GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge „und 73 lit. d“ gestrichen und der Spruchpunkt II ersatzlos behoben wird.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Einleitungssatz die Wortfolge , „und 73 lit. d“ gestrichen und der Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch **** AA gehören. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.11.1994, Zl ****, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft AA.
(„Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde kommen als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung und die Weidenutzung in Betracht. Aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 vH des Ertrages (lit
Abschnitt römisch zwei („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde kommen als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes die Holznutzung und die Weidenutzung in Betracht. Aus Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde geht hervor, dass die Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 25 vH des Ertrages (Litera a,) und die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) zu gleichen Anteilen (Litera b,) Mitglieder der Agrargemeinschaft AA sind. Die in Geltung stehende Satzung der Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.06.1998, Zl ****, erlassen.
Abs 1 lit b TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.08.2013, Zl ****, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA vom 22.11.1994, Zl ****, auf Antrag der Gemeinde Z
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert: „1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnisse) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:„1. Der bisherige Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde (Nutzungen und Erträgnisse) wird durch folgenden neuen Abschnitt römisch zwei. ersetzt: II. Nutzungen und Erträgnisse:römisch zwei. Nutzungen und Erträgnisse: Als übliche Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes kommen in Betracht:
Vm § 36 TFLG 1996 eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 18.06.1998, Zl ****, ersetzte.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 18.06.1998, Zl ****, ersetzte. Der Bescheid vom 14.08.2013, Zl ****, wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern frühestens am 19.08.2013 zugestellt. Die Beschwerdeführer
den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 und VfSlg 18.446/2008 in keinster Weise Genüge getan worden sei. Vielmehr wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte derart vorzunehmen gewesen, dass der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter anderem auch in Bezug auf den Mitgliederstand der Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund des § 54 Abs 5 und Abs 6 TFLG 1996 (Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten) und dem der Gemeinde Z zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung getragen werde. Beim Gemeindegut seien die Nutzungsberechtigten allein den Haus- und Gutsbedarf zu befriedigen berechtigt. Alles was darüber hinausgehe („Überling), stehe der Gemeinde zu. Wie überall im Land hätten sich auch in der Gemeinde Z seit der Regulierung die Verhältnisse gravierend geändert. Von seinerzeitigen Stammsitzliegenschaftsbesitzern hätten heute nur mehr wenige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehören, dann sei das damit verbundene Anteilsrecht für erloschen zu erklären (§ 54 Abs 6 TFLG 1996). Das TFLG 1996 normiere also eine Verpflichtung der Agrarbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile für erloschen zu erklären. Diese grundsätzlich auf die Teilung bezogene Regelung gelte auch für das Regulierungsverfahren. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, zu erheben, welcher Aufwand in der Vergangenheit in unzulässiger Weise aus den der Gemeinde zustehenden Substanzerlösen abgedeckt worden sei und welcher Betrag nunmehr im Wege einer entsprechenden Umlage den Mitgliedern vorzuschreiben sei. Das Substanzrecht der Gemeinde beziehe sich nicht nur auf die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften, sondern auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in der Vergangenheit mit der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz nach der Regulierung von der Agrargemeinschaft erworben worden sei und daher als Surrogat der Gemeinde zuzuordnen sei. Im Zuge einer Änderung der Regulierung wäre auch in Bezug auf dieses Vermögen der Substanzwert der Gemeinde Z zu prüfen und festzustellen gewesen. Die Gemeinde müsse über die Substanz, ohne dass die Organe der Agrargemeinschaft darauf Einfluss hätten, jederzeit und unmittelbar verfügen können. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA zusammen mit der Satzung dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet werde, dassDie Gemeinde Z führte durch ihren Rechtsvertreter aus, dass mit den im Spruch verfügten Abänderungen des Regulierungsplanes den Erfordernissen
