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{'item': 'LVwG-2014/26/1988-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1988-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des S G, vertreten durch die Y GmbH, Adresse, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 20.06.2014, Zahl ****, betreffend einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es nunmehr als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH mit dem Sitz in L zu verantworten, dass, wie durch den Jagdaufseher der Genossenschaftsjagd O angezeigt wurde, am Mittwoch, den 12.02.2014, gegen 15.00 Uhr eine Außenlandung und ein Außenabflug durch die Firma M GmbH im Bereich des „P“ und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern ohne rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurden, obwohl die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 20.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, vom 07.02.2014, ZI. ****, wurde der M GmbH, L, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung von je einer Außenlandung und einem Außenabflug mit einem Hubschrauber im Zeitraum vom 10.02.2014 bis 31.03.2014 auf diversen Grundstücken in den Gemeinden O, Q, R und S erteilt. Sie haben es nunmehr als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH mit dem Sitz in L, zu verantworten, dass, wie durch den Jagdaufseher der Genossenschaftsjagd O angezeigt wurde, am Mittwoch, 12.02.2014 gegen 15.00 Uhr Außenlandungen und Außenabflüge durch die Fa. M GmbH im Bereich des „P“ und im Bereich „T“ und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern ohne rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurden, obwohl die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Zum genannten Zeitpunkt war der Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, vom 07.02.2014 nicht in Rechtskraft erwachsen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 6 lit l Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen und wurde deswegen dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Ermahnung erteilt, jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 6, Litera l, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen und wurde deswegen dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Ermahnung erteilt, jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von Jägern berichtet worden sei, dass von der Firma M GmbH am 12.02.2014 im Jagdgebiet Flugbewegungen durchgeführt worden seien, wobei Schifahrer vom Hubschrauber offensichtlich für Filmaufnahmen abgesetzt und etwas unterhalb wieder aufgenommen worden seien, wodurch das Wild bei der seinerzeitigen Schneelage im Jagdgebiet O beunruhigt worden sei. Im konkreten sei gegen ca. 15.00 Uhr ein Hubschrauber der Firma M mit den zwei Personen auf den „U“ geflogen und habe sie dort gegen ca 15.15 Uhr abgesetzt, wobei ein weiterer Hubschrauber über den Schifahrern gekreist habe. Gegen 15.55 Uhr seien die Schifahrer im Bereich „V /T“ von einem Hubschrauber der Firma M wieder aufgenommen worden. Für die gegenständliche Außenlandung bzw den Außenabflug sei zwar mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2014 eine entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, doch sei diese am 12.02.2014 noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen, dies zufolge nicht vorliegender Rechtsmittelverzichte von Verfahrensparteien. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Allerdings würden mit Blick auf die erteilte Naturschutzgenehmigung die Voraussetzungen dafür vorliegen, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Eine Ermahnung sei hingegen zu erteilen gewesen, um auf die Notwendigkeit der Rechtskraft eines Bescheides aufmerksam zu machen, dies für künftige Verfahren. Im Wiederholungsfalle hätte der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des S G, womit die Durchführung einer öffentlichen Rechtsmittelverhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Eingabe vom 11.06.2014 bei der belangten Behörde beantragt worden sei, eine Abschrift des vollständigen Verwaltungsstrafaktes an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu senden, wobei angekündigt worden sei, binnen 14 Tagen nach Übermittlung der begehrten Aktenkopie zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Stellung zu beziehen. Über diesen Antrag habe sich die belangte Behörde ohne jeden Grund hinweggesetzt und das angefochtene Straferkenntnis ohne Übermittlung des Akteninhaltes erlassen. