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{'item': 'LVwG-2014/13/2030-5'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 13§ 24§ 7§ 99§ 26§ 8§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2030-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG iVm dem § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit dem Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision, nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.08.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Ebenso wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde die Beschwerdeführerin zusätzlich aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleiben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2013 in S gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl sie in Verdacht stand, am 21.07.2013 das Kfz mit dem Kennzeichen XXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2013 in S gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert hat, obwohl sie in Verdacht stand, am 21.07.2013 das Kfz mit dem Kennzeichen römisch 30 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und

§ 13Abs 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass eine Bindungswirkung aus dem Verwaltungsstrafverfahren nicht gegeben sei. Es sei dem gegenständlichen Bescheid auch nicht zu entnehmen, auf welches Verwaltungsstrafverfahren sich die erstinstanzliche Behörde beziehe, zumal weder Geschäftszahl noch bescheiderlassende Behörde angegeben sei. Gegenständlichem Akt sei auch kein Nachweis zu entnehmen, dass die Zustellung der Ladung des Bescheides, auf den sich die erstinstanzliche Behörde beziehe, nachweislich und eigenhändig erfolgt sei. Außerdem vertrete die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass sie auch als Zeugin einvernommen worden sei und von ihr zu keiner Zeit eingemahnt worden sei, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Diesen Ausführungen sei zum einen entgegen zu halten, dass die Einvernahme als Zeugin, welche dann in weiterer Folge als Beschuldigte geführt würde, eine Umgehung der verfassungsgesetzlich und völkerrechtlich gewährleisteten Rechte einer Beschuldigten darstelle. Dass die erstinstanzliche Behörde hier vorgreifend Beweise gewürdigt habe und in ihrer Urteilsfindung auch befangen gewesen sei, zeige sich darin, dass in der Stellungnahme vom 20.04.2014, auf die die erstinstanzlichen Behörde verweise, festgehalten werde, dass die Eingabe der Anwaltskanzlei „zur strafrechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft C übermittelt“ werde. In rechtswidriger Weise sei sie zunächst als Zeugin einvernommen worden. Es sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, das Parteiengehör sei damit nicht in gesetzlicher Weise gewahrt worden. Mangels Sprachkenntnis habe sie nicht gewusst, was ihr zur Last gelegt werde und was sie unterschreibe. Mangels Kenntnis dessen, was die einschreitenden Beamten von ihr wollten, nämlich die Durchführung eines Alkotestes, habe auch keine wirksame Verweigerung des selben durch sie erfolgen können. Sohin habe sie nicht schuldhaft im Sinn des § 5 VStG gehandelt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass eine Bindungswirkung aus dem Verwaltungsstrafverfahren nicht gegeben sei. Es sei dem gegenständlichen Bescheid auch nicht zu entnehmen, auf welches Verwaltungsstrafverfahren sich die erstinstanzliche Behörde beziehe, zumal weder Geschäftszahl noch bescheiderlassende Behörde angegeben sei. Gegenständlichem Akt sei auch kein Nachweis zu entnehmen, dass die Zustellung der Ladung des Bescheides, auf den sich die erstinstanzliche Behörde beziehe, nachweislich und eigenhändig erfolgt sei. Außerdem vertrete die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass sie auch als Zeugin einvernommen worden sei und von ihr zu keiner Zeit eingemahnt worden sei, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Diesen Ausführungen sei zum einen entgegen zu halten, dass die Einvernahme als Zeugin, welche dann in weiterer Folge als Beschuldigte geführt würde, eine Umgehung der verfassungsgesetzlich und völkerrechtlich gewährleisteten Rechte einer Beschuldigten darstelle. Dass die erstinstanzliche Behörde hier vorgreifend Beweise gewürdigt habe und in ihrer Urteilsfindung auch befangen gewesen sei, zeige sich darin, dass in der Stellungnahme vom 20.04.2014, auf die die erstinstanzlichen Behörde verweise, festgehalten werde, dass die Eingabe der Anwaltskanzlei „zur strafrechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft C übermittelt“ werde. In rechtswidriger Weise sei sie zunächst als Zeugin einvernommen worden. Es sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, das Parteiengehör sei damit nicht in gesetzlicher Weise gewahrt worden. Mangels Sprachkenntnis habe sie nicht gewusst, was ihr zur Last gelegt werde und was sie unterschreibe. Mangels Kenntnis dessen, was die einschreitenden Beamten von ihr wollten, nämlich die Durchführung eines Alkotestes, habe auch keine wirksame Verweigerung des selben durch sie erfolgen können. Sohin habe sie nicht schuldhaft im Sinn des Paragraph 5, VStG gehandelt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin M R im Beisein der Dolmetscherin Mag. E G sowie des Zeugen BI E K und der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellig gemachten Zeugin S I. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Schließlich wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft C, GZ ****, betreffend die Beschwerdeführerin M R sowie in den Akt LVwG-Tirol, GZ ****, ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin M R, welches Verfahren das Unterlassen der Abgabe des entzogenen Führerscheines zum Gegenstand hat. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin M R im Beisein der Dolmetscherin Mag. E G sowie des Zeugen BI E K und der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellig gemachten Zeugin S römisch eins. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Schließlich wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft C, GZ ****, betreffend die Beschwerdeführerin M R sowie in den Akt LVwG-Tirol, GZ ****, ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin M R, welches Verfahren das Unterlassen der Abgabe des entzogenen Führerscheines zum Gegenstand hat. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2013 um 03.06 Uhr den Pkw der Marke Skoda Oktavia mit dem Kennzeichen XXX auf der öffentlichen Gemeindestraße „R“ von S (Hotel „X“) kommend bis zu deren Unterkunft in S, Adresse, gelenkt hat. Beifahrer des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkws war ihr Ehemann S R. In S, Adresse, wurde seitens der kontrollierenden Beamten BI E K und Insp. H L eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Die Beschwerdeführerin fuhr mit den kontrollierenden Beamten nicht zur Durchführung des Alkomattestes auf die Dienststelle mit. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2013 um 03.06 Uhr den Pkw der Marke Skoda Oktavia mit dem Kennzeichen römisch 30 auf der öffentlichen Gemeindestraße „R“ von S (Hotel „X“) kommend bis zu deren Unterkunft in S, Adresse, gelenkt hat. Beifahrer des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkws war ihr Ehemann S R. In S, Adresse, wurde seitens der kontrollierenden Beamten BI E K und Insp. H L eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Die Beschwerdeführerin fuhr mit den kontrollierenden Beamten nicht zur Durchführung des Alkomattestes auf die Dienststelle mit. Es lenkte damals BI E K den zivilen Dienstkraftwagen mit dem Kennzeichen YYY der Polizeiinspektion T vom Ortsgebiet S kommend in Fahrtrichtung taleinwärts. Unmittelbar vor den Beamten fuhr auf der „R-Straße“ der in Rede stehende Pkw der Marke Skoda Oktavia mit dem Kennzeichen XXX. Auf Höhe des Hotels „X“ in S, H-Straße 35, konnten die Beamten feststellen, dass die Lenkerin dieses Pkws „Schlangenlinien“ fuhr, weswegen BI E K das Blaulicht aktivierte. Die Lenkerin zeigte daraufhin keine Reaktion. Weiter taleinwärts setzte BI E K zusätzlich das Folgetonhorn ein. Aufgrund der Fahrweise der Beschwerdeführerin war ein Überholen nicht möglich. Trotz des eingesetzten Blaulichtes bzw Folgetonhorns wich die Lenkerin nicht aus bzw machte diese keinen Platz für das Einsatzfahrzeug. Etwa bei Höhe Hausnummer G 3 setzte BI E K zum Überholvorgang an. Auf gleicher Fahrzeughöhe setzte er als weiteres Zeichen die Taschenlampe mit aufgesetztem Lichtkegel (Rotlicht) ein. Die Lenkerin des in Rede stehenden Fahrzeuges zeigte daraufhin wiederum keine Reaktion und setzte die Fahrt weiter fort in Fahrtrichtung taleinwärts. Sie kam dabei immer wieder auf die Gegenfahrbahn. Auf Höhe Hausnummer G 3 bog die Lenkerin plötzlich nach rechts ab und parkte bei Hausnummer G 7 den Pkw im Garten ein. Am Beifahrersitz befand sich ein Mann. Es lenkte damals BI E K den zivilen Dienstkraftwagen mit dem Kennzeichen YYY der Polizeiinspektion T vom Ortsgebiet S kommend in Fahrtrichtung