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{'item': 'LVwG-2014/44/0076-3'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 69§ 72§ 54§ 25§ 27§ 9Art 130§ 36c§ 35§ 33§ 36§ 87Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0076-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge „und 73 lit. d“ gestrichen und der Spruchpunkt II ersatzlos behoben wird.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge , „und 73 lit. d“ gestrichen und der Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch **** AA gehören. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.1994, Zl ****, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA.

Abschnitt II

(„Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde kommen als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung und die Weidenutzung in Betracht. Aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 vH des Ertrages (lit

  1. a)und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu gleichen Anteilen (lit
  2. b)Mitglieder der Agrargemeinschaft AA sind. Die in Geltung stehende Satzung der Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1998, Zl ****, erlassen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.1994, , Zl ****, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA.

Abschnitt römisch zwei („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde kommen als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung und die Weidenutzung in Betracht. Aus Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 vH des Ertrages (Litera a,) und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu gleichen Anteilen (Litera b,) Mitglieder der Agrargemeinschaft AA sind. Die in Geltung stehende Satzung der Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1998, Zl ****, erlassen.

  1. Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:
  2. Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996: In Spruchpunkt I des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt.In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Anträge der Agrargemeinschaft AA vom 22.06.2010 auf Feststellung, dassIn Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden die Anträge der Agrargemeinschaft AA vom 22.06.2010 auf Feststellung, dass - das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft nicht im gemeinsamen Eigentum der Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Z, sondern im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe, - das Eigentum der Agrargemeinschaft kein nudum ius ohne Substanzberechtigung, sondern Eigentum iSd § 354 ABGB darstelle,- das Eigentum der Agrargemeinschaft kein nudum ius ohne Substanzberechtigung, sondern Eigentum iSd Paragraph 354, ABGB darstelle, - die Gemeinde Z keinen Restitutionsanspruch iSd Erkenntnisses des VfGH B 464/07 besitze, - der Gemeinde Z über den walzenden Anteil von 25 vH hinaus keinerlei Rechte am Regulierungsgebiet, insbesondere keine Rechte an der Substanz, zustünden und, dass - das Regulierungsgebiet kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 darstelle, - das Regulierungsgebiet kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 darstelle, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 07.07.2011, Zl ****, wurden die von der Agrargemeinschaft AA und der Gemeinde Z gegen den Bescheid vom 16.12.2010, Zl ****, eingebrachten Berufungen gegen den Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde der Spruchpunkt II des genannten Bescheides ersatzlos behoben, da bereits mit der Feststellung in Spruchpunkt I das Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft miterledigt und ein gesonderter Ausspruch darüber nicht mehr zulässig war.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 07.07.2011, Zl ****, wurden die von der Agrargemeinschaft AA und der Gemeinde Z gegen den Bescheid vom 16.12.2010, Zl ****, eingebrachten Berufungen gegen den Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde der Spruchpunkt römisch zwei des genannten Bescheides ersatzlos behoben, da bereits mit der Feststellung in Spruchpunkt römisch eins das Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft miterledigt und ein gesonderter Ausspruch darüber nicht mehr zulässig war. Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2010, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, ordnete das Bezirksgericht X mit Beschluss vom 17.08.2011, Zl ****, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **, ** und ** an.Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2010, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, ordnete das Bezirksgericht römisch zehn mit Beschluss vom 17.08.2011, Zl ****, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **, ** und ** an. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, seitens der Agrargemeinschaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl ****, abgelehnt.
  3. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2008, Zl ****, wurden alle Agrargemeinschaften und Gemeinden Tirols über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl ****, informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass den Gemeinden ein Antragsrecht auf Abänderung des Regulierungsplanes zur Geltendmachung des Substanzwertes zustehe. In Punkt
  4. des Schreibens wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es den Gemeinden offen stehe, ab sofort entsprechende „Anträge auf Neuregulierung“ einzubringen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2008 beantragte die Gemeinde Z unter Bezugnahme auf Punkt
  5. des Informationsschreibens vom 07.08.2008 die Neuregulierung der Agrargemeinschaft AA.Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2008, , Zl ****, wurden alle Agrargemeinschaften und Gemeinden Tirols über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl ****, informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass den Gemeinden ein Antragsrecht auf Abänderung des Regulierungsplanes zur Geltendmachung des Substanzwertes zustehe. In Punkt
  6. des Schreibens wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es den Gemeinden offen stehe, ab sofort entsprechende „Anträge auf Neuregulierung“ einzubringen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2008 beantragte die Gemeinde Z unter Bezugnahme auf Punkt
  7. des Informationsschreibens vom 07.08.2008 die Neuregulierung der Agrargemeinschaft AA. Die Agrarbehörde führte am 26.06.2013 in Z eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde durch. Die Agrargemeinschaft sowie ihr Obmannstellvertreter BB erhoben am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich Einwendungen: Demnach sei im Regulierungsverfahren ein Parteienübereinkommen mit der Ortsgemeinde Z über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut, über die Anteilsverhältnisse an der Agrargemeinschaft, über die Ausscheidung von nutzungsbelasteten Liegenschaften und zu deren Überführung in das Gemeindevermögen getroffen worden. Dieses Übereinkommen sei von der Agrarbehörde genehmigt worden. Der Landesagrarsenat Vorarlbergs respektiere geschlossene Parteienübereinkommen (Verweis auf ein Erkenntnis des Landesagrarsenates von Vorarlberg vom 27.01.2013, Zl LAS-210/0655). Die politische Ortsgemeinde sei schlichte Tabularbesitzerin. Ausgehend von den historischen Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet fehle jede Rechtsgrundlage für die Verschiebung aller Rechte zur Ortsgemeinde. Die nunmehrige Änderung des Regulierungsplanes im Sinne einer Wegnahme der Substanz sei daher rechtswidrig. In der Verhandlung am 26.06.2013 brachte Herr Obmann WW vor, dass er gegen die Vorgangsweise der Agrarbehörde sei. Es gebe einen bestehenden Vertrag, der von der Agrargemeinschaft und Gemeinde unterschrieben sei. Die Agrargemeinschaft habe noch nie Geld an die Mitglieder ausbezahlt. Die Mitglieder selbst hätten zahlreiche Fronschichten geleistet. Die Agrargemeinschaft kämpfe um die Erhaltung der Wege und die Waldpflege und werde nun von einer Grundeigentümerin zur Bittstellerin. Die Gemeinde Z bekräftigte in der Verhandlung am 26.06.2013 hingegen, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die höchstgerichtliche Judikatur einzuhalten sei und somit der Substanzwert der Gemeinde zukomme. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.08.2013, Zl ****, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA vom 22.11.1994, Zl ****, auf Antrag der Gemeinde Z

