GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im September 2012 im Gemeindegebiet von Z, im R-Tal, auf Gp. 01 im Bereich ‚N‘, im Bereich der Teilwälder Nr. 2, 3 und 5 – dieser Bereich befindet sich im Naturschutzgebiet L – auf einer Länge von ca. 100 lfm einen bestehenden Streifweg zu einem befahrbaren Weg ausgebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Ausnahmegenehmigung gewesen zu sein, zumal der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Naturschutzgebiet
Nr. 21/1989 verboten ist.“„Sie haben im September 2012 im Gemeindegebiet von Z, im R-Tal, auf Gp. 01 im Bereich ‚N‘, im Bereich der Teilwälder Nr. 2, 3 und 5 – dieser Bereich befindet sich im Naturschutzgebiet L – auf einer Länge von ca. 100 lfm einen bestehenden Streifweg zu einem befahrbaren Weg ausgebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Ausnahmegenehmigung gewesen zu sein, zumal der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Naturschutzgebiet
Paragraph 3, Litera b, der Verordnung über das Naturschutzgebiet L, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1989, verboten ist.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 3 lit b der Verordnung über das Naturschutzgebiet L, LGBl Nr 21/1989, iVm § 21 Abs 1 und § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Litera b, der Verordnung über das Naturschutzgebiet L, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Meldungen der zuständigen Forstorgane und der von diesen vorgelegten Lichtbilder der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt als erwiesen feststehe. Zudem habe auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung eingeräumt, den bestandenen Weg „hergerichtet“ zu haben, wobei es allerdings nicht nur bei geringfügigen Instandhaltungsarbeiten geblieben sei. Demnach seien alle objektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt anzusehen. Vom Beschuldigten seien keine Umstände dargelegt worden, welche an dessen Verschulden zweifeln lassen würden, sodass zumindest Fahrlässigkeit vorliege. Durch den konsenslosen Wegausbau habe der Beschuldigte den Naturschutzinteressen in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Die festgesetzte Strafe in Höhe von 1,6 % der gesetzlichen Höchststrafe ließe sich auch mit niedrigen Einkommensverhältnissen vereinbaren. Eine Bestrafung sei jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des D J, womit er bestreitet, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Dazu führte er erläuternd aus, dass auch der vorhandene Streifweg seiner Meinung nach befahrbar sein müsse. In diesem Zusammenhang seien lediglich zwei Löcher aufgefüllt und ein paar Steine entfernt worden. Die Verbreiterung des Weges sei dadurch erfolgt, dass die Traktoren früher 1,80 m breit gewesen seien und heutzutage 2,00 m breit. Durch das Fahren mit dem Traktor sei der Weg dann ganz automatisch verbreitert worden. Sie seien dort mit dem Traktor gefahren, um eine sinnvolle und schöne Durchforstung vorzunehmen (Freischneiden von wertvollen Ahornbäumen, Durchforstung des 30-jährigen Fichtenbestandes). Es sei ja nicht nach Lust und Laune gefahren worden, dies sei aber von den Forstorganen wohl nicht so erkannt worden. 3) Am 13.10.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen ein forstfachlicher Amtssachverständiger befragt und der zuständige Gemeindewaldaufseher als Zeuge einvernommen worden sind. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt in der vorliegenden Strafsache darzulegen. Dabei bekräftigte er sein bisheriges Vorbringen, wonach er keine Übertretung verwirklicht habe. Ein Wegausbau habe nie stattgefunden, lediglich Bringungsarbeiten im Zuge einer forstlichen Nutzung und forstlicher Pflegemaßnahmen, wobei es durch das Fahren mit dem Traktor im Gelände zu Geländeverwundungen gekommen sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung über das Naturschutzgebiet L sowie des § 21 Abs 1 und des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung über das Naturschutzgebiet L sowie des Paragraph 21, Absatz eins und des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestützt. Nach § 3 Abs 1 lit b der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das Naturschutzgebiet L, LGBl Nr 21/1989, ist der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Naturschutzgebiet verboten, wobei nach § 4 lit b der angeführten Verordnung Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck vom vorgenannten Verbot ausgenommen sind.
