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LVwG-2012/K5/1572-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2012/K5/1572-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn E J, der Frau C J, des Herrn R J, alle vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N als Grundverkehrsbehörde hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vom 26.04.2012, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß dem Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes vom 19.12.2011 betreffend den Wohntrakt der alten Hofstelle auf Gst Nr 8 und der vorgelagerten Fläche auf Gst Nr 6 der Liegenschaft in EZ 03 GB L durch E J und C L-J an R J gemäß § 4 Abs 1 lit c iVm § 6 und § 25 TGVG, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß dem Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes vom 19.12.2011 betreffend den Wohntrakt der alten Hofstelle auf Gst Nr 8 und der vorgelagerten Fläche auf Gst Nr 6 der Liegenschaft in EZ 03 GB L durch E J und C L-J an R J gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 25, TGVG, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Für diese Entscheidung hat Herr R J gemäß Tarifpost 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV, LGBl Nr 62/2007 idF LGBl Nr 82/2014, eine Verwaltungsabgabe von Euro 70,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.Für diese Entscheidung hat Herr R J gemäß Tarifpost 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2014,, eine Verwaltungsabgabe von Euro 70,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzuzahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe, einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft N am 31.01.2012, zeigte R J gemäß § 23 TGVG die Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes am Wohntrakt der alten Hofstelle auf Gst Nr 8 und der vorgelagerten Fläche auf Gst Nr 6 in der Liegenschaft in EZ 03 GB L, gemäß dem Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes vom 19.12.2011 an.Mit Eingabe, einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft N am 31.01.2012, zeigte R J gemäß Paragraph 23, TGVG die Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes am Wohntrakt der alten Hofstelle auf Gst Nr 8 und der vorgelagerten Fläche auf Gst Nr 6 in der Liegenschaft in EZ 03 GB L, gemäß dem Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes vom 19.12.2011 an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N als Grundverkehrsbehörde wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der fachkundigen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer N, welche im Verfahren eingeholt worden sei, der Sachverständige Ing. W A in seinen Gutachten zu den gestellten Fragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei Stellung nehme und zum nachvollziehbaren Schluss komme, dass das angezeigte Wohnungsgebrauchsrecht für R J – insbesondere im Fall einer Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft – die nachhaltige Nutzungsmöglichkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Koch“ schwächen würde. Da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 TGVG nicht vorliegen würden, widerspreche das angezeigte Rechtsgeschäft den Zielsetzungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, weshalb die Genehmigung zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N als Grundverkehrsbehörde wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der fachkundigen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer N, welche im Verfahren eingeholt worden sei, der Sachverständige Ing. W A in seinen Gutachten zu den gestellten Fragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei Stellung nehme und zum nachvollziehbaren Schluss komme, dass das angezeigte Wohnungsgebrauchsrecht für R J – insbesondere im Fall einer Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft – die nachhaltige Nutzungsmöglichkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „Koch“ schwächen würde. Da die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 6, TGVG nicht vorliegen würden, widerspreche das angezeigte Rechtsgeschäft den Zielsetzungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, weshalb die Genehmigung zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben E J, C L-J, nunmehr J, und R J, rechtsfreundlich vertreten fristgerecht eine – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die erreichte Regelung des Wohnungsgebrauchsrechtes in der Familie die Beziehung zwischen den Mitgliedern besser sei, da nunmehr klare Rechtsverhältnisse herrschen würden, da R J berechtigt sei, schon zu Lebzeiten seines Vaters das Gebäude zu nutzen und nun umzubauen wie er wolle und nicht warten müsse, bis sein Vater versterbe, um seine Rechte geltend zu machen. Er habe als Gegenleistung für die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes eine Erbverzichtserklärung abgegeben, wobei das Wohnungsgebrauchsrecht am Zuhaus des Kochhofes auf der