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§ 25a§ 103a§ 45Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0856-8 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D. Maximilian Aicher üb
den §§ 31 und 50 VwGVG wird der Fortsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. 1.
den Paragraphen 31 und 50 VwGVG wird der Fortsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 30.06.2014 ua der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 29.01.2014, Zl ****, teilweise Folge gegeben und die angefochtene Strafentscheidung in Ansehung der Spruchpunkte 4.,
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- behoben, wobei diesbezüglich allerdings das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurde. In der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde zu diesem Teil der Beschwerdeentscheidung wie folgt ausgeführt: „In der der angefochtenen Strafentscheidung zugrunde liegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 29.11.2013 wurde hinsichtlich des kontrollierten und beanstandeten Sattelanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen **** festgehalten, dass die Firma UB Mieterin dieses Tankanhängers ist. Neben der UB. wurde die WT, Adresse, als weitere für den gegenständlichen Verwaltungsstrafvorgang relevante juristische Person angeführt. In der bekämpften Strafentscheidung wurden - damit nicht in Einklang stehend - die Mängel am Sattelanhänger dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma UB (als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges) angelastet, wobei ihm jeweils eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG (in Verbindung mit § 4 Abs 2 bzw 6 Abs 1 KFG) vorgeworfen wurde.In der bekämpften Strafentscheidung wurden - damit nicht in Einklang stehend - die Mängel am Sattelanhänger dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma UB (als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges) angelastet, wobei ihm jeweils eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG (in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, bzw 6 Absatz eins, KFG) vorgeworfen wurde. Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer für die festgestellten Mängel am Sattelanhänger als strafrechtlich verantwortliches Organ der den Sattelanhänger mietenden juristischen Person nach § 103a Abs 1 Z 2 KFG verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, dies neben der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit einer niederländischen Zulassung.Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer für die festgestellten Mängel am Sattelanhänger als strafrechtlich verantwortliches Organ der den Sattelanhänger mietenden juristischen Person nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, dies neben der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit einer niederländischen Zulassung. Die Anlastungen
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- der angefochtenen Strafentscheidung sind aber nun dahingehend unklar, ob die belangte Behörde damit den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mietenden juristischen Person, nämlich der Firma UB, verfolgen wollte, wofür die Anführung der vorbezeichneten juristischen Person in den in Rede stehenden Anlastungen sprechen würde, oder ob die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers vorgehen hat wollen. Die belangte Behörde hat als verletzte Rechtsvorschrift zwar die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 bzw § 6 Abs 1 KFG in der angefochtenen Strafentscheidung angeführt, doch hat sie in den spruchgemäßen Anlastungen die Firma UB. festgehalten, welche bloß Mieterin des Sattelanhängers ist. Insofern bleibt zweifelhaft, ob die belangte Behörde ein Strafverfahren nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG gegen die Zulassungsbesitzerin oder ein solches nach § 103a Abs 1 Z 2 KFG gegen die Mieterin des Sattelanhängers führen wollte.Die belangte Behörde hat als verletzte Rechtsvorschrift zwar die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, bzw Paragraph 6, Absatz eins, KFG in der angefochtenen Strafentscheidung angeführt, doch hat sie in den spruchgemäßen Anlastungen die Firma UB. festgehalten, welche bloß Mieterin des Sattelanhängers ist. Insofern bleibt zweifelhaft, ob die belangte Behörde ein Strafverfahren nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG gegen die Zulassungsbesitzerin oder ein solches nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG gegen die Mieterin des Sattelanhängers führen wollte. Die Vorschrift des § 44a Verwaltungsstrafgesetz erfordert eine genaue Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, diese Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen, wobei eine Strafe nur für jene Tat verhängt werden darf, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – Verfolgungshandlung bezogen hat.Die Vorschrift des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz erfordert eine genaue Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, diese Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen, wobei eine Strafe nur für jene Tat verhängt werden darf, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – Verfolgungshandlung bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Anforderungen ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, die vorhin aufgezeigten Unklarheiten der Anlastungen
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- der angefochtenen Strafentscheidung der belangten Behörde zu beseitigen. Würde nämlich das erkennende Gericht eine Spruchänderung dahingehend vornehmen, dass der Beschwerdeführer für die Mängel am Sattelanhänger als Geschäftsführer der Firma UB, welche den beanstandeten Sattelanhänger gemietet hatte, bestraft würde, sohin eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 103a Abs 1 Z 2 KFG vornehmen, würde sich das erkennende Gericht darüber hinwegsetzen, dass bei Nichterfüllung der dem Mieter
