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{'item': 'LVwG-2014/23/2923-1'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 98§ 90§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2923-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: Irömisch eins „Das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5

(2)Z 1 iVm § 90
(1)Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, wonach es Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in **** Y, Adresse, als

§ 9(2) VSt

G 1991 idgF bestellte verantwortliche Person der Z GmbH mit Sitz in **** U, Landesstraße 16, (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zu verantworten habe, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Hühnerunterkeule mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 793,6 g und 833,5 g, Verbrauchsdatum: bis zum 20.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 10.58 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliege, weil die ggstdl. Probe bereits beim Einlangen bei der AGES leicht erhöhte Keimgehalte aufwies und nach Lagerung bis zum Ende der deklarierten Verbrauchsfrist wie folgt mikrobiell stark verunreinigt war:„Das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5,

(2)Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90,
(1)Ziffer eins, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, wonach es Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in **** Y, Adresse, als

Paragraph 9,

(2)VStG 1991 idgF bestellte verantwortliche Person der Z GmbH mit Sitz in **** U, Landesstraße 16, (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zu verantworten habe, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Hühnerunterkeule mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 793,6 g und 833,5 g, Verbrauchsdatum: bis zum 20.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 10.58 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliege, weil die ggstdl. Probe bereits beim Einlangen bei der AGES leicht erhöhte Keimgehalte aufwies und nach Lagerung bis zum Ende der deklarierten Verbrauchsfrist wie folgt mikrobiell stark verunreinigt war: - mesophile aerobe Gesamtkeimzahl: 170 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) - Enterobacteriaceae: 3,4 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) - Pseudomonaden: 18 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) Und die Probe eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren habe und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5
(5)Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen gewesen wäre und somit 14.05.2013 um 10.58 Uhr im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und mit einer den allgemeinen Anforderungen des § 5
(2)Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 zur Täuschung geeignete Angabe über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht worden sei, wird

§ 45(1) Z 1, 1. Fall, VSt

G 1991 idgF, e i n g e s t e l l t , weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann. Und die Probe eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren habe und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5,

(5)Ziffer 4, LMSVG als wertgemindert zu beurteilen gewesen wäre und somit 14.05.2013 um 10.58 Uhr im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und mit einer den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5,
(2)Ziffer eins, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zur Täuschung geeignete Angabe über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht worden sei, wird

Paragraph 45,

(1)Ziffer eins, eins, Fall, VStG 1991 idgF, e i n g e s t e l l t , weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann. IIrömisch zwei Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in **** Y, Adresse, hat es als

§ 9(2) VSt

G 1991 idgF bestellte verantwortliche Person der Z GmbH mit Sitz in **** U, Adresse, (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schw. Bauchstreifen - Schweinefleisch mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 389,7 g und 389,9 g, Verbrauchsdatum: bis zum 16.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 11.02 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliegt, weil die ggstdl. Probe, welche am 15.05.2013 untersucht wurde, wie folgt mikrobiell verunreinigt war:Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in **** Y, Adresse, hat es als

Paragraph 9,

(2)VStG 1991 idgF bestellte verantwortliche Person der Z GmbH mit Sitz in **** U, Adresse, (Bestellungsurkunde vom 30.12.2009) zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 14.05.2013 im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Proben durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Wien, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Schw. Bauchstreifen - Schweinefleisch mariniert“, (2 Originalpackungen verschlossen - 389,7 g und 389,9 g, Verbrauchsdatum: bis zum 16.05.2013, Probe gezogen am 14.05.2013 um 11.02 Uhr) ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliegt, weil die ggstdl. Probe, welche am 15.05.2013 untersucht wurde, wie folgt mikrobiell verunreinigt war: - Pseudomonaden: 140 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5
(5)Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Das genannte Lebensmittel wurde somit am 14.05.2013 um 11.02 Uhr im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und nach den allgemeinen Anforderungen des § 5
(5)Z 4 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, wertgemindert in Verkehr gebracht. Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten

§ 98(1) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idg

F, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5

(5)Z 4 iVm § 90
(1)Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr. 13/2006 idgF., begangen.

