← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/41/2808-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2808-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn D R, Adresse, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.09.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.09.2014, Zahl ****, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Herr R D, geboren am xx.xx.xxxx, A, Adresse, ist auf Grund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft B, Registernummer ****, zur Ausübung des Gewerbes „Schlossergewerbe“ im Standort A, Adresse, berechtigt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 und § 361 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzieht gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 diese Gewerbeberechtigung.“Die Bezirkshauptmannschaft B als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333 und Paragraph 361, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzieht gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 diese Gewerbeberechtigung.“ Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 88 Abs 2 GewO 1994 in der geltenden Fassung damit, dass laut Mitteilung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vom 20.01.2014 die Grundumlage seit mehr als 5 Jahren nicht mehr entrichtet worden sei. Im März 2014 sei zwischen Herrn R und der Wirtschaftskammer Tirol eine Ratenzahlung für die offene Forderung in der Höhe von Euro 1.747,05 vereinbart worden, jedoch sei bis dato bei der Wirtschaftskammer keine Zahlung der Grundumlage eingelangt. Somit seien die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung erfüllt und sei, zumal der Behörde ein Ermessen nicht eingeräumt sei, wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 in der geltenden Fassung damit, dass laut Mitteilung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vom 20.01.2014 die Grundumlage seit mehr als 5 Jahren nicht mehr entrichtet worden sei. Im März 2014 sei zwischen Herrn R und der Wirtschaftskammer Tirol eine Ratenzahlung für die offene Forderung in der Höhe von Euro 1.747,05 vereinbart worden, jedoch sei bis dato bei der Wirtschaftskammer keine Zahlung der Grundumlage eingelangt. Somit seien die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung erfüllt und sei, zumal der Behörde ein Ermessen nicht eingeräumt sei, wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Hingewiesen wurde im angefochtenen Bescheid darauf, dass von der Entziehung abzusehen sei, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen diesen Bescheid die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen werde. Von der Bezirkshauptmannschaft B wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 364 GewO 1994 verpflichtet sei, sämtliche Urkunden, die durch diesen Bescheid ungültig würden (Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zurückzustellen.Hingewiesen wurde im angefochtenen Bescheid darauf, dass von der Entziehung abzusehen sei, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen diesen Bescheid die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen werde. Von der Bezirkshauptmannschaft B wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 364, GewO 1994 verpflichtet sei, sämtliche Urkunden, die durch diesen Bescheid ungültig würden (Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zurückzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn D R fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er am 13.01.2014 einen Herzinfarkt erlitten habe, diesen Umstand habe er der Bezirkshauptmannschaft B bekannt gegeben. Er sei in dieser Zeit bis zum Einbringen der Beschwerde auf Reha in X und Y und wolle anschließend wieder zu arbeiten anfangen. Leider sei während seines Rehaaufenthaltes in Y der Konkurs eröffnet worden und seien ihm seit diesem Zeitpunkt die Hände gebunden gewesen. Ihm sei ein Masseverwalter bestimmt worden, der all seine Geschäftsabwicklungen durchführe. Er habe auf Anraten seines Masseverwalters am 19.09.2014 beide Gewerbe ruhend gestellt. Das Konkursverfahren werde, wie er glaube, positiv für ihn enden und strebe er ein Sanierungsverfahren an. Momentan sei er beim AMS B gemeldet. Für die Zukunft benötige er seine Gewerbescheine, um dann wieder weiter zu arbeiten. Aufträge seien genug in Sicht und es bestünden auch Verträge mit Firmen, wo Geld hereinkomme. Er bitte höflich, ihm die Gewerbescheine momentan nicht zu entziehen, dass es dann wieder positiv weiter gehe. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn D R fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er am 13.01.2014 einen Herzinfarkt erlitten habe, diesen Umstand habe er der Bezirkshauptmannschaft B bekannt gegeben. Er sei in dieser Zeit bis zum Einbringen der Beschwerde auf Reha in römisch zehn und Y und wolle anschließend wieder zu arbeiten anfangen. Leider sei während seines Rehaaufenthaltes in Y der Konkurs eröffnet worden und seien ihm seit diesem Zeitpunkt die Hände gebunden gewesen. Ihm sei ein Masseverwalter bestimmt worden, der all seine Geschäftsabwicklungen durchführe. Er habe auf Anraten seines Masseverwalters am 19.09.2014 beide Gewerbe ruhend gestellt. Das Konkursverfahren werde, wie er glaube, positiv für ihn enden und strebe er ein Sanierungsverfahren an. Momentan sei er beim AMS B gemeldet. Für die Zukunft benötige er seine Gewerbescheine, um dann wieder weiter zu arbeiten. Aufträge seien genug in Sicht und es bestünden auch Verträge mit Firmen, wo Geld hereinkomme. Er bitte höflich, ihm die Gewerbescheine momentan nicht zu entziehen, dass es dann wieder positiv weiter gehe. Eine fernmündliche Rücksprache in der Wirtschaftskammer Tirol, Frau D F, am 16.10.2014 ergab, dass durch den Beschwerdeführer bislang keine Zahlungen erfolgt seien. Seit der Konkurseröffnung am 28.07.2014 seien auch keine Mahnungen mehr erfolgt. Schließlich wurde von der Bezirkshauptmannschaft B, Referat Gewerberecht, am 23.10.2014 auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.03.2014, Zl **** anlässlich seiner Vorsprache am 24.03.2014 übernommen und seine Gewerbeberechtigungen bislang bei der Gewerbebehörde nicht zurückgelegt habe. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 88 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr 60/2014, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten 3 Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als 3 Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.Nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2014,, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten 3 Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als 3 Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig: Einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten 3 Jahre „nicht ausgeübt worden ist“ und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als 3 Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2010, Zahl 2006/04/0149 ua).Einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten 3 Jahre „nicht ausgeübt worden ist“ und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als 3 Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2010, Zahl 2006/04/0149 ua). Mit dem genannten Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft seit mehr als 5 Jahren nicht mehr entrichtet hat und auch nicht, dass er das Gewerbe während der letzten 3 Jahre nicht mehr ausgeübt hat. Auch der Nachweis der Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes spätestens zugleich mit der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wurde dessen Nichtentrichtung auch durch Nachfrage bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft vielmehr unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation nach einem Herzinfarkt und anschließender Rehabilitation darauf hinaus, ihm die Gewerbeberechtigung trotz Vorliegens der nach § 88 Abs 2 GewO 1994 dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht zu entziehen und ihm nach Abschluss des anhängigen Konkursverfahrens ein Weiterwirtschaften wieder zu ermöglichen. Dass diese Auffassung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 88 Abs 2 GewO 1994 klar widerspricht, muss nicht näher dargetan werden. Im Hinblick auf die Befugnisse des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wird, die Einstufung dieser Berechtigungen als „höchstpersönliche“ Rechte ist (vgl VwGH vom 22.März 2001, Zl 97/03/0201; VwGH vom
  5. Dezember 1978, Zl 1521/78, VwSlg 5332/F). Es erübrigt sich daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich sohin die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs 2 GewO 1994 zu entziehen, als frei von Rechtsirrtum.Mit dem genannten Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft seit mehr als 5 Jahren nicht mehr entrichtet hat und auch nicht, dass er das Gewerbe während der letzten 3 Jahre nicht mehr ausgeübt hat. Auch der Nachweis der Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes spätestens zugleich mit der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wurde dessen Nichtentrichtung auch durch Nachfrage bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft vielmehr unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation nach einem Herzinfarkt und anschließender Rehabilitation darauf hinaus, ihm die Gewerbeberechtigung trotz Vorliegens der nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht zu entziehen und ihm nach Abschluss des anhängigen Konkursverfahrens ein Weiterwirtschaften wieder zu ermöglichen. Dass diese Auffassung der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 klar widerspricht, muss nicht näher dargetan werden. Im Hinblick auf die Befugnisse des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen (und vergleichbare Berechtigungen) ergibt sich, dass der Grund dafür, dass dem Masseverwalter die Befugnis zur Verfügung über solche Berechtigungen abgesprochen wird, die Einstufung dieser Berechtigungen als „höchstpersönliche“ Rechte ist vergleiche VwGH vom 22.März 2001, Zl 97/03/0201; VwGH vom
  6. Dezember 1978, Zl 1521/78, VwSlg 5332/F). Es erübrigt sich daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich sohin die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 zu entziehen, als frei von Rechtsirrtum. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Somit war wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind vom Beschwerdeführer Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2808.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.