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{'item': 'LVwG-2014/40/1965-4'}

Obsah (8)§ 25aArt 130§ 12§ 49§ 1§ 16a§ 251aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1965-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 09.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2014 nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, und legte ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.12.2013 betreffend die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung bei. Am 09.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2014 nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, und legte ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.12.2013 betreffend die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung bei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung *, vom 06.02.2014, Zl. **** abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B geforderten Voraussetzungen der Einbeziehung in eine Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2014 Vorstellung an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer und brachte insbesondere Mangelhaftigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des Bescheides vor. Mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.05.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Im Wesentlichen verwies das Plenum des Ausschusses auf die zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen der Befreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung, denen zufolge einerseits Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge geleistet werden müssen und andererseits die Einbeziehung in diese gesetzliche Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen habe. Die Wortfolge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ sei als gesetzlich zwingend bzw verpflichtend anzusehen, sodass eine freiwillige Versicherung nicht gesetzlich zwingend sein könne. Darüber hinaus erfolge jedes Jahr eine neuerliche Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von den Beträgen zur Zusatzpension.Mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21.05.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Im Wesentlichen verwies das Plenum des Ausschusses auf die zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen der Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, denen zufolge einerseits Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge geleistet werden müssen und andererseits die Einbeziehung in diese gesetzliche Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu erfolgen habe. Die Wortfolge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ sei als gesetzlich zwingend bzw verpflichtend anzusehen, sodass eine freiwillige Versicherung nicht gesetzlich zwingend sein könne. Darüber hinaus erfolge jedes Jahr eine neuerliche Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Befreiung von den Beträgen zur Zusatzpension. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.06.2014

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG i

Vm §§ 7ff VwGVG in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass keine gesetzlich zwingende Einbeziehung in die Altersvorsorge erforderlich sei und Willkür bei der belangten Behörde in Bezug auf die dreizehn Jahre lange Bewilligung vorliege. Darüber hinaus beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.06.2014

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, Vw

GVG in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass keine gesetzlich zwingende Einbeziehung in die Altersvorsorge erforderlich sei und Willkür bei der belangten Behörde in Bezug auf die dreizehn Jahre lange Bewilligung vorliege. Darüber hinaus beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Daraufhin legte der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 21.07.2014 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und führte in seiner Gegenäußerung aus, dass die Wortfolge des § 12 Abs 6 der Satzung klar und derart zu verstehen sei, dass es einer gesetzlich zwingenden bzw verpflichtenden Einbeziehung bedürfe. Hinsichtlich einer allfälligen Verkennung dieses Umstandes in den letzten 13 Jahren sei auf eine jährliche neue Festsetzung und keinerlei Bindungswirkung hinzuweisen.Daraufhin legte der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 21.07.2014 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und führte in seiner Gegenäußerung aus, dass die Wortfolge des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung klar und derart zu verstehen sei, dass es einer gesetzlich zwingenden bzw verpflichtenden Einbeziehung bedürfe. Hinsichtlich einer allfälligen Verkennung dieses Umstandes in den letzten 13 Jahren sei auf eine jährliche neue Festsetzung und keinerlei Bindungswirkung hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2.10.2014 legte der Beschwerdeführer die antragstattgebenden Bescheide des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer der Jahre 2001 bis 2013 dem Landesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ergänzend vor, dass er seine Altersvorsorge auf die ihm ohnehin zukommende Kammerpension einerseits und die freiwillige Weiterversicherung andererseits gestützt habe. Wenn er beispielsweise mit Vollendung des

