GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich folgende Schriftsätze: Ein Schreiben des Herrn R D (im Folgenden: Bauherr) vom 23.01.2014, mit dem er Herrn S E (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der beabsichtigten vorübergehenden Inanspruchnahme dessen Grundstücks Nr. x/y während ca zweier Tage im Zeitraum des April oder Mai zur Fertigstellung von Verputzarbeiten an der nordseitigen Außenwand seiner Garage im Sinne des § 36 Abs 3 TBO 2011 verständigte. Die mit diesem Schreiben mitübermittelte Einverständniserklärung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet.Ein Schreiben des Herrn R D (im Folgenden: Bauherr) vom 23.01.2014, mit dem er Herrn S E (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der beabsichtigten vorübergehenden Inanspruchnahme dessen Grundstücks Nr. x/y während ca zweier Tage im Zeitraum des April oder Mai zur Fertigstellung von Verputzarbeiten an der nordseitigen Außenwand seiner Garage im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 verständigte. Die mit diesem Schreiben mitübermittelte Einverständniserklärung wurde vom Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet. Weiters findet sich im Akt ein Ansuchen vom 13.02.2014 an die Gemeinde P auf Entscheidung mit schriftlichen Bescheid
Abs 3 TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung von Verputzarbeiten (Edelputzschicht) an der Nordseite seiner Garage auf Gst Nr x/x auf dem Grundstück Nr x/y KG W in einer Breite von 2,5 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze im April oder Mai 2014 für einen Zeitraum von maximal zwei Tagen. Weiters findet sich im Akt ein Ansuchen vom 13.02.2014 an die Gemeinde P auf Entscheidung mit schriftlichen Bescheid
Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 über die Zulässigkeit der Durchführung von Verputzarbeiten (Edelputzschicht) an der Nordseite seiner Garage auf Gst Nr x/x auf dem Grundstück Nr x/y KG W in einer Breite von 2,5 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze im April oder Mai 2014 für einen Zeitraum von maximal zwei Tagen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 31.03.2014, Zl ****, wurde zur Durchführung des mit Baubewilligungsbescheid vom 06.09.2010 auf Gst x/x KG P bewilligten Bauvorhabens die Benützung des Gst x/y KG W des Beschwerdeführers durch Betreten einer ausführenden Fachfirma im Zeitraum 01.04.2014 bis 31.05.2015 für zulässig erklärt. Die zulässigen Bauarbeiten wurden im Spruch weder hinsichtlich ihrer Art noch ihres Umfanges konkretisiert. In der Begründung des Bescheides wurde demgegenüber auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI E vom 26.03.2014 Bezug genommen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 15.04.2014 (die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.03.2014 enthielt ungeachtet des mit 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges auf die Verwaltungsgerichte einen Berufungshinweis) widersprach der Beschwerdeführer der eingeräumten Berechtigung unter näherer Darlegung dafür maßgeblicher Gründe. Im Akt erliegt weiters ein Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der Behörde mit selbem Datum, mit dem der Bauwerber nahezu wortgleich seiner Eingabe vom 23.02.2014 neuerlich die Notwendigkeit der Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung näher bezeichneten Verputzarbeiten aufzeigte und eine Entscheidung nach § 36 Abs 3 TBO 2011 beantragte. Als zeitlicher Rahmen zur Durchführung der Arbeiten wurden (nunmehr ohne terminliche Bindung) maximal zwei Tage angegeben.Im Akt erliegt weiters ein Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der Behörde mit selbem Datum, mit dem der Bauwerber nahezu wortgleich seiner Eingabe vom 23.02.2014 neuerlich die Notwendigkeit der Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung näher bezeichneten Verputzarbeiten aufzeigte und eine Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 beantragte. Als zeitlicher Rahmen zur Durchführung der Arbeiten wurden (nunmehr ohne terminliche Bindung) maximal zwei Tage angegeben. Mit Bescheid vom 02.06.2014, Zl ****, erging eine als „Beschwerdevorentscheidung“ titulierte Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde P, mit welcher dieser über die (nun) als Beschwerde gedeutete Berufung vom 15.04.2014 durch ersatzlose Behebung des Bescheides vom 31.03.2014, Zl ****, entschied. Laut der Begründung dieses Bescheides wäre gleichzeitig mit der Eingabe vom 09.05.2014 der Antrag vom 13.02.2014 auf behördliche Bewilligung der vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes vom Bauherrn ausdrücklich zurückgezogen worden. Infolge Antragszurückziehung und dadurch eingetretener Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides sei spruchgemäß zu entscheiden und damit auf das Beschwerde (Berufungs-) Vorbringen nicht weiter einzugehen gewesen. Dieser Bescheid vom 02.06.2014 erwuchs laut Aktenlage mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, gab der Bürgermeister der