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{'item': 'LVwG-2014/37/1967-5'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 29a§ 3§ 7Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1967-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das auf das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das auf das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Am 18.04.2013, um 16.31 Uhr, wurde bei der Bezirksleitstelle Z telefonisch mitgeteilt, dass an einer näher beschriebenen Stelle in L Sträucher verbrannt würden. Eine Streife der Polizeiinspektion (PI) Z fuhr zum Einsatzort, wo sie um 16.42 Uhr eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war das Feuer bereits gelöscht und es stieg Rauch von der Feuerstelle empor. Aufgrund dieses Vorfalls hat die PI Z wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem BLRG Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat diese Anzeige

§ 29aVSt

G am 14.06.2013 an die Bezirkshauptmannschaft K abgetreten.Aufgrund dieses Vorfalls hat die PI Z wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem BLRG Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat diese Anzeige

Paragraph 29 a, VStG am 14.06.2013 an die Bezirkshauptmannschaft K abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft K hat in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. In deren Rahmen hat sich der Beschwerdeführer zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen mit Schriftsatz vom 02.08.2013 und anlässlich der Einvernahme am 21.11.2013 geäußert. Die belangte Behörde hat zudem B G, Kommandant-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr L, am 13.08.2013 als Zeugen einvernommen und eine Stellungnahme der Leitstelle Tirol GmbH eingeholt. Mit Straferkenntnis vom 22.05.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft K als zuständige Verwaltungsstrafbehörde Ing. Y A wegen des Verbrennens von Holz- und Strauchschnitt am 18.04.2013 zwischen 16.31 Uhr und 16.42 Uhr im Gemeindegebiet von L, und zwar auf der von Ing. Y A betriebenen Baustelle auf dem Gst Nr xxx/x, GB L, eine Verwaltungsübertretung nach dem BLRG und eine Verwaltungsübertretung nach dem AWG 2002 zur Last gelegt. Wegen der Verwaltungsübertretung nach dem BLRG hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,- und wegen der Verwaltungsübertretung nach dem AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Ing. Y A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.05.2014, Zl ****, beheben und das gegen den Beschuldigten behängende Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 23.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer Ing. Y A sowie mehrere Zeugen einvernommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:

  1. Einleitung: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.05.2014, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen der Verletzung der Verfahrensvorschriften.
  2. Rechtswidrigkeit des Inhalts: Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihrem Straferkenntnis das Verbrennen von Holz und ohne ersichtlichen Grund auch von „Strauchwerk“ im Zeitraum von 11 Minuten zu Grunde gelegt. Beim Eintreffen der Polizei habe jedoch – dies ergebe sich eindeutig aus der Anzeige der PI Z – kein Feuer mehr gebrannt. Dadurch werde der unrichtige Eindruck erweckt, dass von der PI Z nicht nur eine (zulässige) Feuerstelle im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 (Lagerfeuer) und 3 (Grillfeuer) des BLRG vorgefunden worden sei, sondern unzulässig das aus der Holzschlägerung angefallene Astwerk verbrannt worden sei. Diese habe allerdings nicht zugetroffen.Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe ihrem Straferkenntnis das Verbrennen von Holz und ohne ersichtlichen Grund auch von „Strauchwerk“ im Zeitraum von 11 Minuten zu Grunde gelegt. Beim Eintreffen der Polizei habe jedoch – dies ergebe sich eindeutig aus der Anzeige der PI Z – kein Feuer mehr gebrannt. Dadurch werde der unrichtige Eindruck erweckt, dass von der PI Z nicht nur eine (zulässige) Feuerstelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, (Lagerfeuer) und 3 (Grillfeuer) des BLRG vorgefunden worden sei, sondern unzulässig das aus der Holzschlägerung angefallene Astwerk verbrannt worden sei. Diese habe allerdings nicht zugetroffen. Eine Übertretung nach dem AWG 2002 sei nicht möglich, da das anfallende Astwerk keinen Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 darstelle.Eine Übertretung nach dem AWG 2002 sei nicht möglich, da das anfallende Astwerk keinen Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 darstelle. Unabhängig davon wäre die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen.
  3. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, dass wesentliche Umstände – wie und wer das Feuer überhaupt entzündet habe, ob er dafür verantwortlich sei, ob die „Größenordnung eines Lagerfeuers“ überschritten worden sei und welche Auswirkungen das entzündete Feuer auf die Luftgüte haben hätte können – nicht erhoben worden seien. Die angeführten Umstände seien jedoch entscheidungswesentlich. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Ing. Y A ist Eigentümer der Gst Nrn yyy/y und xxx/x, beide GB L. Aufgrund von Bauarbeiten im Bereich des Gst Nr xxx/x, GB L, im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stützmauer mussten ca 15 Bäume gefällt werden. Maximal zwei Bäume befanden sich auf dem Gst Nr xxx/x, GB L. Die Holzschlägerungsarbeiten erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und fanden jedenfalls im Februar, März und April 2013 statt. Vor Beginn der Holzschlägerungsarbeiten gab es eine Besprechung, an der auch der zuständige Förster teilnahm. Gegenstand dieser Besprechung war die Klärung der Frage, welche Bäume aufgrund der Bauarbeiten im Grenzbereich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden und des angrenzenden Grundstückes gefällt werden müssen. Im Rahmen dieser Besprechung hat der Förster festgehalten, dass das anfallende Astwerk wegen der Borkenkäfergefahr zu entfernen sei. Die im Zuge der Holzschlägerungsarbeiten gefällten Baumstämme (15 Stück) wurden an einen Bauern übergeben. Mehrere Personen, ua auch Mitarbeiter des Beschwerdeführers, wie R G und B D, haben das bei den Holzschlägerungsarbeiten anfallende Astwerk gesammelt und auf dem Gst Nr xxx/x, GB L, (zwischen)gelagert. Grob geschätzt betrug die Menge des gesammelten und auf dem Gst Nr xxx/x, GB L, (zwischen)gelagerten Astwerkes ca 15 bis 20 m³. Am 17.04.2013 kam es zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L auf der Baustelle im Bereich des Gst Nr xxx/x, GB L. Dem Feuerwehreinsatz am 17.04.2013 war ein Sirenenalarm vorausgegangen. Der Alarm lautete „Kleiner Brand im Freien“. Feuerwehrkommandant-Stellvertreter B G fuhr mit seinem Privat-Fahrzeug zum Einsatzort. Von der G-Straße aus hat er Rauchentwicklung wahrgenommen. Er hat sein Privat-Auto im Bereich der G-Straße abgestellt, um das Zufahren des Feuerwehrautos zum Grundstück des Beschwerdeführers zu ermöglichen. B G ist dann zur Brandstelle hingegangen. Er hat dort noch Feuer gesehen, allerdings auch eine strake Rauchentwicklung wahrgenommen. Die Brandstelle befand sich im Nahbereich des abgelagerten Astwerks. An der Brandstelle wurde bis zum Eintreffen der Feuerwehr Astwerk verbrannt. Die Rauchentwicklung war insbesondere darauf zurückzuführen, dass am Astwerk noch gründe Tannennadeln hingen. Die Freiwillige Feuerwehr L hat in weiterer Folge die Brandstelle gelöscht. Die anwesenden Arbeiter haben erklärt, das Feuer zum Anbraten von Speck und sonstigen Lebensmitteln angezündet zu haben. Wer das Feuer entzündet hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Der Beschwerdeführer war am 17.04.2013 nicht vor Ort. Am 17.04.2013 hatten die beiden Polizeibeamtinnen T V und H C einen Einsatz an der beschriebenen Örtlichkeit. Sie trafen nach der Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandstelle ein und konnten zu diesem Zeitpunkt kein Feuer mehr wahrnehmen. Eine der beiden Polizeibeamtinnen hat Lichtbilder vom Einsatzort angefertigt. Auf diesen ist ua die vorgefunden Brandstelle und das (zwischen)gelagerte Astwerk zu sehen. Mehrere Lichtbilder zeigen einen Feuerwehrmann bei der Löschung der Brandstelle mit einem Schlauch.Am 17.04.2013 hatten die beiden Polizeibeamtinnen T römisch fünf und H C einen Einsatz an der beschriebenen Örtlichkeit. Sie trafen nach der Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandstelle ein und konnten zu diesem Zeitpunkt kein Feuer mehr wahrnehmen. Eine der beiden Polizeibeamtinnen hat Lichtbilder vom Einsatzort angefertigt. Auf diesen ist ua die vorgefunden Brandstelle und das (zwischen)gelagerte Astwerk zu sehen. Mehrere Lichtbilder zeigen einen Feuerwehrmann bei der Löschung der Brandstelle mit einem Schlauch. Am 18.04.2013 hat der Beschwerdeführer zunächst mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr L telefoniert. Um 13:30 Uhr hat er telefonisch die Leitstelle Tirol GmbH darüber informiert, dass er auf einem Baugrundstück mit der Postadresse G-Straße 67 zum Zwecke des „Grillens“ ein Feuer machen wolle. Ob Ing. Y A seine im Zusammenhang mit den Holzschlägerungsarbeiten eingesetzten Arbeiter über dieses Gespräch informiert hat, lässt sich nicht feststellen. Um 16:31 Uhr teilte B G, stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr L, der Bezirksleitstelle Z telefonisch mit, dass beim sogenannten „W K“ wieder Rauch aufsteige und dort Sträucher verbrannt werden würden. Die Streife I der PI Z – Inspektorin H C und Revierinspektorin B T - fuhren sofort zum Einsatzort, wo sie um 16:42 Uhr eintrafen. Der Einsatzort war die Baustelle im Gemeindegebiet von L, Gst Nr xxx/x, KG L. Bei ihrem Eintreffen konnte an der Feuerstelle eine Rauchentwicklung wahrgenommen werden, außerdem war ein Glimmen des zum Verbrennen verwendeten Astwerkes zu erkennen. Ein Feuer brannte nicht mehr.Um 16:31 Uhr teilte B G, stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr L, der Bezirksleitstelle Z telefonisch mit, dass beim sogenannten „W K“ wieder Rauch aufsteige und dort Sträucher verbrannt werden würden. Die Streife römisch eins der PI Z – Inspektorin H C und Revierinspektorin B T - fuhren sofort zum Einsatzort, wo sie um 16:42 Uhr eintrafen. Der Einsatzort war die Baustelle im Gemeindegebiet von L, Gst Nr xxx/x, KG L. Bei ihrem Eintreffen konnte an der Feuerstelle eine Rauchentwicklung wahrgenommen werden, außerdem war ein Glimmen des zum Verbrennen verwendeten Astwerkes zu erkennen. Ein Feuer brannte nicht mehr. Vor Ort waren mehrere Arbeiter anwesend. Deren Daten hat Insp. H C aufgenommen, da sie bereits am Vortag vor Ort war. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei und während der Amtshandlung anwesend war, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, wer das beim Ankommen der Polizeibeamtinnen bereits weitgehend gelöschte Feuer entzündet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hat, das gesamte gesammelte Astwerk wegen einer möglichen Borkenkäfergefahr zu verbrennen und auf diese Weise zu entsorgen. Das gesammelte Astwerk wurde nach den Vorfällen am
  4. und 18.04.2013 auf ein nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Eigentum verbracht und dort von einer dazu beauftragten Firma aufgearbeitet („gehäckselt“). IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zu den an einem Ort in L durchgeführten Holzschlägerungsarbeiten stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers. Insbesondere haben laut seinen Angaben ua seine Mitarbeiter das bei den Holzschlägerungsarbeiten anfallende Astwerk gesammelt und auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr xxx/x, GB L, (zwischen)gelagert. Dies bestätigen auch die beiden Zeugen B D und R G. Unter Berücksichtigung der von der Zeugin RI B T vorgelegten Lichtbilder ist die Angabe zur Menge des Astwerkes - 15 bis 20 m³ - glaubwürdig. Bei den Feststellungen zum Vorfall am 17.04.2013 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen B G, stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr L, gefolgt. Er hat klar und schlüssig den Ablauf des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr, beginnend ab dem von der Bezirksleitstelle Z ausgelösten Sirenenalarm, anlässlich seiner Einvernahme am 23.10.2014 geschildert. Zur vorgefundenen Brandstelle und dem Löschen dieser Brandstelle durch die Freiwillige Feuerwehr liegen zudem die von der Zeugin RI B T dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Lichtbilder vor. Der Zeuge B G hat ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ing. Y A am 17.04.2013 nicht vor Ort war. Der Anruf des Beschwerdeführers am 18.04.2013 bei der Leitstelle Tirol GmbH ist unstrittig. Der Inhalt des Telefongesprächs ergibt sich aus der Stellungnahme der Leitstelle Tirol GmbH vom 22.01.2014 und hat diesen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 nicht in Abrede gestellt. Ebenso unstrittig ist, dass auch am 18.04.2013 im Bereich der Baustelle auf dem Gst Nr xxx/x, GB L, ein Feuer entzündet worden ist. Wer dieses Feuer entzündet hat, lässt sich allerdings nicht feststellen. Als die beiden Polizeibeamtinnen RI B T und Insp H C am Einsatzort einlangten, war das Feuer bereits weitgehend gelöscht. Die beiden Zeugen R G und B D konnten dazu keine Angaben treffen, da sie beim Anzünden des Feuers mit Aufräumarbeiten beschäftigt waren und die Brandstelle nicht im Blickfeld hatten. Ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum, also um ca 16:30 Uhr, vor Ort war, ließ sich nicht abschließend klären. In der Anzeige der Polizeiinspektion Z heißt es zwar ausdrücklich, dass am Einsatzort Ing. Y A angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat jedoch anlässlich seiner Einvernahme am 21.10.2013 wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.08.2013 angegeben, nicht vor Ort gewesen zu sein. Die beiden Zeuginnen RI B T und Insp H C konnten sich anlässlich ihrer Einvernahme am 23.10.2014 nicht erinnern, den Beschwerdeführer am Einsatzort gesehen zu haben. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht zur Anwesenheit des Beschwerdeführers am 18.04.2013 vor Ort während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und zur Frage, wer das Feuer angezündet hat, eine Negativ-Feststellung getroffen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Menge an Astwerk und des Ausmaßes der vorgefunden Brandstelle - sowohl das gesammelte Astwerk als auch die Brandstelle sind auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - sowie des Zeitraums von lediglich 11 Minuten zwischen der Meldung der Bezirksleitstelle Z und dem Eintreffen der beiden Polizeibeamtinnen vor Ort geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine „Entsorgung“ des Astwerkes mittels Verbrennen nicht beabsichtig war. Dafür spricht auch der unwidersprochen gebliebene Umstand, dass das Astwerk zu einem späteren Zeitpunkt über eine befugte Firma entsorgt (aufgearbeitet) worden ist. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  5. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit § 1.

