RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2906-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A J , geboren am xx.xx.xxxx, Adresse , vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 09.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion P vom 11.09.2014, Zahl ****, betreffend einer Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten. Spruchergänzung: Die Strafsanktionsnorm lautet: § 15 Abs 5 Z 1 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird A J angelastet, er habe am 02.12.2013 um 08.53 Uhr in S, Adresse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** einem Mann aufgrund des Mitführens seines Blindenhundes die Beförderung in seinem Taxifahrzeug verweigert und damit gegen § 9 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Betragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird A J angelastet, er habe am 02.12.2013 um 08.53 Uhr in S, Adresse, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** einem Mann aufgrund des Mitführens seines Blindenhundes die Beförderung in seinem Taxifahrzeug verweigert und damit gegen Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Betragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der A J durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anfechte. In der Begründung des Straferkenntnisses fänden sich keinerlei Feststellungen und würde pauschal auf die Wahrnehmungen des beeideten Anzeigers verwiesen. Der Bescheid leide demnach an einem wesentlichen Begründungsmangel. Auch treffe es nicht zu, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert hätte. Er habe angegeben, dass er an diesem Tag einen Stammgast um 09.15 Uhr beim X abholen sollte. Deshalb habe er sich gegen 08.30 Uhr auf dem Taxistandplatz des Bahnhofs aufgestellt in der Hoffnung, davor noch einen Fahrauftrag abwickeln zu können. Als er an die erste Stelle vorgerückt war, sei ein Mann mit Hund gekommen. Er habe diesen Auftrag abgelehnt, um seinen bereits fix für 09.15 Uhr vereinbarten Auftrag erfüllen zu können. Bei dem Hund habe es sich auch um einen eher größeren Hund mit hellem Fell gehandelt, den er nur im Kofferraum transportieren hätte können, da sein Fahrzeug über kein Sicherheitsnetz oder andere Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Kofferraum verfüge. Er habe daher Sicherheitsbedenken betreffend die Mitnahme des Hundes gehegt und sei nach § 9 Abs 2 lit b Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nicht verpflichtet gewesen, den Fahrgast mit Hund mitzunehmen. Er habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem Hund blind gewesen sei und sei dessen Behinderung jedenfalls nicht der Grund gewesen, dass er den Auftrag nicht annahm. Es werde deshalb Aufhebung des Bescheides, Verfahrenseinstellung, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der A J durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anfechte. In der Begründung des Straferkenntnisses fänden sich keinerlei Feststellungen und würde pauschal auf die Wahrnehmungen des beeideten Anzeigers verwiesen. Der Bescheid leide demnach an einem wesentlichen Begründungsmangel. Auch treffe es nicht zu, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert hätte. Er habe angegeben, dass er an diesem Tag einen Stammgast um 09.15 Uhr beim römisch zehn abholen sollte. Deshalb habe er sich gegen 08.30 Uhr auf dem Taxistandplatz des Bahnhofs aufgestellt in der Hoffnung, davor noch einen Fahrauftrag abwickeln zu können. Als er an die erste Stelle vorgerückt war, sei ein Mann mit Hund gekommen. Er habe diesen Auftrag abgelehnt, um seinen bereits fix für 09.15 Uhr vereinbarten Auftrag erfüllen zu können. Bei dem Hund habe es sich auch um einen eher größeren Hund mit hellem Fell gehandelt, den er nur im Kofferraum transportieren hätte können, da sein Fahrzeug über kein Sicherheitsnetz oder andere Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Kofferraum verfüge. Er habe daher Sicherheitsbedenken betreffend die Mitnahme des Hundes gehegt und sei nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nicht verpflichtet gewesen, den Fahrgast mit Hund mitzunehmen. Er habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem Hund blind gewesen sei und sei dessen Behinderung jedenfalls nicht der Grund gewesen, dass er den Auftrag nicht annahm. Es werde deshalb Aufhebung des Bescheides, Verfahrenseinstellung, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Anzeigers P H stellt sich der Sachverhalt dermaßen dar, dass P H nach der Ankunft seines Zuges um 08.37 Uhr in S zu den Taxistandplätzen im südlichen Bereich ging, um sich ein Taxi für eine Fahrt zur Blindenschule im ***Heim zu nehmen. Er war in Begleitung seines Blindenführerhundes der Rasse Labrador-Retriever. Der Beschwerdeführer, der das erste in der Reihe stehende Taxi lenkte, verweigerte die Fahrt aufgrund der gewünschten Mitnahme des Hundes und verwies auch noch auf einen bereits bestehenden Fahrauftrag. Der Beschuldigte erklärte P H, dass er eines der dahinter stehenden Taxis nehmen solle. Aber auch beim zweiten und dritten in der Reihe stehenden Taxi wurde er abgewiesen und wieder auf den ersten Wagen verwiesen. Um 08.53 Uhr rief er die Nummer **** an, wo sich aufgrund des Akzentes wieder der Fahrer im ersten Taxi meldete, woraufhin er auflegte und von einem inzwischen anderen hinter dem Beschuldigten stehenden Taxi ebenfalls abgewiesen wurde. Das dritte zu dieser Zeit in der Reihe stehende Taxi führte ihn zu seinem Fahrziel. § 9 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 lautet wie folgt:Paragraph 9, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 lautet wie folgt: „