  1. Lebensjahres in Pension gehen würde, würde er also zwei Pensionen beziehen und hätte dementsprechend auch eine höhere Steuerbelastung, als dies bei nur einer Pensionszahlung der Fall wäre. Wenn er nun aber in Kauf nehmen müsste, dass er durch diese völlig überraschende Entscheidung eine dritte Pensionsleistung erwerben würde, so wäre dann ab seinem
  2. Lebensjahr die Steuerbelastung dementsprechend noch größer. Eine solche Belastung habe er nie eingehen wollen und habe sich eben für die Variante schon vor Inkrafttreten der Kammerzusatzpension entschieden, die Versicherungszeiten aus seiner bisherigen Tätigkeit zu nutzen und die sogenannte freiwillige Weiterversicherung, die ein gesetzlicher Zweig der Pensionsversicherung sei, abzuschließen. Neben all dem bisherigen Vorbringen droht ihm ein weiterer Vermögensnachteil, den er bislang noch nicht erwähnt habe und zwar durch eine höhere Besteuerung infolge einer dritten Pensionsleistung, die völlig unnötig sei ab seinem Pensionsantritt. Der Vertreter der belangten Behörde brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die maßgebliche Regelung in § 12 Abs 6 der Satzung, die den Ausstieg aus der Zusatzpension bei freiwilliger Alternativvorsorge nicht zulasse, insbesondere folgenden Zweck habe: Die Zusatzpension solle obligatorisch sein, ein Ausstieg solle nicht ins freie Belieben des Betroffenen gestellt werden. Eine Regelung, die vor dem Jahr 2006 den Ausstieg bei freiwilliger Zusatzvorsorge ermöglichte, sei systemwidrig gewesen und sei über dringende Empfehlung der in das Verordnungserlassungsverfahren eingebundenen Berater aufgegeben worden.Der Vertreter der belangten Behörde brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die maßgebliche Regelung in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, die den Ausstieg aus der Zusatzpension bei freiwilliger Alternativvorsorge nicht zulasse, insbesondere folgenden Zweck habe: Die Zusatzpension solle obligatorisch sein, ein Ausstieg solle nicht ins freie Belieben des Betroffenen gestellt werden. Eine Regelung, die vor dem Jahr 2006 den Ausstieg bei freiwilliger Zusatzvorsorge ermöglichte, sei systemwidrig gewesen und sei über dringende Empfehlung der in das Verordnungserlassungsverfahren eingebundenen Berater aufgegeben worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am 14.10.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war jahrelang ASVG-pflichtversichert und ist seit dem Jahr 2001 als Rechtsanwalt tätig sowie in der Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen. Der Beschwerdeführer zahlt seit diesem Eintritt in den Berufsstand freiwillig Beiträge zur Pensionsversicherung im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Seit der Eintragung in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer jährlich um Befreiung der Beiträge nach § 12 Abs 6 der Satzung angesucht, welche von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wiederum jährlich bewilligt wurde.Seit der Eintragung in die Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer jährlich um Befreiung der Beiträge nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung angesucht, welche von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wiederum jährlich bewilligt wurde. Für das Beitragsjahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension

§ 12

Abs 6 der Satzung aufgrund seiner Leistung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung an die Pensionsversicherungsanstalt, wobei dieser Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Für das Beitragsjahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension

Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung aufgrund seiner Leistung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung an die Pensionsversicherungsanstalt, wobei dieser Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Urkunden im Akt. Die Feststellung hinsichtlich der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Pensionsversicherung bei der PVA von Seiten des Beschwerdeführers, lässt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der PVA entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jährlich um die Befreiungen der Beiträge zur Zusatzpension angesucht hat und diese auch dreizehn Jahre lang bewilligt bekommen hat, ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 30.09.2014 vorgelegten Urkunden und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die Rechtsanwaltskammern haben

§ 49Abs 1 Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl Nr 96/1868 id

F BGBl Nr 40/2014, Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.Die Rechtsanwaltskammern haben

Paragraph 49, Absatz eins, Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl Nr 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 40 aus 2014,, Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Beitragspflichtig sind

§ 49

Abs 2 RAO grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Beitragspflichtig sind

Paragraph 49, Absatz 2, RAO grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden

§ 1

der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer , Teil B, (in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom 06.11.2008, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 22.12.2008, GZ BMJ-B 16.207/0002-I 6/2008) Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A der Satzung der Versorgungseinrichtung) festgelegt.Im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) werden

Paragraph eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer , Teil B, (in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom 06.11.2008, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom 22.12.2008, GZ BMJ-B 16.207/0002-I 6 aus 2008,) Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A der Satzung der Versorgungseinrichtung) festgelegt.