(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Paragraph eins,
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45 Punkt (, eins,) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen […]“
  3. Bundesreinhaltegesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG), BGBl I Nr 137/2002 idF BGBl I Nr 50/2012, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen § 3.
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verbotenParagraph 3,
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten
(2)
(3)Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
(3)Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
  1. Lagerfeuer,
  2. Grillfeuer, […] Strafbestimmungen § 8.
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.630,- zu bestrafen, werParagraph 8,
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.630,- zu bestrafen, wer 1. … 2. biogene oder nicht biogene Materialen entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen

§ 3Abs 2 erteilten Auftrag nicht befolgt.2.

biogene oder nicht biogene Materialen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen

Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt.

  1. […]“
  2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 35/2012, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2012,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […] Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)…Paragraph 15,
(1)
(2)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen […] Strafhöhe § 79.
(1)…Paragraph 79,
(1)
(2)Wer
  1. … 2a. …
  2. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  3. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,- bis € 7.270,- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,-bedroht. […]“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.05.2014, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.05.2014, Zl ****.
  5. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2014 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 14.07.2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. Zur Sache: 3.
  2. Grundsätzliche Ausführungen: Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 8 Abs 1 Z 2 BLRG und des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 können grundsätzlich jenen Personen zum Vorwurf gemacht werden, die das in den zitierten Verwaltungsstrafbestimmungen umschriebene Verhalten gesetzt haben. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass beide Strafnormen dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet. Entsprechend § 1 Abs 2 VStG ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, da insbesondere durch nach dem 18.04.2013 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 103/2013 der Strafrahmen des § 79 Abs 2 AWG 2002 erhöht worden ist.Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BLRG und des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 können grundsätzlich jenen Personen zum Vorwurf gemacht werden, die das in den zitierten Verwaltungsstrafbestimmungen umschriebene Verhalten gesetzt haben. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass beide Strafnormen dann nicht anzuwenden sind, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet. Entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, da insbesondere durch nach dem 18.04.2013 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013, der Strafrahmen des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 erhöht worden ist. Der Beschwerdeführer kann für das Verbrennen des Astwerks am 18.04.2013 nicht verantwortlich gemacht werden. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass er am 18.04.2013 im fraglichen Zeitraum vor Ort war und das Feuer entzündet hat oder daran maßgeblich beteiligt war. Das Verfahren ergab auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die vor Ort anwesenden Arbeiter angestiftet hätte, ein gesetzlich nicht erlaubtes Feuer zu entfachen. Die Anwendung des § 7 VStG scheidet somit aus. Der Beschwerdeführer kann für das Verbrennen des Astwerks am 18.04.2013 nicht verantwortlich gemacht werden. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass er am 18.04.2013 im fraglichen Zeitraum vor Ort war und das Feuer entzündet hat oder daran maßgeblich beteiligt war. Das Verfahren ergab auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die vor Ort anwesenden Arbeiter angestiftet hätte, ein gesetzlich nicht erlaubtes Feuer zu entfachen. Die Anwendung des Paragraph 7, VStG scheidet somit aus. Es lässt sich somit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG vor.Es lässt sich somit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG vor. Unabhängig davon ist auch nicht davon auszugehen, dass das gesammelte Astwerk verbrannt und entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 entsorgt werden sollte. 3.
  3. Ergebnis: Dem Beschwerdeführer konnten die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht nachgewiesen werden. Seiner Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das auf das BLRG und das AWG 2002 gestützte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VII. Unzulässigkeit der Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Verfahren hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt zu klären und zu eruieren, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dem gegenüber waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu prüfen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1967.5

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