GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.08.2014, Zahl ****, wurde die am 27.06.2014 von der Landesverkehrsabteilung Tirol
G eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von Euro 110,--
G iVm § 17 Abs 3 VStG für verfallen erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.08.2014, Zahl ****, wurde die am 27.06.2014 von der Landesverkehrsabteilung Tirol
Paragraph 37 a, VStG eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von Euro 110,--
Paragraph 37, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, VStG für verfallen erklärt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass mangels eines entsprechenden Rechtshilfeabkommens in Verwaltungsstrafsachen mit dem Staat des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin die Strafverfolgung bzw der Strafvollzug unmöglich sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2014 sei die X s.r.o. ersucht worden, der Behörde binnen 3 Wochen das
G zur Vertretung nach außen hin berufene Organ dieser Gesellschaft mit Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben. Im Schriftsatz vom 08.08.2014 sei diesem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen und lediglich der Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden. Die Sicherheit sei daher für verfallen zu erklären gewesen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2014 sei die römisch zehn s.r.o. ersucht worden, der Behörde binnen 3 Wochen das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ dieser Gesellschaft mit Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben. Im Schriftsatz vom 08.08.2014 sei diesem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen und lediglich der Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden. Die Sicherheit sei daher für verfallen zu erklären gewesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsvertreter der X im Wesentlichen vor, dass am 27.06.2014 ein Fahrzeug der Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzogen worden sei, die zur Last gelegten Mängel hätten nicht vorgelegen, sodass die Sicherheitsleistung zu Unrecht eingehoben worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Verfall nach § 37 Abs 5 VStG ohne Erlass eines Strafbescheides, was wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraussetze, unzulässig (vgl Erkenntnisse vom 17.04.2009, Zl 2007/03/0174 und Zl 2006/03/0147 sowie Erkenntnis vom 23.11.2009, Zl 2009/03/0052). Die Beschwerdeführerin werde auch durch einen Rechtsanwalt in Österreich vertreten und habe die gegenständliche Sicherheitsleistung wirtschaftlich getragen. Einziges Interesse der Beschwerdeführerin sei die Rückerstattung einer zu Unrecht einbehaltenen Sicherheitsleistung. Eine besondere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“ sei gesetzlich nicht normiert.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsvertreter der römisch zehn im Wesentlichen vor, dass am 27.06.2014 ein Fahrzeug der Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzogen worden sei, die zur Last gelegten Mängel hätten nicht vorgelegen, sodass die Sicherheitsleistung zu Unrecht eingehoben worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Verfall nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG ohne Erlass eines Strafbescheides, was wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraussetze, unzulässig vergleiche Erkenntnisse vom 17.04.2009, Zl 2007/03/0174 und Zl 2006/03/0147 sowie Erkenntnis vom 23.11.2009, Zl 2009/03/0052). Die Beschwerdeführerin werde auch durch einen Rechtsanwalt in Österreich vertreten und habe die gegenständliche Sicherheitsleistung wirtschaftlich getragen. Einziges Interesse der Beschwerdeführerin sei die Rückerstattung einer zu Unrecht einbehaltenen Sicherheitsleistung. Eine besondere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“ sei gesetzlich nicht normiert. Auch sei die Rechtsansicht, wonach die Behörde ein Wahlrecht zwischen Ausforschung eines Täters oder Verfall einer Sicherheitsleistung hätte, von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und als solche bereits rechtswidrig. Im Übrigen sei die unterlassene Ausforschung eines Täters mit Wohnsitz im Ausland keine Rechtfertigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Tschechien, und zum anderen sei Tschechien ebenso wie Österreich ein Mitglied der Europäischen Union. Folglich seien auch die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt sei dieses Übereinkommen für Österreich mit