Bp 8 KG L nur auf den Wohnbereich eingeschränkt eingeräumt werde. Das Zusammenleben der Vertragsteile habe seit über 50 Jahren bestens funktioniert und habe es nie Auseinandersetzungen gegeben, die das Funktionieren der Landwirtschaft beeinträchtigen könnten oder mit dieser im Zusammenhang stünden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Ing. W A als Vertreter der Landwirtschaftskammer und durch Einvernahme der Beschwerdeführer. Dabei hat sich im Wesentlichen ergeben, dass der Vertreter der Landwirtschaftskammer angegeben hat, keine konkreten Hinweise darauf zu haben, dass es bei den nunmehrigen Beschwerdeführern Konflikte gäbe, sondern das Konfliktpotential lediglich aufgrund der Erfahrung angenommen worden sei. Hinsichtlich der Lärm-, Staub-, Schmutz- und Geruchsquellen einer aktiven Betriebsführung handle es sich um solche, die aufgrund der Viehhaltung und aufgrund des Mähens und der verwendeten Maschinen entstehen würden. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie schon seit 50 Jahren friedlich zusammen leben würden. Herr E J und seine Tochter C J bewohnen seit den 60iger Jahren das neue Gebäude im Westen. Herr R J bewohnt seit seiner frühesten Kindheit das nunmehr gegenständliche alte Hofgebäude. E und R J haben angegeben, in früheren Zeiten jeweils in der Landwirtschaft am Hof tätig gewesen zu sein. Nunmehr ist der gegenständliche Hof verpachtet, da Herr E J aufgrund seines Alters nicht mehr den Hof selbst bewirtschaften möchte. Mit dem bisherigen Pächter und dem nunmehr in Aussicht genommenen neuen Pächter hat es auch in Bezug auf Herrn R J nie irgendwelche Reibereien oder Konflikte gegeben. Herr R J hat angegeben, dass er gerne in dem Haus, in dem er aufgewachsen ist, weiterhin wohnen möchte. Man habe ihm diverse andere Vorschläge gemacht, wie eine Abfindung in Geld oder eine Übergabe diverser anderer Grundstücke, welche er aber zugunsten der Einräumung des Wohnrechtes abgelehnt habe. Frau C J und Herr R J haben bestätigt, dass sie miteinander im guten Einvernehmen sind und hat dies auch Herr E J angegeben. Herr R J hat weiters ausgeführt, dass er auf einer Landwirtschaft groß geworden ist, und ihn daher mit der Landwirtschaft einhergehende Lärm-, Staub-, Schmutz- und Geruchsquellen nicht stören würden. Es käme auch zu keinen Konflikten hinsichtlich der Parksituation mit seinem Fahrzeug. Dieses könne er unmittelbar vor dem alten Hoftrakt im Süden bzw Südosten des Gebäudes parken. Er begrüße überdies, dass die Landwirtschaft weiter verpachtet werde. Auch für den Fall, dass seine Schwester sich entschließen sollte, selbst landwirtschaftlich den Hof zu bewirtschaften, finde er dies sehr positiv. Auch Frau C J hat angegeben, sehr gerne gemeinsam mit ihrem Bruder auf der Liegenschaft zu wohnen. Die Wohngebäude seien voneinander unabhängig und bestünde sowohl eine eigene Heizung als auch eigene Elektrizität und würden zu den Häusern auch getrennte Wasserleitungen führen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer einhellig bestätigt, dass sie insbesondere den alten Hoftrakt erhalten wollen. Dazu hat Herr E J bestätigt, dass er das Dach sanieren ließ und nunmehr auch Herr R J Erhaltungsarbeiten an diesem Gebäude vornimmt, wobei dies alles im Rahmen des wirtschaftlich möglichen erfolgt. Insgesamt sei man bemüht, den gesamten Hof zu erhalten. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben der einvernommenen Personen getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 (TGVG) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(5)Als Landwirt gilt,
  1. a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
  2. b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann. § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB), insbesondere an einer Wohnung (Paragraph 521, ABGB); und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist. § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegt. § 25Paragraph 25Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem
  1. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können.“Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Absatz eins, der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem
  2. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können.“ Gemäß § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG ist das gegenständliche Verfahren beim Landesverwaltungs-gericht Tirol aufgrund der Z 1 leg cit weiterzuführen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG ist das gegenständliche Verfahren beim Landesverwaltungs-gericht Tirol aufgrund der Ziffer eins, leg cit weiterzuführen. III.römisch drei. Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist die Einräumung eines unentgeltlichen und lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes im Wohntrakt der alten Hofstelle der Gst Nr 8 und der vorgelagerten Fläche auf der Gst Nr 6 an der Liegenschaft in EZ 03 GB L an Herrn R J gemäß dem Vertrag vom 19.12.
