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{'item': 'LVwG-2014/17/1872-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1872-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn G B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 11.06.2014 zu Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes „Verantwortlicher“ die Wortfolge „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ tritt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Wortes „Verantwortlicher“ die Wortfolge „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ tritt.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit mit 22,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit mit 22,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 11.06.2014 zu Zl **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: „Sie haben als Verantwortlicher der Firma B Transporte (Beförderer) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.03.2014 um 15.15 Uhr Tatort: Radfeld, A 12, Höhe Kontrollstelle, Richtung A Fahrzeug(e): *** (A) Lenker S M Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2794 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 32 Akkukästen GG 22.020 kg Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. Paragraph 2, Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. §§ 13 Abs 1a Z 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBGParagraphen 13, Absatz eins a, Ziffer 3, 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Die Feuerlöschgeräte waren nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. 1 Der Feuerlöscher war mit 01/2013 abgelaufen, siehe Lichtbilder Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR1 Der Feuerlöscher war mit 01 aus 2013, abgelaufen, siehe Lichtbilder Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 3 iVm § 37 Abs 2 Z 8 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr ***, gegen das Straferkenntnis **** der Bezirkshauptmannschaft A vom 11.06.2014, mir zugegangen am
  7. Juni 2014, bringe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wird mir zur Last gelegt, dass anlässlich eines Transportes vom 25.03.2014 ein Feuerlöschgerät mit Jänner 2013 abgelaufen gewesen wäre. Vorerst halte ich fest, dass ich als Geschäftsführer ein lückenloses und umfassendes Massnahmen- und Kontrollsystem eingeführt habe, welches auch laufend überprüft wird. Massnahmen- und Kontrollsystem der Firma B Transporte und Logistik GmbH Bei der Firma B Transporte und Logistik GmbH ist ein durchgehendes Massnahmen- und Kontrollsystem zum Zwecke dafür eingerichtet, dass sämtliche im Zusammenhang des Einsatzes eines LKWs relevanten Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Das System verfügt über mehrere Ebenen, damit gewährleistet ist, dass die Kontrollen auch durchgehend durchgeführt und eingehalten werden. Der Geschäftsführer kontrolliert wiederkehrend, ob die untergeordneten Ebenen die aufgetragenen Kontrollen auch tatsächlich durchführen. Das Massnahmen- und Kontrollsystem bezieht sich auf folgende Gesetze und Verordnungen: - Das Kraftfahrgesetz - Die Strassenverkehrsordnung - Die ADR Bestimmungen - Die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen - Die Ladungssicheurng - Das Güterbeförderungsgesetz Die Kontrollebenen sind wie folgt eingerichtet a.) Oberste Kontrollebene: Jede Kontrollebene ist verpflichtet jeweils selber Massnahmen zu setzen, indem sie unverzüglich bei Feststellung eines Mangels die vorgesetzte Kontrollebene informiert, damit die notwendigen Massnahmen unverzüglich eingeleitet werden können. Jede Kontrollebene hat die Befugnis ein Fahrzeug für die Weiterfahrt zu sperren bis ein allfälliger Mangel behoben ist. Alle Kontrollen im Rahmen des Massnahmen- und Kontrollsystems erfolgen täglich durch alle eingesetzten Instanzen. Der Geschäftsführer G B prüft auch täglich selber, ob alle Punkte des Massnahmen- und Kontrollsystems eingehalten werden. Schulungen, beginnend beim Fahrer, über alle Kontrollebenen hinweg finden zweimal wöchentlich statt. Wenn im Massnahmen- und Kontrollsystem Anforderungen nicht beachtet werden, werden folgende Massnahmen gesetzt: - Mündliche Verwarnung - Schriftliche Verwarnung - Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses - Bei weiteren Missachtungen Beendigung des Dienstverhältnisses Aufgrund der laufenden Unterrichtungen und Information an die LKW-Lenker ist gewährleistet, dass die im Zusammenhang mit dem Einsatz eines LKWs relevanten Gesetze und Verordnungen, wie die Vorschriften des KFG, der Strassenverkehrsordnung, des ADR, der Lenk- und Ruhezeitenbestimmungen sowie der Ladungssicherung, etc. eingehalten werden. Ich lege mit diesem Massnahmen- und Kontrollsystem dar, dass ich wirksame Massnahmen (in Form von Kontrollen oder Beauftragungen anderer Personen zu diesen Kontrollen) durchaus gesetzt habe um Verstösse jeder Art zu vermeiden. Ich habe es daher nicht unterlassen ein Massnahmen- und Kontrollsystem einzuführen, noch kann mir das misslingen der