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht sei vorliegend ein erheblicher Verfahrensmangel gegeben. Ebenfalls mit Eingabe vom 11.06.2014 sei das noch abzuführende Beweisverfahren als Beweisantrag angeboten worden, zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Aktenunterlagen eine nähere Bezeichnung der notwendigen Beweismittel noch nicht möglich gewesen. Auch darüber habe sich die belangte Behörde hinweggesetzt, wodurch das Recht auf Gehör verletzt worden sei. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit sei vorzutragen, dass aus dem Spruch der angefochtenen Strafentscheidung nicht hervorgehe, ob und inwiefern eine Verwaltungsübertretung mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen erfolgt sei. Mangels tatbestandsmäßiger Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen liege kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vor. Naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftig seien Außenlandungen und Außenabflüge erst oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern, es sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen, ob die angeführten Örtlichkeiten „P“ und „T“ über einer Seehöhe von 1.700 Metern liegen würden. Zum Tatzeitpunkt sei unstrittig eine entsprechende naturschutzrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen vorgelegen, in der Folge sei der Genehmigungsbescheid auch genau in jener Form in Rechtskraft erwachsen, in der er bereits zum behaupteten Tatzeitpunkt vorgelegen habe, womit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers (nachträglich) bzw für den Beurteilungszeitpunkt der belangten Behörde jedenfalls auszuschließen sei. Durch die spätere Rechtskraft des Bescheides seien die vorgeworfenen Tathandlungen nicht rechtswidrig. Im Rechtsmittelschriftsatz vom 14.07.2014 wurden auch mehrere Beweisanträge gestellt. 3) Am 04.09.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen der Anzeigenleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen und stellte neue Beweisanträge. Im Übrigen bekräftigte er seinen Standpunkt, kein strafbares Verhalten gesetzt zu haben und deshalb nicht bestraft werden zu können. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 6 lit l Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2012, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach Paragraph 6, Litera l, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige, der ein ua nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige, der ein ua nach Paragraph 6, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Da der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.07.2014 die tatbestandsmäßige Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Abrede stellte, wurde vom erkennenden Gericht ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt und dabei insbesondere der Anzeigenleger – entsprechend dem Beweisantrag des Beschwerdeführers – zeugenschaftlich einvernommen. Wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt gab der Zeuge J P bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2014 zum gegenständlichen Vorfall Folgendes zu Protokoll: „Meine Beobachtungen bezüglich der Hubschrauberflüge am 12.02.2014 habe ich schriftlich der Bezirkshauptmannschaft L mit einem Schreiben vom 14.02.2014 mitgeteilt. Die dort von mir gemachten Angaben sind grundsätzlich richtig. Präzisierend möchte ich festhalten, dass ich die Aufnahme der beiden Personen, die zuvor mit einem Hubschrauber im Bereich des Us abgesetzt wurden, von meinem Standpunkt aus (Mülldeponie O) nicht genau sehen habe können, da der Hubschrauber hinter den Bäumen niedergegangen ist, sodass ich nicht genau sehen habe können, ob der Hubschrauber die beiden Personen wieder aufgenommen hat, allerdings ist dies zu vermuten, dies aufgrund der Gesamtumstände. Richtig ist, dass ich eine Außenlandung eines Hubschraubers des Flugunternehmers M am 12.02.2014 in etwa ca um 15.00 Uhr im Bereich des Us sehen habe können. Der Bereich des Us wird auch P genannt. Ich habe damals von meinem Standpunkt aus (Mülldeponie