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LVwG-2014/39/1875-5

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 36§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1875-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich folgende Schriftsätze: Ein Schreiben des Herrn R D (im Folgenden: Bauherr) vom 23.01.2014, mit dem er Herrn S E (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der beabsichtigten vorübergehenden Inanspruchnahme dessen Grundstücks Nr. x/y während ca zweier Tage im Zeitraum des April oder Mai zur Fertigstellung von Verputzarbeiten an der nordseitigen Außenwand seiner Garage im Sinne des § 36 Abs 3 TBO 2011 verständigte. Die mit diesem Schreiben mitübermittelte Einverständniserklärung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet.Ein Schreiben des Herrn R D (im Folgenden: Bauherr) vom 23.01.2014, mit dem er Herrn S E (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der beabsichtigten vorübergehenden Inanspruchnahme dessen Grundstücks Nr. x/y während ca zweier Tage im Zeitraum des April oder Mai zur Fertigstellung von Verputzarbeiten an der nordseitigen Außenwand seiner Garage im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 verständigte. Die mit diesem Schreiben mitübermittelte Einverständniserklärung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet. Weiters findet sich im Akt ein Ansuchen vom 13.02.2014 an die Gemeinde P auf Entscheidung mit schriftlichen Bescheid

§ 36

Abs 3 TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung von Verputzarbeiten (Edelputzschicht) an der Nordseite seiner Garage auf Gst Nr x/x auf dem Grundstück Nr x/y KG W in einer Breite von 2,5 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze im April oder Mai 2014 für einen Zeitraum von maximal zwei Tagen. Weiters findet sich im Akt ein Ansuchen vom 13.02.2014 an die Gemeinde P auf Entscheidung mit schriftlichen Bescheid

Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung von Verputzarbeiten (Edelputzschicht) an der Nordseite seiner Garage auf Gst Nr x/x auf dem Grundstück Nr x/y KG W in einer Breite von 2,5 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze im April oder Mai 2014 für einen Zeitraum von maximal zwei Tagen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 31.03.2014, Zl ****, wurde zur Durchführung des mit Baubewilligungsbescheid vom 06.09.2010 auf Gst x/x KG P bewilligten Bauvorhabens die Benützung des Gst x/y KG W des Beschwerdeführers durch Betreten einer ausführenden Fachfirma im Zeitraum 01.04.2014 bis 31.05.2015 für zulässig erklärt. Die zulässigen Bauarbeiten wurden im Spruch weder hinsichtlich ihrer Art noch ihres Umfanges konkretisiert. In der Begründung des Bescheides wurde demgegenüber auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI E vom 26.03.2014 Bezug genommen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 15.04.2014 (die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.03.2014 enthielt ungeachtet des mit 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges auf die Verwaltungsgerichte einen Berufungshinweis) widersprach der Beschwerdeführer der eingeräumten Berechtigung unter näherer Darlegung dafür maßgeblicher Gründe. Im Akt erliegt weiters ein Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der Behörde mit selbem Datum, mit dem der Bauwerber nahezu wortgleich seiner Eingabe vom 23.02.2014 neuerlich die Notwendigkeit der Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung näher bezeichneten Verputzarbeiten aufzeigte und eine Entscheidung nach § 36 Abs 3 TBO 2011 beantragte. Als zeitlicher Rahmen zur Durchführung der Arbeiten wurden (nunmehr ohne terminliche Bindung) maximal zwei Tage angegeben.Im Akt erliegt weiters ein Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der Behörde mit selbem Datum, mit dem der Bauwerber nahezu wortgleich seiner Eingabe vom 23.02.2014 neuerlich die