G beantragt sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu refundieren.Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, VStG beantragt sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu refundieren. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres vom 21.10.2014, GZ. ****, samt Kopie einer Abfrage der X s.r.o. aus dem Handelsregister der Tschechischen Republik.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres vom 21.10.2014, GZ. ****, samt Kopie einer Abfrage der römisch zehn s.r.o. aus dem Handelsregister der Tschechischen Republik. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 27.06.2014 wurde auf der Straße B 180 im Gemeindegebiet von Ort bei Straßenkilometer 38,940 (Kontrollstelle Ort) das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen **** (CZ) zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zulassungsbesitzerin dieses in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges ist die X s.r.o., **** ****, CZ-**** *** ***. Lenker dieses Sattelzugfahrzeuges war S S. Zulassungsbesitzerin dieses in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges ist die römisch zehn s.r.o., **** ****, CZ-**** *** ***. Lenker dieses Sattelzugfahrzeuges war S S. Im Rahmen dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden von den Beamten der Landesverkehrsabteilung Tirol gemeinsam mit Technikern der Bundesanstalt für Verkehr, Prüfzug 1, festgestellt, dass am Sattelzugfahrzeug die Bremsscheiben an der zweiten Achse links und rechts übermäßig stark verschlissen gewesen sind. Aufgrund dieses Umstandes wurde von den kontrollierenden Beamten der Landesverkehrsabteilung Tirol eine Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 110,-- eingehoben und in weiterer Folge am 17.07.2014 zu Zahl ****, Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. Aufgrund dieser Anzeige forderte die Bezirkshauptmannschaft Z den Rechtsvertreter der X s.r.o. mit Schreiben vom 21.07.2014, Zl ****, zur Bekanntgabe des nach außen vertretungsbefugten Organs auf. Aufgrund dieser Anzeige forderte die Bezirkshauptmannschaft Z den Rechtsvertreter der römisch zehn s.r.o. mit Schreiben vom 21.07.2014, Zl ****, zur Bekanntgabe des nach außen vertretungsbefugten Organs auf. In seinem Schriftsatz vom 08.08.2014 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass er im Hinblick auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der X s.r.o. ausdrücklich darauf hinweise, dass diese Aufforderung keinen konkreten Tatvorwurf, keinen Hinweis auf die zur Last gelegte Übertretung und kein amtliches Kennzeichen des Tatfahrzeuges enthalte, sodass es nicht möglich sei, dieser Aufforderung zur Bekanntgabe zu entsprechen, weil ohne Angabe der Behörde zum gegenständlichen Vorfall eine Zuordnung zu einem Verantwortlichen nicht erfolgen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den Verwaltungsstrafakt an die örtlich zuständige Rechtshilfebehörde zu übermitteln, damit vor Ort Akteneinsicht genommen werden könne und er nach erfolgter Akteneinsicht eine Stellungnahme in schriftlicher Form abgeben könne.In seinem Schriftsatz vom 08.08.2014 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass er im Hinblick auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der römisch zehn s.r.o. ausdrücklich darauf hinweise, dass diese Aufforderung keinen konkreten Tatvorwurf, keinen Hinweis auf die zur Last gelegte Übertretung und kein amtliches Kennzeichen des Tatfahrzeuges enthalte, sodass es nicht möglich sei, dieser Aufforderung zur Bekanntgabe zu entsprechen, weil ohne Angabe der Behörde zum gegenständlichen Vorfall eine Zuordnung zu einem Verantwortlichen nicht erfolgen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den Verwaltungsstrafakt an die örtlich zuständige Rechtshilfebehörde zu übermitteln, damit vor Ort Akteneinsicht genommen werden könne und er nach erfolgter Akteneinsicht eine Stellungnahme in schriftlicher Form abgeben könne. Seitens der Erstbehörde wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt, vielmehr wurde am 28.08.2014 der angefochtene Bescheid erlassen. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den unbedenklichen Urkunden im Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
G ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.
G kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.
Paragraph 17, Absatz 3, VStG kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. § 37a VStG lautet wie folgt:Paragraph 37 a, VStG lautet wie folgt:
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Im gegenständlichen Fall wurde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 110,-- festgesetzt und eingehoben, weil der Verdacht der Übertretung des § 103 Abs 1 Ziff 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG vorlag.Im gegenständlichen Fall wurde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 110,-- festgesetzt und eingehoben, weil der Verdacht der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziff 1 KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG vorlag. Die Übernahme der Sicherheitsleistung wurde
G bestätigt.Die Übernahme der Sicherheitsleistung wurde
Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG bestätigt. Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs 5 VStG ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt hat. Erst dann erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Die Erstbehörde hat zunächst nach Einlangen der Anzeige die Aufforderung zur Bekanntgabe der vertretungsbefugten Person an die zulassungsinnehabende X s.r.o. gesendet und sohin zunächst das Erfordernis des Setzens konkreter Schritte zur Strafverfolgung erfüllt. In weiterer Folge hat die Erstbehörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt und ihrerseits jedweden Versuch unterlassen, den „Firmenverantwortlichen“ der X s.r.o. auszuforschen. Die Erstbehörde hat zunächst nach Einlangen der Anzeige die Aufforderung zur Bekanntgabe der vertretungsbefugten Person an die zulassungsinnehabende römisch zehn s.r.o. gesendet und sohin zunächst das Erfordernis des Setzens konkreter Schritte zur Strafverfolgung erfüllt. In weiterer Folge hat die Erstbehörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt und ihrerseits jedweden Versuch unterlassen, den „Firmenverantwortlichen“ der römisch zehn s.r.o. auszuforschen. Somit konnte die Erstbehörde jedenfalls nicht vorläufig davon ausgehen, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete am 20.10.2014 ein Schreiben an das Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, wer allenfalls (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der X s.r.o. in **** *** ***, *** ***, Tschechien, ist. Es wurde weiters mitgeteilt, dass Recherchen im Internet ergeben haben, dass allenfalls U S Geschäftsführer dieser Firma sei.Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete am 20.10.2014 ein Schreiben an das Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, wer allenfalls (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der römisch zehn s.r.o. in **** *** ***, *** ***, Tschechien, ist. Es wurde weiters mitgeteilt, dass Recherchen im Internet ergeben haben, dass allenfalls U S Geschäftsführer dieser Firma sei. In Beantwortung dieses Schreibens teilte das Bundesministerium für Inneres in seinem Schreiben vom 21.10.2014, GZ ****, mit, dass das von den Kreisgerichten geführte Handelsregister in Tschechien öffentlich und gebührenfrei abfragbar ist und die Abfragen gerichtlich bestätigt sind. Betreffend die gegenständliche Anfrage habe sich Folgendes ergeben: Die Firma mit der Identifikationsnummer *** wurde am xx.xx.xxxx als Spedition F s.r.o. gegründet und am xx.xx.xxxx in X s.r.o. umbenannt. Die Adresse *** *** ***, *** ***, Tschechien, ist die derzeit gültige. Die Rechtsform ist eine GmbH. Geschäftsführer ist seit 15.01.2008 H H van den ***. U S war Geschäftsführer vom 24.03.2004 bis zum 15.01.2008. Diesem Schreiben war der betreffende Firmenbuchauszug in tschechischer Sprache angeschlossen. Als Adresse des Geschäftsführers H H van den *** der X lautet: ***, ***, ***, *** ***.Die Firma mit der Identifikationsnummer *** wurde am xx.xx.xxxx als Spedition F s.r.o. gegründet und am xx.xx.xxxx in römisch zehn s.r.o. umbenannt. Die Adresse *** *** ***, *** ***, Tschechien, ist die derzeit gültige. Die Rechtsform ist eine GmbH. Geschäftsführer ist seit 15.01.2008 H H van den ***. U S war Geschäftsführer vom 24.03.2004 bis zum 15.01.2008. Diesem Schreiben war der betreffende Firmenbuchauszug in tschechischer Sprache angeschlossen. Als Adresse des Geschäftsführers H H van den *** der römisch zehn lautet: ***, ***, ***, *** ***. Nun ist sowohl Österreich als auch die Tschechische Republik, wo die Beschwerdeführerin X s.r.o. ihren Sitz hat, Mitglied der Europäischen Union und sind daher die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten. Das Übereinkommen –
des Vertrages über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 genannt) gilt sowohl in Justizstrafsachen als auch in Verwaltungsstrafsachen. Sowohl Österreich als auch die Tschechische Republik sind Vertragsstaaten dieses EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft eben die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungs(straf)delikten. Nun ist sowohl Österreich als auch die Tschechische Republik, wo die Beschwerdeführerin römisch zehn s.r.o. ihren Sitz hat, Mitglied der Europäischen Union und sind daher die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten. Das Übereinkommen –
, des Vertrages über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 genannt) gilt sowohl in Justizstrafsachen als auch in Verwaltungsstrafsachen. Sowohl Österreich als auch die Tschechische Republik sind Vertragsstaaten dieses EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft eben die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungs(straf)delikten. Hinsichtlich der Vollstreckung von Strafbescheiden wird auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Ji des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/2014/Ji genannt) verwiesen. Dieser Rahmenbeschluss sieht die gegenseitige Anerkennung für Geldstrafen oder Geldbußen von gerichtlichen Behörden und Verwaltungsbehörden vor, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern. Es erfasst insbesondere auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen. Dieser Rahmenbeschluss ist ebenso sowohl von Österreich als auch von der Tschechischen Republik als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt worden. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung des Beschuldigten selbst als auch eine allfällige Vollstreckung von Strafbescheiden unter Beachtung der oben zitierten Rahmenbedingungen für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Tschechien möglich ist, weswegen die angesprochene Sicherheitsleistung vorerst nicht hätte für verfallen erklärt werden dürfen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2805.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.