§ 12

Abs 3 des Teiles B der Satzung der Versorgungseinrichtung entsteht die Beitragspflicht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung. Die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen erfolgt – ungeachtet der bestehenden Beitragspflicht – frühestens zwei Monate nach dem Tag der Eintragung. Die Beitragspflicht endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. für die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich oder dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten. Fällt das Erlöschen oder die Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Tag des Pensionsantrittes auf den Monatsletzten, so endet die Beitragspflicht mit diesem Tag.

Paragraph 12, Absatz 3, des Teiles B der Satzung der Versorgungseinrichtung entsteht die Beitragspflicht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung. Die erstmalige Vorschreibung von Beiträgen erfolgt – ungeachtet der bestehenden Beitragspflicht – frühestens zwei Monate nach dem Tag der Eintragung. Die Beitragspflicht endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. für die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich oder dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten. Fällt das Erlöschen oder die Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Tag des Pensionsantrittes auf den Monatsletzten, so endet die Beitragspflicht mit diesem Tag.

§ 12

Abs 6 leg cit ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.

Paragraph 12, Absatz 6, leg cit ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis

  1. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen. Nach § 5 Abs 1 Z 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG sind Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG sind Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Nach § 17 Abs 1 ASVG können sich Personen, die
  2. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

§ 16a

nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

  1. b)in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, 2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.Nach Paragraph 17, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die, 1.
  2. a)aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die, b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,, 2. aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,, in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist seit 2001 als Rechtsanwalt tätig und als solcher

§ 12

Abs 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, verpflichtet Beiträge zur Zusatzpension zu leisten. Aus diesem Grund ist er nicht nur verpflichtet, laufend Beiträge zur Versorgungseinrichtung einzuzahlen, sondern damit ist auch bis zu seinem Ausscheiden als Kammermitglied eine Anwartschaft auf die Erbringung von Versorgungsleistungen verbunden (vgl VwGH 09.09.1993, Zl 92/01/1085).Der Beschwerdeführer ist seit 2001 als Rechtsanwalt tätig und als solcher

Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, verpflichtet Beiträge zur Zusatzpension zu leisten. Aus diesem Grund ist er nicht nur verpflichtet, laufend Beiträge zur Versorgungseinrichtung einzuzahlen, sondern damit ist auch bis zu seinem Ausscheiden als Kammermitglied eine Anwartschaft auf die Erbringung von Versorgungsleistungen verbunden vergleiche VwGH 09.09.1993, Zl 92/01/1085). Eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension ist

§ 12

Abs 6 der Satzung vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird.Eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension ist

Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird. Die Einfügung der Passage „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ in § 12 Abs 6 der Satzung wurde im Rahmen der Vollversammlung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 27.04.2006 beschlossen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 14.07.2006, Zl BMJ-B16.207/0001-I 6/2006, genehmigt.Die Einfügung der Passage „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung wurde im Rahmen der Vollversammlung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 27.04.2006 beschlossen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 14.07.2006, Zl BMJ-B16.207/0001-I 6 aus 2006,, genehmigt. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG unter den Befreiungstatbestand des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, zu subsumieren ist.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG unter den Befreiungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, zu subsumieren ist. Aufgrund des Wortlautes, insbesondere die neu eingefügte Passage, des § 12 Abs 6 der Satzung ist auf das ASVG-Pensionssystem sowie auf das anwaltliche Versorgungswerk näher einzugehen, unter anderem auch auf die Möglichkeit eines allfälligen Übertrages von Anwartschaften.Aufgrund des Wortlautes, insbesondere die neu eingefügte Passage, des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung ist auf das ASVG-Pensionssystem sowie auf das anwaltliche Versorgungswerk näher einzugehen, unter anderem auch auf die Möglichkeit eines allfälligen Übertrages von Anwartschaften. Mit der Einführung des Absatzes 3a im § 50 RAO, BGBl I 2012/54, wurde bei Ausscheiden eines Rechtsanwaltes aus dem Stand eine Übertragung des Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, insbesondere in eine Pensionskassa, möglich. Dadurch können die über die jeweiligen Satzungen angesparten Beträge für die Altersvorsorge quasi im Rucksack in eine neue Versorgung bei einem Berufswechsel mitgenommen werden. Diese Möglichkeit ist jedoch für den umgekehrten Weg, bei Eintritt in den Berufsstand nach vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze nicht vorgesehen (vgl Karl F. Engelhart, Überblick über neue Rechtsvorschriften und aktuelle Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht 2012, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 25).Mit der Einführung des Absatzes 3a im Paragraph 50, RAO, BGBl römisch eins 2012/54, wurde bei Ausscheiden eines Rechtsanwaltes aus dem Stand eine Übertragung des Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, insbesondere in eine Pensionskassa, möglich. Dadurch können die über die jeweiligen Satzungen angesparten Beträge für die Altersvorsorge quasi im Rucksack in eine neue Versorgung bei einem Berufswechsel mitgenommen werden. Diese Möglichkeit ist jedoch für den umgekehrten Weg, bei Eintritt in den Berufsstand nach vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze nicht vorgesehen vergleiche Karl F. Engelhart, Überblick über neue Rechtsvorschriften und aktuelle Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht 2012, Jahrbuch Anwaltsrecht 2013, 25). Ein Übertrag von Pensionsversicherungsansprüchen bzw Pensionsversicherungszeiten nach ASVG auf die Anwaltschaft nach der RAO ist derzeit nicht möglich. Diese fehlende Koordination des anwaltlichen Versorgungswerkers mit dem ASVG-System führt daher zum Verlust von ASVG-Anwartschaften beim Wechsel in die Anwaltschaft. Lediglich für Pensionsbeiträge von Politikern wurde eine Detailregelung zur Behebung dieser Lücke im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes geschaffen, indem § 49h Abs 3 Bezügegesetz dahingehend ergänzt wurde, dass der Überweisungsbetrag gegebenenfalls an die Versorgungseinrichtung einer nach § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen Personengruppe zu leisten ist. Systemkonform müssten die überwiesenen Beträge dem Teil A der Versorgungseinrichtung zugeführt werden, weil sie aus einem Umlagesystem herrühren, dem das auf den §§ 49 ff RAO basierende System Teil A entspricht.

§ 12

Abs 6 der Satzungen für die Zusatzpension wäre die Überweisung im System Teil B einzustellen (vgl RA Dr. Alexander Hofmann LL.M., Wien, Koordination des anwaltlichen Versorgungssystems – unbehobene Lücken und neue Ungleichheiten für Politiker-Anwälte nach der Pensionsharmonisierung, AnwBl 2005, 121).Ein Übertrag von Pensionsversicherungsansprüchen bzw Pensionsversicherungszeiten nach ASVG auf die Anwaltschaft nach der RAO ist derzeit nicht möglich. Diese fehlende Koordination des anwaltlichen Versorgungswerkers mit dem ASVG-System führt daher zum Verlust von ASVG-Anwartschaften beim Wechsel in die Anwaltschaft. Lediglich für Pensionsbeiträge von Politikern wurde eine Detailregelung zur Behebung dieser Lücke im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes geschaffen, indem Paragraph 49 h, Absatz 3, Bezügegesetz dahingehend ergänzt wurde, dass der Überweisungsbetrag gegebenenfalls an die Versorgungseinrichtung einer nach Paragraph 5, GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen Personengruppe zu leisten ist. Systemkonform müssten die überwiesenen Beträge dem Teil A der Versorgungseinrichtung zugeführt werden, weil sie aus einem Umlagesystem herrühren, dem das auf den Paragraphen 49, ff RAO basierende System Teil A entspricht.