§ 69

Abs 1 lit b TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.08.2013, Zl ****, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA vom 22.11.1994, Zl ****, auf Antrag der Gemeinde Z

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert: „1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnisse) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:„1. Der bisherige Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnisse) wird durch folgenden neuen Abschnitt römisch zwei. ersetzt: II. Nutzungen und Erträgnisse:römisch zwei. Nutzungen und Erträgnisse: Als übliche Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes kommen in Betracht:

  1. a)die Holznutzung,
  2. b)die Weidenutzung,
  3. c)die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst. Nr. ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2, **40 in EZ **GB AA.
  4. c)die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst. Nr. ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2, **40 in EZ **GB AA. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Z zu. Die Gemeinde Z hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. 2. Abschnitt III. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten:2. Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) hat zu lauten: III. Parteien und Anteilsrechte:römisch drei. Parteien und Anteilsrechte: Mitglieder der Agrargemeinschaft AA sind: a. Die Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 v.H. des land- und forstwirtschaftlichen Ertrages; b. Die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996;b. Die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996; c. Die jeweiligen Eigentümer folgender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu gleichen Anteilen: [ … ]“ Mit Spruchpunkt II wurde

§ 69Abs 1 lit b i

Vm § 36 TFLG 1996 eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 18.06.1998, Zl ****, ersetzte.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 18.06.1998, Zl ****, ersetzte. Der Bescheid vom 14.08.2013, Zl ****, wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern frühestens am 19.08.2013 zugestellt. Die Beschwerdeführer