§ 103a
Abs 1 Z 2 KFG zukommenden Pflichten wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, dass der Täter als Mieter gehandelt hat (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1993, Zahl ****, und vom 25.04.1990, Zahl **** zu den diesbezüglich ähnlich gelagerten Delikten nach § 103a Abs 1 Z 3 sowie § 103a Abs 2 KFG). Würde nämlich das erkennende Gericht eine Spruchänderung dahingehend vornehmen, dass der Beschwerdeführer für die Mängel am Sattelanhänger als Geschäftsführer der Firma UB, welche den beanstandeten Sattelanhänger gemietet hatte, bestraft würde, sohin eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG vornehmen, würde sich das erkennende Gericht darüber hinwegsetzen, dass bei Nichterfüllung der dem Mieter
Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG zukommenden Pflichten wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, dass der Täter als Mieter gehandelt hat vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1993, Zahl ****, und vom 25.04.1990, Zahl **** zu den diesbezüglich ähnlich gelagerten Delikten nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 103 a, Absatz 2, KFG). Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte durch die belangte Behörde jedoch bislang keine Anlastung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Begehung der Pflichtverletzung „als Mieterin“, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt ist, mit einer Spruchänderung eines Bestrafung der Mieterin des verfahrensgegenständlichen Sattelanhängers, respektive des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der mietenden juristischen Person (Firma UB vorzunehmen. Gleichfalls scheidet ein strafweises Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegen die Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers aus, da in den in Rede stehenden Anlastungen
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- des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde lediglich ein Schuldvorwurf gegen die „Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges“ erhoben worden ist, sodass das erkennende Gericht von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, durch eine Spruchänderung die im Sinne des § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz maßgebliche juristische Person auszutauschen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, Zahl ****), nicht Gebrauch machen konnte.Gleichfalls scheidet ein strafweises Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegen die Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers aus, da in den in Rede stehenden Anlastungen
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- des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde lediglich ein Schuldvorwurf gegen die „Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges“ erhoben worden ist, sodass das erkennende Gericht von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, durch eine Spruchänderung die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz maßgebliche juristische Person auszutauschen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, Zahl ****), nicht Gebrauch machen konnte. Die in Rede stehenden Unklarheiten bezüglich der Anlastungen
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- der angefochtenen Strafentscheidung mussten daher zum Ergebnis führen, dass die Strafentscheidung der belangten Behörde in diesem Umfang aufzuheben war.“ 2) Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 wurde daraufhin der nunmehr entscheidungsgegenständliche Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingebracht. In diesem Antrag wird zunächst ausgeführt, dass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angefochten werde, da dem Antrag des Beschwerdeführers damit entsprochen worden sei. Zum Fortsetzungsantrag selbst wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Landesverwaltungsgerichte nicht kassatorisch, sondern meritorisch zu entscheiden hätten. Eine Fortsetzung des Verfahrens vor der belangten Behörde sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, insbesondere da eine mehrfache Strafverfolgung wegen ein und derselben Sache gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoße. Soweit das Verwaltungsgericht nicht feststellen könne, welche Übertretung verwirklicht worden sei, so werde der Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG realisiert. In diesem Antrag wird zunächst ausgeführt, dass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angefochten werde, da dem Antrag des Beschwerdeführers damit entsprochen worden sei. Zum Fortsetzungsantrag selbst wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Landesverwaltungsgerichte nicht kassatorisch, sondern meritorisch zu entscheiden hätten. Eine Fortsetzung des Verfahrens vor der belangten Behörde sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, insbesondere da eine mehrfache Strafverfolgung wegen ein und derselben Sache gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoße. Soweit das Verwaltungsgericht nicht feststellen könne, welche Übertretung verwirklicht worden sei, so werde der Einstellungsgrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG realisiert. Durch eine schlichte Behebung an Stelle der Einstellung des Verfahrens komme das Landesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache nicht nach. Abschließend wird im Fortsetzungsantrag ausgeführt, dass „im fortgesetzten Verfahren von der zuständigen Behörde, dem Landesverwaltungsgericht Tirol, … nach der Behebung des Straferkenntnisses auf Einstellung