Paragraph 12, Absatz 6, der Satzungen für die Zusatzpension wäre die Überweisung im System Teil B einzustellen vergleiche RA Dr. Alexander Hofmann LL.M., Wien, Koordination des anwaltlichen Versorgungssystems – unbehobene Lücken und neue Ungleichheiten für Politiker-Anwälte nach der Pensionsharmonisierung, AnwBl 2005, 121). Grundsätzlich gilt im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird (vgl VwGH 23.06.2010, Zl 2006/06/0080).Grundsätzlich gilt im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird vergleiche VwGH 23.06.2010, Zl 2006/06/0080). Der Satzungsgeber der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B, sieht zB als Voraussetzung für eine Befreiung nach § 12 Abs 5 der Satzung ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet. Diese Voraussetzung trifft auch dann nicht zu, wenn ein Rechtsanwalt seine private Vorsorge, im Rahmen dieser Bestimmung berücksichtigt haben möchte. Eine derartige Auslegung der angeführten Satzungsbestimmung ist im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Gegen diese Bestimmung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2001 zu Zl 99/10/0241 ausgesprochen wurde (vgl VwGH 08.05.2008, Zl 2007/06/0291).Der Satzungsgeber der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B, sieht zB als Voraussetzung für eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 5, der Satzung ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet. Diese Voraussetzung trifft auch dann nicht zu, wenn ein Rechtsanwalt seine private Vorsorge, im Rahmen dieser Bestimmung berücksichtigt haben möchte. Eine derartige Auslegung der angeführten Satzungsbestimmung ist im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Gegen diese Bestimmung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2001 zu Zl 99/10/0241 ausgesprochen wurde vergleiche VwGH 08.05.2008, Zl 2007/06/0291). Auch ein Vergleich hinsichtlich der Krankenversicherung zeigt, dass für eine allfällige Beitragsbefreiung bei der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich die Bestimmung des § 2 der Satzung Teil C heranzuziehen ist, sodass selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte dann von der Teilnahme an der Gruppen-Krankenversicherung zu befreien sind, wenn für diese eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG besteht (vgl VwGH 24.03.2014, Zl 2012/01/0143).Auch ein Vergleich hinsichtlich der Krankenversicherung zeigt, dass für eine allfällige Beitragsbefreiung bei der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich die Bestimmung des Paragraph 2, der Satzung Teil C heranzuziehen ist, sodass selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte dann von der Teilnahme an der Gruppen-Krankenversicherung zu befreien sind, wenn für diese eine verpflichtende Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG oder Paragraph 14 a, GSVG besteht vergleiche VwGH 24.03.2014, Zl 2012/01/0143). Im Übrigen teilt auch der Verwaltungsgerichtshof die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.1999, Zl 10 ObS 34/99, zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach die Alterspensionsversicherung nach der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht in die Wanderversicherung

§ 251a

ASVG einbezogen war und eine Verrechnung nach dem System einer Wanderversicherung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl VwGH 06.07.1999, Zl 99/10/0104).Im Übrigen teilt auch der Verwaltungsgerichtshof die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.02.1999, Zl 10 ObS 34/99, zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, wonach die Alterspensionsversicherung nach der Versorgungseinrichtung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nicht in die Wanderversicherung

