RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0174-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der K E , Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B vom 8.7.2013, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.4.2013, Zahl ****, wird ersatzlos aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit
- Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) ging auf die Verwaltungsgerichte über. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit
- Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) ging auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung vom 14.8.2013 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B vom 8.7.2013, Zahl ****, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen.Die Vorstellung vom 14.8.2013 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B vom 8.7.2013, Zahl ****, ist sohin als Beschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. II. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch zwei. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem vorgelegten Bauakt liegt ein Ansuchen des Ing. M U vom 17.9.2012 um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für einen Teilabbruch sowie einen Zu- und Umbau beim Hause Adresse, auf Gst. ****, KG B, zugrunde. Dieses Bauansuchen wurde mit Eingabe vom 30.1.2013 insofern modifiziert, als die C GmbH mit Sitz in **** B, Adresse, als Bauwerberin in das Bauverfahren eingetreten ist und geringfügig geänderte Einreichpläne vorgelegt wurden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B vom 12.4.2013, Zahl ****, wurde die Baubewilligung für das eingereichte Projekt unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt und gleichzeitig die geltend gemachten Einwendungen mehrerer namentlich angeführter Anrainer als unbegründet abgewiesen bzw. unzulässig zurückgewiesen. Der fristgerecht dagegen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B vom 8.7.2013, Zahl ****, keine Folge gegeben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung, welche – wie unter I. angeführt – nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung, welche – wie unter römisch eins. angeführt – nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. Mit Mitteilung des Ing. M U in Vertretung der C GmbH vom 17.10.2014 wurde die Baubehörde sowie das Landesverwaltungsgericht Tirol davon in Kenntnis gesetzt, dass das der angeführten Baubewilligung zu Grunde liegende Bauansuchen und das damit verknüpfte Projekt auf Gst. **** KG B, zurückgezogen wird. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen entsprechenden Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Baurecht
(2003), § 21 Rz 1).Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen entsprechenden Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht6
(2008), 89f 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4).Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird vergleiche Hauer, der Nachbar im Baurecht6
(2008), 89f 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden. Dementsprechend liegt es in der Disposition des Antragstellers, ein Bauansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen. Durch Zurückziehung eines Bauansuchens werden allfällige Baubescheide gegenstandslos, weil der zugrunde liegende Antrag nachträglich weggefallen ist. Durch die Zurückziehung des gegenständlichen Bauansuchens seitens der C GmbH, vertreten durch Ing. M U, sind daher auch alle mit diesem Projekt in Zusammenhang stehenden Genehmigungsbescheide gegenstandslos und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Aufhebung des Baubescheides der Erstbehörde durch den Stadtrat der Stadt B zu verfügen (vgl VwGH vom 24.11.1998, 98/05/0091).Durch die Zurückziehung des gegenständlichen Bauansuchens seitens der C GmbH, vertreten durch Ing. M U, sind daher auch alle mit diesem Projekt in Zusammenhang stehenden Genehmigungsbescheide gegenstandslos und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Aufhebung des Baubescheides der Erstbehörde durch den Stadtrat der Stadt B zu verfügen vergleiche VwGH vom 24.11.1998, 98/05/0091). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0174.4