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G zu erkennen“ sei.Durch eine schlichte Behebung an Stelle der Einstellung des Verfahrens komme das Landesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache nicht nach. Abschließend wird im Fortsetzungsantrag ausgeführt, dass „im fortgesetzten Verfahren von der zuständigen Behörde, dem Landesverwaltungsgericht Tirol, … nach der Behebung des Straferkenntnisses auf Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zu erkennen“ sei. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1) Der vorliegende Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen derartigen Antrag nicht kennt. Eine formelle Fortsetzung des Verfahrens ist ausschließlich in § 34 VwGVG vorgesehen, wenn ein Verfahren nach dieser Bestimmung ausgesetzt wurde und nach Vorliegen eines entsprechenden Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in B das Verfahren vom Verwaltungsgericht amtswegig fortzusetzen ist. Der vorliegende Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen derartigen Antrag nicht kennt. Eine formelle Fortsetzung des Verfahrens ist ausschließlich in Paragraph 34, VwGVG vorgesehen, wenn ein Verfahren nach dieser Bestimmung ausgesetzt wurde und nach Vorliegen eines entsprechenden Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in B das Verfahren vom Verwaltungsgericht amtswegig fortzusetzen ist. Ansonsten ist dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden Verfahrensrecht ein „Fortsetzungsantrag“ fremd. Insoweit der Beschwerdeführer demgemäß eine Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vom 30.06.2014 darin erblickt, dass in diesem das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung dreier näher bezeichneter Schuldvorwürfe nicht eingestellt worden ist, so wäre es an ihm gelegen, dagegen eine VfGH-Beschwerde oder eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien einzubringen. 2) Im Übrigen wird der Beschwerdeführer zur Frage, wann ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist und unter welchen Umständen das Verwaltungsgericht von der Einstellung abzusehen und lediglich eine Behebung der angefochtenen Strafentscheidung vorzunehmen hat, auf folgende Überlegungen hingewiesen: Die Behörde hat
§ 45Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, welche Bestimmung zufolge § 38 Vw
GVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Die Behörde hat
Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, welche Bestimmung zufolge Paragraph 38, VwGVG auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Keiner dieser Fälle wurde im zu beurteilenden Verfahren realisiert. Wie nämlich im hier in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2014 festgehalten worden ist, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in den Anlastungspunkten
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- derart ungenau formuliert, dass sich daraus nicht eindeutig ableiten ließ, ob die belangte Behörde damit den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mietenden juristischen Person, nämlich der Firma UB., wegen einer Übertretung nach § 103a Abs 1 Z 2 KFG verfolgen wollte oder ob die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG (in Verbindung mit § 4 Abs 2 bzw § 6 Abs 1 KFG) vorgehen hat wollen. Keiner dieser Fälle wurde im zu beurteilenden Verfahren realisiert. Wie nämlich im hier in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2014 festgehalten worden ist, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in den Anlastungspunkten
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- derart ungenau formuliert, dass sich daraus nicht eindeutig ableiten ließ, ob die belangte Behörde damit den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mietenden juristischen Person, nämlich der Firma UB., wegen einer Übertretung nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 2, KFG verfolgen wollte oder ob die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers wegen einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG (in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, bzw Paragraph 6, Absatz eins, KFG) vorgehen hat wollen. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest eine dieser beiden Verwaltungsübertretungen begangen hat und dies auch erwiesen werden kann, womit eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 oder Z 2 Verwaltungsstrafgesetz nicht in Frage kam. Der Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz konnte nicht zur Anwendung gelangen, da die in § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz normierte Frist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 bis Z 6 einzustellen wäre, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu Tage getreten, insbesondere erscheint etwa eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht unmöglich. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest eine dieser beiden Verwaltungsübertretungen begangen hat und dies auch erwiesen werden kann, womit eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz nicht in Frage kam. Der Einstellungsgrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz konnte nicht zur Anwendung gelangen, da die in Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz normierte Frist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 6, einzustellen wäre, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu Tage getreten, insbesondere erscheint etwa eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht unmöglich. Soweit im Fortsetzungsantrag ausgeführt wird, dass im Falle der Unmöglichkeit der Feststellung für das Landesverwaltungsgericht, welche Übertretung verwirklicht wurde, das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz einzustellen sei, so darf seitens des erkennenden Gerichts auf den Wortlaut der angezogenen Bestimmung verwiesen werden, wonach eine Einstellung des Verfahrens aufgrund des ins Treffen geführten Einstellungsgrundes dann in Frage kommt, wenn die Tat als solche nicht erwiesen werden kann. Davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an die Sache des Verfahrens selbst nicht die von der belangten Behörde mangelhaft erhobenen bzw angelasteten Tatbestandsmerkmale ergänzen darf (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/09/0194). Soweit im Fortsetzungsantrag ausgeführt wird, dass im Falle der Unmöglichkeit der Feststellung für das Landesverwaltungsgericht, welche Übertretung verwirklicht wurde, das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz einzustellen sei, so darf seitens des erkennenden Gerichts auf den Wortlaut der angezogenen Bestimmung verwiesen werden, wonach eine Einstellung des Verfahrens aufgrund des ins Treffen geführten Einstellungsgrundes dann in Frage kommt, wenn die Tat als solche nicht erwiesen werden kann. Davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an die Sache des Verfahrens selbst nicht die von der belangten Behörde mangelhaft erhobenen bzw angelasteten Tatbestandsmerkmale ergänzen darf vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/09/0194). Es kann daher in einem Fall, in dem grundsätzlich die Verwirklichung zweier Delikte denkbar ist und in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren in Bezug auf beide Übertretungen nicht alle jeweils relevanten Tatbestandsmerkmale einer Verfolgungshandlung unterzogen wurden, noch nicht davon gesprochen werden, dass der Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG verwirklicht wurde. In diesem Fall steht die Behebung eines Straferkenntnisses aber auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer Fortsetzung des Verfahrens bei der belangten Behörde nicht entgegen; insbesondere kann ein solches Verbot auch nicht aus Art 4
- ZP zur EMRK abgeleitet werden, zumal es sich dabei weiterhin um dasselbe Verfahren handelt, welches eben noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wenn aber der Meinung des Beschwerdeführers gefolgt würde, so würde im vorliegenden Fall trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist ein Strafverfahren eingestellt, bei welchem eben noch nicht geklärt wurde, ob eine sanktionsbewehrte Übertretung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift vorliegt.Es kann daher in einem Fall, in dem grundsätzlich die Verwirklichung zweier Delikte denkbar ist und in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren in Bezug auf beide Übertretungen nicht alle jeweils relevanten Tatbestandsmerkmale einer Verfolgungshandlung unterzogen wurden, noch nicht davon gesprochen werden, dass der Einstellungsgrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG verwirklicht wurde. In diesem Fall steht die Behebung eines Straferkenntnisses aber auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einer Fortsetzung des Verfahrens bei der belangten Behörde nicht entgegen; insbesondere kann ein solches Verbot auch nicht aus Artikel 4,
- ZP zur EMRK abgeleitet werden, zumal es sich dabei weiterhin um dasselbe Verfahren handelt, welches eben noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wenn aber der Meinung des Beschwerdeführers gefolgt würde, so würde im vorliegenden Fall trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist ein Strafverfahren eingestellt, bei welchem eben noch nicht geklärt wurde, ob eine sanktionsbewehrte Übertretung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift vorliegt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist sohin – für die vorliegende Frage gleich wie jene im Berufungsverfahren – die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 26.07.2012, Zl 2010/07/0215). Insbesondere dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt durch Hinzunahme oder Weglassen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, der Sachverhalt nach der Bewertung und Hinzunahme eines Tatbestandsmerkmals daher unter unterschiedliche Sanktionsnormen zu subsumieren ist bzw das eine Mal nicht mit Strafe bedroht wird und das andere Mal schon, ist es dem Verwaltungsgericht durch die Beschränkung auf die Sache untersagt, diese Wertung erstmals vorzunehmen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist sohin – für die vorliegende Frage gleich wie jene im Berufungsverfahren – die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 26.07.2012, Zl 2010/07/0215). Insbesondere dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt durch Hinzunahme oder Weglassen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, der Sachverhalt nach der Bewertung und Hinzunahme eines Tatbestandsmerkmals daher unter unterschiedliche Sanktionsnormen zu subsumieren ist bzw das eine Mal nicht mit Strafe bedroht wird und das andere Mal schon, ist es dem Verwaltungsgericht durch die Beschränkung auf die Sache untersagt, diese Wertung erstmals vorzunehmen. Zumal die Behörde dazu keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine Korrektur des Spruchs – wie im Erkenntnis vom 30.06.2014 aufgezeigt - untersagt, würde dem Beschwerdeführer doch dadurch betreffend die Tat, die er begangen habe, erstmals ein konkreter Tatvorwurf gemacht. Selbst wenn daher als Sache des Verfahrens nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch das in der Verfolgungshandlung umschriebene Verhalten zu verstehen ist (vgl. dazu