← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/40/2498-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2498-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des R S, ***-straße **, PLZ X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zahl **-**-2014, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des R S, ***-straße **, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zahl **-**-2014, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt 1.) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.07.2014, Zahl **-**-2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde X zurückverwiesen.1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt 1.) des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.07.2014, Zahl **-**-2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Am 03.06.2014 wurde in PLZ X, ***-straße ** auf Gst .*5* KG X eine Feuerbeschau gemäß den §§ 16 bis 18 der Tiroler Feuerpolizeiordnung durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt: Am 03.06.2014 wurde in PLZ römisch zehn, ***-straße ** auf Gst .*5* KG römisch zehn eine Feuerbeschau gemäß den Paragraphen 16 bis 18 der Tiroler Feuerpolizeiordnung durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt: Beim beschauten Objekt handle es sich um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, bestehend aus Kellergeschoss, EG, OG + DG. Der Wirtschaftstrakt bestehe aus EG (Stall) und OG (Tenne). Angrenzend Richtung Norden befinde sich ein weiterer Stall. Das Wohngebäude sei aus feuerpolizeilicher Sicht nicht beschaut worden. Zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt bestehe keine Brandwand, wobei ausgebaute Räumlichkeiten in den Tennen in Holzbauweise eingebaut worden seien. Türverbindungen seien nicht als Brandschutztüren ausgeführt. Folgende weitere Mängel wurden festgestellt: Es sei keine Brandwand (brandbeständig F 90, REI 90 bzw El 90) zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt ausgeführt. Zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt sei eine Brandwand (REI 90 bzw El 90) gemäß OIB Richtlinie 2 zu errichten; Türverbindungen in dieser Brandwand seien mit mindestens El2 30-C Türen gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634-1 abzuschließen. Die vorgelegte Elektroinstallation im Wirtschaftstrakt entspreche teilweise nicht der ETV (Elektrotechnikverordnung) – offene Litzen, nicht staubgeschützte Ausführungen, Verlegeart der Leitungen. Die Installationen seien von einem konzessionierten Elektrounternehmen überprüfen und instandsetzen oder erneuern zu lassen. Im Tennen seien abgestellte Kraftfahrzeuge vorgefunden worden. Im Tennen dürften keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Im Stallbereich würden Handfeuerlöschgeräte fehlen. Für die Entstehungsbrandbekämpfung sei ein der ÖNORM EN 3 entsprechender Handfeuerlöscher Type S6 im Bereich des Stalles an gut sichtbarer und frei zugänglicher Stelle bereitzustellen. Die letzte Überprüfung des Handfeuerlöschers im Tennen liege mehr als 2 Jahre zurück. Das Handfeuerlöschgerät sei von einem hiezu befugten Fachmann auf dessen Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Der Fußboden vor der Feuerstätte in der Küche bestehe aus brennbaren Stoffen. Vor der Feuerstätte sei ein nicht brennbarer, ausreichend großer Belag anzubringen. Zwischen Rauchrohren und brennbaren Gegenständen beim Herd (Einrichtungsgegenstände, Bauteile) sei der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Zwischen Rauchrohren und brennbaren Gegenständen bzw Bauteilen sei ein Abstand von mindestens 50 cm herzustellen. Durch Anbringen von nicht brennbaren Abschirmplatten (diese seien auf dem zu schützenden Bauteil bzw Einrichtungsgegenstand mit mindestens 3 cm Abstand zu befestigen) könne dieser Abstand auf die Hälfte verringert werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung nachstehende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel vorgeschrieben:Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung nachstehende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel vorgeschrieben: „Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel: 1.) 2.6

  1. b)Zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt ist eine Brandwand (REI 90 bzw. El 90) gemäß OIB Richtlinie 2 zu errichten; Türverbindungen in dieser Brandwand sind mit mindestens EI2 30-C Türen gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634-1 abzuschließen. 2.) 1.9
