RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/2910-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn B J, Adresse gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers „gemäß § 54 a VStG“ derart entschieden, dass dieser Antrag als unbegründet abgewiesen wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers „gemäß Paragraph 54, a VStG“ derart entschieden, dass dieser Antrag als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag gemäß § 54a VStG gestellt und habe diesen damit begründet, dass er um neuerliche Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafe zur Zl ****, angesucht habe da er nach wie vor auf Geld aus einer Erbschaft warte, diese jedoch immer noch nicht eingetroffen sei.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag gemäß Paragraph 54 a, VStG gestellt und habe diesen damit begründet, dass er um neuerliche Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafe zur Zl ****, angesucht habe da er nach wie vor auf Geld aus einer Erbschaft warte, diese jedoch immer noch nicht eingetroffen sei. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid sodann die Bestimmung des § 54a Abs 1 VStG angeführt und sodann begründend ausgeführt, dass keiner der im Gesetz angeführten Gründe vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemacht worden seien, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die geforderten Gründe für einen Aufschub des Strafvollzugs im konkreten Fall nicht gegeben seien.Weiters wurde im angefochtenen Bescheid sodann die Bestimmung des Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG angeführt und sodann begründend ausgeführt, dass keiner der im Gesetz angeführten Gründe vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemacht worden seien, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die geforderten Gründe für einen Aufschub des Strafvollzugs im konkreten Fall nicht gegeben seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 1.Ziffer eins durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder … Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.Paragraph 54 b, …
(3)Absatz 3,Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war nach folgenden Gründen Folge zugeben: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde nach § 54a Abs 1 VStG über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde nach Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen. Diesem Antrag ist – wie auch im Bescheid ausgeführt – jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Stundungsverlängerung der offenen Verwaltungsstrafen angesucht hat und ist dem Antrag zu entnehmen, dass dieser die „Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 8.521,90“ zur Zl **** beantragt hat. § 54a VStG regelt die Voraussetzungen für eine Aufschub und eine Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen.Paragraph 54 a, VStG regelt die Voraussetzungen für eine Aufschub und eine Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Die Behörde hat damit auf einer falschen Grundlage über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Die Behörde hätte gemäß § 54b VStG über diesen Antrag zu entscheiden gehabt.Die Behörde hätte gemäß Paragraph 54 b, VStG über diesen Antrag zu entscheiden gehabt. Da dem Landesverwaltungsgericht der Austausch der Rechtsgrundlage, mit der über den Antrag negativ entschieden wurde, nicht möglich ist und unterschiedliche Entscheidungsvoraussetzungen nach § 54a und § 54b VStG bestehen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da dem Landesverwaltungsgericht der Austausch der Rechtsgrundlage, mit der über den Antrag negativ entschieden wurde, nicht möglich ist und unterschiedliche Entscheidungsvoraussetzungen nach Paragraph 54 a und Paragraph 54 b, VStG bestehen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Da im weiteren der Beschwerde stattgegeben wurde, war auch die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.2910.1