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{'item': ['LVwG-2014/32/1212-18', 'LVwG-2014/32/1213-14', 'LVwG-2014/32/1214-14', 'LVwG-2014/32/1215-14']}

Obsah (11)§ 62§ 21§ 22§ 28§ 25a§ 26§ 24§ 25§ 2§ 30§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1212-18; LVwG-2014/32/1213-14; LVwG-2014/32/1214-14; LVwG-2014/32/1215-14 Text IM NAMEN DER RE

§ 62Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend berichtigt, wonach nach der Seite 7 des angefochtenen Bescheides (siehe Fußnote des angefochtenen Bescheides) nachstehende Seiten 8 und 9 eingefügt werden:1 a) Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, wird

Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend berichtigt, wonach nach der Seite 7 des angefochtenen Bescheides (siehe Fußnote des angefochtenen Bescheides) nachstehende Seiten 8 und 9 eingefügt werden: „angeführten Aufbauten abgewichen, ist nach Bauvollendung im Zuge der Benützungsbewilligung ein aktualisierter Energieausweis vorzulegen. ● Bauhütten und Baucontainer, welche auf Baudauer der Ausführung des Bauvorhabens dienen, sind spätestens mit Baufertigstellung wiederum unaufgefordert zu entfernen. ● Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entrichten (ÖNorm S2100). ● Die Straße ist im Baustellenbereich ständig von Schmutz und Staub zu reinigen. ● Für Wasser- und Kanalanschluss ist gesondert unter Vorlage von zwei Lageplänen im Maßstab von 1 : 500 bei der Gemeinde anzusuchen. ● Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind vor dem Hinterfüllen am offenen Graben von der Gemeinde S abnehmen zu lassen. ● Der Wasserzähler muss an einer Gebäudeaußenwand, unmittelbar nach dem Eintritt der Wasserleitung in das Gebäude an leicht zugänglicher Stelle montiert und darf nicht verbaut werden. ● Die Verbauung der öffentlichen Wasserleitung ist nicht gestattet. Sollte durch das geplante Bauvorhaben eine solche verbaut werden müssen, so hat der Bauwerber diese Wasserleitung nach Angabe des Gemeindebauamtes auf seine Kosten zu verlegen. ● An sämtlichen Stiegen und Balkonen sowie an jenen Stellen, wo Absturzgefahr besteht, sind Geländer und Brüstungen laut OIB-Richtlinien 2011 zu errichten. ● Die Höhe von Absturzsicherungen hat mindestens 1,0 m zu betragen, abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherungen von 90 cm. Bei Absturzsicherungen von einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch das Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. ● Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet werden, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder Hochklettern wird auf andere Weise erschwert. ● Bei Geländern über einen Treppenlauf ist der untere Anschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländeunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchschoben werden kann. ● Bei Geländern neben einem Treppenauflauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländeunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. ● Sollten Füllungen verwendet werden, sind solche Bauprodukte zu verwenden, welche im Fall eines Bruches nicht gefahrenbringend versplittern. ● Sämtliche Treppen müssen zumindest an einer Seite mit einem Handlauf ausgestattet werden. Handläufe müssen in einer Höhe von 85 cm bis 110 cm angebracht werden. Mindestens eine Treppe ist als Haupttreppe in 100 cm lichte Weite auszuführen. ● Sämtliche Innentüren sind mit einer Durchgangslichte von 80 cm herzustellen, die Hauseingangstüre mindestens 90 cm breit auszuführen. ● Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche und vertikale Verglasungen (wie zB Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Flächen bis 85 cm über der Stammfläche müssen aus geeignetem Sicherheitsglas, wie zB Einscheibensicherheitsglas (ESG) hergestellt sein. ● Das Bauvorhaben ist bescheid- und planungsgemäß auszuführen. Bauliche Änderungen, welche vom Bauplan abweichen, dürfen ohne ergänzende Baubewilligung nicht ausgeführt werden. Kostenspruch: Für die Bewilligung werden

den Bestimmungen der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl Nr 31/2007 idgF Anlage 1 § 1 Abs 1, Besonderer Teil I. Baurecht (Zif. XX)Für die Bewilligung werden

den Bestimmungen der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2007, idgF Anlage 1 Paragraph eins, Absatz eins,, Besonderer Teil römisch eins. Baurecht (Zif. römisch zwanzig) eine Verwaltungsabgabe von € 301,12 Kosten für den hochbautechnischen und raumplanerischen Sachverständigen € 1.807,20

den Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebühren-verordnung 2007, GKGV, LGBl Nr 11/2007 idgF von € 39,--,2007, GKGV, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2007, idgF von € 39,--, Stempelgebühren für die Vergebührung des Ansuchens, der Beilagen, der Niederschrift

der Bestimmung des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957 idgF in Rechnung gestellt € 83,20des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957, idgF in Rechnung gestellt € 83,20 zusammen daher € 2.230,52. Der Gesamtbetrag von Euro 2.230,52 ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zur Einzahlung zu bringen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnet. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Gemeindeamt S schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden. Begründung:

§ 21

Abs 1 lit a/b/c/d/e TBO 2012 dürfen Neubauten, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.