  3. Bei der Liegenschaft in EZ 03 GB L handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Begriffsbestimmungen des TGVG. Dieser Landwirtschaftsbetrieb ist derzeit von Herrn E J verpachtet. Die Gst Bp 8 und Gst Nr 6 sind als Freiland gewidmet. Auf GSt Nr 8 befindet sich der Wohntrakt der alten Hofstelle, welcher von Herrn R J seit seiner frühen Kindheit bewohnt wird. Westlich davon befindet sich das neue Gebäude, in welchem – jeweils räumlich getrennt – Herr E J und Frau C J wohnen und in welchem ebenfalls ein Stall für derzeit 50 Stück Fleckvieh eingerichtet ist und in welchem sich auch landwirtschaftliche Maschinen befinden. Herr R J ist nicht als Landwirt im Sinn des TGVG anzusehen. Mit dem vorliegenden Vertrag wird zugunsten von Herrn R J ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, wobei es sich diesbezüglich um eine höchstpersönliche, also für die Lebensdauer der Berechtigten wirksame Befugnis und nicht um eine Wohnungsfruchtniesung (vgl insbesondere Vertragspunkt
  4. sowie § 521 ABGB).Mit dem vorliegenden Vertrag wird zugunsten von Herrn R J ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, wobei es sich diesbezüglich um eine höchstpersönliche, also für die Lebensdauer der Berechtigten wirksame Befugnis und nicht um eine Wohnungsfruchtniesung vergleiche insbesondere Vertragspunkt
  5. sowie Paragraph 521, ABGB). Da es sich bei der Einräumung des gegenständlichen Wohnungsgebrauchsrechtes um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt, kommt die Interessentenregelung (§ 7a TGVG) nicht zur Anwendung. Es war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinn des § 6 Abs 3 TGVG vorliegen. Dazu wurde die schriftliche Stellungnahme und deren Ergänzung seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer eingesehen und mit dem Vertreter der Landwirtschaftskammer anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert. Bei dieser Erörterung wurde durch den Vertreter der Landwirtschaftskammer die mögliche Konfliktsituation neuerlich dargestellt. Konkrete Angaben, ob und in welchem Ausmaß im gegenständlichen Fall Nutzungskonflikte entstehen, konnten jedoch nicht gemacht werden und wurde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass derzeit keine Konflikte bekannt sind und diese den Parteien auch nicht unterstellt werden sollen. Da es sich bei der Einräumung des gegenständlichen Wohnungsgebrauchsrechtes um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt, kommt die Interessentenregelung (Paragraph 7 a, TGVG) nicht zur Anwendung. Es war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG vorliegen. Dazu wurde die schriftliche Stellungnahme und deren Ergänzung seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer eingesehen und mit dem Vertreter der Landwirtschaftskammer anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert. Bei dieser Erörterung wurde durch den Vertreter der Landwirtschaftskammer die mögliche Konfliktsituation neuerlich dargestellt. Konkrete Angaben, ob und in welchem Ausmaß im gegenständlichen Fall Nutzungskonflikte entstehen, konnten jedoch nicht gemacht werden und wurde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass derzeit keine Konflikte bekannt sind und diese den Parteien auch nicht unterstellt werden sollen. Amtsbekannt ist, dass auch seitens der Landwirtschaftskammer darauf verwiesen wurde, dass es bei Konfliktsituationen aber nicht zu Problemen komme, wenn immer innerfamiliär alles in Ordnung sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Landwirtschaftskammer im weiteren darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Situierung, nämlich zwei getrennte Gebäude, eine Entspannung für Konfliktpotentiale darstelle. Aufgrund der vorgelegten Pläne bzw der vorgelegten Lichtbilder und des im behördlichen Akt erliegenden Orthofotos ist festzustellen, dass die beiden gegenständlichen Gebäude durch einen Hofraum voneinander getrennt sind. Der