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{'item': 'LVwG-2014/36/1199-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1199-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau H E, Adresse, **** L, vertreten durch Herrn H P, Adresse, **** T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 20.03.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl ****, wurde dem beantragten Bauvorhaben hinsichtlich der bereits aufgestellten Wohncontainern die baurechtliche Bewilligung versagt, da bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Weiters wurde in dieser Entscheidung gemäß § 39 TBO 2011 aufgetragen, die widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer bis 30.09.2013 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl ****, wurde dem beantragten Bauvorhaben hinsichtlich der bereits aufgestellten Wohncontainern die baurechtliche Bewilligung versagt, da bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Weiters wurde in dieser Entscheidung gemäß Paragraph 39, TBO 2011 aufgetragen, die widerrechtlich aufgestellten Wohncontainer bis 30.09.2013 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 05.09.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge ersuchte die Gemeinde T mit Schreiben vom 23.12.2013, Zl ****, die Bezirkshauptmannschaft U um Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Die Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft U vom 09.01.2014, Zl ****, wurde Frau H E nachweislich zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 20.03.2014, Zl ****, mit dem die angedrohte Ersatzvornahme, nämlich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl ****, aufgetragene Entfernung der auf dem Gst **** KG T ohne Baubewilligung aufgestellten Wohncontainer bis 30.09.2013 und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, angeordnet wurde. Auch diese Entscheidung wurde Frau H E nachweislich zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen brachte Herr H P mit Schreiben vom 11.04.2014 eine Beschwerde ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass seine Tochter H E ihm den bekämpften Bescheid übergegen habe. Gegen diesen Bescheid bringe er rechtzeitig Beschwerde ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Weiters wurde ausgeführt, dass behördlich bekannt sei, dass er im laufenden Verfahren die Vertretungsvollmacht habe und sämtliche Maßnahmen von ihm getroffen und veranlasst worden seien. Alle Vorkommnisse seit dem Kauf der Liegenschaft durch seine Tochter wie die versuchte Übervorteilung durch die Gemeinde, unberechtigte Forderungen durch Nachbarn, Einbrüche, Diebstahl, illegale Müllablagerung, der katastrophale Brandfall des Vorjahres sowie der Verlauf dieses Verfahrens mit den darin angedrohten Maßnahmen hätten seine Tochter psychisch überfordert, was zu schweren gesundheitlichen Problemen ihrerseits geführt habe. Er ersuche daher alle weiteren Schreiben an seine Adresse zu senden und dadurch unwiederbringlichen, gesundheitlichen Schaden zu verhindern. Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Bildern sei der aktuelle Zustand der Liegenschaft sowie das Verhalten verschiedenster Personen ersichtlich. Es bestehe Gefahr in Verzug! Um zu verhindern, dass aufgrund eines Formalfehlers seiner Beschwerde wider Erwarten nicht stattgegeben werden könnte, wurde abschließend darum gebeten ihm dies, unter Bekanntgabe eventuell noch notwendiger Erfordernisse, rechtzeitig mitzuteilen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.06.2014 wurde Herr H P binnen zwei Wochen aufgetragen sein Vertretungsverhältnis bekannt zu geben und eine Vertretungsvollmacht zu übermitteln, sowie - unter Hinweis auf § 9 VwGVG - die Mängel der eingebracht Beschwerde vom 11.04.2014 zu beheben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.06.2014 wurde Herr H P binnen zwei Wochen aufgetragen sein Vertretungsverhältnis bekannt zu geben und eine Vertretungsvollmacht zu übermitteln, sowie - unter Hinweis auf Paragraph 9, VwGVG - die Mängel der eingebracht Beschwerde vom 11.04.2014 zu beheben. Mit Schreiben vom 27.06.2014 übermittelte Herr H P die mit H E unterschriebene Vollmacht vom 02.01.2013, in der Folgendes ausgeführt wird. „Ich, H E, bin 1/1 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **** Grundbuch **** T. Ich bevollmächtige meinen Vater, Herrn H P, wohnhaft in Adresse, **** T, mich in allen Belangen betreffend vorangeführter Liegenschaft uneingeschränkt zu vertreten. Dies insbesondere in dem beim Bezirksgericht U laufenden Verfahren GZ: ****.