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{'item': 'LVwG-2014/17/1377-4'}

Obsah (14)§ 28§ 47§ 25a§ 123§ 1§ 21§ 81§ 11§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 21a§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1377-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und

§ 47Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl.

I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und

Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer BF hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ beim Stadtmagistrat K eingebracht. Diesem Antrag war ein österreichisches Sprachdiplom „Deutsch“ beigegeben, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung für die A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden hat, eine Kopie seines Passes und eine beglaubigte Übersetzung bezüglich seiner Geburtsurkunde. Dem Strafregisterauszug aus Marokko der ebenfalls übersetzt vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass keine strafrechtlich relevante Eintragung vorliegt. Außerdem war diesem Antrag die Aufenthaltserlaubnis des Innenministeriums von Italien, die Hochzeiturkunde vom xx.xx.xxxx, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in N RE, geb am xx.xx.xxxx geheiratet hat, der Staatsbürgerschaftsnachweis von RE, einen Lohnzettel der RE aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Verein S angemeldet ist und dort ein monatliches Gehalt in der Höhe von Euro 953,74 ausgezahlt bekommt, ein Mietvertrag der auf die Mutter von RE lautet und bei der das Ehepaar nun wohnt, die Bestätigung über die Meldung des Beschwerdeführers in der Straße, bei RR, ein Auszug aus der KSV 1870 – Privatinformation bezüglich RE, aus der hervorgeht, dass keine Eintragungen vorliegen sowie ein Versicherungsdatenauszug der RE, aus der hervorgeht, dass sie nach wie vor aufrecht beim Verein S gemeldet ist, beigelegt. Die LN hat in ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, gerichtet an das Stadtmagistrat K festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet sowie ein Aufenthaltsverbot für das Schengengebiet bestehe, weshalb sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehen würden. Auf der Grundlage dieses aufrechten Aufenthaltsverbotes und der sicherheitspolizeilichen Bedenken der LN wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Bürgermeisterin der Stadt K zurückgewiesen. Zwischenzeitlich ist jedoch insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten, als das Aufenthaltsverbot durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom xx.xx.xxxx mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem er einmal im Jahr 2007 straffällig geworden war, nie mehr straffällig gewesen sei und mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet sei, somit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege und der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin habe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem er einmal im Jahr 2007 straffällig geworden war, nie mehr straffällig gewesen sei und mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet sei, somit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege und der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin habe. Es sei eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des Fremden eingetreten, insbesondere in seiner Familiensituation, die die Aufhebung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien, der bis 2017 gültig ist und einen gültigen Reisepass bis 2018. Er ist rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dann seinen Antrag gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführer vorgeladen und ist er auch erschienen, ebenso wurde seine Ehegattin einvernommen. Der Beschwerdeführer BF wurde am xx.xx.xxxx in Marokko geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2006 das erste Mal nach Österreich ein. Er hat für Italien einen gültigen Aufenthaltstitel. Er verfügt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes, in der von seiner Schwiegermutter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in der auch seine Ehegattin wohnt, über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung

§ 123

ASVG über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er verfügt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes, in der von seiner Schwiegermutter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in der auch seine Ehegattin wohnt, über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung

Paragraph 123, ASVG über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er hat seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet als Angestellte bei der Firma S. Dort hat sie ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.006,08 netto, monatlich, 14-mal jährlich, nachgewiesen durch eine Transaktionsabfrage bei ihrer Bank. Der Beschwerdeführer selbst hat eine mündliche Einstellungszusage die, da sie nicht schriftlich vorgelegt wurde, derzeit nicht berücksichtigt werden kann. Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit netto auf Euro 1.173,

  1. Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung werden vollkommen von der Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen. Es kommen daher anrechenbare Euro 274,06 als Wert der „vollen freien Station“ im Sinn des § 293 ASVG zusätzlich zu den durchschnittlichen Monatseinkommen von Euro 1173,96 hinzu. Das gemeinsame Familieneinkommen steigt somit auf Euro 1.447,
  2. Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit netto auf Euro 1.173,
  3. Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung werden vollkommen von der Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen. Es kommen daher anrechenbare Euro 274,06 als Wert der „vollen freien Station“ im Sinn des Paragraph 293, ASVG zusätzlich zu den durchschnittlichen Monatseinkommen von Euro 1173,96 hinzu. Das gemeinsame Familieneinkommen steigt somit auf Euro 1.447,
  4. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am xx.xx.xxxx eine Haftungserklärung vorgelegt. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. „§ 20 NAG Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. § 21 NAGParagraph 21, NAG Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden. Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden. § 47 NAGParagraph 47, NAG

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“ Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte … ist (Kernfamilie); dies gilt weiter auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte … ist (Kernfamilie); dies gilt weiter auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind

§ 11Abs 1 NAG erfüllt, wenn 1.

gegen den Antragsteller keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder § 67 FPG steht;1.