Glaubhaftmachung vorgehalten werden. Im Massnahmen- und Kontrollsystem ist im Einzelnen angegeben, auf welche Art und in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen ich selber und die dazu Beauftragten Kontrollen durchführen. Es handelt sich bei diesem Massnahmen- und Kontrollsystem daher durchaus nicht um eine „blose“ Erteilung von Weisungen, sondern es liegt hiermit eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen vor. Wie das Massnahmen- und Kontrollsystem funktioniert ist im Rahmen dieser Berufung ausreichend dargelegt. Im Hinblick auf mein Massnahmen und Kontrollsystem kann ich verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da ich sämtliche Massnahmen gesetzt habe, um zu vermeiden, dass Verwaltungsübertretungen vorkommen. Im Rahmen dieses engmaschigen Massnahmen- und Kontrollsystems werden die Fahrzeuge mehrmals wöchentlich, jedoch mindestens einmal pro Kalenderwoche einer eingehenden Kontrolle durch meinen Werkstättenleiter und mich selber kontrolliert. Im Straferkenntnis ist als Begründung angeführt, dass aufgrund des gesamten erliegenden Akteninhaltes die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit fest (tolles Deutsch!!!). Der Anzeige der LPD wäre zu entnehmen, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln, als Gefahrenguttransport gekennzeichnet war. Das Feuerlöschgerät war nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. 1 Feuerlöscher war mit 01/2013 abgelaufen, dies ist auf dem der Anzeige beigelegten Lichtbild ersichtlich.1 Feuerlöscher war mit 01 aus 2013, abgelaufen, dies ist auf dem der Anzeige beigelegten Lichtbild ersichtlich. Ich halte einmal vorerst fest, dass die mir vorliegende miserable schwarz/ weiss Kopie irgendwelcher Fotos für mich vorerst einmal überhaupt nichts erkennen lassen. Man dürfte doch von einer Behörde erwarten, dass diese in der Lage ist Beweismittel in jener Güte und Qualität dem Beschuldigten zu übermitteln, dass er daraus seine Verwaltungsübertretung ableiten bzw. auch erkennen kann. Ich halte fest, dass das Fahrzeug insgesamt 3 Feuerlöscher mit sich führte, von welchen zwei Feuerlöscher sich in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden sind um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Wie mir der Lenker S M mitteilte, hat dieser vor der Abfahrt bei der Kontrolle seiner Gefahrgutausrüstung festgestellt, dass ein Feuerlöscher abgelaufen gewesen ist. Deshalb hat er in der betriebseigenen Werkstätte einen neuen Feuerlöscher, welcher sich innerhalb der Frist befand, ausgefasst und mit seinem Fahrzeug mitgenommen. Aus welchem Grunde er den mit 01/2013 abgelaufenen Feuerlöscher ebenfalls mitführte, erklärte mir der Lenker dahingehend, dass er übersehen habe den abgelaufenen Feuerlöscher an die Werkstätte zurückzugeben.Wie mir der Lenker S M mitteilte, hat dieser vor der Abfahrt bei der Kontrolle seiner Gefahrgutausrüstung festgestellt, dass ein Feuerlöscher abgelaufen gewesen ist. Deshalb hat er in der betriebseigenen Werkstätte einen neuen Feuerlöscher, welcher sich innerhalb der Frist befand, ausgefasst und mit seinem Fahrzeug mitgenommen. Aus welchem Grunde er den mit 01 aus 2013, abgelaufenen Feuerlöscher ebenfalls mitführte, erklärte mir der Lenker dahingehend, dass er übersehen habe den abgelaufenen Feuerlöscher an die Werkstätte zurückzugeben. Auf meine Frage an den Lenker, weshalb er nicht die beiden intakten Feuerlöscher bei der Kontrolle vorgezeigt habe, teilte mir S mit, dass die Beamten eine derart rigorose und knallharte ADR Kontrolle durchgeführt hätten, dass er total verängstigt gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er aus ihm jetzt unerklärlichen Gründen nicht die beiden intakten Feuerlöscher vorgezeigt. Die Tatsache, dass S vor der Abfahrt seine Gefahrgutausrüstung kontrollierte und auch keinerlei andere Mängel am Fahrzeug vorhanden waren lässt den eindeutigen Rückschluss zwingend zu, dass das von mir als Geschäftsführer eingeführte Massnahmen- und Kontrollsystem wirksam ist. Als Geschäftsführer kann ich nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Mitarbeiter bei einer Polizeikontrolle derart verängstigt wird, dass er es verabsäumt – in diesem Fall beide intakten Feuerlöscher – vorzuzeigen. Ich bin als Geschäftsführer keinesfalls verpflichtet, alle Kontrollen selber durchzuführen, habe aber wie im Massnahmen- und Kontrollsystem dafür gesorgt, dass jene Personen - in diesem Fall Stupar - welche mitverantwortlich sind, die notwendigen gesetzlichen Massnahmen gesetzt haben. Somit ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ich erwarte eine schriftliche Verständigung über die Einstellung des Strafverfahrens. Ich verbleibe mit freundlichen Grüssen G B“ Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.03.2014 zu Zl **** ist zu entnehmen, dass der Lenker S M am 25.03.2014 um 15.15 Uhr auf der A 12 bei der Kontrollstelle Radfeld in Fahrtrichtung A einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Die Beförderungseinheit sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen und mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen: UN 2794 Abfall Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8 (E), 32 Akkukästen Gesamtgewicht 22.020 kg. Aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Übertretungen wurde der Beförderer zur Anzeige gebracht, weil er es unterlassen habe sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladung keine dem gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweise und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Die Feuerlöschgeräte wären nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden, um die Funktionssicherheit zu gewehrleisten. Ein Feuerlöscher sei mit 1/2013 abgelaufen gewesen (unter Abschnitt 8.1.4.4 ADR, Abs 1.4.2.2.1 lit c ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, Gefahrenkategorie II). Aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Übertretungen wurde der Beförderer zur Anzeige gebracht, weil er es unterlassen habe sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladung keine dem gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweise und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Die Feuerlöschgeräte wären nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden, um die Funktionssicherheit zu gewehrleisten. Ein Feuerlöscher sei mit 1 aus 2013, abgelaufen gewesen (unter Abschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR, Einstufung gemäß Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, Gefahrenkategorie römisch zwei). Der Lenker habe dem Polizeibeamten mitgeteilt, er habe geglaubt, dass beide Feuerlöscher ok wären. Die Anzeige ist durch die Kopie des Beförderungspapiers, Lichtbilder sowie Kopie der Checkliste objektiviert. Im Lieferschein ist das Gefahrgut angegeben, welches transportiert worden war. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass das Feuerlöschgerät keiner wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden war. Die letzte wiederkehrende Überprüfung hat im Jänner 2013 stattgefunden. Die Checkliste RL 95/50/EG wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 16.06.2014 ein Maßnahmen- und Kontrollsystem der Firma B Transporte und Logistik GmbH dartut, wonach als Maßnahmen gegenüber den Mitarbeitern zunächst eine mündliche Verwarnung, dann eine schriftliche Verwarnung, dann eine Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses und bei weiteren Missachtungen die Beendigung des Dienstverhältnisses gesetzt werden, ist dem gegenüberzustellen, dass der Lenker S M bereits mehrfach beim erkennenden Gericht bestraft worden ist und ganz offenkundig die von der Firma gesetzten Maßnahmen bzw das Kontrollsystem nicht gefruchtet haben. Die Behauptung des Lenkers, er habe sich so gefürchtet vor den Polizeibeamten, dass er vergessen habe den richtigen Feuerlöscher hervorzuholen, ist vollkommen unglaubwürdig und angesichts des kontrollierenden Beamten CI M, der zwar durchaus sachlich und nüchtern auftritt, aber aufgrund seiner amtsbekannten Korrektheit sicher nicht derart, dass ein Lenker in Angst und Schrecken versetzt wird, als Schutzbehauptung zu werten. Zweifelsohne hat das Kontrollsystem im gegenständlichen Fall versagt. Es obliegt dem Beschuldigten, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (Hinweis E vom
  8. Juni 2011, 2011/03/0078, mwH). Im gegenständlichen Fall ist trotz des etablierten Kontrollsystems ein Feuerlöscher vorgewiesen worden, dessen Überprüfung zuletzt bereits am 1/2013 abgelaufen war. Im gegenständlichen Fall ist trotz des etablierten Kontrollsystems ein Feuerlöscher vorgewiesen worden, dessen Überprüfung zuletzt bereits am 1 aus 2013, abgelaufen war. Es darf daher die lückenlose Überprüfung die vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, in Frage gestellt werden. Keinesfalls soll hier die Überprüfungsmodalität der Firma überspannt werden, es ist aber gerade ein Feuerlöscher bei einem Gefahrguttransport unter Umständen entscheidungswichtig um bei einem Unfall wirksame Maßnahmen setzen zu können und daher von großer Bedeutung. Festgehalten wird, dass der Lenker S M bei dem erkennenden Gericht bereits im Jahr 2013 wegen einer Übertretung nach dem GGBG verurteilt worden ist. Auch damals war er bereits bei der Fa. B beschäftigt. Er ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zu Last gelegte Verantwortung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu beweisen, dass er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, ansonsten wäre es nicht neuerlich zu einer derartigen Übertretung gekommen. Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten ausgegangen wird. Es wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die über ihn verhängte Geldstrafe stellt die Mindeststrafe dar, die im Fall bei Übertretungen nach der Gefahrenkategorie 2 zu verhängen sind. Die über ihn verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1872.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.