Gemeinde P dem Ansuchen des Bauherrn vom 09.05.2014 spruchgemäß Folge und „bewilligte die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst x/y in EZ zzz KG W im Eigentum des Herrn E S zum Zweck der Ausführung von Verputzarbeiten im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, vorgesehenen Auflagen“. Begründend wurde auf die Zurückziehung des ursprünglichen Ansuchens vom 13.02.2014, auf das modifizierte Ansuchen vom 09.05.2014 sowie das hochbautechnische Gutachten des Herrn DI E vom 26.03.2014 Bezug genommen. Die belangte Behörde führte aus, dass die bereits zu früherem Ansuchen vom 13.02.2014 eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 26.03.2014 auf vorliegendes Ansuchen vom 09.05.2014 unverändert anwendbar wäre. Unter Bezugnahme auf dieses, auch auf eine Besichtigung an Ort und Stelle gründende Gutachten, nach welchem auf die bereits mit Dämmung versehene und verspachtelte Wandfläche lediglich noch der Edelputz aufzubringen wäre, wurde ausgeführt, dass es keine technische Lösung ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund des Beschwerdeführers zur Durchführung der Verputzarbeiten an der sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Garagenwand gäbe. Auf dem Grundstück befinde sich in diesem Bereich mit Strauchwerk durchsetzte Gartenfläche. Die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstückes sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung seien äußerst gering und erachtete die belangte Behörde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung keine gravierenden Nachteile für den Nachbarn durch die Inanspruchnahme eines beschränkten Grundstreifens. In Ermangelung einer technischen Alternative bzw aufgrund der zwingenden Erforderlichkeit der Fremdgrundinanspruchnahme könne auch eine Erhebung der Mehrkosten, die ohne Benützung des Nachbargrundstückes entstünden, dahingestellt bleiben. Es stehe diese Benützung jedenfalls in keinem krassen Missverhältnis zu den Interessen des betroffenen Grundnachbarn und wäre dem Antrag im ausgesprochenen Umfang unter Berücksichtigung der vom Amtssachverständigen angeführten Auflagen Folge zu geben gewesen. Die im Spruch bezogenen sachverständigen Auflagen sind als solche in der Begründung des Bescheides angeführt und lauten: „
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Schreiben vom 23.01.2014, welches dem Ansuchen vom 13.02.2014 um vorübergehende Benützung von Fremdgut voranging, verständigte der Bauherr den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Benützung seines Grundstücks, wie dies von Gesetzes wegen gefordert wäre, wurde vom Beschwerdeführer daraufhin jedoch nicht erteilt. Das Unterbleiben eines weiteren Versuchs einer Einigung vor neuerlicher Antragstellung mit Schreiben vom 09.05.2014 vermochte jedenfalls keine subjektive Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken, zumal die Verweigerung der Zustimmung auch noch in diesem Stadium des Verfahrens offenkundig und somit evident war, dass der Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Durchführung der gegenständlichen Verputzarbeiten nicht gewährte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Über Antrag des Bauherrn vom 09.05.2014 hatte die Behörde damit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden. Ausgeführt an dieser Stelle sei, dass eine ausdrückliche Zurückziehung des Antrags vom 13.02.2014, wie dies bescheidmäßig begründet wurde, dem Verfahrensakt nicht, insbesondere auch nicht der Eingabe vom 09.05.2014, entnommen werden kann. Ungeachtet dessen ist aber weiters festzuhalten, dass der Bescheid vom 02.06.2014, welcher begründungsgemäß auf Grund einer Zurückziehung des Ansuchens vom 13.02.2014 zu erlassen gewesen wäre, laut Aktenlage rechtskräftig wurde und damit der Genehmigungsbescheid vom 31.03.2014 aus dem Rechtsbestand ausschied. § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (abgesehen von amtswegig jedenfalls wahrzunehmender Unzuständigkeit) dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die Prüfungs- bzw Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts hat sich im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu bewegen. Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann nur (vom Fall der Unzuständigkeit abgesehen) im rechtswidrigen Vollzug der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsvorschrift und damit in einer Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen begründet sein. Auf eine derartige Verletzung müssen auch die geltend gemachten Einwendungen gerichtet sein. Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (abgesehen von amtswegig jedenfalls wahrzunehmender Unzuständigkeit) dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Die Prüfungs- bzw Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts hat sich im Rahmen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu bewegen. Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann nur (vom Fall der Unzuständigkeit abgesehen) im rechtswidrigen Vollzug der entscheidungsmaßgeblichen Rechtsvorschrift und damit in einer Verletzung der durch diese Norm geschützten Interessen begründet sein. Auf eine derartige Verletzung müssen auch die geltend gemachten Einwendungen gerichtet sein. § 36 TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstücks zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstücks bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, zur Durchführung von Erhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur in unbedingt notwendigem Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auch auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit
