RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0001-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde (Berufung) der Firma A. OG, vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwalt, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 22.11.2013, mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, Adresse, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bürgermeisterin der Stadt B. hat am 22.11.2013 nachstehenden Bescheid gefällt: „Die A. OG, Adresse, B., hat von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden kurz BUAK) am 23.7.2013 den Rückstandsausweis Gz. ***, erhalten. Mit Schreiben vom 10.6.2013 hat die A. OG, vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwalt in B., Adresse, Einspruch gegen den Rückstandsausweis eingebracht. Die BUAK hat diesen Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung mit Schreiben vom 17.6.2013 abgelehnt. Daraufhin hat die A. OG die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 25 Abs. 3 + 5 BUAG beantragt. „Die A. OG, Adresse, B., hat von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden kurz BUAK) am 23.7.2013 den Rückstandsausweis Gz. ***, erhalten. Mit Schreiben vom 10.6.2013 hat die A. OG, vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwalt in B., Adresse, Einspruch gegen den Rückstandsausweis eingebracht. Die BUAK hat diesen Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung mit Schreiben vom 17.6.2013 abgelehnt. Daraufhin hat die A. OG die bescheidmäßige Erledigung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, + 5 BUAG beantragt. Über diesen Antrag entscheidet die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt B. als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt: SPRUCH Gemäß § 25 Abs. 5 Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (im Folgenden kurz BUAG) wird festgestellt, dass die Zuschlagsvorschreibung vom 23.7.2013 zu Recht besteht.Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (im Folgenden kurz BUAG) wird festgestellt, dass die Zuschlagsvorschreibung vom 23.7.2013 zu Recht besteht. Gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. sind folgende Gebühren mittels beiliegendemGemäß Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. sind folgende Gebühren mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Eingabe TP 6
(1)€ 14,30 Beilagen TP 5 € 21.80 Gesamt (VP. 2.050010-817.000) € 36.
- RECHTSMITTELBELEHRUNG Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen, die binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bei der gefertigten Behörde schriftlich eingebracht werden kann. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg (Ausnahme: mit Fernschreiber) außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Hinweis: Die folgenden Hinweise gelten nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, d.h., wenn der Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist. Im Mehrparteienverfahren genügt es, dass dies mindestens einer Partei gegenüber der Fall ist (Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Behörde):Die folgenden Hinweise gelten nur in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, d.h., wenn der Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist. Im Mehrparteienverfahren genügt es, dass dies mindestens einer Partei gegenüber der Fall ist (Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Behörde): Ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit
- Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so gilt eine bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Wurde in einem solchen Fall die Berufung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 noch nicht erhoben, so kann gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist vom
- Jänner 2014 bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde B.-Stadt einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Von jenen Parteien, denen gegenüber der Bescheid erst nach dem Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, kann gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides bei der Bezirksverwaltungsbehörde B.-Stadt einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“ Der zuvor genannte Bescheid wurde sowohl der A. OG als auch der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 22.11.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde von der A. OG eine umfangreiche Berufung erhoben. Diese wurde am 13.12.2013 von der damaligen Berufungsbehörde (Landeshauptmann) an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit der Bemerkung weitergeleitet, dass ab 01.01.2014 über die Berufung das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden haben wird. Aufgrund der Beschwerde wurde am 10.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Geschäftsführerin der A. OG einvernommen wurde. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass die Gesellschaft praktisch nicht existiert, weil sie geschlossen ist, dies seit 30.04.
- Sie führte aus, dass die Firma im Handelsregister gelöscht ist. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Firmenbuchauszug zum Stichtag 10.09.2014 eingeholt, woraus sich ergibt, dass die Firma A. OG verwaltungstechnisch vom 23.10.2010 bis 07.05.2014 bestanden hat. Infolge dessen wurde den Parteien des Verfahrens (Firma A. OG, der Bürgermeisterin der Stadt B. sowie Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) das Schreiben vom 02.10.2014 des Landesverwaltungsgericht Tirol zugesandt, in dem hingewiesen wird, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Existenz ist und über kein Vermögen verfügt. Der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis (Beschwerdegegenstand) richte sich gegen eine nicht mehr existente Person. Es wurde den Parteien, unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl 2007/04/0109, mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Solche sind nicht eingelangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgesprochen, dass eine Gegenstandslosigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall endete die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit dem Untergang dieser. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin – trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfügt, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die gleiche Situation ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Firma A. OG liquidiert wurde und über keinerlei Vermögen mehr verfügt. Sie ist rechtlich nicht mehr existent. Es fehlt somit ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0001.5