PKW-Abstellplatz von Herrn R J befindet sich unmittelbar nach der Einfahrt auf der östlich gelegenen Seite südlich vor dem Haus, in welchem er lebt. Dass es zu Nutzungskonflikten hinsichtlich der Bewirtschaftungsweise kommt, konnte nicht festgestellt werden. Im Gegenteil hat jeder der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es noch nie zu derartigen Nutzungskonflikten gekommen sei und hat Herr R J auch dargelegt, dass für ihn die Lärm-, Staub-, Schmutz- und Geruchsquellen, die seitens der Landwirtschaftskammer angesprochen wurden, nicht als Konfliktpotential in Frage kommen, da er derartiges gewöhnt sei, da er ja auf dem Hof aufgewachsen sei. Im Übrigen habe es auch mit Pächtern nie irgendwelche Probleme von seiner Seite aus gegeben. Insgesamt war daher anknüpfend an die in § 6 Abs 3 TGVG normierten Genehmigungsvoraussetzungen festzustellen, dass kein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen auf Veräußererseite besteht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keineswegs generell davon ausgeht, dass die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes zu Gunsten von außerhalb der Landwirtschaft tätigen Personen mit den Zielen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nicht in Einklang zu bringen sei. Immerhin erklärt der Gesetzgeber selbst die Einräumung einer Dienstbarkeit der Wohnung für „weichende Kinder“ ausdrücklich für zulässig (vgl § 5 lit b und c TGVG). Bei Herrn R J handelt es sich um den Sohn des Hofeigentümers und Halbbruder von Frau C J. Die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes zu seinen Gunsten ging mit einer Erbverzichtserklärung einher und war diese Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes nicht als im Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen stehend anzusehen. Auch vor diesem Hintergrund ist beim vorliegenden Rechtsgeschäft insgesamt ein Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG nicht zu erkennen.Insgesamt war daher anknüpfend an die in Paragraph 6, Absatz 3, TGVG normierten Genehmigungsvoraussetzungen festzustellen, dass kein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG genannten Grundsätzen auf Veräußererseite besteht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keineswegs generell davon ausgeht, dass die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes zu Gunsten von außerhalb der Landwirtschaft tätigen Personen mit den Zielen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nicht in Einklang zu bringen sei. Immerhin erklärt der Gesetzgeber selbst die Einräumung einer Dienstbarkeit der Wohnung für „weichende Kinder“ ausdrücklich für zulässig vergleiche Paragraph 5, Litera b und c TGVG). Bei Herrn R J handelt es sich um den Sohn des Hofeigentümers und Halbbruder von Frau C J. Die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes zu seinen Gunsten ging mit einer Erbverzichtserklärung einher und war diese Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes nicht als im Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen stehend anzusehen. Auch vor diesem Hintergrund ist beim vorliegenden Rechtsgeschäft insgesamt ein Widerspruch zu den landwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 TGVG nicht zu erkennen. Nachdem der Rechtswerber ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, sind sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 3 TGVG erfüllt. Versagungsgründe (vgl § 7 Abs 1 lit a, b und c TGVG) liegen nicht vor.Nachdem der Rechtswerber ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, sind sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG erfüllt. Versagungsgründe vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b und c TGVG) liegen nicht vor. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von den Beschwerdeführern Euro 14,30 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2012.K5.1572.6

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