O) die Hubschrauber bemerkt und dann mit dem Fernglas die Beobachtungen machen können. Dabei habe ich gesehen, wie der Hubschrauber im Bereich des Us zwei Personen abgesetzt hat und dazu eine Außenlandung vorgenommen hat. Die beiden Personen sind in der Folge mit Schiern talabwärts gefahren. Wenn mir die Luftbilder bzw Orthofotos im Akt vorgezeigt werden, so kann ich angeben, dass die Außenlandung im Bereich des Us bzw Ps durchgeführt worden ist. Über die Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass der Außenlandeplatz des Hubschraubers der Firma M sicherlich mehr als 500 m von seinem Standort entfernt gelegen ist. Eine ganz genaue diesbezügliche Entfernungsangabe kann ich allerdings nicht machen. Zuerst ist der Hubschrauber der Firma M über die Deponie hinweggeflogen, wobei ich auch nicht genau die Flughöhe angeben kann. Ich befand mich damals ja im Bereich der Deponie O. Die Aufschrift auf dem Hubschrauber, der die Außenlandung durchgeführt hat, habe ich durch das Fernglas sehr gut wahrnehmen können, es war auf dem Hubschrauber der Schriftzug M angebracht. Bezüglich des zweiten Hubschraubers, der keine Außenlandung durchgeführt hat, sondern nur gekreist ist, könnte ich nicht angeben, ob dieser Hubschrauber auch zur Firma M gehört hat. Bei diesem zweiten Hubschrauber habe ich keine Aufschrift lesen können. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass die Farbe des Hubschraubers der Firma M weiß gewesen ist und der Schriftzug „M“ schwarz gewesen ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass er genau gesehen hat, dass der Hubschrauber der Firma M die Außenlandung im Bereich des Ps durchgeführt hat. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass er zwar gesehen hat, dass der Hubschrauber der Firma M im Bereich T seine Flughöhe verringert hat bzw niedergegangen ist, aber die dort vorhandene Bewaldung aus seiner Perspektive es nicht möglich gemacht hat, genau zu sehen, dass der Hubschrauber in diesem Bereich T auch auf dem Boden aufgesetzt hat.“ Der Zeuge J P hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurde er eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen J P in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei. Es besteht daher keinerlei Grund für das erkennende Gericht, den Angaben des Zeugen J P nicht zu folgen. Folglich hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Vewaltungsübertretung der Durchführung einer naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftigen Außenlandung ohne entsprechende Naturschutzgenehmigung verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass nach dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rundschreiben der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.12.2013 auch die M GmbH eingehend über die Änderungen für Naturschutzverfahren im Zuge der Einführung der (zweistufigen) Verwaltungsgerichtsbarkeit ab dem 01.01.2014 aufgeklärt worden ist, insbesondere darüber, dass von der Tiroler Landesregierung ab diesem Datum erlassene naturschutzrechtliche Bescheide nicht mehr sofort rechtskräftig sind, da eine vierwöchige Beschwerdefrist besteht, weswegen um entsprechende Zeitplanung für die naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für Außenlandungen und Außenabflüge ab dem 01.01.2014 ersucht wurde. Mit Blick auf dieses Rundschreiben ist davon auszugehen, dass auch dem Beschwerdeführer als strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten der M GmbH bekannt sein musste, dass von einer Naturschutzgenehmigung der Tiroler Landesregierung nicht gleich nach deren Zustellung Gebrauch gemacht werden kann, vielmehr der Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten ist oder entsprechende Beschwerdeverzichte einzuholen sind. Davon abgesehen wäre der Beschwerdeführer ohnehin verpflichtet gewesen, sich über in seinen Verantwortungsbereich fallende Veränderungen der Rechtslage zu erkundigen. Auf die Unwissenheit über die erfolgte Änderung der Rechtslage könnte sich daher der Beschwerdeführer nicht erfolgreich berufen, im Übrigen hat er dies auch gar nicht getan. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer folglich die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht. 2) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war vom erkennenden Gericht dahingehend abzuändern, dass der angelastete Außenabflug im Bereich „T“ aus dem Schuldspruch zu entfernen war. Zum einen vermochte der einvernommene Zeuge J P nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzugeben, dass der von ihm beobachtete Hubschrauber der Firma M GmbH im Bereich „T“ tatsächlich eine Außenlandung durchgeführt hat, zumal er den genannten Bereich von seinem damaligen Standpunkt aus aufgrund der gegebenen Bewaldung im Bereich „T“ nicht einsehen konnte. Zum anderen ergaben die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol über die Seehöhe der angelasteten Tatorte „P“ sowie „T“, dies mit Blick auf die Bestreitung einer Seehöhe von über 1.700 Metern durch den Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.07.2014, dass der Bereich „T“ in einer Seehöhe von 1.000 bis 1.100 Metern gelegen ist, womit die vorgeworfene Strafbarkeit einer Außenlandung bzw eines Außenabfluges im dortigen Bereich auszuschließen ist. Demgegenüber befindet sich der Bereich „P“ eindeutig in einer Seehöhe über 1.900 Metern, was sich ohne jegliche Zweifel aus den erstellten TIRIS-Unterlagen ergibt. Diese Unterlagen mitsamt allen übrigen Aktenunterlagen wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 zur Einsichtnahme übergeben. Entgegen der Beschwerdebehauptung, dass tatbestandsmäßig keine Außenlandung und auch kein Außenabflug oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern erfolgt sei, ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass eine Außenlandung sowie ein Außenabflug im Bereich des über einer Seehöhe von 1.900 Metern gelegenen „P“ durchgeführt worden sind. Dies wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem Schuldvorwurf der belangten Behörde – entgegen den Beschwerdedarlegungen – auch angelastet, indem die belangte Behörde in ihrem Schuldvorwurf wie folgt ausführte: „… im Bereich des „P“ … und sohin … oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern …“. Dieser Schuldvorwurf kann zweifelsfrei nicht anders verstanden werden, als dass die belangte Behörde damit den Bereich des „Ps“ einer Seehöhe von über 1.700 Metern zugeordnet hat und diesen Umstand dem Beschwerdeführer angelastet hat. 3) Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers ist – soweit nicht ohnehin bereits auf diese eingegangen wurde - Folgendes zu bemerken:

  1. a)Insoweit der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel der Nichtgewährung der begehrten Akteneinsichtnahme geltend macht, da ihm entgegen seinem Antrag keine Abschrift des vollständigen Verwaltungsstrafaktes durch die belangte Behörde zugesandt worden sei, weshalb er zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht Stellung beziehen habe können, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach keine Partei einen Rechtsanspruch darauf hat, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten, vielmehr besteht lediglich das Recht der Partei, an Ort und Stelle – somit im Amtsgebäude der Behörde – Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2012, Zahl 2009/10/0225, vom 15.12.2011, Zahl 2011/10/0012, vom 15.09.2010, Zahl 2010/08/0146, und vom 25.11.2004, Zahl 2004/03/0107).Insoweit der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel der Nichtgewährung der begehrten Akteneinsichtnahme geltend macht, da ihm entgegen seinem Antrag keine Abschrift des vollständigen Verwaltungsstrafaktes durch die belangte Behörde zugesandt worden sei, weshalb er zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht Stellung beziehen habe können, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach keine Partei einen Rechtsanspruch darauf hat, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten, vielmehr besteht lediglich das Recht der Partei, an Ort und Stelle – somit im Amtsgebäude der Behörde – Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2012, Zahl 2009/10/0225, vom 15.12.2011, Zahl 2011/10/0012, vom 15.09.2010, Zahl 2010/08/0146, und vom 25.11.2004, Zahl 2004/03/0107). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Höchstgerichtes in Wien ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass der vom Beschwerdeführer relevierte Verfahrensmangel der Nichtgewährung der Akteneinsicht im Gegenstandsfall nicht vorliegt.