Abs 3 der in Rede stehenden Verordnung ist die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einem verordneten Verbot gesetzlich vorgesehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 betreffend das Naturschutzgebiet L, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1989,, ist der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen im Naturschutzgebiet verboten, wobei nach Paragraph 4, Litera b, der angeführten Verordnung Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck vom vorgenannten Verbot ausgenommen sind.
Paragraph 3, Absatz 3, der in Rede stehenden Verordnung ist die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einem verordneten Verbot gesetzlich vorgesehen. § 21 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2012, enthält Regelungen für Naturschutzgebiete, in § 21 Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist für den Verordnungsgeber ua die Möglichkeit eingeräumt, den Neubau, den Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen in einem Naturschutzgebiet zu verbieten.Paragraph 21, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, enthält Regelungen für Naturschutzgebiete, in Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist für den Verordnungsgeber ua die Möglichkeit eingeräumt, den Neubau, den Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen in einem Naturschutzgebiet zu verbieten.
Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, der ua ein Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt, für das in einer Verordnung nach § 21 Abs 1 ein Verbot festgelegt ist.
Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen, der ua ein Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt, für das in einer Verordnung nach Paragraph 21, Absatz eins, ein Verbot festgelegt ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer bestritten, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Ausbaues eines Weges im Naturschutzgebiet L ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung begangen zu haben. Er brachte diesbezüglich vor, dass kein Wegausbau stattgefunden habe, vielmehr Bringungsarbeiten im Zuge einer forstlichen Nutzung und forstlicher Pflegemaßnahmen notwendig gewesen seien, wobei mit dem Traktor im Gelände gefahren worden sei und es dadurch zu Geländeverwundungen gekommen sei, was aber keinen Wegausbau darstelle. Zur Klarstellung des strittigen Sachverhaltes in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Wegausbaunahmen im Naturschutzgebiet L wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens der zuständige Gemeindewaldaufseher, der die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen an der verfahrensgegenständlichen Weganlage an Ort und Stelle besichtigt und dabei auch Lichtbilder angefertigt hat, als Zeuge einvernommen. Wahrheitserinnert und über die strafrechtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt gab der Zeuge bei der Rechtsmittelverhandlung am 13.10.2014 Folgendes zur Protokoll: „Richtig ist, dass ich in zwei Fällen einen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft K erstattet habe, in denen es darum gegangen ist, dass der Beschwerdeführer D J im Naturschutzgebiet L Maßnahmen durchgeführt hat, die meiner Meinung nach naturschutzrechtlich relevant sind. Beim zweiten Vorfall, den ich der Bezirkshauptmannschaft K gemeldet habe, handelt es sich um einen Ausbau eines alten bestehenden Zieh- bzw Streifweges. Auch dieser Ausbau hat im Bereich des „N“ im Naturschutzgebiet L stattgefunden. Der alte Zieh- bzw Streifweg war schon traktorbefahrbar. Durch den Ausbau wurde der Bestandsweg verbreitert. Nach meiner Einschätzung nach wurde der Weg in etwa um einen halben Meter breiter. Die Befestigung des Weges wurde nicht verändert. Es handelt sich um einen unbefestigten Bringungsweg. Um die Befahrbarkeit des Weges zu verbessern, hat Herr D J teilweise Geländeveränderungen durchgeführt und Unebenheiten ausgeglichen, indem er stellenweise das Material abgetragen hat und stellenweise Material aufgefüllt hat. Richtig ist weiters, dass die Ausbaumaßnahmen auf einer Länge von ca 100 Laufmetern durchgeführt wurden. Wenn mir die im Akt der belangten Behörde einliegenden vier Lichtbilder (im Akt der belangten Behörde zu Zl ****) vorgezeigt werden, so gebe ich über Befragen an, dass diese vier Lichtbilder die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen betreffen.