RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2630-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
Art. 132Abs.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.
Art. 132Abs.
4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.
Artikel 132
, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. 5.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 9Paragraph 9
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. … § 24Paragraph 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bei den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft E., nämlich zum einen der Abschussplan vom 21.05.2014 für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd C.-alpe, welcher gem § 37 Abs 8 lit b TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt wurde, und zum anderen der Bescheid vom 23.05.2014, Zl ***, mit dem für den Hegebezirk A. gem § 37 Abs 9 lit b des TJG 2004 idgF der Abschuss von 1 Hirsch der Klasse II, 1 Schmalspießer, 3 Tieren (Schmal- oder Alttiere) und 2 Kälbern angeordnet wurde, wobei gem § 37 Abs 9 lit a TJG 2004 der Hirsch der Klasse II erst geschossen werden dürfe, wenn 2 Stück Kahlwild erlegt seien, handelt es sich um 2 verschiedene Verfahren der Bezirkshauptmannschaft E. die auch jeweils mit einem Bescheid erledigt wurden. Der Beschwerdeführer stellt nun seine gegenständliche Beschwerde mit der Formulierung „Falls Pkt. 1 erfüllt wird den Bescheid vom 23.05.2014 insoferne abzuändern, als er für mein Revier nicht gilt bzw. falls Pkt. 1 unerfüllt bleibt, dass die Vorschreibung im Sinne des § 37 Abs. 9a zu entfallen hat.“ unter eine Bedingung, da die weitere Vorgehensweise von einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis, nämlich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens zum Abschussplan für sein Jagdrevier, abhängig gemacht wurde. Bei den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft E., nämlich zum einen der Abschussplan vom 21.05.2014 für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014 für die Eigenjagd C.-alpe, welcher gem Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, TJG 2004 idgF von Amts wegen festgesetzt wurde, und zum anderen der Bescheid vom 23.05.2014, Zl ***, mit dem für den Hegebezirk A. gem Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, des TJG 2004 idgF der Abschuss von 1 Hirsch der Klasse römisch zwei, 1 Schmalspießer, 3 Tieren (Schmal- oder Alttiere) und 2 Kälbern angeordnet wurde, wobei gem Paragraph 37, Absatz 9, Litera a, TJG 2004 der Hirsch der Klasse römisch zwei erst geschossen werden dürfe, wenn 2 Stück Kahlwild erlegt seien, handelt es sich um 2 verschiedene Verfahren der Bezirkshauptmannschaft E. die auch jeweils mit einem Bescheid erledigt wurden. Der Beschwerdeführer stellt nun seine gegenständliche Beschwerde mit der Formulierung „Falls Pkt. 1 erfüllt wird den Bescheid vom 23.05.2014 insoferne abzuändern, als er für mein Revier nicht gilt bzw. falls Pkt. 1 unerfüllt bleibt, dass die Vorschreibung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 9 a, zu entfallen hat.“ unter eine Bedingung, da die weitere Vorgehensweise von einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis, nämlich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens zum Abschussplan für sein Jagdrevier, abhängig gemacht wurde. Bei einer Prozesshandlung wie einer Beschwerde ist nach ständiger Judikatur des VwGH eine Bedingung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl dazu die Judikatur zu § 63 AVG VwGH vom 16.6.1987, Zl 85/05/0053, welche auch auf die Beschwerde anwendbar sein muss). Da in den Regelungen zur Beschwerde im VwGVG keine Zulässigkeit der Aufnahme einer Bedingung in die Beschwerde normiert ist, kann eine Beschwerde nicht unter Bedingungen erhoben werden und ist diese daher grundsätzlich unwirksam. Der im Verfahrensrecht allgemein geltende Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen dient der Rechtssicherheit. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Eintritt der Bedingung außerhalb des Verfahrens, nämlich im Bereich eines anderen durchzuführenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Eintritt der Bedingung kann daher nicht im Zuge dieses Verfahrens, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, bekannt werden. Bei einer Prozesshandlung wie einer Beschwerde ist nach ständiger Judikatur des VwGH eine Bedingung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist vergleiche dazu die Judikatur zu Paragraph 63, AVG VwGH vom 16.6.1987, Zl 85/05/0053, welche auch auf die Beschwerde anwendbar sein muss). Da in den Regelungen zur Beschwerde im VwGVG keine Zulässigkeit der Aufnahme einer Bedingung in die Beschwerde normiert ist, kann eine Beschwerde nicht unter Bedingungen erhoben werden und ist diese daher grundsätzlich unwirksam. Der im Verfahrensrecht allgemein geltende Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen dient der Rechtssicherheit. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Eintritt der Bedingung außerhalb des Verfahrens, nämlich im Bereich eines anderen durchzuführenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Eintritt der Bedingung kann daher nicht im Zuge dieses Verfahrens, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, bekannt werden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.2630.1