“ Weiters findet sich auf dieser Vollmacht folgender - mit Unterschrift versehene - handschriftlich ergänzte Vermerk: „Da diese Vollmacht vom Gericht akzeptiert wurde, gehe ich davon aus, dass dies auch für die Gemeinde reicht. Im Schreiben vom 27.06.2013 führte Herr H P zusammengefasst Folgendes aus: Betreffend Vollmachtsnachweis: Seine Tochter H E, als Eigentümerin, habe ihn beginnend mit den Ankaufsverhandlungen bis zum heutigen Tag bevollmächtigt, sie in allen Belangen diese Liegenschaft betreffend uneingeschränkt zu vertreten. Dieses Vollmachtsverhältnis bestehe daher seit Jahren vor der Setzung der Verfahrenshandlung. Dies sei auch aus der nochmals vorgelegten Vollmacht, datiert per 02.01.2013 ersichtlich. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde in ihrem ersten Bescheid mitgeteilt habe, dass ein Gebäude errichtet worden sei (Aufstellung von Wohncontainern). Diese Begründung sei mutwillig und falsch. Auf dem Gst ****KG T habe ein Wohn- Bürogebäude bestanden, das generalsaniert habe werden müssen. Für die Dauer der Sanierungsarbeiten sei es erforderlich gewesen ein Provisorium aufzustellen, um die Notwendigkeiten an Infrastruktur (Überwachung, Büro, Sanitär etc) aufrecht zu erhalten. Ausschließlich für diese Bauphase habe er die flexible Containerlösung gewählt, um sie nach Beendigung der Bauarbeiten verkaufen und entfernen zu können. Er habe die Container immer als Baustelleneinrichtung betrachtet und verwendet. Er verlange daher, dass die Container behördlich so behandelt werden, wie sie zweckbestimmt aufgestellt und auch ordnungsgemäß mittels Bauanzeige vom 17.05.2013 der Gemeinde T gemeldet worden seien. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Abschließend wurde ausgeführt, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die geforderten Verbesserungsaufträge formuliert und erfüllt habe und die Bekanntgabe des Termins der mündlichen Verhandlung erwarte. Auf schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die Gemeinde T am 24.10.2014 zusammengefasst mit, dass dem gegenständlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bislang nicht entsprochen wurde, und für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auch nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist. Dieser Mitteilung wurden eine Reihe von Fotos des gegenständlichen Bereiches datiert mit 24.10.2014 angeschlossen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerdegründe steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerdegründe steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
  5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der hier maßgeblichen Fassung Vertreter § 10Paragraph 10

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. 2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, in der hier maßgeblichen Fassung: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4Paragraph 4
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zur Vertretungsbefugnis: Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Parteien des Verfahrens, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Parteien des Verfahrens, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Dabei richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht. Bestehen hierüber Zweifel sind diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Dabei richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht. Bestehen hierüber Zweifel sind diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Aufgrund der von Herrn H P eingebrachten Beschwerde war daher gemäß § 10 AVG vorzugehen. Aufgrund der von Herrn H P eingebrachten Beschwerde war daher gemäß Paragraph 10, AVG vorzugehen. Herr H P hat in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Tirol fristgerecht eine schriftliche Vollmacht übermittelt. Weiters wurde die Beschwerde verbessert. In der von Herrn H P mit Schreiben vom 27.06.2014 übermittelten und mit H E unterschriebenen Vollmacht vom 02.01.2013, wird ua Folgendes ausgeführt: „Ich, H E, bin 1/1 Eigentümerin der Liegenschaft EZ **** Grundbuch **** T. Ich bevollmächtige meinen Vater, Herrn H P, wohnhaft in Adresse, **** T, mich in allen Belangen betreffend vorangeführter Liegenschaft uneingeschränkt zu vertreten. (…).