  2. b)Vor der Feuerstätte ist ein nichtbrennbarer, ausreichend großer Belag anzubringen. 1.14
  3. b)Zwischen Rauchrohren und brennbaren Gegenständen bzw Bauteilen ist ein Abstand von mindestens 50 cm herzustellen. Durch Anbringen von nichtbrennbaren Abschirm-platten (diese sind auf dem zu schützenden Bauteil bzw. Einrichtungsgegenstand mit mind. 3 cm Abstand zu befestigen) kann dieser Abstand auf die Hälfte verringert werden. 3.17
  4. b)Die Installationen sind von einem konzessionierten Elektrounternehmen überprüfen und instand setzen oder erneuern zu lassen. 5.9 B1) Im Tennen dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden. 6.1
  5. b)Für die Entstehungsbrandbekämpfung ist/sind ein der ÖNORM-EN 3 entsprechende(
  6. r)Handfeuerlöscher der Type S6 im Bereich des Stalles an gut sichtbarer und frei zugänglicher Stelle bereitzustellen. 6.3
  7. b)Die Handfeuerlöschgeräte sind von einem hiezu befugten Fachmann auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. Fristen: Die Maßnahme des Bescheidpunktes 1.) ist unverzüglich zu veranlassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich mittels beigefügter Erklärung zu melden. Die Maßnahme des Bescheidpunktes 2.) sind im Zeitraum 01. August 2014 bis 01. Jänner 2015 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich mittels beigefügter Erklärung zu melden.“ Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lässt das Rechtsmittel der Berufung zu. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt worden seien, die geeignet seien, die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner sowie die Sicherheit des Eigentums zu beeinträchtigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr R S, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nach § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 die Berufung gegen Bescheide der Gemeinde ausgeschlossen sei. Daher sei die Rechtsmittelerklärung im gegenständlichen Bescheid falsch. Hingegen sei eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 130 Abs 1 B-VG das rechtmäßige Rechtsmittel. Das gegenständliche Bauernhaus sei mehr als 100 Jahre alt. Im unteren Geschoss des Wirtschaftstrakts befänden sich der Stall, darüber die Tenne. Im gesamten Gebäude würden keine Kraftfahrzeuge untergebracht. Die Tenne werde nur zur Lagerung des Heus verwendet. Bei den vermeindlich „ausgebauten Räumlichkeiten“ in der Tenne handle es sich lediglich um einen Verbindungsgang zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt. Er sei nicht nachträglich eingebaut, sondern bestehe schon seit dem Bau des gesamten Gebäudes. Es bestehe also diesbezüglich ein Baukonsens, weil nicht zu vermuten sei bzw kein Grund vorhanden sei, dass die betreffende Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Im Wirtschaftstrakt des Gebäudes werde kein Treibstoff oder andere leicht brennbare Stoffe gelagert, ebenso werde dieser Teil nicht als Garage verwendet. Der bei der Feuerbeschau am 03.06.2014 vorgefundene, baurechtlich konsensgemäße Zustand stelle keinen Mangel im Sinne des § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung oder einen sonstigen Zustand im Sinne des § 2 Abs 1 dar, ansonsten sämtliche Tiroler Bauernhöfe in Form der traditionelle Bauweise des miteinander verbundenen Wohn- und Wirtschaftstraktes aus feuerpolizeilicher Sicht per se als mangelhaft anzusehen seien. Dem Bescheid mangle es überhaupt an einer Begründung, weshalb der jetzige Zustand der baulichen Anlage einen Mangel bzw einen sonstigen Zustand im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung darstelle. Ein nachträglicher Einbau einer Brandwand zwischen Wohn- und Wirtschaftstrakt wäre nicht nur mit einem außer Verhältnis stehenden, technischen Aufwand verbunden, sondern wäre auch die wirtschaftliche Belastung enorm. Laut § 19 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 könne die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen nach § 19 Abs 1 TBO absehen, wenn andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 17 Abs 1 TBO genügten. Bei der Feuerbeschau in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sei laut § 17 Abs 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung ein Sachverständiger beizuziehen, wenn im Zuge des Verfahrens deutlich werde, dass nur so eine ordnungsgemäße Durchführung möglich sei. Gerade um mögliche Alternativen zu einer kostspieligen Brandwand aufzuzeigen, verlange er eine Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen. Laut OIB Richtlinien 2.7.1.5 könnten in landwirtschaftlichen