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LVwG-2014/39/2852-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2852-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn T F, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 28.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 03.07.2014 beantragte Herr U J (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Garage für 2 PKW auf Gst. xxx/x KG N. Mit Schreiben vom 17.07.2014, Zl ****, verständigte die Baubehörde die Nachbarn, unter diesen auch Herrn T F (im Folgenden: Beschwerdeführer), von der Einbringung dieses Baugesuchs und räumte in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme bzw von Einwendungen ein. Das Schreiben vom 17.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.07.2014 zugestellt. Mit Stellungnahme vom 04.08.2014 beurteilte der hochbautechnische Sachverständige der Behörde das Bauvorhaben. Nach Befundung der Baumaßnahmen bewertete er das Vorhaben unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen aus hochbautechnischer Sicht als zulässig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 28.08.2014, Zl ****, wurde die Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass vor Bescheiderlassung keine Parteienäußerungen bzw Einwände gegen das Bauvorhaben eingebracht worden seien. In fristgerecht eingebrachter Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf die zu Gunsten seines Grundstücks Nr xxxx auf dem Baugrundstück einverleibte Dienstbarkeit des Fahrwegs zur Ausbringung von Forstprodukten. Durch die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Doppelgarage wäre er als Nachbar und Partei im Sinne des § 26 Abs 2 lit a TBO in seinen subjektiven Rechten, nämlich der Ausübung seiner Dienstbarkeit, verletzt. Der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis auf die bereits vor Erteilung der Baubewilligung erfolgte konsenslose Errichtung der Garage, weshalb der Bescheid inhaltlich unrichtig wäre. Richtigerweise hätte der Bescheid einen Hinweis auf ein Vorgehen nach § 35 TBO enthalten müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Vorsprache vor Amt auf die Beeinträchtigung seiner Dienstbarkeit sowie den Umstand des strittigen Grenzverlaufes des Baugrundstückes hingewiesen, seine Einwendungen wären jedoch nicht zu Protokoll genommen bzw nicht im Bescheid behandelt worden. Dem Beschwerdeführer wäre lediglich die Unmaßgeblichkeit seiner Einwendungen im Verfahren mitgeteilt worden. Der angefochtene Bescheid wäre schon in Folge seiner Standardbegründung ohne Substanz. In Folge einverleibter Dienstbarkeit des Fahrweges wäre vor Bauausführung die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen bzw von der Behörde nach § 26 Abs 6 TBO auf eine Einigung hinzuwirken bzw der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen, und hätte eine solche Vorgangsweise im Bewilligungsbescheid angeführt werden müssen. Auch im Falle privatrechtlicher Natur der Einwendungen wäre er über ein schriftliches Einbringen derselben aufzuklären gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre die Möglichkeit einer Einigung vor Bauausführung bzw einer Herstellung des strittigen Grenzverlaufs genommen worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der – so fälschlich bezeichneten - BH I und die Einstellung des Verfahrens.In fristgerecht eingebrachter Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf die zu Gunsten seines Grundstücks Nr xxxx auf dem Baugrundstück einverleibte Dienstbarkeit des Fahrwegs zur Ausbringung von Forstprodukten. Durch die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Doppelgarage wäre er als Nachbar und Partei im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO in seinen subjektiven Rechten, nämlich der Ausübung seiner Dienstbarkeit, verletzt. Der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis auf die bereits vor Erteilung der Baubewilligung erfolgte konsenslose Errichtung der Garage, weshalb der Bescheid inhaltlich unrichtig wäre. Richtigerweise hätte der Bescheid einen Hinweis auf ein Vorgehen nach Paragraph 35, TBO enthalten müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Vorsprache vor Amt auf die Beeinträchtigung seiner Dienstbarkeit sowie den Umstand des strittigen Grenzverlaufes des Baugrundstückes hingewiesen, seine Einwendungen wären jedoch nicht zu Protokoll genommen bzw nicht im Bescheid behandelt worden. Dem Beschwerdeführer wäre lediglich die Unmaßgeblichkeit seiner Einwendungen im Verfahren mitgeteilt worden. Der angefochtene Bescheid wäre schon in Folge seiner Standardbegründung ohne Substanz. In Folge einverleibter Dienstbarkeit des Fahrweges wäre vor Bauausführung die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen bzw von der Behörde nach Paragraph 26, Absatz 6, TBO auf eine Einigung hinzuwirken bzw der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen, und hätte eine solche Vorgangsweise im Bewilligungsbescheid angeführt werden müssen. Auch im Falle privatrechtlicher Natur der Einwendungen wäre er über ein schriftliches Einbringen derselben aufzuklären gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre die Möglichkeit einer Einigung vor Bauausführung bzw einer Herstellung des strittigen Grenzverlaufs genommen worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der – so fälschlich bezeichneten - BH römisch eins und die Einstellung des Verfahrens. Im verwaltungsbehördlichen Akt findet sich weiters ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 01.10.2014 des – im wesentlichen zusammengefassten – Inhalts, dass anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.07.2014 vor Amt alte Vorwürfe zur Sprache gebracht worden wären, die jedoch mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nichts zu tun hätten und eindeutig privatrechtliche Einwendungen wären, so beispielsweise unzulässige Wegverbreiterung, unrichtige Grenzpunkte, mögliches Umstürzen von Bäumen auf das Baugrundstück. Dieses Vorbringen wäre nicht protokolliert worden. Erinnerlich wäre dem Gefertigten sein Vorschlag, dieses Vorbringen schriftlich abzufassen, sowie die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht, bei der Bauernkammer Informationen einholen zu wollen, weshalb auch die wesentlichen Einreichpläne kopiert und an den Beschwerdeführer übergeben worden wären. Anlässlich einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers Mitte August 2014 vor Amt wäre von diesem der Beginn der Bauarbeiten mitgeteilt worden, von einer Fertigstellung des Bauvorhabens sei hingegen nie die Rede gewesen. Mangels schriftlich erhobener Einwendungen sowie positiver hochbautechnischer Begutachtung wäre sodann der Baubescheid erlassen worden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: „§ 26 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)
(5)
(6)Absatz 6,Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(7)Absatz 7,….“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In Würdigung des entsprechenden Beschwerdevorbringens sowie der aktenvermerklichen Festhaltungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des in Wahrung des Parteiengehör an ihn ergangenen Schreibens vom 17.07.2014 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Baubehörde deponiert hat. Niederschriftlich wurde dieses Vorbringen jedoch nicht festgehalten. Aufgrund Schilderungen sowohl für die belangte Behörde (laut Aktenvermerk) als auch des Beschwerdeführers (laut Beschwerde) rechtfertigt sich auch die Annahme, dass der Inhalt der erhobenen Einwendungen unter anderem privatrechtlicher Natur, wie der Vorhalt des strittigen Grenzverlaufs, fehlender Grenzpunkte, möglich auch bestehender Dienstbarkeiten war. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine Bauverhandlung vor der Behörde nicht durchgeführt wurde und daher Präklusion durch allfällige Nichterhebung von Einwendungen und damit ein Verlust der Parteistellung schon begrifflich nicht eintreten konnte, sowie in Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren Neuerungsverbot nicht gilt, vielmehr in der Begründung der Beschwerde grundsätzlich sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisangebot erstattet werden kann, vermag sich für den Beschwerdeführer allein der Umstand, dass sein Vorbringen nicht protokolliert wurde, aber auch nicht nachteilig auszuwirken. Eine allfällige Rechtsverletzung bzw Beschwer des Beschwerdeführers durch die genehmigten Bauführungen ist vielmehr in rechtlicher Wertung jenes Vorbringens zu prüfen, wie der Beschwerdeführer dieses – im Wesentlichen inhaltsgleich seinem Vorbringen vor Amt – in seiner Beschwerde erhoben hat. Der Umfang des Mitspracherechtes, den der Gesetzgeber den Nachbarn eines Bauverfahrens einräumt, ist im § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 taxativ abgesteckt. Vorhalte, wie sie der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer Verletzung einverleibter Dienstbarkeiten geltend macht, zählen nicht zu den anerkannten subjektiv öffentlichen Mitspracherechten eines Nachbarn. In dieser Weise spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger einschlägiger Judikatur aus. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Einwendungen des Vorliegens einer Dienstbarkeit, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegenstehen oder der Beeinträchtigung einer Servitut um rein privatrechtliche Vorhalte, deren Ursprung im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht liegen (vgl etwa VwGH 19.09.1991, 89/06/0110; 20.10.1988, 87/06/0020). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Mangels Einigung müssen derartige Meinungsdifferenzen im Gerichtswege ausgetragen werden und ist im Bauverfahren auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Vor allem dürfen derartige Einwendungen die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern (vgl etwa VwGH 24.01.1991, 89/06/0007).Der Umfang des Mitspracherechtes, den der Gesetzgeber den Nachbarn eines Bauverfahrens einräumt, ist im Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 taxativ abgesteckt. Vorhalte, wie sie der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer Verletzung einverleibter Dienstbarkeiten geltend macht, zählen nicht zu den anerkannten subjektiv öffentlichen Mitspracherechten eines Nachbarn. In dieser Weise spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger einschlägiger Judikatur aus. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Einwendungen des Vorliegens einer Dienstbarkeit, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegenstehen oder der Beeinträchtigung einer Servitut um rein privatrechtliche Vorhalte, deren Ursprung im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht liegen vergleiche etwa VwGH 19.09.1991, 89/06/0110; 20.10.1988, 87/06/0020). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Mangels Einigung müssen derartige Meinungsdifferenzen im Gerichtswege ausgetragen werden und ist im Bauverfahren auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Vor allem dürfen derartige Einwendungen die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern vergleiche etwa VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor Bescheiderlassung auf eine Einigung in der Dienstbarkeitsfrage hinzuwirken gehabt, ist schon dem Grunde nach entgegenzuhalten, dass § 26 Abs 6 TBO 2011 nicht zu entnehmen ist, dass die Behörden abseits einer Bauverhandlung (auch gegenständlich wurde im behördlichen Verfahren keine Bauverhandlung durchgeführt) auf eine Einigung hinzuwirken hätten. Darüber hinaus würde aber auch das Unterbleiben eines Einigungsversuches weder einen erheblichen Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung darstellen, weil der Nachbar darauf kein subjektiv-öffentliches Recht hat (vgl etwa VwGH 18.10.2012, Zl 2012/06/0179).Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor Bescheiderlassung auf eine Einigung in der Dienstbarkeitsfrage hinzuwirken gehabt, ist schon dem Grunde nach entgegenzuhalten, dass Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 nicht zu entnehmen ist, dass die Behörden abseits einer Bauverhandlung (auch gegenständlich wurde im behördlichen Verfahren keine Bauverhandlung durchgeführt) auf eine Einigung hinzuwirken hätten. Darüber hinaus würde aber auch das Unterbleiben eines Einigungsversuches weder einen erheblichen Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung darstellen, weil der Nachbar darauf kein subjektiv-öffentliches Recht hat vergleiche etwa VwGH 18.10.2012, Zl 2012/06/0179). Der Umstand, dass sich die Behörde des Verwaltungsverfahrens weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt hat noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hatte, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil die Parteien dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu bestreiten. Aus Art XXXVII EGZPO in Verbindung mit § 340 ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges (vgl VwGH 18.12.2007, Zl 2007/06/0062).Der Umstand, dass sich die Behörde des Verwaltungsverfahrens weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt hat noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hatte, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil die Parteien dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu bestreiten. Aus Artikel römisch 37 , EGZPO in Verbindung mit Paragraph 340, ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges vergleiche VwGH 18.12.2007, Zl 2007/06/0062). Da auch das Verwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in (
  1. ua)Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden hat, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), trifft auch das erkennende Gericht in seinem Verfahren unter Berücksichtigung zitierter höchstgerichtlicher Judikatur keine derartige Verpflichtung zum Hinwirken auf eine Einigung.Da auch das Verwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in (
  2. ua)Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden hat, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), trifft auch das erkennende Gericht in seinem Verfahren unter Berücksichtigung zitierter höchstgerichtlicher Judikatur keine derartige Verpflichtung zum Hinwirken auf eine Einigung. Hält der Beschwerdeführer fehlenden eindeutigen Grenzverlauf zur Liegenschaft des Bauwerbers vor, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der beantragten konkreten Situierung des Bauvorhabens – ausgewiesen in den Einreichplänen sowie erkennbar aus den im Bauakt einliegenden Orthofotos – weder der Bereich der gemeinsamen Grundgrenze von Baugrundstück Nr xxxx/xx und Grundstück des Beschwerdeführers Nr yyyy noch dessen unmittelbarer Nahbereich betroffen sind und damit aber auch subjektiv öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht tangiert werden. Zur Geltendmachung allfälliger Grenzverletzungen zu anderen Nachbargrundstücken hin wäre der Beschwerdeführer schon grundsätzlich nicht berechtigt, da derartige im Interesse anderer Nachbarn vorgebrachte Einwendungen nicht geeignet sind, im Sinne des § 26 Abs 3 erster Satz TBO 2011 dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers zu dienen.Zur Geltendmachung allfälliger Grenzverletzungen zu anderen Nachbargrundstücken hin wäre der Beschwerdeführer schon grundsätzlich nicht berechtigt, da derartige im Interesse anderer Nachbarn vorgebrachte Einwendungen nicht geeignet sind, im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz TBO 2011 dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers zu dienen. Auch der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass das Bauvorhaben vor Erteilung der Baubewilligung bereits begonnen bzw konsenslos errichtet worden wäre, steht der Zulässigkeit zur Abführung eines Bauverfahrens und der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung einer solchen in der Beschwerde unterbleiben, da ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen wurde nicht als notwendig erachtet. Dem Entfall einer Verhandlung stand in weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung einer solchen in der Beschwerde unterbleiben, da ausschließlich Rechtsfragen zu lösen waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen wurde nicht als notwendig erachtet. Dem Entfall einer Verhandlung stand in weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die getroffene Entscheidung erfolgte unter Beachtung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung unter Punkt III wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die getroffene Entscheidung erfolgte unter Beachtung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung unter Punkt römisch drei wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.2852.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.