Paragraph 251 a, ASVG einbezogen war und eine Verrechnung nach dem System einer Wanderversicherung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist vergleiche VwGH 06.07.1999, Zl 99/10/0104). Schließlich sei noch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 25.04.2001, Zl 99/10/0241, bereits ausgesprochen hat, dass das Vorbringen, die Zusatzpension sei durch Kammerzwang sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auch auf freiwilliger Basis erfolgen könnte, nicht geeignet ist, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentumsfreiheit sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Zusatzpension stellt somit keine Verletzung der Eigentumsfreiheit dar. Eine ausreichende Versorgung eines Berufsstandes für den Fall des Alters oder Berufsunfähigkeit liegt schließlich auch im öffentlichen Interesse (vgl VwGH 08.05.2008, Zl 2007/06/0291).Schließlich sei noch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 25.04.2001, Zl 99/10/0241, bereits ausgesprochen hat, dass das Vorbringen, die Zusatzpension sei durch Kammerzwang sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auch auf freiwilliger Basis erfolgen könnte, nicht geeignet ist, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentumsfreiheit sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Zusatzpension stellt somit keine Verletzung der Eigentumsfreiheit dar. Eine ausreichende Versorgung eines Berufsstandes für den Fall des Alters oder Berufsunfähigkeit liegt schließlich auch im öffentlichen Interesse vergleiche VwGH 08.05.2008, Zl 2007/06/0291). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpension, nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt und nicht verpflichtend Beiträge an die Pensionsversicherung der PVA zu leisten hat. Die Wendung „…in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird…“ in § 12 Abs 6 leg cit kann im Lichte der vorhin wiedergegebenen Literatur und Judikatur nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer über eine Pflichtversicherung verfügen muss, um von den Beiträgen zur Zusatzpension befreit zu werden. Gerade das Gegenteil wird jedoch mit Schreiben der PVA vom 11.12.2013 (Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung) bestätigt. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpension, nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach ASVG unterliegt und nicht verpflichtend Beiträge an die Pensionsversicherung der PVA zu leisten hat. Die Wendung „…in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird…“ in Paragraph 12, Absatz 6, leg cit kann im Lichte der vorhin wiedergegebenen Literatur und Judikatur nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer über eine Pflichtversicherung verfügen muss, um von den Beiträgen zur Zusatzpension befreit zu werden. Gerade das Gegenteil wird jedoch mit Schreiben der PVA vom 11.12.2013 (Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung) bestätigt. Dass die Wortfolge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ im Sinne von gesetzlich zwingend bzw. verpflichtend (im Gegensatz zu freiwillig) zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der Formulierung selbst: Wortbedeutung und Verwendung des Passiv bringen klar zum Ausdruck, dass die Einbeziehung eben nicht im Belieben des Beschwerdeführers stehen soll, also kein Wahlrecht im Gegensatz zu § 17 ASVG besteht. Dass die Wortfolge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ im Sinne von gesetzlich zwingend bzw. verpflichtend (im Gegensatz zu freiwillig) zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der Formulierung selbst: Wortbedeutung und Verwendung des Passiv bringen klar zum Ausdruck, dass die Einbeziehung eben nicht im Belieben des Beschwerdeführers stehen soll, also kein Wahlrecht im Gegensatz zu Paragraph 17, ASVG besteht. Im Übrigen hat der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Zusatzpension obligatorisch sein soll, ein Ausstieg soll nicht ins freie Belieben des Betroffenen gestellt werden. Eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG stellt keine gesetzlich geregelte Altersvorsorge, in die der Beschwerdeführer einbezogen wurde oder wird dar, zumal Beginn und Ende dieser freiwilligen Weiterversicherung nach § 17 Abs 7 bzw. 8 ASVG ausschließlich vom Versicherten selbst gewählt werden können. Diesbezüglich besteht demnach ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, eine freiwillige Weiterversicherung bei der PVA abzuschließen.Eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG stellt keine gesetzlich geregelte Altersvorsorge, in die der Beschwerdeführer einbezogen wurde oder wird dar, zumal Beginn und Ende dieser freiwilligen Weiterversicherung nach Paragraph 17, Absatz 7, bzw. 8 ASVG ausschließlich vom Versicherten selbst gewählt werden können. Diesbezüglich besteht demnach ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, eine freiwillige Weiterversicherung bei der PVA abzuschließen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ihm die Befreiung bisher immer gewährt worden sei und er durch die angefochtene Entscheidung nunmehr „überrascht“ werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass um die Befreiung jährlich anzusuchen ist und dementsprechend der – wenn auch unveränderte – Sachverhalt jährlich neu zu prüfen und rechtlich zu beurteilen ist. Eine plötzliche geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen, durch die Erhebung einer Vorstellung sowie einer Beschwerde konnte der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren jedoch ausreichend geltend machen, sodass dieser Mangel jedenfalls als geheilt anzusehen ist. Wenn nun die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen der belangten Behörde, mögen diese rechtsrichtig ergangen sein oder nicht, von der bekämpften abweichen, so kann darin alleine noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erkannt werden. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nachweislich freiwillig Beiträge zur Pensionsversicherung leistet und eine freiwillige (Weiter-) Versicherung im Rahmen der Pensionsversicherung keine Pflichtversicherung darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb vor, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung iSd § 17 ASVG der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, unterliegt, ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären.Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb vor, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung iSd Paragraph 17, ASVG der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, unterliegt, ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1965.4

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