Gebäuden Brandeinheiten im Obergeschoss bis zu 1.200 m2 Netto-Gebäudefläche umfassen. Bei den im oberen Wirtschaftstrakt gelagerten Gegenständen liege keine erhöhte Brandgefahr vor, daher könne auch aus diesem Grund hier auf eine Brandwand verzichtet werden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie einen Bausachverständigen zur Abschätzung der Umbaukosten bzw zur Frage der Wirtschaftlichkeit einzuvernehmen sowie den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen. Weiters werde beantragt den gesamten Bauakt zum gegenständlichen Objekt zum Beweis dafür einzuholen, dass für die bauliche Anlage Konsens bestehe. Es werde beantragt, den Spruchpunkt 1. sowie die dazu korrespondierende Fristenlegung ersatzlos zu streichen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Behebung der Maßnahme binnen der selben Frist angeordnet werde wie die Maßnahmen zu Spruchpunkt 2., in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.In der der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr R S, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nach Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 2001 die Berufung gegen Bescheide der Gemeinde ausgeschlossen sei. Daher sei die Rechtsmittelerklärung im gegenständlichen Bescheid falsch. Hingegen sei eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG das rechtmäßige Rechtsmittel. Das gegenständliche Bauernhaus sei mehr als 100 Jahre alt. Im unteren Geschoss des Wirtschaftstrakts befänden sich der Stall, darüber die Tenne. Im gesamten Gebäude würden keine Kraftfahrzeuge untergebracht. Die Tenne werde nur zur Lagerung des Heus verwendet. Bei den vermeindlich „ausgebauten Räumlichkeiten“ in der Tenne handle es sich lediglich um einen Verbindungsgang zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt. Er sei nicht nachträglich eingebaut, sondern bestehe schon seit dem Bau des gesamten Gebäudes. Es bestehe also diesbezüglich ein Baukonsens, weil nicht zu vermuten sei bzw kein Grund vorhanden sei, dass die betreffende Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Im Wirtschaftstrakt des Gebäudes werde kein Treibstoff oder andere leicht brennbare Stoffe gelagert, ebenso werde dieser Teil nicht als Garage verwendet. Der bei der Feuerbeschau am 03.06.2014 vorgefundene, baurechtlich konsensgemäße Zustand stelle keinen Mangel im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung oder einen sonstigen Zustand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, dar, ansonsten sämtliche Tiroler Bauernhöfe in Form der traditionelle Bauweise des miteinander verbundenen Wohn- und Wirtschaftstraktes aus feuerpolizeilicher Sicht per se als mangelhaft anzusehen seien. Dem Bescheid mangle es überhaupt an einer Begründung, weshalb der jetzige Zustand der baulichen Anlage einen Mangel bzw einen sonstigen Zustand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung darstelle. Ein nachträglicher Einbau einer Brandwand zwischen Wohn- und Wirtschaftstrakt wäre nicht nur mit einem außer Verhältnis stehenden, technischen Aufwand verbunden, sondern wäre auch die wirtschaftliche Belastung enorm. Laut Paragraph 19, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 könne die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen nach Paragraph 19, Absatz eins, TBO absehen, wenn andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, TBO genügten. Bei der Feuerbeschau in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sei laut Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Feuerpolizeiordnung ein Sachverständiger beizuziehen, wenn im Zuge des Verfahrens deutlich werde, dass nur so eine ordnungsgemäße Durchführung möglich sei. Gerade um mögliche Alternativen zu einer kostspieligen Brandwand aufzuzeigen, verlange er eine Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen. Laut OIB Richtlinien 2.7.1.5 könnten in landwirtschaftlichen Gebäuden Brandeinheiten im Obergeschoss bis zu 1.200 m2 Netto-Gebäudefläche umfassen. Bei den im oberen Wirtschaftstrakt gelagerten Gegenständen liege keine erhöhte Brandgefahr vor, daher könne auch aus diesem Grund hier auf eine Brandwand verzichtet werden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie einen Bausachverständigen zur Abschätzung der Umbaukosten bzw zur Frage der Wirtschaftlichkeit einzuvernehmen sowie den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen. Weiters werde beantragt den gesamten Bauakt zum gegenständlichen Objekt zum Beweis dafür einzuholen, dass