“ Aufgrund der Formulierung „in allen Belangen“ betreffend die Liegenschaft EZ **** Grundbuch **** T, zu der auch das verfahrensgegenständliche Gst ****KG T gehört, sowie der weiteren Formulierung „uneingeschränkt zu vertreten“ ergibt sich hinsichtlich des Inhaltes und des Unfanges der Vertretungsbefugnis iSd § 10 AVG, dass diese Vollmacht nicht nur auf das Titelverfahren beschränkt ist (vgl VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0190; VwGH 25.03.1996, Zl 95/10/0052).Aufgrund der Formulierung „in allen Belangen“ betreffend die Liegenschaft EZ **** Grundbuch **** T, zu der auch das verfahrensgegenständliche Gst ****KG T gehört, sowie der weiteren Formulierung „uneingeschränkt zu vertreten“ ergibt sich hinsichtlich des Inhaltes und des Unfanges der Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 10, AVG, dass diese Vollmacht nicht nur auf das Titelverfahren beschränkt ist vergleiche VwGH 23.01.1992, Zl 91/06/0190; VwGH 25.03.1996, Zl 95/10/0052). Zudem hat sich Herr H P nunmehr im Beschwerdeverfahren auf diese umfassende Generalvollmacht ausdrücklich berufen (vgl VwGH 08.07.2004, Zl 2004/07/0080).Zudem hat sich Herr H P nunmehr im Beschwerdeverfahren auf diese umfassende Generalvollmacht ausdrücklich berufen vergleiche VwGH 08.07.2004, Zl 2004/07/0080). Im Lichte der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sohin zusammengefasst, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol von Herrn H P die erforderliche Vollmacht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend nachgewiesen wurde. In der Sache: Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl **** mutwillig und falsch sei, da die Container nur für die Dauer von Sanierungsarbeiten aufgestellt worden seien, um die Notwendigkeiten an Infrastruktur (Überwachung, Büro, Sanitär etc) aufrecht zu erhalten und die Container immer als Baustelleneinrichtung betrachtet und verwendet worden seien, ist Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Berufungsgrund (vgl. VwGH 10.09.2008, Zl. 2006/05/0062, VwGH 12.08.2010, Zl 2006/10/0158; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Berufungsgrund vergleiche VwGH 10.09.2008, Zl. 2006/05/0062, VwGH 12.08.2010, Zl 2006/10/0158; uva). Sowohl im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl **** als auch in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 05.09.2013, Zl ****, und der Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 29.11.2013, Zl ****, wurde ua jeweils mit entsprechender Begründung dargetan, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Container um bauliche Anlagen handelt, für deren Errichtung (Aufstellung) eine Baubewilligung erforderlich ist und dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zl ****, blieb unbekämpft, sodass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 19.07.2013, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen ist. Da – wie vorstehend bereits ausgeführt - im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr bekämpft werden kann, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sohin ins Leere (vgl. VwGH 24.04.1990, Zl 90/05/0050; VwGH 22.06.1995, Zl 95/06/0106; VwGH 24.08.2011, Zl 2010/06/0204; uva).Da – wie vorstehend bereits ausgeführt - im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht mehr bekämpft werden kann, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sohin ins Leere vergleiche VwGH 24.04.1990, Zl 90/05/0050; VwGH 22.06.1995, Zl 95/06/0106; VwGH 24.08.2011, Zl 2010/06/0204; uva). Wenn in der Beschwerde weiters unter Verweis auf die der Beschwerde beigeschlossenen Bilder ausgeführt wird, dass darauf der damals aktuelle Zustand der Liegenschaft sowie das Verhalten verschiedenster Personen ersichtlich sei und Gefahr in Verzug bestehe, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zu. Zum einen betreffen die Bilder zum Teil nicht die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen, sondern wie auf den Bildern bezeichnet ein „ehemaliges Wohn- und Bürohaus“. Auch hinsichtlich des allgemein gehaltenen Vorbringens samt Fotos, dass eine Person („P“) gerade ein Fahrverbotsschild sehe, dass das Grundstück von Kinder befahren werde bzw Personen ihren Müll entsorgen würden, wurde in keine Weise eine schlüssig nachvollziehbare Relevanz dieses Vorbringens im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren dargetan und kann eine solche auch nicht erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, der auch bei der nunmehr geltenden Rechtslage Relevanz zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, der auch bei der nunmehr geltenden Rechtslage Relevanz zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.1199.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.