RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/2262-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn EH, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2014, Zl ****, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 16.07.2014, Zl ****, hat „die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Waffenbehörde I. Instanz gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 idgF in Anwendung des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten.“ Gleichzeitzeitig wurde ausgesprochen, dass Waffen und Munition sowie Urkunden, die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, unverzüglich sicherzustellen und der Behörde abzuliefern sind.Mit Bescheid vom 16.07.2014, Zl ****, hat „die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Waffenbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 idgF in Anwendung des Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten.“ Gleichzeitzeitig wurde ausgesprochen, dass Waffen und Munition sowie Urkunden, die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, unverzüglich sicherzustellen und der Behörde abzuliefern sind. Die Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt: „Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Bezirkshauptmannschaft Y Vorstellung erhoben werden. Der Vorstellung kommt gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen. …“„Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Bezirkshauptmannschaft Y Vorstellung erhoben werden. Der Vorstellung kommt gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung zu und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen. …“ In der Begründung stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung vorwiegend auf den Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion X vom 01.07.2014, GZ: ****. Ausdrücklich wurde abschließend darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Waffenverbot in Anwendung des § 57 AVG erlassen werden musste, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen bestmöglich hintanzuhalten zu können.In der Begründung stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung vorwiegend auf den Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion römisch zehn vom 01.07.2014, GZ: ****. Ausdrücklich wurde abschließend darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Waffenverbot in Anwendung des Paragraph 57, AVG erlassen werden musste, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen bestmöglich hintanzuhalten zu können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol“ bezeichneten Schriftsatz und führte aus wie folgt: „In der oben bezeichneten Angelegenheit erstattet EH durch seinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2014 binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Der Bescheid vom 16.07.2014, womit EH der Besitz von Waffen und Munition verboten wird, wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: Die vorliegende Entscheidung wäre nur unter der Voraussetzung allenfalls vertretbar, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form gerichtlich oder verwaltungsbehördlich wegen eines Deliktes verurteilt worden wäre, welches seine Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen in irgendeiner Form in Frage stellen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es laufen lediglich dementsprechende Erhebungen, es gibt aber keinen einzigen rechtskräftigen Bescheid oder gar ein gerichtliches Urteil. Die bloße Mutmaßung, dass es zu solchen Tatsachen kommen könnte, ist jedenfalls tauglicher Grund: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Solche bestimmten Tatsachen können jedenfalls keine laufenden Verfahren sein, bei denen eine Verurteilung oder Bestrafung des Beschuldigten in keiner Weise feststeht, die sonst auch nicht erwiesen sind.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Solche bestimmten Tatsachen können jedenfalls keine laufenden Verfahren sein, bei denen eine Verurteilung oder Bestrafung des Beschuldigten in keiner Weise feststeht, die sonst auch nicht erwiesen sind. Im konkreten Fall ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt irgendeine Handhabung der Waffe getätigt hat, die zu einer bestimmten Tatsache führen würde, die die Annahme eines Missbrauches auch nur irgendwie nahe legen würde. Ganz im Gegenteil, der Beschuldigte war jahrzehntelang als Polizist tätig und hat nicht einmal im Dienst jemals die Waffe verwendet. Keiner der in § 8 genannten Gründe liegt vor, die die Verlässlichkeit ausschließen würden.Keiner der in Paragraph 8, genannten Gründe liegt vor, die die Verlässlichkeit ausschließen würden. Im Hinblick auf die genannten Tatsachen wird gestellt der ANTRAG den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****. sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Dass im vorliegenden Fall eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und nicht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden ist, wurde mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am 02.09.2014 rechtlich erörtert.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****. sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Dass im vorliegenden Fall eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und nicht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden ist, wurde mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonates am 02.09.2014 rechtlich erörtert. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt: § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aus § 57 Abs 2 AVG ergibt sich, dass gegen einen Mandatsbescheid nur Vorstellung und keine Beschwerde erhoben werden kann.Aus Paragraph 57, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass gegen einen Mandatsbescheid nur Vorstellung und keine Beschwerde erhoben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.10.2006, ****, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des § 57 Abs 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei, das Vorliegen eines Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.10.2006, ****, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei, das Vorliegen eines Ausspruchs nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Kriterien erfüllt. Zunächst wurde im Spruch des Bescheides § 57 AVG ausdrücklich als Rechtsgrundlage zitiert; der Bescheid wurde ohne umfangreiches Ermittlungsverfahren lediglich auf Grundlage des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion X, insbesondere ohne Einräumung des Parteiengehörs, erlassen. Weiters findet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf den Rechtsbehelf der Vorstellung. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Schließlich wurde im Bescheid begründet, weshalb der Bescheid in Anwendung des § 57 AVG erlassen wurde.Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Kriterien erfüllt. Zunächst wurde im Spruch des Bescheides Paragraph 57, AVG ausdrücklich als Rechtsgrundlage zitiert; der Bescheid wurde ohne umfangreiches Ermittlungsverfahren lediglich auf Grundlage des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion römisch zehn, insbesondere ohne Einräumung des Parteiengehörs, erlassen. Weiters findet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf den Rechtsbehelf der Vorstellung. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Schließlich wurde im Bescheid begründet, weshalb der Bescheid in Anwendung des Paragraph 57, AVG erlassen wurde. Demzufolge kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erledigung vom 16.07.2014 einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG darstellt (vgl VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223 ua). Demzufolge kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erledigung vom 16.07.2014 einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG darstellt vergleiche VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223 ua). Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig ein als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bezeichnetes Rechtsmittel erhoben, mit dem - unter Relevierung des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - devolutiv eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes angestrebt wird. Da mit diesem Rechtsmittel ein - klar als solcher erkennbarer - Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG bekämpft wird, ist das vorliegende Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig ein als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bezeichnetes Rechtsmittel erhoben, mit dem - unter Relevierung des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - devolutiv eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes angestrebt wird. Da mit diesem Rechtsmittel ein - klar als solcher erkennbarer - Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG bekämpft wird, ist das vorliegende Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Falle nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsmittel als Vorstellung oder als Beschwerde zu werten ist, ob sich aus seinem Begehren eindeutig ergibt, wessen Entscheidung der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich wie hier aus dem Begehren nichts Anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beantragt wird, so ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen. Deshalb kommt ein Verbesserungsverfahren, in dessen Rahmen nicht nachträglich ein anderer Typus von Rechtsbehelf erhoben werden könnte, nicht in Betracht (vgl VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223, 17.10.2006, 2006/11/0071).Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Falle nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsmittel als Vorstellung oder als Beschwerde zu werten ist, ob sich aus seinem Begehren eindeutig ergibt, wessen Entscheidung der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich wie hier aus dem Begehren nichts Anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beantragt wird, so ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen. Deshalb kommt ein Verbesserungsverfahren, in dessen Rahmen nicht nachträglich ein anderer Typus von Rechtsbehelf erhoben werden könnte, nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.08.2010, 2009/21/0223, 17.10.2006, 2006/11/0071). Auch sind gegen den Rechtsbehelf der Vorstellung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Zwar begründet Art 130 Abs 1 Z1 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden auf Grund von Beschwerden und sind damit andere antragsgebundene, aufsteigende (devolutive) administrative Rechtsmittel verfassungsrechtlich ausgeschlossen, doch bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers einzelne nicht aufsteigende (remonstrative) administrative Rechtsmittel, über die dasselbe Verwaltungsorgan entscheidet, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zulässig (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2013, Anm 11 zu Art 130 B-VG mwH).Auch sind gegen den Rechtsbehelf der Vorstellung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Zwar begründet Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden auf Grund von Beschwerden und sind damit andere antragsgebundene, aufsteigende (devolutive) administrative Rechtsmittel verfassungsrechtlich ausgeschlossen, doch bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers einzelne nicht aufsteigende (remonstrative) administrative Rechtsmittel, über die dasselbe Verwaltungsorgan entscheidet, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zulässig vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2013, Anmerkung 11 zu Artikel 130, B-VG mwH). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.2262.1