Notwendigkeit der Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung näher bezeichneten Verputzarbeiten aufzeigte und eine Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 beantragte. Als zeitlicher Rahmen zur Durchführung der Arbeiten wurden (nunmehr ohne terminliche Bindung) maximal zwei Tage angegeben. Mit Bescheid vom 02.06.2014, Zl ****, erging eine als „Beschwerdevorentscheidung“ titulierte Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde P, mit welcher dieser über die (nun) als Beschwerde gedeutete Berufung vom 15.04.2014 durch ersatzlose Behebung des Bescheides vom 31.03.2014, Zl ****, entschied. Laut der Begründung dieses Bescheides wäre gleichzeitig mit der Eingabe vom 09.05.2014 der Antrag vom 13.02.2014 auf behördliche Bewilligung der vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes vom Bauherrn ausdrücklich zurückgezogen worden. Infolge Antragszurückziehung und dadurch eingetretener Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides sei spruchgemäß zu entscheiden und damit auf das Beschwerde (Berufungs-) Vorbringen nicht weiter einzugehen gewesen. Dieser Bescheid vom 02.06.2014 erwuchs laut Aktenlage mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, gab der Bürgermeister der Gemeinde P dem Ansuchen des Bauherrn vom 09.05.2014 spruchgemäß Folge und „bewilligte die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst x/y in EZ zzz KG W im Eigentum des Herrn E S zum Zweck der Ausführung von Verputzarbeiten im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, vorgesehenen Auflagen“. Begründend wurde auf die Zurückziehung des ursprünglichen Ansuchens vom 13.02.2014, auf das modifizierte Ansuchen vom 09.05.2014 sowie das hochbautechnische Gutachten des Herrn DI E vom 26.03.2014 Bezug genommen. Die belangte Behörde führte aus, dass die bereits zu früherem Ansuchen vom 13.02.2014 eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 26.03.2014 auf vorliegendes Ansuchen vom 09.05.2014 unverändert anwendbar wäre. Unter Bezugnahme auf dieses, auch auf eine Besichtigung an Ort und Stelle gründende Gutachten, nach welchem auf die bereits mit Dämmung versehene und verspachtelte Wandfläche lediglich noch der Edelputz aufzubringen wäre, wurde ausgeführt, dass es keine technische Lösung ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund des Beschwerdeführers zur Durchführung der Verputzarbeiten an der sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Garagenwand gäbe. Auf dem Grundstück befinde sich in diesem Bereich mit Strauchwerk durchsetzte Gartenfläche. Die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstückes sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung seien äußerst gering und erachtete die belangte Behörde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung keine gravierenden Nachteile für den Nachbarn durch die Inanspruchnahme eines beschränkten Grundstreifens. In Ermangelung einer technischen Alternative bzw aufgrund der zwingenden Erforderlichkeit der Fremdgrundinanspruchnahme könne auch eine Erhebung der Mehrkosten, die ohne Benützung des Nachbargrundstückes entstünden, dahingestellt bleiben. Es stehe diese Benützung jedenfalls in keinem krassen Missverhältnis zu den Interessen des betroffenen Grundnachbarn und wäre dem Antrag im ausgesprochenen Umfang unter Berücksichtigung der vom Amtssachverständigen angeführten Auflagen Folge zu geben gewesen. Die im Spruch bezogenen sachverständigen Auflagen sind als solche in der Begründung des Bescheides angeführt und lauten: „

  1. Herr E S ist mindestens 14 Tagen vor den geplanten Baumaßnahmen nachweislich zu informieren.
  2. Die Dauer der Arbeiten darf sich maximal auf zwei Tage erstrecken.
  3. Das Grundstück von Herrn E S darf in einer Tiefe von 2 m im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze und jeweils 2 m vor die zu verputzende Wand parallel zur Grundstücksgrenze genutzt werden.