den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336 aus 1982, und VfSlg 18.446 aus 2008, in keinster Weise Genüge getan worden sei. Vielmehr wäre eine vollständige Neuregulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte derart vorzunehmen gewesen, dass der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse unter anderem auch in Bezug auf den Mitgliederstand der Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund des Paragraph 54, Absatz 5 und Absatz 6, TFLG 1996 (Ruhend- und Löschungserklärung von Anteilsrechten) und dem der Gemeinde Z zustehenden Substanzrecht am Gemeindegut voll und ganz Rechnung getragen werde. Beim Gemeindegut seien die Nutzungsberechtigten allein den Haus- und Gutsbedarf zu befriedigen berechtigt. Alles was darüber hinausgehe („Überling), stehe der Gemeinde zu. Wie überall im Land hätten sich auch in der Gemeinde Z seit der Regulierung die Verhältnisse gravierend geändert. Von seinerzeitigen Stammsitzliegenschaftsbesitzern hätten heute nur mehr wenige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehören, dann sei das damit verbundene Anteilsrecht für erloschen zu erklären (Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996). Das TFLG 1996 normiere also eine Verpflichtung der Agrarbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen, die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile für erloschen zu erklären. Diese grundsätzlich auf die Teilung bezogene Regelung gelte auch für das Regulierungsverfahren. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Ermittlungsverfahrens gewesen, zu erheben, welcher Aufwand in der Vergangenheit in unzulässiger Weise aus den der Gemeinde zustehenden Substanzerlösen abgedeckt worden sei und welcher Betrag nunmehr im Wege einer entsprechenden Umlage den Mitgliedern vorzuschreiben sei. Das Substanzrecht der Gemeinde beziehe sich nicht nur auf die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften, sondern auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in der Vergangenheit mit der Substanz des Gemeindegutes oder mit den Erträgnissen aus der Substanz nach der Regulierung von der Agrargemeinschaft erworben worden sei und daher als Surrogat der Gemeinde zuzuordnen sei. Im Zuge einer Änderung der Regulierung wäre auch in Bezug auf dieses Vermögen der Substanzwert der Gemeinde Z zu prüfen und festzustellen gewesen. Die Gemeinde müsse über die Substanz, ohne dass die Organe der Agrargemeinschaft darauf Einfluss hätten, jederzeit und unmittelbar verfügen können. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der bestehende Regulierungsplan der Agrargemeinschaft AA zusammen mit der Satzung dahingehend abgeändert wird, dass gewährleistet werde, dass a) der Gemeinde Z die Nutzung des Gemeindegutes zustünde, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des § 70 TGO 2001 hinausginge,a) der Gemeinde Z die Nutzung des Gemeindegutes zustünde, soweit diese über den land- und forstwirtschaftlichen Naturalbezug zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder im Sinne des Paragraph 70, TGO 2001 hinausginge, b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen hätten, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Bedarfes stünden und
TGO 2001 auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindesgutes umzulegen seien;b) die übrigen Mitglieder jene Bewirtschaftungskosten selbst zu tragen hätten, die im Zusammenhang mit der Holz- und Weidenutzung zur Deckung ihres Bedarfes stünden und
Paragraph 72, TGO 2001 auch zwingend auf die Nutzungsberechtigten des Gemeindesgutes umzulegen seien; c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Abs 6 TFLG 1996 die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;c) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 die Anteilsrechte jener Mitglieder für erloschen bzw ruhend erklärt werden, die weder über ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch über landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß verfügen;
GVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.Die von den Beschwerdeführern
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 3 letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen auf Antrag der Gemeinde erlassenen Abänderungsbescheid Beschwerde erheben. Die Agrargemeinschaft AA, deren Mitglieder und die Gemeinde Z waren somit berufungs- bzw beschwerdelegitimiert.Der angefochtene Bescheid wurde zudem auf Antrag der Gemeinde erlassen und stützte sich damit auf den vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und die Gemeinde gegen einen auf Antrag der Gemeinde erlassenen Abänderungsbescheid Beschwerde erheben. Die Agrargemeinschaft AA, deren Mitglieder und die Gemeinde Z waren somit berufungs- bzw beschwerdelegitimiert. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren. 5. Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft: Mit der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 wurde in den neuen §§ 36a ff TFLG 1996 der Substanzverwalter als neues Organ von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 eingeführt.Mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, wurde in den neuen Paragraphen 36 a, ff TFLG 1996 der Substanzverwalter als neues Organ von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 eingeführt.