für die bauliche Anlage Konsens bestehe. Es werde beantragt, den Spruchpunkt 1. sowie die dazu korrespondierende Fristenlegung ersatzlos zu streichen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Behebung der Maßnahme binnen der selben Frist angeordnet werde wie die Maßnahmen zu Spruchpunkt 2., in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben vom 09.10.2014 legte die Gemeinde X den Bauakt für das gegenständliche Gebäude mit dem Bemerken vor, dass aufgrund des Alters des Gebäudes keine Pläne und kein Baubescheid existierten. Mit Schreiben vom 09.10.2014 legte die Gemeinde römisch zehn den Bauakt für das gegenständliche Gebäude mit dem Bemerken vor, dass aufgrund des Alters des Gebäudes keine Pläne und kein Baubescheid existierten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde X. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde römisch zehn. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der angefochtene Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Seit 01.01.2014 sind Entscheidungen der Gemeindebehörden unmittelbar beim Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 B-VG bekämpfbar. Da der Beschwerdeführer jedoch rechtzeitig eine zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben hat, ist der Beschwerdeführer noch nicht in seinen Rechten verletzt bzw macht die falsche Rechtsmittelbelehrung den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund noch nicht rechtswidrig.Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der angefochtene Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Seit 01.01.2014 sind Entscheidungen der Gemeindebehörden unmittelbar beim Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG bekämpfbar. Da der Beschwerdeführer jedoch rechtzeitig eine zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben hat, ist der Beschwerdeführer noch nicht in seinen Rechten verletzt bzw macht die falsche Rechtsmittelbelehrung den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund noch nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde sowohl dem Inhalt als auch den Anträgen nach gegen die Vorschreibung der Auflage „1. 2.6 b zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt ist eine Brandwand (REI 90 bzw El 90) gemäß OIB Richtlinie 2 zu errichten. Türverbindungen in dieser Brandwand sind mindestens El2 30-C Türen gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634-1 abzuschließen.“ Die Vorschreibung dieser Auflage stützt die belangte Behörde auf § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde sowohl dem Inhalt als auch den Anträgen nach gegen die Vorschreibung der Auflage „1. 2.6 b zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt ist eine Brandwand (REI 90 bzw El 90) gemäß OIB Richtlinie 2 zu errichten. Türverbindungen in dieser Brandwand sind mindestens El2 30-C Türen gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634-1 abzuschließen.“ Die Vorschreibung dieser Auflage stützt die belangte Behörde auf Paragraph 19, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1998, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit bedarf es grundsätzlich der Abklärung der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorschreibung einer vom brandschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen „Brandwand“ zu erfolgen hat. Dies kann im gegenständlichen Fall entweder auf Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 oder auch auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 sein. Dazu bedarf es ganz grundsätzlich der Feststellung, ob das gegenständliche Gebäude überhaupt dem Regelungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegt und die gegenständliche Maßnahme nicht etwa mit Mitteln des Baurechts (§ 27 Abs 10 TBO 2011) vorzuschreiben ist. Im angefochtenen Bescheid findet sich lediglich die Feststellung, dass es sich beim beschauten Objekt um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude handle. Ob für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2011 (oder deren Vorgänger) existiert, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dieser Feststellung kommt aber insofern maßgebliche Bedeutung zu, da § 20 Abs 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des § 27 Abs 10 TBO 2011 enthält. Von der belangten Behörde wäre daher zu prüfen gewesen, ob die festgestellten Mängel aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden (generellen oder individuellen) baurechtlichen Normen resultieren oder ob es sich um eine nicht der TBO 2011 unterliegende bauliche Anlage handle und somit § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 anwendbar ist.Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit bedarf es grundsätzlich der Abklärung der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorschreibung einer vom brandschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen „Brandwand“ zu erfolgen hat. Dies kann im gegenständlichen Fall entweder auf Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 oder auch auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sein. Dazu bedarf es ganz grundsätzlich der Feststellung, ob das gegenständliche Gebäude überhaupt dem Regelungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegt und die gegenständliche Maßnahme nicht etwa mit Mitteln des Baurechts (Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011) vorzuschreiben ist. Im angefochtenen Bescheid findet sich lediglich die Feststellung, dass es sich beim beschauten Objekt um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude handle. Ob für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2011 (oder deren Vorgänger) existiert, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dieser Feststellung kommt aber insofern maßgebliche Bedeutung zu, da Paragraph 20, Absatz 2, Tiroler Feuerpolizeiordnung eine Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 enthält. Von der belangten Behörde wäre daher zu prüfen gewesen, ob die festgestellten Mängel aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden (generellen oder individuellen) baurechtlichen Normen resultieren oder ob es sich um eine nicht der TBO 2011 unterliegende bauliche Anlage handle und somit Paragraph 19, Absatz eins und 2 TFPO 1998 anwendbar ist. Für das Vorliegen des baurechtlichen Konsenses finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine Hinweise. Der nachträglich vorgelegte Bauakt der Gemeinde X enthält weder Pläne noch einen Baubescheid. Der Bauwerber selbst gibt an, dass sein Gebäude mehr als 100 Jahre alt sei. Um die Angabe des Bauwerbers zu verifizieren bzw um einen vermuteten Baukonsens annehmen zu können bedarf es Erhebungen der Baubehörde. Festzuhalten ist, dass bereits die Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901 eine Bewilligungspflicht für den Neubau von Gebäuden vorgesehen hat. Es bedarf also eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt das Gebäude errichtet worden ist. Sollte das betreffende Gebäude nach dem Jahre 1901 errichtet worden sein, wird die Baubehörde entsprechende Nachforschungen in den Archiven zur Frage der Vollständigkeit des Bauaktes anzustellen haben. Insbesondere nimmt der Verwaltungsgerichtshof einen vermuteten Kosens nicht an, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, Zahl 83/06/0217). Aus dem Umstand allein, dass kein Akt betreffend die eine für erforderlich erachtete Baubewilligung vorliegt, kann auf die Vollständigkeit der baurechtlichen Akten aus der betreffenden Zeit nicht geschlossen werden (VwGH 23.02.1999, Zahl 97/05/0267). Erst dann, wenn feststeht, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um einen rechtmäßigen Bestand handelt oder nicht, kann die Frage beantwortet werden, ob die in Rede stehende „Feuermauer“ auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 oder auf Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 allenfalls vorgeschrieben werden kann.Für das Vorliegen des baurechtlichen Konsenses finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine Hinweise. Der nachträglich vorgelegte Bauakt der Gemeinde römisch zehn enthält weder Pläne noch einen Baubescheid. Der Bauwerber selbst gibt an, dass sein Gebäude mehr als 100 Jahre alt sei. Um die Angabe des Bauwerbers zu verifizieren bzw um einen vermuteten Baukonsens annehmen zu können bedarf es Erhebungen der Baubehörde. Festzuhalten ist, dass bereits die Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901, eine Bewilligungspflicht für den Neubau von Gebäuden vorgesehen hat. Es bedarf also eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auch unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, Feststellungen darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt das Gebäude errichtet worden ist. Sollte das betreffende Gebäude nach dem Jahre 1901 errichtet worden sein, wird die Baubehörde entsprechende Nachforschungen in den Archiven zur Frage der Vollständigkeit des Bauaktes anzustellen haben. Insbesondere nimmt der Verwaltungsgerichtshof einen vermuteten