RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2631-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch die RAe S, Straße, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2014, Zl. **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Z GmbH mit Sitz in PLZ1 X, Straße1, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.04.2013 im Betrieb Z GmbH, PLZ2 W, Straße2 durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan C D und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, U-Zahl ****, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Produkt“ Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegen.„Sie haben es als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Z GmbH mit Sitz in PLZ1 römisch zehn, Straße1, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.04.2013 im Betrieb Z GmbH, PLZ2 W, Straße2 durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan C D und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, U-Zahl ****, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Produkt“ Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegen. Die Überprüfung der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Produkt“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBI.Nr.72/1993 IdgF (LMKV) hat folgenden Mangel ergeben:Die Überprüfung der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Produkt“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBI.Nr.72 aus 1993, IdgF (LMKV) hat folgenden Mangel ergeben: Es fehlt das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a lit a sublit I LMKV die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge an Schweinefleisch.Es fehlt das Kennzeichnungselement gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, sublit römisch eins LMKV die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge an Schweinefleisch. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Nach § 98 Abs. 1 LMSVG gelten Verordnungen aufgrund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 LMSVG.Nach Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG gelten Verordnungen aufgrund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, LMSVG. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Z 7a lit a sublit i LMKV in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, sublit i LMKV in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begangen. Gemäß § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, U-Zahl **** gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung von € 82,16 zu ersetzen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, U-Zahl **** gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung von € 82,16 zu ersetzen. Der Beschuldigte hat zudem als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz € 10,00 zu zahlenDer Beschuldigte hat zudem als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz € 10,00 zu zahlen Sohin beläuft sich der Gesamtbetrag auf € 142,16.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 90 Abs 3 Z 2 und § 98 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006, BGBl I Nr 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs 1 und § 5 Abs 2 Z 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, BGBl Nr I 13/2006 i.d.g.F i.V.m. § 3 Abs 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - BGBl Nr 72/1993 i.d.g.F.90 Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 13 aus 2006, i.d.g.F in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 142,16 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: Der Beschuldigte hat Rae S, Rechtsanwälte in Y, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, **** binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I.) Anfechtungserklärungrömisch eins.) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtungsgründe römisch zwei.) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Beschwerde römisch drei.) Ausführung der Beschwerde 1.) Vorgeworfen wird, es hätte die Angabe der bei Herstellung verwendeten Menge an Schweinfleisch gefehlt. Auf Seite 8 des Gutachtens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ergibt sich eine umfassende Kennzeichnung. Diese ist jedoch auf dem Ausdruck nicht lesbar, sodass diese Angabe nicht verifiziert werden kann, jedoch bestritten wird. Festgehalten wird, dass die Ware „Produkt“ in Italien verkehrsfähig ist. Aufgrund einschlägigen europäischen Bestimmungen ist diese daher auch in Österreich verkehrsfähig. Eine Diskriminierung von Produkten aus der EU ist unzulässig. Nachdem die Ware verkehrsfähig ist und war, ist daher auch eine Bestrafung unzulässig. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass für diesen Fall, sollte der Unrechtsgehalt der Tat genauso wie die Folgen gering sein, eine Einstellung des Verfahrens trotzdem möglich ist. IV.) Beschwerdeanträgerömisch vier.) Beschwerdeanträge Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. Rechtsgrundlagen: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl II Nr 80/2013:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 80/2013: „Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90 (…)
(3)Wer …
- den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, 53 Abs 7 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer aufgrund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. (…)“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 3 LMSVG ist das Inverkehrbringen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Sachverhaltselement in den in Betracht kommenden Verfolgungshandlungen nicht angelastet. Nachdem mit Ablauf des 29.04.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG ist das Inverkehrbringen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Sachverhaltselement in den in Betracht kommenden Verfolgungshandlungen nicht angelastet. Nachdem mit Ablauf des 29.04.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher(Vizepräsident)Dr. Albin Larcher, (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2631.2