  1. bis 22., allesamt vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 1, erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 29.08.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Auch die Gemeinde Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 2, hat mit Schriftsatz vom 02.09.2013 Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Die Beschwerdeführer
  2. bis
  3. legten zunächst durch ihren Rechtsvertreter dar, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt wird. In weiterer Folge wurde bestritten, dass die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei. Es wurde dargelegt, dass die Vorentscheidungen im Hinblick auf die Gemeindegutsfeststellung keine Bindungswirkung hätten. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die Prüfung, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes war, unterlassen habe. Im vorliegenden Fall könne Gemeindegut ausgeschlossen werden. Die Agrarbehörde hätte weiters zu prüfen gehabt, ob im Zuge des Regulierungsverfahrens eine verbindliche Auseinandersetzung zwischen der politischen Ortsgemeinde einerseits und den Rechtsvorgängern der Agrargemeinschaftsmitglieder andererseits stattgefunden habe. Sämtliche historischen Rechtsakte seien verfassungskonform zu interpretieren. Keinem dieser Rechtsakte sei Enteignungswirkung zu Lasten der historischen Stammliegenschaftsbesitzer zu unterstellen. Rechtskräftig sei im Regulierungsverfahren festgestellt worden, dass die (nicht regulierte) Agrargemeinschaft AA seit jeher Eigentümerin und die politische Ortsgemeinde Z zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen sei. Mit der im Zuge der Grundbuchsanlegung eingetragenen Eigentümerin „Fraktion AA“ sei die (nicht regulierte) Agrargemeinschaft AA gemeint gewesen. Zum Beweis wurden ein historischer und rechtshistorischer Sachbefund sowie der Regulierungsakt betreffend die Agrargemeinschaft AA angeboten. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Regulierungsplanänderung voraussetze, dass die Agrargemeinschaft aus ehemaligem wahrem Eigentum der Ortsgemeinde Z reguliert und, dass wahres Eigentum der Ortsgemeinde Z verfassungswidrig auf die Agrargemeinschaft übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber klar, dass das Gemeinschaftseigentum der Stammsitzliegenschaftsbesitzer von Z aus einem Forstservituten-Ablösungs-Vergleich hervorgegangen sei. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits 1982 festgestellt habe, könne aus einer Servitutenablösung niemals Gemeindegut entstanden sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Agrarbehörde sohin zur Erkenntnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Regulierungsplans, konkret für die Wegnahme der Substanzanteile der Berufungswerber, nicht vorliegen würden. Die Gemeinde Z führte durch ihren Rechtsvertreter aus, dass mit den im Spruch verfügten Abänderungen des Regulierungsplanes den Erfordernissen

den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 und VfSlg 18.446/2008 in keinster Weise Genüge getan worden sei. Vielmehr wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte derart vorzunehmen gewesen, dass der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter anderem auch in Bezug auf den Mitgliederstand der Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund des § 54 Abs 5 und Abs 6 TFLG 1996 (Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten) und dem der Gemeinde Z zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung getragen werde. Beim Gemeindegut seien die Nutzungsberechtigten allein den Haus- und Gutsbedarf zu befriedigen berechtigt. Alles was darüber hinausgehe („Überling), stehe der Gemeinde zu. Wie überall im Land hätten sich auch in der Gemeinde Z seit der Regulierung die Verhältnisse gravierend geändert. Von seinerzeitigen Stammsitzliegenschaftsbesitzern hätten heute nur mehr wenige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehören, dann sei das damit verbundene Anteilsrecht für erloschen zu erklären (§ 54 Abs 6 TFLG 1996). Das TFLG 1996 normiere also eine Verpflichtung der Agrarbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile für erloschen zu erklären. Diese grundsätzlich auf die Teilung bezogene Regelung gelte auch für das Regulierungsverfahren. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, zu erheben, welcher Aufwand in der Vergangenheit in unzulässiger Weise aus den der Gemeinde zustehenden Substanzerlösen abgedeckt worden sei und welcher Betrag nunmehr im Wege einer entsprechenden Umlage den Mitgliedern vorzuschreiben sei. Das Substanzrecht der Gemeinde beziehe sich nicht nur auf die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften, sondern auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in der Vergangenheit mit der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz nach der Regulierung von der Agrargemeinschaft erworben worden sei und daher als Surrogat der Gemeinde zuzuordnen sei. Im Zuge einer Änderung der Regulierung wäre auch in Bezug auf dieses Vermögen der Substanzwert der Gemeinde Z zu prüfen und festzustellen gewesen. Die Gemeinde müsse über die Substanz, ohne dass die Organe der Agrargemeinschaft darauf Einfluss hätten, jederzeit und unmittelbar verfügen können. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA zusammen mit der Satzung dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet werde, dassDie Gemeinde Z führte durch ihren Rechtsvertreter aus, dass mit den im Spruch verfügten Abänderungen des Regulierungsplanes den Erfordernissen