  4. Die in diesem Bereich befindliche Vegetation/Strauchwerk ist bestmöglich zu schützten bzw gegebenenfalls zu ersetzen.
  5. Sollte sich aufgrund der 14 Tage vorher stattfindenden Verständigung von Herrn E S der Umstand ergeben, dass zum Zeitpunkt der geplanten Verputzarbeiten solche Witterungsbedingungen herrschen, dass die Arbeiten nicht ausgeführt werden können, so verlängert sich der Ausführungszeitraum von zwei Tagen um jene Tage, an denen eine Durchführung der Arbeiten aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich war.“ In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 01.07.2014 gegen den Bescheid vom 10.06.2014 erhobt der Beschwerdeführer sein (Berufungs-) Vorbringen vom 15.04.2014 inhaltsgleich zum Beschwerdevorbringen. Nach Verputzen der Garagennordseite im Jahre 2011 sowie Anbringen eines Schutzblechs im Bodenbereich wäre dem Beschwerdeführer vom Bauherrn die damit erfolgte Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit dem Bauherrn die Benützung seines Grundstücks für diverse Bauarbeiten sowie im Jahre 2010 für weit über das Übliche hinausgehende Hangsicherungsmaßnahmen ohne weiteres gewährt, anderenfalls dem Bauherrn Mehrkosten entstanden wären und eine Umplanung notwendig geworden wäre. Die bereits seit beinahe vier Jahren bestehende Baustelle des Bauherrn verursache nur Kosten und Schaden sowie Arbeitsaufwand für den Beschwerdeführer und bestünde kein Bestreben des Bauherrn zur Wiederherstellung der im Zuge des Baus nachteilig veränderten Bereiche auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Es werde daher keine weitere Benützung durch den Bauherrn bzw durch ihn beauftragte Firmen oder Personen mehr geduldet. Die Ausführungen in Auflage 3 des hochbautechnischen Sachverständigen wären unklar und nicht ersichtlich, was die Gemeinde hier zugestehen wolle. Das attestierte Interesse wäre wie immer einseitig und deshalb für den Beschwerdeführer wirtschaftlich unzumutbar. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei zur Begründung seines Vorbringens bzw seiner Weigerung auf näher dargestellte Unannehmlichkeiten und Nachteile durch diverse Bauführungen und versäumte Wiederherstellungsmaßnahmen durch den Bauherrn im Laufe der letzten Jahre. Verhindert würde ebenso die durch den Beschwerdeführer lange geplante Errichtung eines Gartenhauses an der Grundgrenze zur Garage des Bauherrn. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. In seiner Äußerung vom 28.07.2014 zur Beschwerde verneinte der Bauherr eine Rechtsverletzung durch Unterlassen eines neuerlichen Einigungsversuchs und es ergäbe sich auch aus den Beschwerdeausführungen die mangelnde Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für die Verputzarbeiten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Verputzarbeiten bereits abgeschlossen wären, hielt der Bauherr eine im § 36 TBO beinhaltete Verpflichtung zur Duldung auch von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen entgegen. Derzeit fehle noch die Aufbringung des Edelputzes, somit Arbeiten, die dem Entstehen von späteren Baugebrechen vorbeugen sollten. Die notwendige Dauer von zwei Tagen zur Durchführung der Verputzarbeiten inklusive Vor- und Nacharbeiten, Gerüstaufstellung und Ähnlichem würde vom Sachverständigen bestätigt und offenkundig vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Die zugestandene örtliche Begrenzung stelle das Mindestausmaß zur Durchführung der Arbeiten dar. Der Beschwerdeführer zeige auch keine Alternative auf, gäbe es eine solche auch nach der Sachverständigenbeurteilung nicht. Im Sinne der Bestimmung des § 36 TBO wäre zu prüfen, ob die Vorteile aus der Benützung des Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen des Beschwerdeführers stünden. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei für den Beschwerdeführer durch die zugestandene Benützung seines Grundstücks nicht verbunden und werde ein solcher in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die vorgeworfenen Unannehmlichkeiten während der letzten Jahre wären zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen auch nicht verfahrensgegenständlich. Nach Durchführung der Verputzarbeiten sei selbstverständlich der frühere Zustand wieder herzustellen und wäre eine derartige Wiederherstellung auch von Gesetztes wegen verpflichtend. Es wurde die vollinhaltlich Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt.In seiner Äußerung vom 28.07.2014 zur Beschwerde verneinte der Bauherr eine Rechtsverletzung durch Unterlassen eines neuerlichen Einigungsversuchs und es ergäbe sich auch aus den Beschwerdeausführungen die mangelnde Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für die Verputzarbeiten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Verputzarbeiten bereits abgeschlossen wären, hielt der Bauherr eine im Paragraph 36, TBO beinhaltete Verpflichtung zur Duldung auch von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen entgegen. Derzeit fehle noch die Aufbringung des Edelputzes, somit Arbeiten, die dem Entstehen von späteren Baugebrechen vorbeugen sollten. Die notwendige Dauer von zwei Tagen zur Durchführung der Verputzarbeiten inklusive Vor- und Nacharbeiten, Gerüstaufstellung und Ähnlichem würde vom Sachverständigen bestätigt und offenkundig vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Die zugestandene örtliche Begrenzung stelle das Mindestausmaß zur Durchführung der Arbeiten dar. Der Beschwerdeführer zeige auch keine Alternative auf, gäbe es eine solche auch nach der Sachverständigenbeurteilung nicht. Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 36, TBO wäre zu prüfen, ob die Vorteile aus der Benützung des Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen des Beschwerdeführers stünden. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei für den Beschwerdeführer durch die zugestandene Benützung seines Grundstücks nicht verbunden und werde ein solcher in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die vorgeworfenen Unannehmlichkeiten während der letzten Jahre wären zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen auch nicht verfahrensgegenständlich. Nach Durchführung der Verputzarbeiten sei selbstverständlich der frühere Zustand wieder herzustellen und wäre eine derartige Wiederherstellung auch von Gesetztes wegen verpflichtend. Es wurde die vollinhaltlich Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011, TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/
  6. Es gelten folgende Bestimmungen:Im vorliegenden Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,. Es gelten folgende Bestimmungen: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1)Absatz eins,Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, alsDie Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als a)Litera a die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und b)Litera b bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Absatz 4,…
(5)Absatz 5,Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Absatz 6,Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. „Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. „

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Schreiben vom 23.01.2014, welches dem Ansuchen vom 13.02.2014 um vorübergehende Benützung von Fremdgut voranging, verständigte der Bauherr den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Benützung seines Grundstücks, wie dies von Gesetzes wegen gefordert wäre, wurde vom Beschwerdeführer daraufhin jedoch nicht erteilt. Das Unterbleiben eines weiteren Versuchs einer Einigung vor neuerlicher Antragstellung mit Schreiben vom 09.05.2014 vermochte jedenfalls keine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken, zumal die Verweigerung der Zustimmung auch noch in diesem Stadium des Verfahrens offenkundig und somit evident war, dass der Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Durchführung der gegenständlichen Verputzarbeiten nicht gewährte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Über Antrag des Bauherrn vom 09.05.2014 hatte die Behörde damit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden. Ausgeführt an dieser Stelle sei, dass eine ausdrückliche Zurückziehung des Antrags vom 13.02.2014, wie dies bescheidmäßig begründet wurde, dem Verfahrensakt nicht, insbesondere auch nicht der Eingabe vom 09.05.2014, entnommen werden kann. Ungeachtet dessen ist aber weiters festzuhalten, dass der Bescheid vom 02.06.2014, welcher begründungsgemäß auf Grund einer Zurückziehung des Ansuchens vom 13.02.2014 zu erlassen gewesen wäre, laut Aktenlage rechtskräftig wurde und damit der Genehmigungsbescheid vom 31.03.2014 aus dem Rechtsbestand ausschied. § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (abgesehen von amtswegig jedenfalls wahrzunehmender Unzuständigkeit) dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist.

§ 9Abs 1 Z 3 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die Prüfungs- bzw Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts hat sich im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu bewegen. Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann nur (vom Fall der Unzuständigkeit abgesehen) im rechtswidrigen Vollzug der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsvorschrift und damit in einer Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen begründet sein. Auf eine derartige Verletzung müssen auch die geltend gemachten Einwendungen gerichtet sein. Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (abgesehen von amtswegig jedenfalls wahrzunehmender Unzuständigkeit) dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die Prüfungs- bzw Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts hat sich im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu bewegen. Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann nur (vom Fall der Unzuständigkeit abgesehen) im rechtswidrigen Vollzug der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsvorschrift und damit in einer Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen begründet sein. Auf eine derartige Verletzung müssen auch die geltend gemachten Einwendungen gerichtet sein. § 36 TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstücks zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstücks bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, zur Durchführung von Erhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur in unbedingt notwendigem Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auch auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit

  1. a)sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Abs 2 lit
  2. b)ab. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf § 36 TBO 2011 gegründeten Duldung von vorübergehenden Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Paragraph 36, TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstücks zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstücks bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, zur Durchführung von Erhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur in unbedingt notwendigem Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auch auf einen Kostenfaktor (Absatz 2, Litera a,) sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Absatz 2, Litera b,) ab. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf Paragraph 36, TBO 2011 gegründeten Duldung von vorübergehenden Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Gegenständlich sieht sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten vornehmlich jedoch dadurch verletzt, als ihm durch Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Bauherrn für diverse Bauführungen in den vergangenen Jahren sowie durch das Unterlassen ordnungsgemäßer Wiederherstellungsmaßnahmen in deren Folge Schäden bzw Kosten entstanden seien. Derart moniertes Fehlverhalten des Bauherrn veranlasste den Beschwerdeführer sodann auch – so sein Vorbringen im Verfahren - zur Verweigerung seiner Zustimmung für die nun begehrte neuerliche vorübergehende Nutzung seines Grundstücks zur Durchführung der beabsichtigten Verputzarbeiten an der Garagenwand. Derartiges Vorbringen, welches jedoch nicht darin besteht, dass eine gesetzwidrige Rechtsanwendung im konkreten beschwerdegegenständlichen Baufall vorgeworfen würde, vermag aber nicht zum Erfolg und damit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Der Beschwerdeführer behauptet so weder ein Überwiegen der für ihn entstehenden Nachteile gegenüber den für den Bauherrn bewirkten Vorteilen durch die beantragte Nutzung seines Grundstückes, noch tritt er aber auch der sachverständigen Beurteilung an sich entgegen, dass eine Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen auf andere technische Art und Weise grundsätzlich gar nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die dazu ebenfalls geführte Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach eine Prüfung der Mehrkosten bei Nichtbenützung des Nachbargrundstücks aus diesem Grunde dahingestellt bleiben könne. Nur derart begründetes, auf Rechtswidrigkeit gerichtetes Vorbringen wäre aber geeignet gewesen, seine subjektive Rechtsverletzung durch gesetzwidrige Anwendung der entscheidungsmaßgeblichen Norm des § 36 TBO 2011 im vorliegenden Beschwerdefall überhaupt darzutun.Gegenständlich sieht sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten vornehmlich jedoch dadurch verletzt, als ihm durch Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Bauherrn für diverse Bauführungen in den vergangenen Jahren sowie durch das Unterlassen ordnungsgemäßer Wiederherstellungsmaßnahmen in deren Folge Schäden bzw Kosten entstanden seien. Derart moniertes Fehlverhalten des Bauherrn veranlasste den Beschwerdeführer sodann auch – so sein Vorbringen im Verfahren - zur Verweigerung seiner Zustimmung für die nun begehrte neuerliche vorübergehende Nutzung seines Grundstücks zur Durchführung der beabsichtigten Verputzarbeiten an der Garagenwand. Derartiges Vorbringen, welches jedoch nicht darin besteht, dass eine gesetzwidrige Rechtsanwendung im konkreten beschwerdegegenständlichen Baufall vorgeworfen würde, vermag aber nicht zum Erfolg und damit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Der Beschwerdeführer behauptet so weder ein Überwiegen der für ihn entstehenden Nachteile gegenüber den für den Bauherrn bewirkten Vorteilen durch die beantragte Nutzung seines Grundstückes, noch tritt er aber auch der sachverständigen Beurteilung an sich entgegen, dass eine Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen auf andere technische Art und Weise grundsätzlich gar nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die dazu ebenfalls geführte Argumentation im bekämpften Bescheid, wonach eine Prüfung der Mehrkosten bei Nichtbenützung des Nachbargrundstücks aus diesem Grunde dahingestellt bleiben könne. Nur derart begründetes, auf Rechtswidrigkeit gerichtetes Vorbringen wäre aber geeignet gewesen, seine subjektive Rechtsverletzung durch gesetzwidrige Anwendung der entscheidungsmaßgeblichen Norm des Paragraph 36, TBO 2011 im vorliegenden Beschwerdefall überhaupt darzutun. Mangels Widerspruchs durch den Beschwerdeführer konnte die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie kann nun auch das Landesverwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rückgriff auf das hochbautechnische Gutachten vom 26.03.2014 rechtens davon ausgehen, dass die Verputzarbeiten ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund des Beschwerdeführers technisch nicht möglich sind, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme von Fremdgrund und einer anderen Variante, bei der das Nachbargrundstück nicht benützt werden müsste, demnach nicht besteht. Können aber die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht durchgeführt werden, kommt es auch auf das Kostenverhältnis nicht an (vgl etwa VwGH 16.05.2013, 2011/06/0150). Entsprechende vergleichende Kostenermittlungen waren damit aber entbehrlich. Mangels Widerspruchs durch den Beschwerdeführer konnte die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie kann nun auch das Landesverwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rückgriff auf das hochbautechnische Gutachten vom 26.03.2014 rechtens davon ausgehen, dass die Verputzarbeiten ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund des Beschwerdeführers technisch nicht möglich sind, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme von Fremdgrund und einer anderen Variante, bei der das Nachbargrundstück nicht benützt werden müsste, demnach nicht besteht. Können aber die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht durchgeführt werden, kommt es auch auf das Kostenverhältnis nicht an vergleiche etwa VwGH 16.05.2013, 2011/06/0150). Entsprechende vergleichende Kostenermittlungen waren damit aber entbehrlich. Im Rahmen der Interessensabwägung

§ 36

Abs 2 lit b TBO 2011 führte die belangte Behörde aus, dass die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstücks sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung äußerst gering seien. Im bekämpften Bescheid wurde die Dauer der Inanspruchnahme mit maximal zwei Tagen festgelegt sowie die in Anspruch genommene Fläche auf einen Grundstreifen in der Tiefe von zwei Metern beschränkt. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit eine derart sowohl räumlich als auch zeitlich eingeschränkte Nutzung in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers stehen sollte. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung kann somit vom Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden.Im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 führte die belangte Behörde aus, dass die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstücks sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung äußerst gering seien. Im bekämpften Bescheid wurde die Dauer der Inanspruchnahme mit maximal zwei Tagen festgelegt sowie die in Anspruch genommene Fläche auf einen Grundstreifen in der Tiefe von zwei Metern beschränkt. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit eine derart sowohl räumlich als auch zeitlich eingeschränkte Nutzung in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers stehen sollte. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung kann somit vom Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden. Moniert der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Auflage 3 des bekämpften Bescheids, so ist dazu festzustellen, dass damit die zulässigerweise in Anspruch nehmbare Grundstücksfläche auf einen Streifen in der Tiefe von 2 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bis maximal zum Ende der Garagenwand eingeschränkte werden sollte. Nur so sind die Verputzarbeiten über die gesamte Länge der Garagenwand erst möglich und gebietet auch die dem § 36 TB 2011 innewohnende Regelungsabsicht, nur zur Duldung in unbedingt notwendigem Ausmaß zu verpflichten, eine derartige Auslegung. Entsprechend dieser Regelungsabsicht wurde auch entgegen einer beantragten Grundstückstiefe von 2,5 m tatsächlich nur eine Tiefe von 2 m bescheidmäßig zugestanden.Moniert der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Auflage 3 des bekämpften Bescheids, so ist dazu festzustellen, dass damit die zulässigerweise in Anspruch nehmbare Grundstücksfläche auf einen Streifen in der Tiefe von 2 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bis maximal zum Ende der Garagenwand eingeschränkte werden sollte. Nur so sind die Verputzarbeiten über die gesamte Länge der Garagenwand erst möglich und gebietet auch die dem Paragraph 36, TB 2011 innewohnende Regelungsabsicht, nur zur Duldung in unbedingt notwendigem Ausmaß zu verpflichten, eine derartige Auslegung. Entsprechend dieser Regelungsabsicht wurde auch entgegen einer beantragten Grundstückstiefe von 2,5 m tatsächlich nur eine Tiefe von 2 m bescheidmäßig zugestanden. Bestehen die Bedenken des Beschwerdeführers darin, für entstehende Schäden bzw Kosten im Rahmen der Grundstücksnutzung künftig aufkommen zu müssen, wird zum einen im Hinblick auf die im betroffenen Bereich vorhandene Vegetation auf die verbindliche Auflage 4 des Gutachtens vom 26.03.2014 (bestmöglicher Schutz, gegebenenfalls Ersatz), zum anderen auf die sich aus § 36 Abs 5 TBO 2011 ergebene ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Beendigung der Bauarbeiten verwiesen. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung obliegt es der Behörde, durch entsprechende Auftragserteilung an den Bauherrn tätig zu werden. Zudem erkennt § 36 Abs 6 TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen ausdrücklichen Anspruch auf Vergütung im Falle entstandener Vermögensnachteile zu. Auch in diesem Falle obliegt es der Behörde, bei Nichteinigung über Antrag eine Vergütung festzusetzen.Bestehen die Bedenken des Beschwerdeführers darin, für entstehende Schäden bzw Kosten im Rahmen der Grundstücksnutzung künftig aufkommen zu müssen, wird zum einen im Hinblick auf die im betroffenen Bereich vorhandene Vegetation auf die verbindliche Auflage 4 des Gutachtens vom 26.03.2014 (bestmöglicher Schutz, gegebenenfalls Ersatz), zum anderen auf die sich aus Paragraph 36, Absatz 5, TBO 2011 ergebene ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Beendigung der Bauarbeiten verwiesen. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung obliegt es der Behörde, durch entsprechende Auftragserteilung an den Bauherrn tätig zu werden. Zudem erkennt Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen ausdrücklichen Anspruch auf Vergütung im Falle entstandener Vermögensnachteile zu. Auch in diesem Falle obliegt es der Behörde, bei Nichteinigung über Antrag eine Vergütung festzusetzen. Wird im angefochtenen Bescheid im Gegensatz zum (behobenen) Bescheid vom 31.03.2014 die Nutzung des Fremdgrundes zwar nicht mehr ausdrücklich auf das Betreten eingeschränkt, kann darin jedoch im Gegenstandsfalle kein krasser Nachteil des Beschwerdeführers und damit keine subjektive Rechtsverletzung erblickt werden, dies deshalb, da die Durchführung von Verputzarbeiten an ausschließlich einer einzigen und nur ebenerdigen Garagenaußenwand, für welche Arbeiten überdies ein maximaler zeitlicher Aufwand von lediglich zwei Tagen als erforderlich erachtet wurde, schon als solche nur geringen technischen Aufwand (wie Aufstellen einer allenfalls notwendigen Steighilfe, Materialzwischenlagerungen) erfordern. In diesem Sinne erachtet auch § 36 Abs 3 dritter Satz TBO 2011 die Anführung der genauen Art der Durchführung der in Aussicht genommenen Bauarbeiten im Einzelnen nur ‚erforderlichenfalls‘ als notwendig. Überdies wurde Unbestimmtheit des behördlichen Abspruchs unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer auch in keinem Stadium des Verfahrens moniert. Wird im angefochtenen Bescheid im Gegensatz zum (behobenen) Bescheid vom 31.03.2014 die Nutzung des Fremdgrundes zwar nicht mehr ausdrücklich auf das Betreten eingeschränkt, kann darin jedoch im Gegenstandsfalle kein krasser Nachteil des Beschwerdeführers und damit keine subjektive Rechtsverletzung erblickt werden, dies deshalb, da die Durchführung von Verputzarbeiten an ausschließlich einer einzigen und nur ebenerdigen Garagenaußenwand, für welche Arbeiten überdies ein maximaler zeitlicher Aufwand von lediglich zwei Tagen als erforderlich erachtet wurde, schon als solche nur geringen technischen Aufwand (wie Aufstellen einer allenfalls notwendigen Steighilfe, Materialzwischenlagerungen) erfordern. In diesem Sinne erachtet auch Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz TBO 2011 die Anführung der genauen Art der Durchführung der in Aussicht genommenen Bauarbeiten im Einzelnen nur ‚erforderlichenfalls‘ als notwendig. Überdies wurde Unbestimmtheit des behördlichen Abspruchs unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer auch in keinem Stadium des Verfahrens moniert. Wendet der Beschwerdeführer die bereits erfolgte Fertigstellung der an der Garagenaußenwand vorzunehmenden Arbeiten ein und widerspricht er aus diesem Grunde einer weiteren Inanspruchnahme seines Grundstücks, so ist dazu festzuhalten, dass auch nach einschlägigen technischen Vorschriften und Regelwerken im Hinblick auf den beachtlichen Stand der Technik die Anbringung eines Außenputzes (neben Dämmung und Verspachtelung) zur fachgerechten Herstellung der Außenhaut einer baulichen Anlage zählt und somit von der Baubewilligung für die bauliche Anlage selbst als mitumfasst beurteilt werden muss. Beinhaltet zwar der Spruch des bekämpften Bescheides selbst nicht die zulässigen Bauarbeiten sowie die näheren Umstände der Inanspruchnahme im Einzelnen, so erteilt er jedoch die Bewilligung „im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014 vorgesehenen Auflagen (wiedergegeben in der Begründung des Bescheides, Anm.) und erhebt diese zum integrierenden Bestandteil des Spruchs“. In gebotener Zusammenschau von Spruch und Begründung definiert sich der Inhalt der erteilten Bewilligung damit in dieser Weise.Beinhaltet zwar der Spruch des bekämpften Bescheides selbst nicht die zulässigen Bauarbeiten sowie die näheren Umstände der Inanspruchnahme im Einzelnen, so erteilt er jedoch die Bewilligung „im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014 vorgesehenen Auflagen (wiedergegeben in der Begründung des Bescheides, Anmerkung und erhebt diese zum integrierenden Bestandteil des Spruchs“. In gebotener Zusammenschau von Spruch und Begründung definiert sich der Inhalt der erteilten Bewilligung damit in dieser Weise. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vielmehr war die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Entfall einer Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vielmehr war die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Entfall einer Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt III. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1875.5

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