Paragraph 21, Absatz eins, lit a/b/c/d/e TBO 2012 dürfen Neubauten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung. Um die Erteilung der Baubewilligung ist

§ 22Abs 1 TBO 2012 bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Dem Bauansuchen sind

§ 22

Abs 2 TBO 2011 die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen, zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens und nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.“Um die Erteilung der Baubewilligung ist

Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2012 bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Bauansuchen sind

Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen, zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens und nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.“ b)

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den mit dem Spruchpunkt

  1. a) berichtigten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend GP 16, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am
  2. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 16“ und „Ansichten, Schnitte Haus 16“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  3. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben. b)

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen den mit dem Spruchpunkt

  1. a) berichtigten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend Gesetzgebungsperiode 16, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am
  2. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 16“ und „Ansichten, Schnitte Haus 16“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  3. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben. 2.

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend GP 17, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am

  1. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 17“ und „Ansichten, Schnitte Haus 17“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  2. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben.2.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend Gesetzgebungsperiode 17, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am

  1. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 17“ und „Ansichten, Schnitte Haus 17“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  2. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben. 3.

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend GP 18, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am

  1. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 18“ und „Ansichten, Schnitte Haus 18“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  2. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben.3.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend Gesetzgebungsperiode 18, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am

  1. Juli 2014, die Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan Haus 18“ und „Ansichten, Schnitte Haus 18“, beide vom 22.08.2014, beide eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
  2. August 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bilden sowie der Einreichplan „Hangsicherungskonzept Haus 19“ vom 12.03.2014 keinen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben. 4.

§ § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl **** nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend GP 19, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am 2. Juli 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben.4.

Paragraph Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl **** nach der Maßgabe, wonach der Spruch dieses Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014 insofern abgeändert wird, wonach der Lageplan G GmbH vom 02.07.2014 betreffend Gesetzgebungsperiode 19, KG S, eingegangen beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am 2. Juli 2014, einen Bestandteil des angefochtenen Baubescheides bildet, nicht stattgegeben. 5. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.5. Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die D gmbh hat insgesamt fünf Bauansuchen im Rahmen des Projektes C 3 eingebracht. Diese Ansuchen betreffen die Grundstücke 16 bis 20, alle KG S. Vier davon, sind im gegenständlichen Verfahren relevant und betreffen die Bauplätze 16 bis 19. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, ****, **** und ****, wurde der D gmbh, K, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung von Einfamilienwohnhäusern samt jeweils angebauter PKW-Garage auf den Grundstücken 16, 17, 18 und 19, alle KG S erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S werde wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 5, KG S. Seine Liegenschaft grenze unmittelbar nördlich an das Bauprojekt an. Der Beschwerdeführer sei daher Nachbar iSd § 26 TBO und somit Partei des gegenständlichen Verfahrens; Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S werde wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 5, KG S. Seine Liegenschaft grenze unmittelbar nördlich an das Bauprojekt an. Der Beschwerdeführer sei daher Nachbar iSd Paragraph 26, TBO und somit Partei des gegenständlichen Verfahrens; Es liege materielle Rechtswidrigkeit vor. Diese ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde im Bewilligungsverfahren keinen brandschutztechnischen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl dies nach § 25 TBO zwingend vorgesehen sei. Es liege materielle Rechtswidrigkeit vor. Diese ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde im Bewilligungsverfahren keinen brandschutztechnischen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl dies nach Paragraph 25, TBO zwingend vorgesehen sei. Weiters ist der Spruch des Bescheides unvollständig, da dieser auf Seite 7 plötzlich abreißt, wodurch die bescheidmäßig erteilten Auflagen unvollständig sind. Mängel des Spruchs hätten zur Folge, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Die baubehördliche Bewilligung hätte somit nicht erteilt werden dürfen. Abgesehen davon, beziehe sich das Bauansuchen auf einen gesetzwidrigen Bebauungsplan. Es seien bestimmte „Höhenlagen“ und zwar auch für die Häuser 17-20, festgelegt worden, wobei die Höhe über Adria für diese Häuser im „Untergeschoss“ angegeben wurde. Das unterste Geschoss des beabsichtigten Bauvorhabens wäre