den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336 aus 1982, und VfSlg 18.446 aus 2008, in keinster Weise Genüge getan worden sei. Vielmehr wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte derart vorzunehmen gewesen, dass der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter anderem auch in Bezug auf den Mitgliederstand der Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund des Paragraph 54, Absatz 5 und Absatz 6, TFLG 1996 (Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten) und dem der Gemeinde Z zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung getragen werde. Beim Gemeindegut seien die Nutzungsberechtigten allein den Haus- und Gutsbedarf zu befriedigen berechtigt. Alles was darüber hinausgehe („Überling), stehe der Gemeinde zu. Wie überall im Land hätten sich auch in der Gemeinde Z seit der Regulierung die Verhältnisse gravierend geändert. Von seinerzeitigen Stammsitzliegenschaftsbesitzern hätten heute nur mehr wenige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehören, dann sei das damit verbundene Anteilsrecht für erloschen zu erklären (Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996). Das TFLG 1996 normiere also eine Verpflichtung der Agrarbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile für erloschen zu erklären. Diese grundsätzlich auf die Teilung bezogene Regelung gelte auch für das Regulierungsverfahren. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, zu erheben, welcher Aufwand in der Vergangenheit in unzulässiger Weise aus den der Gemeinde zustehenden Substanzerlösen abgedeckt worden sei und welcher Betrag nunmehr im Wege einer entsprechenden Umlage den Mitgliedern vorzuschreiben sei. Das Substanzrecht der Gemeinde beziehe sich nicht nur auf die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften, sondern auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in der Vergangenheit mit der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz nach der Regulierung von der Agrargemeinschaft erworben worden sei und daher als Surrogat der Gemeinde zuzuordnen sei. Im Zuge einer Änderung der Regulierung wäre auch in Bezug auf dieses Vermögen der Substanzwert der Gemeinde Z zu prüfen und festzustellen gewesen. Die Gemeinde müsse über die Substanz, ohne dass die Organe der Agrargemeinschaft darauf Einfluss hätten, jederzeit und unmittelbar verfügen können. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA zusammen mit der Satzung dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet werde, dass a) der Gemeinde Z die Nutzung des Gemeindegutes zustünde, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des § 70 TGO 2001 hinausginge,a) der Gemeinde Z die Nutzung des Gemeindegutes zustünde, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des Paragraph 70, TGO 2001 hinausginge, b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen hätten, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Bedarfes stünden und

§ 72

TGO 2001 auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindesgutes umzulegen seien;b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen hätten, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Bedarfes stünden und

Paragraph 72, TGO 2001 auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindesgutes umzulegen seien; c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 54

Abs 6 TFLG 1996 die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;