allgemein Köhler in: N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor §§ 51 ff VStG, Rn 6 und 7), würde dies vorliegend nicht zu einer Befugnis zur Klarstellung für das Landesverwaltungsgericht Tirol führen, zumal eine Festlegung in dieser Frage den Akten der belangten Behörde nicht zu entnehmen ist, eine diesbezüglich ausreichend klare Verfolgungshandlung daher jedenfalls noch nicht gesetzt wurde. Zumal die Behörde dazu keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher eine Korrektur des Spruchs – wie im Erkenntnis vom 30.06.2014 aufgezeigt - untersagt, würde dem Beschwerdeführer doch dadurch betreffend die Tat, die er begangen habe, erstmals ein konkreter Tatvorwurf gemacht. Selbst wenn daher als Sache des Verfahrens nicht nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch das in der Verfolgungshandlung umschriebene Verhalten zu verstehen ist vergleiche dazu allgemein Köhler in: N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor Paragraphen 51, ff VStG, Rn 6 und 7), würde dies vorliegend nicht zu einer Befugnis zur Klarstellung für das Landesverwaltungsgericht Tirol führen, zumal eine Festlegung in dieser Frage den Akten der belangten Behörde nicht zu entnehmen ist, eine diesbezüglich ausreichend klare Verfolgungshandlung daher jedenfalls noch nicht gesetzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl ***, festgehalten, dass der Umstand allein, dass im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort nicht genannt wurde, die Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigt; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (Hinweis E
- April 1993, Zl 92/09/0377). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (Anm.: Hervorhebung nicht im Original). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl ***, festgehalten, dass der Umstand allein, dass im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort nicht genannt wurde, die Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigt; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (Hinweis E
- April 1993, Zl 92/09/0377). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde Anmerkung, Hervorhebung nicht im Original). Da eine derartige Verfolgungshandlung im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde noch nicht gesetzt wurde, war dem Landesverwaltungsgericht die Richtigstellung des Spruchs untersagt, da aber die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, war auch keine Einstellung des Verfahrens auszusprechen. 3) Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass eine Einstellung des Verfahrens und die dadurch indizierte Sperrwirkung für die Durchführung eines neuen Verwaltungsstrafverfahrens nur dann in Frage kommt, wenn eine der in § 45 Abs 1 VStG dafür normierten Voraussetzungen vorliegt. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass eine Einstellung des Verfahrens und die dadurch indizierte Sperrwirkung für die Durchführung eines neuen Verwaltungsstrafverfahrens nur dann in Frage kommt, wenn eine der in Paragraph 45, Absatz eins, VStG dafür normierten Voraussetzungen vorliegt. Wenn der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hingegen einerseits den durch den Verwaltungsgerichtshof statuierten Kriterien nach § 44a Z 1 VStG nicht entspricht und die Behörde andererseits zu den weiteren erforderlichen Tatbestandsmerkmalen keine Verfolgungshandlung gesetzt hat und auch eine Einstellung nach den anderen in Frage kommenden Voraussetzungen des § 45 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt, so ist durch das angerufene Verwaltungsgericht mit einer Behebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Wenn der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hingegen einerseits den durch den Verwaltungsgerichtshof statuierten Kriterien nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entspricht und die Behörde andererseits zu den weiteren erforderlichen Tatbestandsmerkmalen keine Verfolgungshandlung gesetzt hat und auch eine Einstellung nach den anderen in Frage kommenden Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht kommt, so ist durch das angerufene Verwaltungsgericht mit einer Behebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Dies gilt wie im vorliegenden Fall insbesondere dann, wenn die Verwirklichung zweier unterschiedlicher Delikte im Raum steht und zu den Tatbestandsmerkmalen zu keinem dieser Delikte eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Würde das Verwaltungsgericht in diesem Fall mit einer Einstellung des Verfahrens vorgehen, so wäre der Behörde die Richtigstellung innerhalb offener Verfolgungsverjährung verwehrt und so der staatliche Bestrafungsanspruch rechtswidrig verkürzt. Vor diesem Hintergrund bestand daher insgesamt keine Veranlassung zur Einstellung des Verfahrens. Für den Antragsteller ist dementsprechend mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 10.10.2006, Zl 2002/03/0240, nichts zu gewinnen, zumal diese Entscheidung des Höchstgerichtes auf einen Fall bezogen ist, bei dem nicht die Problematik einer nicht alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsdelikts umfassenden Verfolgungshandlung (innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist) gegeben war, womit die Heranziehbarkeit dieser VwGH-Entscheidung für den vorliegenden Beschwerdefall (zufolge nicht vergleichbarer Sachverhalte) nicht gegeben ist. III. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass das VwGVG keinen Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens kennt, welches bereits durch Erkenntnis oder die Sache erledigenden Beschluss abgeschlossenen wurde, ist offensichtlich. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0856.8