GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und
I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und
Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. 2.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer BF hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ beim Stadtmagistrat K eingebracht. Diesem Antrag war ein österreichisches Sprachdiplom „Deutsch“ beigegeben, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung für die A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden hat, eine Kopie seines Passes und eine beglaubigte Übersetzung bezüglich seiner Geburtsurkunde. Dem Strafregisterauszug aus Marokko der ebenfalls übersetzt vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass keine strafrechtlich relevante Eintragung vorliegt. Außerdem war diesem Antrag die Aufenthaltserlaubnis des Innenministeriums von Italien, die Hochzeiturkunde vom xx.xx.xxxx, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in N RE, geb am xx.xx.xxxx geheiratet hat, der Staatsbürgerschaftsnachweis von RE, einen Lohnzettel der RE aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Verein S angemeldet ist und dort ein monatliches Gehalt in der Höhe von Euro 953,74 ausgezahlt bekommt, ein Mietvertrag der auf die Mutter von RE lautet und bei der das Ehepaar nun wohnt, die Bestätigung über die Meldung des Beschwerdeführers in der Straße, bei RR, ein Auszug aus der KSV 1870 – Privatinformation bezüglich RE, aus der hervorgeht, dass keine Eintragungen vorliegen sowie ein Versicherungsdatenauszug der RE, aus der hervorgeht, dass sie nach wie vor aufrecht beim Verein S gemeldet ist, beigelegt. Die LN hat in ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, gerichtet an das Stadtmagistrat K festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet sowie ein Aufenthaltsverbot für das Schengengebiet bestehe, weshalb sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehen würden. Auf der Grundlage dieses aufrechten Aufenthaltsverbotes und der sicherheitspolizeilichen Bedenken der LN wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Bürgermeisterin der Stadt K zurückgewiesen. Zwischenzeitlich ist jedoch insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten, als das Aufenthaltsverbot durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom xx.xx.xxxx mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem er einmal im Jahr 2007 straffällig geworden war, nie mehr straffällig gewesen sei und mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet sei, somit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege und der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin habe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem er einmal im Jahr 2007 straffällig geworden war, nie mehr straffällig gewesen sei und mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet sei, somit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege und der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin habe. Es sei eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des Fremden eingetreten, insbesondere in seiner Familiensituation, die die Aufhebung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien, der bis 2017 gültig ist und einen gültigen Reisepass bis 2018. Er ist rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dann seinen Antrag gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführer vorgeladen und ist er auch erschienen, ebenso wurde seine Ehegattin einvernommen. Der Beschwerdeführer BF wurde am xx.xx.xxxx in Marokko geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2006 das erste Mal nach Österreich ein. Er hat für Italien einen gültigen Aufenthaltstitel. Er verfügt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes, in der von seiner Schwiegermutter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in der auch seine Ehegattin wohnt, über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung
ASVG über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er verfügt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes, in der von seiner Schwiegermutter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in der auch seine Ehegattin wohnt, über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung
Paragraph 123, ASVG über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er hat seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet als Angestellte bei der Firma S. Dort hat sie ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.006,08 netto, monatlich, 14-mal jährlich, nachgewiesen durch eine Transaktionsabfrage bei ihrer Bank. Der Beschwerdeführer selbst hat eine mündliche Einstellungszusage die, da sie nicht schriftlich vorgelegt wurde, derzeit nicht berücksichtigt werden kann. Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit netto auf Euro 1.173,
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. § 21 NAGParagraph 21, NAG Erstanträge sind
1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
F BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des
gegen den Antragsteller keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Teils dieses Gesetzes sind
Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn 1. gegen den Antragsteller keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder Paragraph 67, FPG steht;
Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seine Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. Gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seine Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Abs 2 nachweist, dass und der Antragsteller
Absatz 2, nachweist, dass
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Abs 4 dem öffentlichen Interesse (Abs 2 Z 1), wenn Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4, dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Er hat im Übrigen anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse, die über die elementaren Grundkenntnisse hinausgehen, auch vor der erkennenden Richterin ausreichend unter Beweis gestellt.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Er hat im Übrigen anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse, die über die elementaren Grundkenntnisse hinausgehen, auch vor der erkennenden Richterin ausreichend unter Beweis gestellt. Es liegen auch Strafregisterauszüge aus Italien, Marokko und Österreich vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 nicht mehr straffällig geworden ist. Es ist daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr als gefährdet anzusehen, da der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren ein ordentliches und das Rechtssystem Österreich respektierendes Leben führt. Auch ist ihm klar und hat er anlässlich der Beschwerdeverhandlung zugegeben zu wissen, dass ein strafrechtliches Verhalten seinerseits unter Umständen schwerwiegende Folgen für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich hätte. In § 47 Abs 2 NAG ist ausgeführt, dass Drittstaatsangehörigen die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. In Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist ausgeführt, dass Drittstaatsangehörigen die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. Im gegenständlichen Fall war daher dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger der RE, einer österreichischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel wie im Spruch ausgeführt zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1377.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.