  1. d)der Gemeinde Z das Substanzrecht auch an jenem beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Agrargemeinschaft zustehe, das nicht Gemeindegut sei, aber unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus nach der Regulierung erworben worden sei und daher materielles Eigentum (Gemeindevermögen) der Gemeinde Z sei; dieser Anspruch der Gemeinde sei im Zusammenhang mit ihrem Anteils- und Mitgliedschaftsrecht bescheidmäßig festzustellen (§ 73 lit d TFLG 1996);
  2. d)der Gemeinde Z das Substanzrecht auch an jenem beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Agrargemeinschaft zustehe, das nicht Gemeindegut sei, aber unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus nach der Regulierung erworben worden sei und daher materielles Eigentum (Gemeindevermögen) der Gemeinde Z sei; dieser Anspruch der Gemeinde sei im Zusammenhang mit ihrem Anteils- und Mitgliedschaftsrecht bescheidmäßig festzustellen (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996);
  3. e)alle Entscheidungen, welche die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht berühren, nur von der Gemeinde Z (Bürgermeister oder Gemeinderat) getroffen werden und diese den Organen der Agrargemeinschaft auch verbindliche Weisungen erteilen könnten;
  4. f)die Gemeinde Z auf das gesamte nicht durch Gemeindegutsnutzungsrechte belastete Vermögen unmittelbar zugreifen und darüber frei disponieren könne; unter anderem sei in diesem Zusammenhang auch ein eigenes Substanzkonto mit alleiniger Zeichnungsberechtigung der Gemeinde Z einzurichten;
  5. g)die gesamten derzeit vorhandenen Rücklagen an die Gemeinde Z zur Auszahlung gebracht werden sollen und die Gemeinde auch alle weiteren (über die derzeit noch vorhandenen Rücklagen hinausgehenden) seit der Regulierung angefallenen und über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehenden Substanzerträge erhalte. 4. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 21.11.2013, Zl ****, wurden die Berufungen jeweils an die Agrargemeinschaft AA und die Gemeinde Z mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In weiterer Folge erstattete die Gemeinde Z durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 27.11.2013. 5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im Hinblick auf den Antrag der Gemeinde Z vom 05.09.2008, in welchem auf Punkt 5. des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2008, Zl ****, Bezug genommen wurde, ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.08.2014 um Stellungnahme dahingehend, welche „Anträge auf Neuregulierung“ damals gemeint waren. Mit E-Mail vom 28.08.2014 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass hiermit der Antrag auf Abänderung des Regulierungsplans zur Geltendmachung des Substanzwertes gemeint gewesen sei. Eine Ausregulierung von Anteilsrechten sei in der Praxis nur auf ausdrücklichen Antrag der Gemeinde durchgeführt worden. Am 15.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Z erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur Verhandlung. Herr 1 als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1. bis 22. verwies auf das bisherige Vorbringen. Darüber hinaus erklärt er, dass Herr XX, Adresse, ihn mit seiner rechtsanwaltlichen Vertretung beauftragt hat. Geltend gemacht wird, dass der Bescheid vom 14.08.2013 nicht an Herrn XX als Agrargemeinschaftsmitglied zugestellt worden sei und es sich somit um eine übergangene Partei handle. Die Vorbringen und Beweisanbote der Beschwerdeführer 1. bis 22. werden vollumfänglich von Herrn XX übernommen.Am 15.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter der Gemeinde Z erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur Verhandlung. Herr 1 als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1. bis 22. verwies auf das bisherige Vorbringen. Darüber hinaus erklärt er, dass Herr römisch zwanzig, Adresse, ihn mit seiner rechtsanwaltlichen Vertretung beauftragt hat. Geltend gemacht wird, dass der Bescheid vom 14.08.2013 nicht an Herrn römisch zwanzig als Agrargemeinschaftsmitglied zugestellt worden sei und es sich somit um eine übergangene Partei handle. Die Vorbringen und Beweisanbote der Beschwerdeführer 1. bis 22. werden vollumfänglich von Herrn römisch zwanzig übernommen. Die von den Beschwerdeführern 1. bis 22. gestellten Beweisanträge, die die rechtskräftige Gemeindegutsfeststellung vom 16.12.2010, Zl ****, widerlegen sollten, wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 15.10.2014

§ 25Abs 5 letzter Satz Vw

GVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.Die von den Beschwerdeführern

  1. bis
  2. gestellten Beweisanträge, die die rechtskräftige Gemeindegutsfeststellung vom 16.12.2010, Zl ****, widerlegen sollten, wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 15.10.2014

Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 29.08.2013 und 02.09.2013 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 29.08.2013 und 02.09.2013 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerden in Behandlung zu nehmen. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 14.08.2013 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 14.08.2013 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen. Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des LGBl Nr 70/2014 zitiert.Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des , Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zitiert.
  2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden: Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsmittel innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurden und somit rechtzeitig waren. Der angefochtene Bescheid wurde zudem auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf den vom LGBl Nr 70/2014 unberührten § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996.