“ Weiters wurde der mit der gegenständlichen Angelegenheit befasste forsttechnische Sachverständige der Bezirksforstinspektion K vom erkennenden Gericht bei der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 als Sachverständiger befragt und gab dieser wie folgt an: „Mit der Angelegenheit des Ausbaues eines alten Zieh- bzw Streifweges im Bereich des ‚N‘ ebenfalls im Naturschutzgebiet L habe ich dagegen dienstlich zu tun gehabt. Mir wurde damals vom Gemeindewaldaufseher M A gemeldet, dass der Beschwerdeführer D J im genannten Bereich einen bestehenden Zieh- bzw Streifweg ausbaut. Ich habe diese Meldung dann der Bezirkshauptmannschaft K weitergeleitet, dies zur entsprechenden naturschutz- und forstrechtlichen Beurteilung. Ich wurde dann auch von der Behörde aufgefordert, nähere Angaben zu den Ausbaumaßnahmen zu machen und auch eine kartographische Darstellung zu erstellen. Nachdem mir mittlerweile der Gemeindewaldaufseher entsprechende Lichtbilder über die Ausbaumaßnahmen übermittelt hatte, konnte ich den Auftrag der Behörde erledigen. Wenn mir die vier Lichtbilder im Akt der belangten Behörde zu Zl **** vorgezeigt werden, so gebe ich an, dass es sich um jene Lichtbilder handelt, die ich damals zur Verfügung hatte. Zu den Lichtbildern befragt gebe ich an, dass die Lichtbilder einen Ausbau einer Weganlage zeigen und nicht nur Instandsetzungsarbeiten an einer Weganlage. Wie man den Lichtbildern entnehmen kann, wurde das bestehende Gelände verändert, um die Befahrbarkeit zu verbessern bzw zu erleichtern. Im Zuge der Wegbaumaßnahmen ist es auch zu einer Verbreiterung des Bestandsweges gekommen. Nach den Auskünften des Gemeindewaldaufsehers wurde auch kein Material zur Herstellung einer Wegbefestigung zugeführt, vielmehr wurde das anstehende Material verwendet.“ Mit Bedachtnahme auf die zeugenschaftlichen Angaben des einvernommenen Waldaufsehers und angesichts der Beurteilung des forstfachlichen Sachverständigen, wonach es sich bei den strittigen Maßnahmen um einen Wegausbau und nicht nur um Instandsetzungsarbeiten handelt, ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung der Durchführung eines Wegausbaues ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung im Naturschutzgebiet L begangen hat. Der als Zeuge einvernommene Gemeindewaldaufseher wurde vom erkennenden Gericht wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Ebenso wurde der beigezogene forstfachliche Sachverständige über die strafgerichtlichen Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich im Gegenstandsfall keinerlei Grund, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen M A sowie des befragten Sachverständigen Ing. A S von der BFI K in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei. Gleichermaßen ist die Beurteilung des Sachverständigen, dass gegenständlich ein Wegausbau und nicht bloß eine Weginstandsetzung stattgefunden hat, nachvollziehbar und schlüssig, dies vor dem Hintergrund der erfolgten Geländeveränderungen zur Erreichung einer verbesserten Befahrbarkeit des Bestandsweges. Die Ausführungen des Zeugen und des Sachverständigen lassen sich auch mit den vorliegenden Lichtbildern über die strittigen Wegbaumaßnahmen bestens in Einklang bringen. Aus den Lichtbildern ist nämlich nach Meinung des erkennenden Gerichts einwandfrei zu ersehen, dass Geländeveränderungen vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sind, um eine bessere Befahrbarkeit mit dem Traktor herzustellen. In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 02.11.2012 und ebenso in seiner Beschwerde vom 25.08.2014 hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, zwei „Löcher“ aufgefüllt und ein paar Steine entfernt zu haben, um einem Umkippen seines Traktors vorzubeugen. Damit hat aber selbst der Beschwerdeführer als richtig zugestanden, dass er im gegenständlichen Bereich des Naturschutzgebietes L Geländeveränderungen vorgenommen hat, um eine bessere Befahrbarkeit mit dem Traktor zu erreichen. Insgesamt besteht daher für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung, den Angaben des als Zeugen vernommenen Gemeindewaldaufsehers und der Beurteilung des Sachverständigen nicht zu folgen, zumal diese einerseits mit den aktenkundigen Lichtbildern über die strittigen Maßnahmen in Einklang gebracht werden können, andererseits ebenso (zumindest teilweise) mit der Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Zeuge M A hat zudem von einer durch die strittigen Maßnahmen erfolgten Wegverbreiterung berichtet, wobei er die Wegverbreiterung mit einem halben Meter anschätzte. Auch diese Wegverbreiterung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich als richtig eingestanden und diese damit erklärt, dass die Traktoren früher bloß 1,80 m breit gewesen seien und heute eben 2,00 m breit, weshalb sich eine automatische Wegverbreiterung durch das Fahren mit dem Traktor ergeben habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommt dem Begriff „Ausbau“ auch die Bedeutung von Verbessern, Verändern zu, weshalb ein Ausbau nicht notwendigerweise mit der flächenmäßigen Vergrößerung einer bereits bestehenden Anlage einhergehen muss (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121; ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, Zlen 2013/10/0200, 2013/10/0250). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen, die zur seiner Bestrafung geführt haben, einen Wegausbau bewirkt haben und nicht als bloße Instandsetzungsarbeiten angesehen werden können, ist es doch zum einen zu einer flächenmäßigen Vergrößerung der Bestandsweganlage in Form einer Verbreiterung gekommen und wurde zum anderen durch die Vornahme von Geländeveränderungen eine bessere Befahrbarkeit der Weganlage hergestellt, dies durch Ausgleich vorhandener Unebenheiten, indem der Beschwerdeführer eben stellenweise Material abgetragen hat und stellenweise Material aufgefüllt hat (der Beschwerdeführer selbst hat von zwei aufgefüllten „Löchern“ gesprochen). Mit Rücksicht auf die Wegverbreiterung und die durchgeführten Geländeveränderungen zur Verbesserung der Befahrbarkeit der Weganlage ist auch die Beurteilung des forstfachlichen Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend, dass gegenständlich ein Ausbau einer Weganlage erfolgt ist und nicht nur eine Instandsetzung eines Bestandsweges. Dem ist der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insgesamt gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 2) In Ansehung der subjektiven Tatseite ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, Zweifel an seinem Verschulden aufkommen zu lassen. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Verwaltungsstrafgesetz verwiesen, wonach gegenständlich fahrlässige Tatbegehung zur Strafbarkeit genügt.In Ansehung der subjektiven Tatseite ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, Zweifel an seinem Verschulden aufkommen zu lassen. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz verwiesen, wonach gegenständlich fahrlässige Tatbegehung zur Strafbarkeit genügt. Im vorliegenden Fall ist auch von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Demgemäß hat der Beschwerdeführer nach Meinung des erkennenden Gerichts die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht. 3) Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers ist – soweit nicht ohnehin bereits auf diese eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken: a) Wenn der Beschwerdeführer die aktenkundigen Lichtbilder über die von ihm gesetzten Maßnahmen dadurch zu erklären versucht, dass im Zuge einer forstlichen Nutzung und forstlicher Pflegemaßnahmen Bringungsarbeiten notwendig geworden seien, anlässlich derer mit dem Traktor im Gelände gefahren worden sei, wodurch es automatisch zu Geländeverwundungen gekommen sei, da eben das Gelände aufgerissen werde, wenn Bäume im Erdzug über das Gelände gezogen würden, so ist er vorweg auf seine eigene Verantwortung aufmerksam zu machen, wonach er zwei „Löcher“ aufgefüllt hat, damit er mit dem Traktor nicht „umkippe“. Dieses planmäßige Auffüllen von „Löchern“ zur besseren Befahrbarkeit mit dem Traktor hat nun aber mit Geländeverwundungen durch Bringungsarbeiten, bei denen Bäume über den Boden gezogen wurden, nichts zu tun. Davon abgesehen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts aus den aktenkundigen Lichtbildern sehr wohl zu erkennen, dass planmäßig Geländeveränderungen zur besseren Traktorbefahrbarkeit vorgenommen worden sind, die nicht nur bloß mit über den Boden gezogenen Bäumen erklärt werden können. b) Mit dem Vorbringen, dass er nicht aus Jux und Tollerei mit dem Traktor im Gelände gefahren sei, sondern eine sinnvolle und schöne Durchforstung durchgeführt habe, ist für den Rechtsmittelwerber deshalb nichts zu gewinnen, da