taleinwärts. Unmittelbar vor den Beamten fuhr auf der „R-Straße“ der in Rede stehende Pkw der Marke Skoda Oktavia mit dem Kennzeichen römisch 30 . Auf Höhe des Hotels „X“ in S, H-Straße 35, konnten die Beamten feststellen, dass die Lenkerin dieses Pkws „Schlangenlinien“ fuhr, weswegen BI E K das Blaulicht aktivierte. Die Lenkerin zeigte daraufhin keine Reaktion. Weiter taleinwärts setzte BI E K zusätzlich das Folgetonhorn ein. Aufgrund der Fahrweise der Beschwerdeführerin war ein Überholen nicht möglich. Trotz des eingesetzten Blaulichtes bzw Folgetonhorns wich die Lenkerin nicht aus bzw machte diese keinen Platz für das Einsatzfahrzeug. Etwa bei Höhe Hausnummer G 3 setzte BI E K zum Überholvorgang an. Auf gleicher Fahrzeughöhe setzte er als weiteres Zeichen die Taschenlampe mit aufgesetztem Lichtkegel (Rotlicht) ein. Die Lenkerin des in Rede stehenden Fahrzeuges zeigte daraufhin wiederum keine Reaktion und setzte die Fahrt weiter fort in Fahrtrichtung taleinwärts. Sie kam dabei immer wieder auf die Gegenfahrbahn. Auf Höhe Hausnummer G 3 bog die Lenkerin plötzlich nach rechts ab und parkte bei Hausnummer G 7 den Pkw im Garten ein. Am Beifahrersitz befand sich ein Mann. Beide Beamten stiegen sodann aus dem Dienstkraftwagen aus. BI E K begab sich zur Lenkerin und Insp. H L zur Beifahrerseite. BI E K begrüßte die Lenkerin und forderte diese auf, den Führerschein und den Zulassungsschein auszuhändigen. Dieser Aufforderung leistete die Lenkerin nicht Folge. BI E K konnte anlässlich dieser Amtshandlung deutliche Symptome einer Alkoholisierung bei der Beschwerdeführerin feststellen (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer/schwankender Stand) und forderte diese sodann am 21.07.2013 um 03.09 Uhr zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt auf. Während dessen stieg auch der Beifahrer aus dem Pkw und begann, die einschreitenden Beamten zu beschimpfen. Einer erneuten Aufforderung zur Herausgabe der Dokumente wurde nicht Folge geleistet. Der Lenkerin wurde mitgeteilt, dass sie nun zur nächstgelegenen Polizeiinspektion S verbracht werden müsse, um dort die Atemluftuntersuchung durchzuführen. Die Lenkerin verweigerte die Atemluftuntersuchung mit dem Wort „nein“. BI E K klärte die Lenkerin über die Folgen einer Verweigerung auf. Die Lenkerin hob dabei lediglich ihre Schultern und blickte zum Beifahrer. Erneut wurde die Lenkerin aufgefordert, ihre Dokumente auszuhändigen bzw ihre Identität bekannt zu geben. Der Beifahrer befand sich zu diesem Zeitpunkt bei Insp. H L. Dieser schrie immer wieder mit den Beamten. Nach einer kurzen Konversation mit der Lenkerin betreffend ihren Namen und Wohnort forderte BI E K die Lenkerin erneut auf, ihre Dokumente auszuhändigen. Auch diese Aufforderung wurde ignoriert. Neuerlich forderte BI E K die Lenkerin auf, mit zur Polizeiinspektion S zu fahren, dort einen Alkotest durchzuführen, sowie die exakte Identität abzuklären. Dann begab sich die Lenkerin mit den Beamten in Richtung Dienstkraftwagen, jedoch redete der Beifahrer immer wieder in französischer Sprache auf die Lenkerin ein. Diese während der gesamten Amtshandlung getätigten Aussprachen konnten von den Beamten nicht verstanden werden. Die Lenkerin blieb sodann plötzlich stehen und sagte zum Beamten „nein“, sie fahre nicht mit und begab sich wieder retour zum Pkw. BI E K teilte der Lenkerin mit, dass sie nicht mitfahren, jedoch ein Identitätsdokument aushändigen müsse. Der Beifahrer wurde zusehends aggressiver und er fasste BI E K an der Oberbekleidung und riss diesen ruckartig nach hinten. Nach diesem Erfassen drehte sich BI E K zum Beifahrer um und forderte den Mann deutlich auf, sich zu beruhigen und die Amtshandlung nicht zu behindern. Nach diesem Angriff forderte BI E K die Lenkerin erneut auf, ihre Dokumente auszuhändigen. Diese Aufforderung wurde wiederum nicht befolgt. Plötzlich ergriff der Mann mit dessen rechten Hand den Halsbereich des BI E K und würgte den Beamten. Der Mann, S R, wurde in weiterer Folge festgenommen und in weiterer Folge Anzeige des versuchen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung erstattet. Die Identität der Lenkerin konnte von Insp H L nach der durchgeführten Festnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin geklärt werden. Es händigte die zur Amtshandlung hinzugekommene Schwiegermutter der Lenkerin, S I, einen Personalausweis der Beschwerdeführerin aus. Die Identität der Lenkerin konnte von Insp H L nach der durchgeführten Festnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin geklärt werden. Es händigte die zur Amtshandlung hinzugekommene Schwiegermutter der Lenkerin, S römisch eins, einen Personalausweis der Beschwerdeführerin aus. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen BI E K, welcher anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 13.08.2013, GZ ****. Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Er gab an, dass er die Beschwerdeführerin dreimal zur Durchführung des Alkotestes auf der Polizeidienststelle aufgefordert hat, diese jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen ist. BI E K schilderte auch seinen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes durchaus verstanden hat und insoweit der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Er schloss dies beispielsweise daraus, weil die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes auf der Dienststelle und anlässlich der Aufforderung, sich auszuweisen, selbständig in Richtung des Dienstwagens gegangen ist und dort in ihrer Handtasche gekramt hat. BI E K führte auch nachvollziehbar aus, dass wenn es Verständigungsprobleme gegeben hätte, er diesbezüglich etwas in der Anzeige erwähnt hätte. Im Zusammenhang mit den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin gab diese auch anlässlich ihrer Einvernahme an, ein bisschen der Deutschen Sprache mächtig zu sein und nur keinen Dialekt zu verstehen. Auch ihre Schwiegermutter, die Zeugin S I, gab an, dass sie mit ihrer Schwiegertochter, der Beschwerdeführerin, sehr langsam und „nach der Schrift“ sprechen müsse, damit sie sie verstehe. Nach eigenen Angaben hat sie am 03.09.1994 ihren Ehegatten S R geheiratet und hatte vom 14.07.2001 bis 22.07.2014 ihren Hauptwohnsitz in S, G 7/2. Sie habe auch eine Zeit lang mit ihrem Ehegatten in S gelebt, dies ca 15 Jahre. So lange ihre Kinder nicht schulpflichtig gewesen seien, sei sie sehr viel mit ihren Kindern bei ihren Eltern in Frankreich gewesen. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen BI E K, welcher anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 13.08.2013, GZ ****. Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Er gab an, dass er die Beschwerdeführerin dreimal zur Durchführung des Alkotestes auf der Polizeidienststelle aufgefordert hat, diese jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen ist. BI E K schilderte auch seinen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes durchaus verstanden hat und insoweit der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Er schloss dies beispielsweise daraus, weil die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes auf der Dienststelle und anlässlich der Aufforderung, sich auszuweisen, selbständig in Richtung des Dienstwagens gegangen ist und dort in ihrer Handtasche gekramt hat. BI E K führte auch nachvollziehbar aus, dass wenn es Verständigungsprobleme gegeben hätte, er diesbezüglich etwas in der Anzeige erwähnt hätte. Im Zusammenhang mit den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin gab diese auch anlässlich ihrer Einvernahme an, ein bisschen der Deutschen Sprache mächtig zu sein und nur keinen Dialekt zu verstehen. Auch ihre Schwiegermutter, die Zeugin S römisch eins, gab an, dass sie mit ihrer Schwiegertochter, der Beschwerdeführerin, sehr langsam und „nach der Schrift“ sprechen müsse, damit sie sie verstehe. Nach eigenen Angaben hat sie am 03.09.1994 ihren Ehegatten S R geheiratet und hatte vom 14.07.2001 bis 22.07.2014 ihren Hauptwohnsitz in S, G 7/2. Sie habe auch eine Zeit lang mit ihrem Ehegatten in S gelebt, dies ca 15 Jahre. So lange ihre Kinder nicht schulpflichtig gewesen seien, sei sie sehr viel mit ihren Kindern bei ihren Eltern in Frankreich gewesen. Auch anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte die erkennende Richterin den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache zumindest so ausreichend mächtig war, um die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes auf der Dienststelle durch die kontrollierenden Beamten zu verstehen. Es hat die Beschwerdeführerin mehrmals begonnen, in deutscher Sprache zu antworten, jedoch dann wieder in die französische Sprache übergewechselt. Über Frage, welche die Dolmetscherin übersetzt hat, ob sie anlässlich der Amtshandlung in S dem Polizisten gegenüber kundgetan hat, dass sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre, antwortete die Beschwerdeführerin insofern nicht auf die Frage, indem sie ausweichend angab, dass es damals schwierig gewesen sei, sehr chaotisch und laut, etc. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2013 vor der Polizeiinspektion T als Zeugin betreffend die Anzeige gegen ihren Ehemann S R wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (tätlicher Angriff auf einen Beamten – schwere Körperverletzung) einvernommen wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde sie aufgeklärt, dass sie als Zeugin einvernommen wird, um über den Vorfall zwischen den Polizisten und ihren Ehemann auszusagen. Diesbezüglich hat sie ausdrücklich auf ihr Recht verzichtet, die Aussage zu verweigern. Sie wurde weiters darüber aufgeklärt, dass sie als Beschuldigte wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit geführt werde. Es findet sich auch in dieser Zeugenaussage kein Hinweis darauf, dass allenfalls die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war. Sie selbst gab diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass sie damals mit den beiden Polizisten gesprochen und sich mit ihnen unterhalten habe, dies mit den wenigen deutschen Worte, die sie konnte. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird insbesondere der Zeugenaussage von BI E K folgend als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes sehr wohl verstanden, jedoch zum Tatzeitpunkt die Ablegung des selben verweigert hat. Die Erstbehörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ua aus, dass im Gegenstandsfall im Zuge der Bindungswirkung auf das Verwaltungsstrafverfahren verwiesen werden müsse, welches mit 20.11.2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin – wie sich dies aus dem internationalen Rückschein im erstinstanzlichen Führerscheinakt ergibt – das Straferkenntnis im Verfahren VA **** und der Entzugsbescheid vom 30.08.2013, GZ ****, am 05.11.2013 zugestellt wurde. Diese beiden Schriftstücke wurden seitens der Erstbehörde in einem Kuvert am 17.10.2013 abgefertigt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass sie im November 2013 zwei oder drei Briefe erhalten habe. Im Kuvert seien damals zwei oder drei Briefe drin gewesen. Ihr Ehemann habe ihr damals gesagt, dass ihr der Führerschein für sechs Monate entzogen werden solle und habe einen Anwalt in Wien beauftragt. Ihr Ehemann hat den Bescheid dem Anwalt in Wien weitergeleitet. Über Frage, warum nicht auch ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis erhoben worden sei, gab sie an, dass sie überhaupt nicht verstehe, warum sie angeklagt war. Gegen den Entzugsbescheid vom 30.08.2013, GZ ****, brachten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht am 13.11.2013 eine Vorstellung ein, Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde nicht erhoben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM (für Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und A, B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung und die amtsärztliche Untersuchung sowie die verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben.

§ 24

Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat ins besondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991 zu beurteilen ist. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat ins besondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, zu beurteilen ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 26

Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten der Beschwerdeführerin.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Erstbehörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten der Beschwerdeführerin. Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes - wie dem gegenständlichen - mit sechs Monaten festzusetzen hat. Bei der über die Beschwerdeführerin verhängten Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich sohin um die Mindestentzugsdauer. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, sowie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Unter Hinweis auf die vorzitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes - wie dem gegenständlichen - mit sechs Monaten festzusetzen hat. Bei der über die Beschwerdeführerin verhängten Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich sohin um die Mindestentzugsdauer. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, sowie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C zu entrichten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2030.5

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