  2. b)Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass er im Verfahren der belangten Behörde als Beweisantrag das noch abzuführende Beweisverfahren angeboten habe, worüber sich die belangte Behörde unter Missachtung der elementarsten Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes hinweggesetzt habe und sei daher die angefochtene Strafentscheidung ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs erlassen worden. Auch hier vermag das erkennende Gericht einen Verfahrensmangel der belangten Behörde nicht zu erkennen. Wenn ein Beweisantrag bloß zum Inhalt hat, ein Beweisverfahren abzuführen, ohne nähere Beweisthemen zu nennen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch genau bezeichnete Beweisaufnahmen erwiesen werden sollen, liegt ein bloßer Erkundungsbeweis vor, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet gewesen ist (vgl dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2011, Zahl 2008/15/0010).Wenn ein Beweisantrag bloß zum Inhalt hat, ein Beweisverfahren abzuführen, ohne nähere Beweisthemen zu nennen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch genau bezeichnete Beweisaufnahmen erwiesen werden sollen, liegt ein bloßer Erkundungsbeweis vor, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet gewesen ist vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2011, Zahl 2008/15/0010). Der Beschwerdeführer selbst räumt in diesem Zusammenhang ein, zu einer näheren Bezeichnung der notwendigen Beweismittel selbstverständlich noch nicht in der Lage gewesen zu sein, da ihm die Entscheidungsgrundlagen und die ihn belastenden Verfahrensergebnisse gar nicht bekannt gewesen seien. Mit diesem Vorbringen gesteht der Beschwerdeführer grundsätzlich als richtig zu, bloß einen Erkundungsbeweis gestellt zu haben. Die vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang geltend gemachte Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör hat in Wirklichkeit nicht stattgefunden, wurde er doch aktenkundig mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.05.2014 von der belangten Behörde eingeladen, sich zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu äußern und wurde ihm dazu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Es wäre in der Folge an ihm selbst bzw seiner Rechtsvertretung gelegen gewesen, sich über die der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen auf die rechtlich mögliche Weise (Akteneinsichtnahme in den Amtsräumlichkeiten der Behörde) Kenntnis zu verschaffen, um sich entsprechend rechtfertigen zu können. Wenn er dies unterlassen hat, so ist dies sein eigenes Versäumnis und kann er daraus nicht eine Rechtsverletzung der belangten Behörde durch Nichteinräumung des rechtlichen Gehörs konstruieren. Schließlich kann vorliegend entgegen den Beschwerdeausführungen nicht davon gesprochen werden, durch das Nichtvorliegen einer Rechtfertigung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen für die Fällung ihrer Strafentscheidung gehabt, hat doch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.06.2014 an die belangte Behörde eine Rechtfertigung erstattet und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten, mag er auch eine ausführlichere Stellungnahme im Schriftsatz vom 11.06.2014 in Aussicht genommen haben.
  3. c)In der Beschwerde wird vorgebracht, mangels tatbestandsmäßiger Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen liege kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vor und sei im Spruch der angefochtenen Strafentscheidung eine diesbezügliche Anlastung unterblieben. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die beantragte Verfahrenseinstellung herbeizuführen, ergibt sich doch aus den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere aus den Angaben des sehr glaubwürdigen Zeugen J P, dass die inkriminierte Außenlandung und der vorgeworfene Außenabflug im Bereich des „P“ mit einem Hubschrauber der Firma M GmbH durchgeführt worden sind. In ihrem Schuldspruch hat die belangte Behörde auch „… die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen …“ dem Beschwerdeführer angelastet. Mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer folglich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafentscheidung darzulegen.
  4. d)Der Rechtsmittelwerber vermeint schließlich, dass die (später) eingetretene Rechtskraft der Naturschutzgenehmigung für die Durchführung solcher Außenlandungen und – abflüge auch im Tatzeitpunkt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers (nachträglich) jedenfalls ausschließe. In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2014 wurde diesbezüglich ergänzend Folgendes ausgeführt: „Der gegenständliche Bewilligungsbescheid ermächtigt insbesondere auch für den vorgeworfenen Tatzeitraum die Durchführung der betreffenden Außenlandungen und Außenabflüge. Wenn nun mangels Rechtskraft zu diesem Zeitpunkt dennoch Außenabflüge und Außenlandungen vorgenommen worden sind, so kann dies nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides naturgemäß zu keiner Strafbarkeit mehr führen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung. In diesem Zeitpunkt lag ein rechtskräftiger Bescheid vor, durch den die vorgeworfenen Tathandlungen als ordnungsgemäße und zulässige Außenlandungen und Außenabflüge gestattet sind.“ Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass von einer Naturschutzgenehmigung selbstredend erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Bewilligung rechtskräftig geworden ist. Wird bereits vor Eintritt dieses Zeitpunktes ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Vorhaben durchgeführt, wird der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Durch die nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung wird jedoch die Strafbarkeit eines vorher konsenslos gesetzten Verhaltens nicht aufgehoben (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.09.1975, Zahl 0414/75).