er sich zur Vornahme notwendiger Wegausbaumaßnahmen für Zwecke forstlicher Pflegemaßnahmen um die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung bemühen hätte können. c) Was den Antrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.10.2014 anbelangt, dass der naturkundefachliche Sachverständige der belangten Behörde die durchgeführten Maßnahmen in Augenschein nehmen solle und dann darlegen möge, was im Naturschutzinteresse noch von ihm durchzuführen sei, ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwirklichung einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist, wohingegen im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist, ob der Beschwerdeführer noch Rückbau- oder Begrünungsmaßnahmen zu setzen hat, dies ist in einem entsprechenden Administrativverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 allenfalls noch abzuhandeln, im vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren ist dafür hingegen kein Raum gegeben. d) Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 13.10.2014 dargelegt hat, die belangte Behörde und auch der Gemeindewaldaufseher seien in anderen Fällen nicht so kleinlich gewesen wie bei ihm, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er aus der Abhandlung anderer Fälle keinen Rechtsanspruch abzuleiten vermag. Folglich ist auch mit diesem Vorbringen für ihn nichts zu gewinnen. 4) Zur Strafbemessung durch die belangte Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt festzuhalten:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Im Übereinstimmung mit der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall keine sonstigen Milderungs- oder Erschwerungsgründe erkennbar, auch hat der Beschwerdeführer dazu nichts vorgebracht. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen im Naturschutzgebiet L verletzt worden ist, wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat. Das erkennende Gericht geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus, womit sich die von der belangten Behörde mit 1,6 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe festgesetzte Geldstrafe vereinbaren lässt. Wenn auch mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers spezialpräventive Erwägungen – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – vorliegend nicht in Betracht zu ziehen sind (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033), so kann dies nach Meinung des erkennenden Gerichts mit Bedachtnahme auf alle übrigen Strafzumessungsgründe zu keiner Strafherabsetzung führen, insbesondere ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass sie im Rahmen ihrer Strafbemessung generalpräventive Aspekte miteinbezogen hat. Den Waldbewirtschaftern im Naturschutzgebiet L ist aufzuzeigen, dass der Ausbau vorhandener Weganlagen nur mit entsprechender naturschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung erfolgen darf.Wenn auch mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers spezialpräventive Erwägungen – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – vorliegend nicht in Betracht zu ziehen sind vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033), so kann dies nach Meinung des erkennenden Gerichts mit Bedachtnahme auf alle übrigen Strafzumessungsgründe zu keiner Strafherabsetzung führen, insbesondere ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass sie im Rahmen ihrer Strafbemessung generalpräventive Aspekte miteinbezogen hat. Den Waldbewirtschaftern im Naturschutzgebiet L ist aufzuzeigen, dass der Ausbau vorhandener Weganlagen nur mit entsprechender naturschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung erfolgen darf. Insgesamt ist daher die festgesetzte Geldstrafe nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 45 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 30.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 für eine Übertretung des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von Euro 30.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 für eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabzusetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes in Wien einwandfrei beantwortet werden, insbesondere konnte daraus abgeleitet werden, welche Maßnahmen als Wegausbau zu beurteilen sind. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2485.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.