Teils dieses Gesetzes sind

Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn 1. gegen den Antragsteller keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder Paragraph 67, FPG steht;

  1. Gegen ihn keine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. Gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21

Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seine Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. Gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seine Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;
  2. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 nicht vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
  5. er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde und der Antragsteller

Abs 2 nachweist, dass und der Antragsteller

Absatz 2, nachweist, dass

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet,
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem Staat oder einem anderen Völkerobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Abs 4 dem öffentlichen Interesse (Abs 2 Z 1), wenn Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4, dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. seine Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde eine Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und in Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.“ Wie oben bereits ausgeführt, führt der Aufenthalt des Antragstellers derzeit bis auf weiteres zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da sein Unterhalt durch die Einkünfte der Ehegattin ausreichend abgesichert und gedeckt sind. Er ist über die Ehegattin krankenversichert. Eine Haftungserklärung liegt vor. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinn des § 11 Abs 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Wie oben bereits ausgeführt, führt der Aufenthalt des Antragstellers derzeit bis auf weiteres zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da sein Unterhalt durch die Einkünfte der Ehegattin ausreichend abgesichert und gedeckt sind. Er ist über die Ehegattin krankenversichert. Eine Haftungserklärung liegt vor. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Die Inlandsantragstellung war gem. § 21 Abs.2 Ziffer 5 NAG erlaubt, da der Beschwerdeführer seinen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Schengenstaat (Italien) nachwies und über einen gültigen Reisepass bis 2017 verfügt, weshalb er visumsfrei einreisen durfte.Die Inlandsantragstellung war gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 NAG erlaubt, da der Beschwerdeführer seinen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Schengenstaat (Italien) nachwies und über einen gültigen Reisepass bis 2017 verfügt, weshalb er visumsfrei einreisen durfte. Aus § 11 Abs 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichts weiter, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen etwa familienrechtlichen als auch einem vertraglichen Titel herrühren (vgl VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835; Landesverwaltungsgericht Wien zur Zl VGW-151/070/11450/2014 vom 08.09.2014).Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichts weiter, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen etwa familienrechtlichen als auch einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835; Landesverwaltungsgericht Wien zur Zl VGW-151/070/11450/2014 vom 08.09.2014). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigenden Aufenthaltes zu sichern. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Im gegenständlichen Fall wurde bereits dargetan, dass der Unterhaltsanspruch ausreicht und die gesetzlichen Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind. Die Berechnungen dazu haben ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, da der Mindestsicherungssatz nach dem ASVG von Euro 1.286,03 (Ehepaare) im gegenständlichen Fall überstiegen wird, wobei die Betätigung des Vaters der Ehegattin des Antragstellers noch nicht berücksichtigt wurde, da sie nicht beglaubigt vorgelegt wurde.

§ 21a

Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Er hat im Übrigen anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse, die über die elementaren Grundkenntnisse hinausgehen, auch vor der erkennenden Richterin ausreichend unter Beweis gestellt.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Er hat im Übrigen anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse, die über die elementaren Grundkenntnisse hinausgehen, auch vor der erkennenden Richterin ausreichend unter Beweis gestellt. Es liegen auch Strafregisterauszüge aus Italien, Marokko und Österreich vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 nicht mehr straffällig geworden ist. Es ist daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr als gefährdet anzusehen, da der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren ein ordentliches und das Rechtssystem Österreich respektierendes Leben führt. Auch ist ihm klar und hat er anlässlich der Beschwerdeverhandlung zugegeben zu wissen, dass ein strafrechtliches Verhalten seinerseits unter Umständen schwerwiegende Folgen für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich hätte. In § 47 Abs 2 NAG ist ausgeführt, dass Drittstaatsangehörigen die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. In Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist ausgeführt, dass Drittstaatsangehörigen die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. Im gegenständlichen Fall war daher dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger der RE, einer österreichischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel wie im Spruch ausgeführt zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1377.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.