(1)Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Erfüllung eines Auftrages
- a)rechtswidrig wäre oder
- b)dem Lenker aus Gründen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebes, aus Gründen der Hygiene und Gesundheit oder seiner persönlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke, nicht zumutbar wäre.“ Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Verweigerung der Beförderung einerseits mit der Größe des Hundes und andererseits mit einem Fahrauftrag, der um 09.15 Uhr beim X beginnen sollte. Diesbezüglich stützt er sich auf die Ausnahmebestimmungen des § 9 Abs 2 lit b Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000. Demnach kann ein Fahrauftrag nur abgelehnt werden zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebs, aus Gründen der Hygiene und Gesundheit oder persönlichen Sicherheit des Lenkers.Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Verweigerung der Beförderung einerseits mit der Größe des Hundes und andererseits mit einem Fahrauftrag, der um 09.15 Uhr beim römisch zehn beginnen sollte. Diesbezüglich stützt er sich auf die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000. Demnach kann ein Fahrauftrag nur abgelehnt werden zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebs, aus Gründen der Hygiene und Gesundheit oder persönlichen Sicherheit des Lenkers. Beim gegenständlichen Blindenführerhund hat es sich um einen 11 jährigen Labrador-Retriever gehandelt. Aufgrund der Größe dieser Hunderasse ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass der Hund nur im Kofferraum mitgeführt werden hätte können. Mit einer unüblichen Verschmutzung des Tieres oder Gefährlichkeit wurde seitens des Beschuldigten nicht argumentiert, weshalb die Gründe der Hygiene oder persönlichen Sicherheit des Lenkers als Rechtfertigungsgrund ausscheiden. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum ein Labrador-Retriever im Fahrgastraum einen ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetrieb beeinträchtigen würde. Überhaupt keine Rechtfertigung für die Ablehnung des Fahrauftrages stellt der Umstand dar, dass A J um 09.15 Uhr beim X einen Fahrauftrag bereits reserviert hatte. Wenn er um 08.53 Uhr den Fahrauftrag zum ***Heim in Adresse angenommen hätte, wäre es zeitlich überhaupt kein Problem gewesen, bis 09.15 Uhr beim X zu sein, weil dieses Fahrziel fast auf der Route zum X gelegen wäre, wenn A J nach Ablieferung des Fahrgastes dann über die ****Straße und die ****Straße Richtung X gefahren wäre. Überhaupt keine Rechtfertigung für die Ablehnung des Fahrauftrages stellt der Umstand dar, dass A J um 09.15 Uhr beim römisch zehn einen Fahrauftrag bereits reserviert hatte. Wenn er um 08.53 Uhr den Fahrauftrag zum ***Heim in Adresse angenommen hätte, wäre es zeitlich überhaupt kein Problem gewesen, bis 09.15 Uhr beim römisch zehn zu sein, weil dieses Fahrziel fast auf der Route zum römisch zehn gelegen wäre, wenn A J nach Ablieferung des Fahrgastes dann über die ****Straße und die ****Straße Richtung römisch zehn gefahren wäre. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer tatbildlich gehandelt hat. Das Verschulden des Bestraften ist mit bedingtem Vorsatz anzunehmen, da bei einem Taxifahrer angenommen werden muss, dass er seine einschlägigen Verpflichtungen nach der Personenbeförderungs-Betriebsordnung kennt. Er hat durch die Verweigerung der Beförderung damit die Verwirklichung des Tatbildes billigend in Kauf genommen. Der potenzielle Fahrgast P H konnte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nur mit erheblichen Mühen und fremder Hilfe sowie nach einigem Zeitverlust mit einem anderen Taxilenker die von ihm gewünschte Fahrt antreten. Damit ist auch die Beeinträchtigungsintensität dieser Tat erheblich. § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für eine derartige Übertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 726,-- vor. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen somit zu 11 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf den hohen Schuldgehalt nicht als überhöht angesehen werden kann.Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für eine derartige Übertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 726,-- vor. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen somit zu 11 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf den hohen Schuldgehalt nicht als überhöht angesehen werden kann. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2906.1