Kosens nicht an, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, Zahl 83/06/0217). Aus dem Umstand allein, dass kein Akt betreffend die eine für erforderlich erachtete Baubewilligung vorliegt, kann auf die Vollständigkeit der baurechtlichen Akten aus der betreffenden Zeit nicht geschlossen werden (VwGH 23.02.1999, Zahl 97/05/0267). Erst dann, wenn feststeht, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um einen rechtmäßigen Bestand handelt oder nicht, kann die Frage beantwortet werden, ob die in Rede stehende „Feuermauer“ auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 oder auf Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 allenfalls vorgeschrieben werden kann. Resultiert nun der festgestellte „Mangel“ aber nicht aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden baurechtlichen Normen, so stellt sich die Frage ob die Vorschreibung dieser „Feuermauer“ auf Grundlage des § 19 TFPO 1998 zulässig ist oder ob nicht § 20 TFPO 1998 anzuwenden wäre. § 19 TFPO 1998 hat erkennbar die Behebung aller denkbaren Mängel auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage oder sonstiger Zustände im Sinne des § 2 Abs 1 TFPO 1998 zum Gegenstand, während sich § 20 TFPO 1998 lediglich auf bestimmte Maßnahmen einer baulichen Anlage bezieht, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen angeordnet werden dürfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes dürfen feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben nicht auf der Grundlage von § 19 TFPO 1998, sondern auf Grundlage von § 20 TFPO 1998 verfügt werden, während Anordnungen zu Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO 1998 zu stützen sind. Dabei wird man – insbesondere auch mit Blick auf die vom Gesetz selbst genannten Beispiele (§ 3 Abs 1 lit b TFPO 1998) – als Maßnahmen an der baulichen Anlage all jene Maßnahmen verstehen können, deren Durchführung eine Veränderung oder Ergänzung der baulichen Substanz (zB Errichtung einer Feuermauer, Einbau von Brandschutztüren etc) bewirkt. Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes vergleiche Piccolroaz/Ranacher in bbl2003/183.Resultiert nun der festgestellte „Mangel“ aber nicht aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden baurechtlichen Normen, so stellt sich die Frage ob die Vorschreibung dieser „Feuermauer“ auf Grundlage des Paragraph 19, TFPO 1998 zulässig ist oder ob nicht Paragraph 20, TFPO 1998 anzuwenden wäre. Paragraph 19, TFPO 1998 hat erkennbar die Behebung aller denkbaren Mängel auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage oder sonstiger Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TFPO 1998 zum Gegenstand, während sich Paragraph 20, TFPO 1998 lediglich auf bestimmte Maßnahmen einer baulichen Anlage bezieht, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen angeordnet werden dürfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes dürfen feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben nicht auf der Grundlage von Paragraph 19, TFPO 1998, sondern auf Grundlage von Paragraph 20, TFPO 1998 verfügt werden, während Anordnungen zu Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf Paragraph 19, TFPO 1998 zu stützen sind. Dabei wird man – insbesondere auch mit Blick auf die vom Gesetz selbst genannten Beispiele (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TFPO 1998) – als Maßnahmen an der baulichen Anlage all jene Maßnahmen verstehen können, deren Durchführung eine Veränderung oder Ergänzung der baulichen Substanz (zB Errichtung einer Feuermauer, Einbau von Brandschutztüren etc) bewirkt. Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes vergleiche Piccolroaz/Ranacher in bbl2003/183. Da die vorgeschlagene Auflage, nämlich die Errichtung einer Brandwand gemäß OIB Richtlinie 2 somit entweder auf § 27 Abs 10 TBO 2011 oder auf § 20 TFPO 1998 und nicht wie im angefochtenen Bescheid auf § 19 TFPO gestützt werden kann, kommt der Feststellung, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein solches handelt, für den eine Baubewilligung zu vermuten ist, zentrale Bedeutung zu. Weiters sehen sowohl § 27 Abs 10 TBO 2011 als auch § 20 Abs 1 TFPO 1998 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Bezüglich der Prüfung, ob der „Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht“ bzw ob die „Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird“ bedarf es daher zumindest sachverständiger Feststellungen zur Frage, ob einerseits eine Feuermauer in technischer