§ 90(1) Z 2 LMSVG idg

F wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt. Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes des Verbrauchsdatums nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5,

(5)Ziffer 4, LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Das genannte Lebensmittel wurde somit am 14.05.2013 um 11.02 Uhr im Betrieb Z GmbH in **** P, Adresse, in der Kühlvitrine des Verkaufslokales zum Verkauf bereitgehalten und nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5,
(5)Ziffer 4, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wertgemindert in Verkehr gebracht. Aufgrund des LMG 1975 erlassene Verordnungen gelten

Paragraph 98,

(1)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, idgF, als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5,
(5)Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 90,
(1)Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF., begangen.

Paragraph 90,

(1)Ziffer 2, LMSVG idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen - das sind EUR 20,--.

§ 64(3) Verwaltungsstrafgesetz i

Vm § 71

(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der - 3 - Höhe von EUR 100,34 für die Untersuchungskosten sowie EUR 176,-- und EUR 173,80 (ergänzende Gutachten vom 24.01.2014 und vom 07.08.2014) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von EUR 670,14.“Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen - das sind EUR 20,--.

Paragraph 64,

(3)Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit Paragraph 71,
(3)Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der - 3 - Höhe von EUR 100,34 für die Untersuchungskosten sowie EUR 176,-- und EUR 173,80 (ergänzende Gutachten vom 24.01.2014 und vom 07.08.2014) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von EUR 670,14.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der bereits aus formalen Gründen Berechtigung zukommt. Rechtsgrundlagen: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: „§ 5Schuld„§ 5, Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „§ 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit„§ 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“ Rechtliche Erwägungen: In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist.Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Da die vom Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde ausschließlich eingeschränkt auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch lautet, ist in einem ersten Schritt zu klären welches Lebensmittel im vorliegenden Strafverfahren tatgegenständlich ist. Sowohl aus der firmeneigenen Etikettierung als auch aus der Befundung im Gutachten der AGES (Auftragsnummer ****), sowie der darin angeschlossenen Lichtbilder, ergibt sich zweifelsfrei, dass das tatgegenständliche Lebensmittel Schweinebauch in einem Verarbeitungsstadium (mariniert mit Gewürzen und Salz) ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom 18.02.2010 zur Zahl BMG-75210/0011-II/B/7/2009 mit Ergänzung BMG-75210/0026-II/B/13/2014 vom 24.7.2014 das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austraicus) veröffentlicht. Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (§ 76 LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.
  1. eine Definition des Begriffes frisches Fleisch. Dieser Definition folgend ist frisches Fleisch Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist. Unter Punkt B.1 findet sich eine Definition des Begriffes Fleischerzeugnisse. Dieser Definition folgend sind Fleischerzeugnisse Produkte, die unter Verwendung von Fleisch hergestellt und einer über die Behandlung von frischem Fleisch hinausgehenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern und durch die Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind (z. B. Pökelwaren, Würste, Fleisch-Konserven, Fleischgerichte und Gerichte mit Fleisch). Zerkleinertes Fleisch, dem mindestens 1,5 % Kochsalz zugefügt wurde, gilt als Fleischerzeugnis. Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (Paragraph 76, LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.
  2. eine Definition des Begriffes frisches Fleisch. Dieser Definition folgend ist frisches Fleisch Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist. Unter Punkt B.1 findet sich eine Definition des Begriffes Fleischerzeugnisse. Dieser Definition folgend sind Fleischerzeugnisse Produkte, die unter Verwendung von Fleisch hergestellt und einer über die Behandlung von frischem Fleisch hinausgehenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern und durch die Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind (z. B. Pökelwaren, Würste, Fleisch-Konserven, Fleischgerichte und Gerichte mit Fleisch). Zerkleinertes Fleisch, dem mindestens 1,5 % Kochsalz zugefügt wurde, gilt als Fleischerzeugnis. Insofern ist davon auszugehen, dass der in der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 verwendete Begriff „Frischfleisch“ dem Begriffsumfang der obigen Definition von „frischem Fleisch“ entspricht. Da die vom Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde ausschließlich auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist für den Beschuldigten keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter für das hier verfahrensgegenständliche Lebensmittel „Schweinebauchstreifen – Schweinefleisch mariniert“ zustande gekommen und ist der Beschwerdeführer demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen. Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht dem Beschwerdeführer in einer Funktion als Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG zurechenbar ist. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht dem Beschwerdeführer in einer Funktion als Verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG zurechenbar ist. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2923.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.