§ 69

Abs 3 letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen auf Antrag der Gemeinde erlassenen Abänderungsbescheid Beschwerde erheben. Die Agrargemeinschaft AA, deren Mitglieder und die Gemeinde Z waren somit berufungs- bzw beschwerdelegitimiert.Der angefochtene Bescheid wurde zudem auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf den vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996.

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen auf Antrag der Gemeinde erlassenen Abänderungsbescheid Beschwerde erheben. Die Agrargemeinschaft AA, deren Mitglieder und die Gemeinde Z waren somit berufungs- bzw beschwerdelegitimiert. 4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. 5. Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft: Mit der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 wurde in den neuen §§ 36a ff TFLG 1996 der Substanzverwalter als neues Organ von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 eingeführt.Mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wurde in den neuen Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996 der Substanzverwalter als neues Organ von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 eingeführt.

§ 36c

Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.

Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.

§ 36c

Abs 5 TFLG 1996 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.

Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.

§ 36c

Abs 6 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. In allen anderen Fällen vertritt

§ 35Abs 9 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.

In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt

Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des § 36c Abs 6 li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des Paragraph 36 c, Absatz 6, li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des ebenfalls mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens der §§ 49a ff TFLG 1996 zeigt, dass in diesen Verfahren der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt (vgl den ebenfalls neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des ebenfalls mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens der Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 zeigt, dass in diesen Verfahren der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt vergleiche den ebenfalls neuen Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd , Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach , Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seite würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt. 6. Zur Sache: 6.1. Zur Ausgangssituation: In Spruchpunkt I des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, idF LGBl Nr 7/2010, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft AA eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft AA eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft AA eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft AA eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde Z zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasstInfolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit der Gemeinde Z zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft AA ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft AA besteht im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.  Die Agrargemeinschaft AA besteht im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. ● Die Agrargemeinschaft AA besteht aus der Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht, der substanzberechtigten Gemeinde Z und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, definierten Anteilsrechten. ● Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Z zu.

Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Z zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 22. gestellten Beweisanträge

den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 22. gestellten Beweisanträge

den Paragraphen 17 und 25 Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 6.2. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, durch einen Anhang abgeändert.Durch Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, durch einen Anhang abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

§ 69Abs 1 lit b TFLG 1996 über Antrag der Gemeinde Z erfolgen kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 über Antrag der Gemeinde Z erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde der Abschnitt II („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kommen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Z zustehen. Diese Ergänzung um die Substanznutzungen der Gemeinde war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG

  1. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Konkret wurde der Abschnitt römisch zwei („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kommen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Z zustehen. Diese Ergänzung um die Substanznutzungen der Gemeinde war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unveränderten Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG
  2. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Der Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft AA ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 (sowohl idF LGBl Nr 7/2010 als auch idF der Novelle LGBl Nr 70/2014).Der Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde dahingehend ergänzt, dass auch die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft AA ist. Diese Vorgehensweise entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Insgesamt war diese Vorgehensweise zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich und steht im Einklang mit der Novelle LGBl Nr 70/2014.Insgesamt war diese Vorgehensweise zur Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, erforderlich und steht im Einklang mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Allerdings hat die Agrarbehörde die Wortfolge „und 73 lit. d“ im Einleitungssatz des bekämpften Bescheides irrtümlich zitiert. Die Nennung dieses Paragraphen, der auf die rechtliche Grundlage für die Feststellung von Gemeindegut verweist, war somit vom Landesverwaltungsgericht zu streichen. 6.
  3. Zur neuen Satzung: In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 18.06.1998, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.In Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 18.06.1998, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, Rechnung. Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 14.08.2013 die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 14.08.2013 nicht der derzeitigen Rechtslage.Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 14.08.2013 die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 14.08.2013 nicht der derzeitigen Rechtslage.

der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

§ 28Abs 3 Vw

GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 18.06.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 18.06.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. 6.