Hinsicht überhaupt im gegenständlichen Gebäude verwirklicht werden kann vor und anderseits ist die Frage des Aufwandes (Kosten) ebenfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Erst nach Vorliegen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens (dazu bedarf es einer entsprechenden Befunderhebung des aktuellen Bauzustandes des in Rede stehenden Gebäudes) kann erst die Frage beantwortet werden, ob die Vorschreibung einer Feuermauer mittels Auflage überhaupt möglich ist und erst dann kann in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Auflage geprüft werden. Da die vorgeschlagene Auflage, nämlich die Errichtung einer Brandwand gemäß OIB Richtlinie 2 somit entweder auf Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 oder auf Paragraph 20, TFPO 1998 und nicht wie im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 19, TFPO gestützt werden kann, kommt der Feststellung, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein solches handelt, für den eine Baubewilligung zu vermuten ist, zentrale Bedeutung zu. Weiters sehen sowohl Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 als auch Paragraph 20, Absatz eins, TFPO 1998 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Bezüglich der Prüfung, ob der „Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht“ bzw ob die „Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird“ bedarf es daher zumindest sachverständiger Feststellungen zur Frage, ob einerseits eine Feuermauer in technischer Hinsicht überhaupt im gegenständlichen Gebäude verwirklicht werden kann vor und anderseits ist die Frage des Aufwandes (Kosten) ebenfalls durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Erst nach Vorliegen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens (dazu bedarf es einer entsprechenden Befunderhebung des aktuellen Bauzustandes des in Rede stehenden Gebäudes) kann erst die Frage beantwortet werden, ob die Vorschreibung einer Feuermauer mittels Auflage überhaupt möglich ist und erst dann kann in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Auflage geprüft werden. Ergänzend sei festgehalten, dass der brandschutztechnische Sachverständige lediglich festgehalten hat, dass zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt keine Brandwand besteht und eine solche nach der OIB Richtlinie 2 zu errichten sei. Eine nachvollziehbare Begründung für das Bestehen eines feuergefährlichen Zustandes fehlt der Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen völlig. Weiters sein noch festgehalten, dass die zitierten OIB-Richtlinien als Teil der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007 idF LGBl Nr 78/2013 lediglich für den Neu-, Zu- und Umbau oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden rechtlich verbindlich sind. Aus welchen nachvollziehbaren Überlegungen der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die OIB-Richtlinien auch für Bestandsgebäude Geltung hätten, ist nicht im Ansatz erkennbar. Ergänzend sei festgehalten, dass der brandschutztechnische Sachverständige lediglich festgehalten hat, dass zwischen Wohntrakt und Wirtschaftstrakt keine Brandwand besteht und eine solche nach der OIB Richtlinie 2 zu errichten sei. Eine nachvollziehbare Begründung für das Bestehen eines feuergefährlichen Zustandes fehlt der Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen völlig. Weiters sein noch festgehalten, dass die zitierten OIB-Richtlinien als Teil der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, lediglich für den Neu-, Zu- und Umbau oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden rechtlich verbindlich sind. Aus welchen nachvollziehbaren Überlegungen der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die OIB-Richtlinien auch für Bestandsgebäude Geltung hätten, ist nicht im Ansatz erkennbar. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben ist. Erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und Einholung eines hochbautechnischen sowie eines ergänzten brandschutztechnischen Gutachtens können die vorhin aufgeworfenen Fragen abschließend beantwortet werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben ist. Erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und Einholung eines hochbautechnischen sowie eines ergänzten brandschutztechnischen Gutachtens können die vorhin aufgeworfenen Fragen abschließend beantwortet werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2498.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.