Abs 2 lit b TBO 2011 führte die belangte Behörde aus, dass die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstücks sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung äußerst gering seien. Im bekämpften Bescheid wurde die Dauer der Inanspruchnahme mit maximal zwei Tagen festgelegt sowie die in Anspruch genommene Fläche auf einen Grundstreifen in der Tiefe von zwei Metern beschränkt. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit eine derart sowohl räumlich als auch zeitlich eingeschränkte Nutzung in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers stehen sollte. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung kann somit vom Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden.Im Rahmen der Interessensabwägung
Paragraph 36, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 führte die belangte Behörde aus, dass die Dauer der Inanspruchnahme, die in Anspruch genommene Fläche des Nachbargrundstücks sowie die Intensität der vorübergehenden Nutzung äußerst gering seien. Im bekämpften Bescheid wurde die Dauer der Inanspruchnahme mit maximal zwei Tagen festgelegt sowie die in Anspruch genommene Fläche auf einen Grundstreifen in der Tiefe von zwei Metern beschränkt. Auch für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit eine derart sowohl räumlich als auch zeitlich eingeschränkte Nutzung in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers stehen sollte. Das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung kann somit vom Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden. Moniert der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Auflage 3 des bekämpften Bescheids, so ist dazu festzustellen, dass damit die zulässigerweise in Anspruch nehmbare Grundstücksfläche auf einen Streifen in der Tiefe von 2 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bis maximal zum Ende der Garagenwand eingeschränkte werden sollte. Nur so sind die Verputzarbeiten über die gesamte Länge der Garagenwand erst möglich und gebietet auch die dem § 36 TB 2011 innewohnende Regelungsabsicht, nur zur Duldung in unbedingt notwendigem Ausmaß zu verpflichten, eine derartige Auslegung. Entsprechend dieser Regelungsabsicht wurde auch entgegen einer beantragten Grundstückstiefe von 2,5 m tatsächlich nur eine Tiefe von 2 m bescheidmäßig zugestanden.Moniert der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Auflage 3 des bekämpften Bescheids, so ist dazu festzustellen, dass damit die zulässigerweise in Anspruch nehmbare Grundstücksfläche auf einen Streifen in der Tiefe von 2 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bis maximal zum Ende der Garagenwand eingeschränkte werden sollte. Nur so sind die Verputzarbeiten über die gesamte Länge der Garagenwand erst möglich und gebietet auch die dem Paragraph 36, TB 2011 innewohnende Regelungsabsicht, nur zur Duldung in unbedingt notwendigem Ausmaß zu verpflichten, eine derartige Auslegung. Entsprechend dieser Regelungsabsicht wurde auch entgegen einer beantragten Grundstückstiefe von 2,5 m tatsächlich nur eine Tiefe von 2 m bescheidmäßig zugestanden. Bestehen die Bedenken des Beschwerdeführers darin, für entstehende Schäden bzw Kosten im Rahmen der Grundstücksnutzung künftig aufkommen zu müssen, wird zum einen im Hinblick auf die im betroffenen Bereich vorhandene Vegetation auf die verbindliche Auflage 4 des Gutachtens vom 26.03.2014 (bestmöglicher Schutz, gegebenenfalls Ersatz), zum anderen auf die sich aus § 36 Abs 5 TBO 2011 ergebene ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Beendigung der Bauarbeiten verwiesen. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung obliegt es der Behörde, durch entsprechende Auftragserteilung an den Bauherrn tätig zu werden. Zudem erkennt § 36 Abs 6 TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen ausdrücklichen Anspruch auf Vergütung im Falle entstandener Vermögensnachteile zu. Auch in diesem Falle obliegt es der Behörde, bei Nichteinigung über Antrag eine Vergütung festzusetzen.Bestehen die Bedenken des Beschwerdeführers darin, für entstehende Schäden bzw Kosten im Rahmen der Grundstücksnutzung künftig aufkommen zu müssen, wird zum einen im Hinblick auf die im betroffenen Bereich vorhandene Vegetation auf die verbindliche Auflage 4 des Gutachtens vom 26.03.2014 (bestmöglicher Schutz, gegebenenfalls Ersatz), zum anderen auf die sich aus Paragraph 36, Absatz 5, TBO 2011 ergebene ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Bauherrn zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Beendigung der Bauarbeiten verwiesen. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung obliegt es der Behörde, durch entsprechende Auftragserteilung an den Bauherrn tätig zu werden. Zudem erkennt Paragraph 36, Absatz 6, TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen ausdrücklichen Anspruch auf Vergütung im Falle entstandener Vermögensnachteile zu. Auch in diesem Falle obliegt es der Behörde, bei Nichteinigung über Antrag eine Vergütung festzusetzen. Wird im angefochtenen Bescheid im Gegensatz zum (behobenen) Bescheid vom 31.03.2014 die Nutzung des Fremdgrundes zwar nicht mehr ausdrücklich auf das Betreten eingeschränkt, kann darin jedoch im Gegenstandsfalle kein krasser Nachteil des Beschwerdeführers und damit keine subjektive Rechtsverletzung erblickt werden, dies deshalb, da die Durchführung von Verputzarbeiten an ausschließlich einer einzigen und nur ebenerdigen Garagenaußenwand, für welche Arbeiten überdies ein maximaler zeitlicher Aufwand von lediglich zwei Tagen als erforderlich erachtet wurde, schon als solche nur geringen technischen Aufwand (wie Aufstellen einer allenfalls notwendigen Steighilfe, Materialzwischenlagerungen) erfordern. In diesem Sinne erachtet auch § 36 Abs 3 dritter Satz TBO 2011 die Anführung der genauen Art der Durchführung der in Aussicht genommenen Bauarbeiten im Einzelnen nur ‚erforderlichenfalls‘ als notwendig. Überdies wurde Unbestimmtheit des behördlichen Abspruchs unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer auch in keinem Stadium des Verfahrens moniert. Wird im angefochtenen Bescheid im Gegensatz zum (behobenen) Bescheid vom 31.03.2014 die Nutzung des Fremdgrundes zwar nicht mehr ausdrücklich auf das Betreten eingeschränkt, kann darin jedoch im Gegenstandsfalle kein krasser Nachteil des Beschwerdeführers und damit keine subjektive Rechtsverletzung erblickt werden, dies deshalb, da die Durchführung von Verputzarbeiten an ausschließlich einer einzigen und nur ebenerdigen Garagenaußenwand, für welche Arbeiten überdies ein maximaler zeitlicher Aufwand von lediglich zwei Tagen als erforderlich erachtet wurde, schon als solche nur geringen technischen Aufwand (wie Aufstellen einer allenfalls notwendigen Steighilfe, Materialzwischenlagerungen) erfordern. In diesem Sinne erachtet auch Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz TBO 2011 die Anführung der genauen Art der Durchführung der in Aussicht genommenen Bauarbeiten im Einzelnen nur ‚erforderlichenfalls‘ als notwendig. Überdies wurde Unbestimmtheit des behördlichen Abspruchs unter diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdeführer auch in keinem Stadium des Verfahrens moniert. Wendet der Beschwerdeführer die bereits erfolgte Fertigstellung der an der Garagenaußenwand vorzunehmenden Arbeiten ein und widerspricht er aus diesem Grunde einer weiteren Inanspruchnahme seines Grundstücks, so ist dazu festzuhalten, dass auch nach einschlägigen technischen Vorschriften und Regelwerken im Hinblick auf den beachtlichen Stand der Technik die Anbringung eines Außenputzes (neben Dämmung und Verspachtelung) zur fachgerechten Herstellung der Außenhaut einer baulichen Anlage zählt und somit von der Baubewilligung für die bauliche Anlage selbst als mitumfasst beurteilt werden muss. Beinhaltet zwar der Spruch des bekämpften Bescheides selbst nicht die zulässigen Bauarbeiten sowie die näheren Umstände der Inanspruchnahme im Einzelnen, so erteilt er jedoch die Bewilligung „im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014 vorgesehenen Auflagen (wiedergegeben in der Begründung des Bescheides, Anm.) und erhebt diese zum integrierenden Bestandteil des Spruchs“. In gebotener Zusammenschau von Spruch und Begründung definiert sich der Inhalt der erteilten Bewilligung damit in dieser Weise.Beinhaltet zwar der Spruch des bekämpften Bescheides selbst nicht die zulässigen Bauarbeiten sowie die näheren Umstände der Inanspruchnahme im Einzelnen, so erteilt er jedoch die Bewilligung „im Umfang und nach Maßgabe der vom hochbautechnischen Sachverständigen DI E in seiner Stellungnahme vom 26.03.2014 vorgesehenen Auflagen (wiedergegeben in der Begründung des Bescheides, Anmerkung und erhebt diese zum integrierenden Bestandteil des Spruchs“. In gebotener Zusammenschau von Spruch und Begründung definiert sich der Inhalt der erteilten Bewilligung damit in dieser Weise. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vielmehr war die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Entfall einer Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Vielmehr war die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dem Entfall einer Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt III. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1875.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.