am Beginn der Drogenersatztherapie unterzeichneten Substitutionsvertrages hingewiesen worden sei. Grundsätzlich handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Substitutionspatienten mit überdurchschnittlicher Compliance und sei es in den vergangenen Jahren auch niemals zu Anzeigen nach dem SMG gekommen. Die nunmehr vorliegende Anzeige sei glaubhaft das Resultat eines einmaligen „Ausrutschers“. Die Staatsanwaltschaft Y trat schließlich von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren zurück, weil die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedürfe.Die Staatsanwaltschaft Y trat schließlich von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren zurück, weil die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG bedürfe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise auf Grund des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie der Staatsanwaltschaft. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 24 Abs 4 FSG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 14 Abs 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 4, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 14 Abs.4 FSG–GV darf Personen die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.“„Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, FSG–GV darf Personen die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer befindet sich seit über acht Jahren in einem Substitutionsprogramm wegen Polytoxikomanie. Dementsprechend liegt ein Anwendungsfall des § 14 Abs.4 FSG–GV vor. Nach dieser Bestimmung bedarf es, um überhaupt die Fahreignung annehmen zu können, einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme. Eine derartige fachärztliche Stellungnahme ist im gegenständlichen Fall beigebracht worden. Dieses fachärztliche Gutachten des Dr. BB datiert vom 04.03.
- In diesem Gutachten wurde die Fahreignung bestätigt und „ersucht“, von sämtlichen Auflagen künftig abzusehen. Dieses fachärztliche Gutachten fand Berücksichtigung im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.03.2014, wenngleich der Amtsarzt eine bedingte Eignung (halbjährliche Untersuchung auf Drogenharn und Nachuntersuchung in 60 Monaten) aussprach. Diese Beschränkungen fanden anschließend Eingang in den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 25.03.2014.Der Beschwerdeführer befindet sich seit über acht Jahren in einem Substitutionsprogramm wegen Polytoxikomanie. Dementsprechend liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz 4, FSG–GV vor. Nach dieser Bestimmung bedarf es, um überhaupt die Fahreignung annehmen zu können, einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme. Eine derartige fachärztliche Stellungnahme ist im gegenständlichen Fall beigebracht worden. Dieses fachärztliche Gutachten des Dr. BB datiert vom 04.03.
- In diesem Gutachten wurde die Fahreignung bestätigt und „ersucht“, von sämtlichen Auflagen künftig abzusehen. Dieses fachärztliche Gutachten fand Berücksichtigung im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.03.2014, wenngleich der Amtsarzt eine bedingte Eignung (halbjährliche Untersuchung auf Drogenharn und Nachuntersuchung in 60 Monaten) aussprach. Diese Beschränkungen fanden anschließend Eingang in den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 25.03.
- Nach Erlassung dieses Bescheides und vor dem Ergehen des diese Entscheidung behebenden Beschlusses durch das Landesverwaltungsgericht gelangte der Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion C vom 06.05.2014 zur Kenntnis. In diesem Bericht finden sich Ausführungen, welche einen Verdacht in Richtung eines unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln iSd § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz (SMG) begründen. Insofern ergaben sich durchaus Bedenken in Bezug auf die Ausführungen des fachärztlichen Gutachtens vom 04.03.2014, wonach es dem Beschwerdeführer mittlerweile „gelungen sei, sich von illegalen Substanzen fern zu halten“. Vor diesem Hintergrund wurde der polizeiliche Abschlussbericht dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D übermittelt. Dieser gelangte in seinen Stellungnahmen vom 06.06.2014 bzw. vom 10.06.2014 zum Ergebnis, dass die von ihm in seinem Gutachten vom 05.03.2014 angeführten Beschränkungen aufrecht bleiben würden. Nach Erlassung dieses Bescheides und vor dem Ergehen des diese Entscheidung behebenden Beschlusses durch das Landesverwaltungsgericht gelangte der Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion C vom 06.05.2014 zur Kenntnis. In diesem Bericht finden sich Ausführungen, welche einen Verdacht in Richtung eines unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln iSd Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) begründen. Insofern ergaben sich durchaus Bedenken in Bezug auf die Ausführungen des fachärztlichen Gutachtens vom 04.03.2014, wonach es dem Beschwerdeführer mittlerweile „gelungen sei, sich von illegalen Substanzen fern zu halten“. Vor diesem Hintergrund wurde der polizeiliche Abschlussbericht dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D übermittelt. Dieser gelangte in seinen Stellungnahmen vom 06.06.2014 bzw. vom 10.06.2014 zum Ergebnis, dass die von ihm