  1. Zum Vorbringen der Gemeinde Z: 6.4.
  2. Die Gemeinde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf begrenzen und aussprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden. Dazu ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit der angefochtenen Entscheidung in der Haupturkunde des Regulierungsplans der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen hat. Nachdem spätestens mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 im neu formulierten § 33 Abs 5 TFLG 1996 klargestellt wurde, dass der Substanzwert am atypischen Gemeindegut auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst, ist die Forderung der Gemeinde nach dem Überling in der geänderten Haupturkunde ausreichend sichergestellt.6.4.
  3. Die Gemeinde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge das Anteilsrecht für jedes Mitglied mit dem Haus- und Gutsbedarf begrenzen und aussprechen, dass der Gemeinde die über den Haus- und Gutsbedarf der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse zustünden. Dazu ist festzuhalten, dass die Agrarbehörde mit der angefochtenen Entscheidung in der Haupturkunde des Regulierungsplans der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen hat. Nachdem spätestens mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, im neu formulierten Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 klargestellt wurde, dass der Substanzwert am atypischen Gemeindegut auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst, ist die Forderung der Gemeinde nach dem Überling in der geänderten Haupturkunde ausreichend sichergestellt. Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe der Haupturkunde, der substanzberechtigten Gemeinde Vermögenswerte und Erträge zuzuweisen. Die Zuordnung allfälliger Ertragsüberschüsse aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes ist

§ 36

lit f TFLG 1996 nicht in der Haupturkunde, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.).Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe der Haupturkunde, der substanzberechtigten Gemeinde Vermögenswerte und Erträge zuzuweisen. Die Zuordnung allfälliger Ertragsüberschüsse aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes ist

, Paragraph 36, Litera f, TFLG 1996 nicht in der Haupturkunde, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.). 6.4.2. Auch die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, ist bereits im Gesetz geregelt. So sieht der neue § 36h Abs 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 36

lit b TFLG 1996 in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.).6.4.2. Auch die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, ist bereits im Gesetz geregelt. So sieht der neue Paragraph 36 h, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 36, Litera b, TFLG 1996 in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.). 6.4.

  1. Die Gemeinde begehrt weiters, dass die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen. Wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes im Wesentlichen auf die Berücksichtigung des bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen keine Änderungsregulierung stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nämlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082).6.4.
  2. Die Gemeinde begehrt weiters, dass die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen. Wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes im Wesentlichen auf die Berücksichtigung des bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen keine Änderungsregulierung stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nämlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des , Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: In Spruchteil I wurde ausschließlich der Substanzwertanspruch der Gemeinde in der Haupturkunde des Regulierungsplanes festgeschrieben. In Spruchpunkt II wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung war unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich und konnte im Sinne des § 59 Abs 1 AVG gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist nämlich zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches

§ 33

Abs 5 TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht.Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: In Spruchteil römisch eins wurde ausschließlich der Substanzwertanspruch der Gemeinde in der Haupturkunde des Regulierungsplanes festgeschrieben. In Spruchpunkt römisch zwei wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung war unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich und konnte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist nämlich zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht. 6.4.4. Zum Begehren der Gemeinde, ihr das Substanzrecht auch an jenem Vermögen der Agrargemeinschaft zuzusprechen, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden sei, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche Ersatzanschaffungen auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen

§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht gegeben sein können.

Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesem Vermögen zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Wie bereits ausgeführt, darf das Landesverwaltungsgericht aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Da der angefochtene Bescheid keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Feststellung über allfälliges Gemeindevermögen verwehrt.6.4.4. Zum Begehren der Gemeinde, ihr das Substanzrecht auch an jenem Vermögen der Agrargemeinschaft zuzusprechen, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden sei, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche Ersatzanschaffungen auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen

Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, , Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gegeben sein können. Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesem Vermögen zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Wie bereits ausgeführt, darf das Landesverwaltungsgericht aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Da der angefochtene Bescheid keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Feststellung über allfälliges Gemeindevermögen verwehrt. 6.4.