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass von einer Naturschutzgenehmigung selbstredend erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Bewilligung rechtskräftig geworden ist. Wird bereits vor Eintritt dieses Zeitpunktes ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Vorhaben durchgeführt, wird der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Durch die nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung wird jedoch die Strafbarkeit eines vorher konsenslos gesetzten Verhaltens nicht aufgehoben vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.09.1975, Zahl 0414/75). 4) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist noch Folgendes zu bemerken:
  5. a)Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M R konnte unterbleiben. Dieser hätte nach dem Begehren des Beschwerdeführers dazu einvernommen werden sollen, dass die durchgeführten Außenlandungen und Außenabflüge im vorgeworfenen Tatzeitpunkt seitens der Firma M nicht aus Jux und Tollerei erfolgt seien, sondern vor allem aus betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten, habe doch der betreffende Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt, dass die Flüge nur zwischen 12.02.2014 und 13.02.2014 durchführbar seien, dies aufgrund der damals vorliegenden Schnee- und Witterungsbedingungen vor Ort, womit die Firma M praktisch gezwungen gewesen sei, die inkriminierten Außenabflüge und Außenlandungen durchzuführen, um allfälligen Vermögenseinbußen oder Schadenersatzforderungen zu entgehen. Die Einvernahme des in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugen M R musste deshalb nicht durchgeführt werden, da das diesbezügliche Vorbringen vom erkennenden Gericht gar nicht in Zweifel gezogen wird und damit durch eine zeugenschaftliche Befragung nicht erwiesen werden muss. Dass vorliegend wirtschaftliche Überlegungen den Ausschlag dazu gaben, die beanstandeten Außenabflüge und Außenlandungen vorzunehmen, obwohl der entsprechende Naturschutzgenehmigungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts glaubwürdig und bedarf keines Beweises. Allerdings sind die aufgezeigten wirtschaftlichen Überlegungen für das gesetzte Verhalten nicht geeignet, den Beschwerdeführer strafbefreiend zu entschuldigen, zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht dargelegt hat, dass bei der vorliegend zu befürchtenden wirtschaftlichen Schädigung seine Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedroht gewesen wären (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.07.2001, Zahl 97/21/0622).
  6. b)Zu der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, die letztlich vom erkennenden Gericht nicht vorgenommen worden ist, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechend seinem Beweisantrag im Rechtsmittelschriftsatz vom 14.07.2014 wurde der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.09.2014 geladen. Bei der Verhandlung erschien nur seine Rechtsvertretung und wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer berufsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, trotzdem werde der Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers aufrecht erhalten. Über Frage durch das Gericht, warum die berufsbedingte Unmöglichkeit des Erscheinens des Beschwerdeführers zur Verhandlung nicht bereits vor dem Verhandlungstermin bekannt gegeben worden ist, erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass erst kurzfristig bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer Dienst zu versehen habe. Im Ladungsbeschluss vom 13.08.2014 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auch ohne Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt und die Entscheidung gefällt werden kann. Mit Blick auf die vorangeführten Umstände und angesichts des durch das Beweisverfahren ausreichend geklärten Sachverhalts gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass im vorliegenden Beschwerdefall von der Einvernahme des Beschwerdeführers – trotz seines diesbezüglichen Antrages – Abstand genommen werden kann. Wenn es nämlich der Beschwerdeführer trotz Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand im Gegenstandsfall dadurch nicht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers war bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2014 ohnehin zugegen, weshalb es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbingen in der Verhandlung erstattet (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/09/0001).Wenn es nämlich der Beschwerdeführer trotz Ladung unterlassen hat, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den verwerteten Beweismitteln hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand im Gegenstandsfall dadurch nicht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers war bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2014 ohnehin zugegen, weshalb es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbingen in der Verhandlung erstattet vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/09/0001). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Ansehung der im gegenständlichen Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde in der vorliegenden Entscheidung auch zitiert. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit nicht hervorgekommen. 18. January 2017 Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1988.2

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