Abs 1 TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
Abs 5 TFLG 1996 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
Abs 6 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des § 36c Abs 6 li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft AA um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des Paragraph 36 c, Absatz 6, li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des ebenfalls mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens der §§ 49a ff TFLG 1996 zeigt, dass in diesen Verfahren der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt (vgl den ebenfalls neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des ebenfalls mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahrens der Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 zeigt, dass in diesen Verfahren der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt vergleiche den ebenfalls neuen Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996). Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd , Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach , Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seite würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt. 6. Zur Sache: 6.1. Zur Ausgangssituation: In Spruchpunkt I des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, idF LGBl Nr 7/2010, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft AA eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft AA eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16.12.2010, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft AA Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, sind, während der Miteigentumsanteil der Agrargemeinschaft am Gst Nr **41 nicht zum Gemeindegut zählt. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft AA eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft AA eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde Z zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasstInfolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit der Gemeinde Z zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft AA ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft AA besteht im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft AA besteht im Hinblick auf die Gste Nr ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6/1, ***6/2, ***7/4, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11/2, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18/1, **18/2, **18/3, **19/1, **19/2, **20, **21/1, **21/2, **22, **23, **24, **25, **26, **27/1, **27/2, **27/3, **28, **29, **30/1, **30/2, **31, **32/1, **32/2, **33/1, **33/2, **34/1, **34/2, **35, **36/1, **37, **38/1, **38/2, **39/1, **39/2 und **40 in EZ ** auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. ● Die Agrargemeinschaft AA besteht aus der Gemeinde Z mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht, der substanzberechtigten Gemeinde Z und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, definierten Anteilsrechten. ● Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft AA. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Z zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 22. gestellten Beweisanträge
den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern 1. bis 22. gestellten Beweisanträge
den Paragraphen 17 und 25 Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 6.2. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, durch einen Anhang abgeändert.Durch Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.11.1994, Zl ****, durch einen Anhang abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 über Antrag der Gemeinde Z erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Z hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde der Abschnitt II („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes in Betracht kommen, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Z zustehen. Diese Ergänzung um die Substanznutzungen der Gemeinde war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG
der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 18.06.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 18.06.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. 6.
lit f TFLG 1996 nicht in der Haupturkunde, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.).Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe der Haupturkunde, der substanzberechtigten Gemeinde Vermögenswerte und Erträge zuzuweisen. Die Zuordnung allfälliger Ertragsüberschüsse aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes ist
, Paragraph 36, Litera f, TFLG 1996 nicht in der Haupturkunde, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.). 6.4.2. Auch die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, ist bereits im Gesetz geregelt. So sieht der neue § 36h Abs 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder
lit b TFLG 1996 in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.).6.4.2. Auch die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, ist bereits im Gesetz geregelt. So sieht der neue Paragraph 36 h, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder
Paragraph 36, Litera b, TFLG 1996 in der neu zu beschließenden Satzung zu regeln (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 6.3.). 6.4.
Abs 5 TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht.Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: In Spruchteil römisch eins wurde ausschließlich der Substanzwertanspruch der Gemeinde in der Haupturkunde des Regulierungsplanes festgeschrieben. In Spruchpunkt römisch zwei wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung war unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich und konnte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist nämlich zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht. 6.4.4. Zum Begehren der Gemeinde, ihr das Substanzrecht auch an jenem Vermögen der Agrargemeinschaft zuzusprechen, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden sei, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche Ersatzanschaffungen auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen
Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesem Vermögen zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Wie bereits ausgeführt, darf das Landesverwaltungsgericht aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Da der angefochtene Bescheid keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Feststellung über allfälliges Gemeindevermögen verwehrt.6.4.4. Zum Begehren der Gemeinde, ihr das Substanzrecht auch an jenem Vermögen der Agrargemeinschaft zuzusprechen, das unter Verwendung der Substanz oder aus Erträgnissen daraus erworben worden sei, ist grundsätzlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010, B 639/10 und B640/10, hinzuweisen, wonach es im Hinblick auf solche Ersatzanschaffungen auf der Hand liegt, dass bei diesen die rechtlichen Voraussetzungen
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, , Ziffer 2, TFLG 1996 nicht gegeben sein können. Die Frage jedoch, ob der substanzberechtigten Gemeinde ein Anteil an diesem Vermögen zusteht, ist nach dieser Rechtsprechung im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu klären. Eine derartige vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist aber nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Wie bereits ausgeführt, darf das Landesverwaltungsgericht aber sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Da der angefochtene Bescheid keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Feststellung über allfälliges Gemeindevermögen verwehrt. 6.4.
Abs 3 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.3. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
, Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Das Landesverwaltungsgericht war bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft AA eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/10 ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, , B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0076.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.