  1. Die Gemeinde bemängelt in ihrer Beschwerde, dass ihr kein ausreichendes Verfügungsrecht über die Substanz zugesprochen worden sei. Sie habe keine ausreichenden Dispositionsbefugnisse über die ihr zustehenden Rechte. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf den mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 in den neuen §§ 36b ff TFLG 1996 eingeführten Substanzverwalter. Dabei handelt es sich um ein vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestelltes monokratisches Organ der Agrargemeinschaft, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings gleichsam zum Geschäftsführer der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. 6.4.
  2. Die Gemeinde bemängelt in ihrer Beschwerde, dass ihr kein ausreichendes Verfügungsrecht über die Substanz zugesprochen worden sei. Sie habe keine ausreichenden Dispositionsbefugnisse über die ihr zustehenden Rechte. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in den neuen Paragraphen 36 b, ff TFLG 1996 eingeführten Substanzverwalter. Dabei handelt es sich um ein vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestelltes monokratisches Organ der Agrargemeinschaft, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings gleichsam zum Geschäftsführer der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Die von der Gemeinde durchaus zu Recht eingeforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert ist somit bereits auf gesetzlicher Ebene sichergestellt. Eine diesbezügliche Anpassung des Regulierungsplanes ist nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen in der Satzung sind von der Agrargemeinschaft zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.). 6.4.
  3. Und schließlich steht dem Begehren der Gemeinde, ihr die in der Vergangenheit von der Agrargemeinschaft lukrierten Substanzerlöse zuzusprechen, der Umstand entgegen, dass der Agrarbehörde damit die Erlassung eines (weiteren) Bescheides aufgetragen würde. In einem Regulierungsplan ist aber ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, mangels gesetzlicher Deckung in § 65 TFLG 1996 fehl am Platz (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104).6.4.
  4. Und schließlich steht dem Begehren der Gemeinde, ihr die in der Vergangenheit von der Agrargemeinschaft lukrierten Substanzerlöse zuzusprechen, der Umstand entgegen, dass der Agrarbehörde damit die Erlassung eines (weiteren) Bescheides aufgetragen würde. In einem Regulierungsplan ist aber ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, mangels gesetzlicher Deckung in Paragraph 65, TFLG 1996 fehl am Platz (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104). III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis:
  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 16.12.2010, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, Zl ****, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).
  6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 16.12.2010, , Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 07.07.2011, , Zl ****, gebunden sind. Insofern war zwingend davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen vergleiche VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).
  7. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl idF des LGBl Nr 7/2010 als auch idF der Novelle LGBl Nr 70/
  8. Zumal im bekämpften Bescheid aber § 73 lit d TFLG 1996 irrtümlich zitiert wurde, war diese Bestimmung im Einleitungssatz zu streichen.
  9. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Zumal im bekämpften Bescheid aber Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 irrtümlich zitiert wurde, war diese Bestimmung im Einleitungssatz zu streichen.
  10. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden LGBl Nr 70/2014 und war daher zu beheben.

§ 87

Abs 3 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind

§ 87

Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.3. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.

Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind

, Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.

  1. Und im Hinblick auf das Vorbringen der Gemeinde Z ist zusammenfassend festzuhalten, dass es die Agrarbehörde nicht unterlassen hat, die zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war dazu eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich; dies war auch weder Gegenstand des angefochtenen Spruches noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an jenem Vermögen zusteht, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden ist, war als vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Und die geforderte Rückerstattung von früher lukrierten Substanzerlösen ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes. Schließlich wurde die von der Gemeinde zu Recht geforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert durch die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 sichergestellt. In dieser Novelle wurde zudem klargestellt, dass auch der Überling zum Substanzwert des atypischen Gemeindegutes zählt.
  2. Und im Hinblick auf das Vorbringen der Gemeinde Z ist zusammenfassend festzuhalten, dass es die Agrarbehörde nicht unterlassen hat, die zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war dazu eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich; dies war auch weder Gegenstand des angefochtenen Spruches noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an jenem Vermögen zusteht, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden ist, war als vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Und die geforderte Rückerstattung von früher lukrierten Substanzerlösen ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes. Schließlich wurde die von der Gemeinde zu Recht geforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sichergestellt. In dieser Novelle wurde zudem klargestellt, dass auch der Überling zum Substanzwert des atypischen Gemeindegutes zählt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Das Landesverwaltungsgericht war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, , B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0076.3

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