in seinem Gutachten vom 05.03.2014 angeführten Beschränkungen aufrecht bleiben würden. In seiner Stellungnahme vom 10.06.2014 legte der Amtsarzt seine Bedenken in Bezug auf das fachärztliche Gutachten näher dar. Dabei bezog er sich etwa auch auf die Frage der Zusatzmedikation (Diazepam-Beikonsum), welche jedoch im fachärztlichen Gutachten dargelegt und nicht im Abschlussbericht der Polizei angeführt wurde. In dieser Stellungnahme führte der Amtsarzt auch an, dass (im fachärztlichen Gutachten) zu Unrecht angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 5 Jahren in einem Substitutionsprogramm befinde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. BB in seinem Gutachten eindeutig ausführte, dass der Patient, als er ihm erstmals im Jahr 2003 bekannt geworden sei, bereits seit 5 Jahren im Programm gewesen sei, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1998 im Rahmen eines Drogenersatzprogramms behandelt wird. Insofern unterlag der Amtsarzt einem Irrtum. Durchaus zu Recht verweist der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 10.06.2014 allerdings darauf, dass nach Kenntnis des Polizeiberichtes die Beurteilung des Facharztes, wonach sich der Beschwerdeführer von illegalen Substanzen fern halten würde, in Frage zu stellen sei. Im Ergebnis gelangte er jedoch zur Beurteilung, dass eine Eignung des Beschwerdeführers (wenngleich unter Auferlegung von Beschränkungen) gegeben sei. Er sehe es jedenfalls von sich aus nicht als erforderlich an, das fachärztliche Gutachten zu ergänzen. Die von ihm getroffene Beurteilung findet etwa auch in der Stellungnahme vom 06.06.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Y ihren Ausdruck, in der er auf die (gute) Compliance des Beschwerdeführers verweist und das von der Polizei angezeigte Verhalten als „einmaligen Ausrutscher“ des Beschwerdeführers bezeichnet. Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 FSG zielt darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (vgl VwGH 15.05.2007, 2006/11/0233). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 22.06.2010, Zl. 2010/11/0076 und die dort zitierten Erkenntnisse vom 16.04.2009, Zl. 2009/11/0020 und vom 17.10.2006, Zl. 2003/11/0302, mwN) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105).Das zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zielt darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen vergleiche VwGH 15.05.2007, 2006/11/0233). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 22.06.2010, Zl. 2010/11/0076 und die dort zitierten Erkenntnisse vom 16.04.2009, Zl. 2009/11/0020 und vom 17.10.2006, Zl. 2003/11/0302, mwN) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Im gegenständlichen Fall nahm der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D Einsicht in den polizeilichen Abschlussbericht, der einen Verdacht im Sinne eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz begründete. Auch nach Kenntnisnahme dieses Berichtes sah der Amtsarzt eine Ergänzung des fachärztlichen Befundes als nicht erforderlich an. Der Behörde war es damit verwehrt, den Beschwerdeführer von sich aus gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu einer Ergänzung des fachärztlichen Gutachtens aufzufordern. Im gegenständlichen Fall nahm der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft D Einsicht in den polizeilichen Abschlussbericht, der einen Verdacht im Sinne eines Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz begründete. Auch nach Kenntnisnahme dieses Berichtes sah der Amtsarzt eine Ergänzung des fachärztlichen Befundes als nicht erforderlich an. Der Behörde war es damit verwehrt, den Beschwerdeführer von sich aus gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu einer Ergänzung des fachärztlichen Gutachtens aufzufordern. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig. Seitens der belangten Behörde wird die Auffassung vertreten, dass sie selbst eine Beweiswürdigung vornehmen müsse und daher, wenn sie Bedenken gegen die vom Amtsarzt mitbeurteilte und als nicht ergänzungsbedürftig angesehene fachärztliche Stellungnahme habe, berechtigt sei, den Beschwerdeführer mittels eines Bescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG zu einer Ergänzung der fachärztlichen Stellungnahme aufzufordern. Auch wenn eine umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 FSG vorliegt, fehlt es, soweit erkennbar, an einer konkreten Aussage der Höchstgerichte zu dieser von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage.Die ordentliche Revision ist zulässig. Seitens der belangten Behörde wird die Auffassung vertreten, dass sie selbst eine Beweiswürdigung vornehmen müsse und daher, wenn sie Bedenken gegen die vom Amtsarzt mitbeurteilte und als nicht ergänzungsbedürftig angesehene fachärztliche Stellungnahme habe, berechtigt sei, den Beschwerdeführer mittels eines Bescheides gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu einer Ergänzung der fachärztlichen Stellungnahme aufzufordern. Auch wenn eine umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorliegt, fehlt es, soweit erkennbar, an einer konkreten Aussage der Höchstgerichte zu dieser von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2339.5