Bebauungsplan somit ein Erdgeschoss. Im Zuge des weiteren Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die Höhenlage für die im Süden gelegenen fünf Einfamilienhäuser angehoben werden muss, um die Bauabstände einhalten zu können.

dem Erläuterungsbericht fände diese Veränderung der Höhenlage ihre Rechtfertigung ausschließlich darin, die Bebauung mit dem bereits eingereichten Projekt unter formeller Einhaltung der Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zu ermöglichen, wenngleich materiell diese Abstandsbestimmungen verletzt werden. Eine Rechtfertigung aus raumordnerischen Gesichtspunkten lasse der Erläuterungsbericht vermissen. Die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid mangels Vorliegen eines gesetzeskonformen Bebauungsplans gar nicht erlassen dürfen. Aus obigen Gründen wäre die Baubewilligung zu versagen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verkannt hat. Aufgrund des Nichtvorliegens eines behördlich geprüften und genehmigten Energieausweises hätte die belangte Behörde die Baubewilligung versagen müssen, weil die Bestimmungen nach §§ 19 ff TBO nicht eingehalten werden. Aufgrund des Nichtvorliegens eines behördlich geprüften und genehmigten Energieausweises hätte die belangte Behörde die Baubewilligung versagen müssen, weil die Bestimmungen nach Paragraphen 19, ff TBO nicht eingehalten werden. Die gesetzlichen Erfordernisse für einen vorzeitigen Baubeginn seien seitens der Bauwerberin nicht eingehalten worden. Im vorliegenden Fall ergäbe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die Bauwerberin lediglich eine Anfrage an die belangte Behörde gestellt habe. Es wäre jedenfalls ein förmlicher Antrag notwendig gewesen, welcher jedoch nicht gestellt wurde. Weiters sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die ihr zukommende Begründungspflicht verletz, weil sie die Gründe für die Erteilung der Baubewilligung nicht klar und nachvollziehbar ausgeführt habe. Die belangte Behörde habe, die gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen „eins zu eins“ in den angefochtenen Bescheid übernommen. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärungen zur Errichtung der begehbaren Terrassen fehlen, weshalb es Klärungsbedarf gäbe. Dennoch habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Zustimmungserklärungen von Z G und der Bauwerberin vorliegen. Dies ist jedoch mangels näherer Ausführung im angefochtenen Bescheid weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Darüber hinaus enthalte der angefochtene Bescheid weder eine Beweiswürdigung noch eine rechtliche Beurteilung. Die Behörde sei der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. Außerdem sei die belangte Behörde auf den bei der Bauverhandlung vom 30.01.2014 erhobenen Einwand

§ 26Abs 3 lit d TBO der Nachbarin R N in keiner Weise eingegangen.

Damit habe die belangte Behörde in einer entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Abstandsbestimmungen iSd der Bestimmung der TBO eingehalten werden, den angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Außerdem sei die belangte Behörde auf den bei der Bauverhandlung vom 30.01.2014 erhobenen Einwand

Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO der Nachbarin R N in keiner Weise eingegangen. Damit habe die belangte Behörde in einer entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Abstandsbestimmungen iSd der Bestimmung der TBO eingehalten werden, den angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde beantragt, der Bauwerberin den Auftrag zu erteilen, die Planunterlagen betreffend die Neigung des Böschungswinkels zu konkretisieren, um damit die Standsicherheit der Böschung zu überprüfen. Darüber hinaus wurde die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens beantragt, um die baurechtliche Zulässigkeit der Aufschüttung im Abstandsbereich zu prüfen. Auch die Beibringung eines bodenmechanischen Gutachtens zur Überprüfung der Standsicherheit der auf dem Grund des Beschwerdeführers errichteten Natursteinmauer wurde beantragt. Bei ausreichender Ermittlung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bauvorhaben Aufschüttungen im Abstandsbereich zum benachbarten Beschwerdeführer vorsehe, welche im baurechtlicher Hinsicht unzulässig seien. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Aufschüttung des Geländes um 2 Meter zulässig sei, dieses Maß nicht überschritten werde und die Nachbargrundstücke nicht berührt werden. Offen bleibt, worin diese Sachverhaltsmaßnahmen gründen, zumal in den Plänen, zumindest in denen, die bei der Bauverhandlung vorlagen, weder die Höhe des Urgeländes noch die Höhe der Aufschüttung und keinerlei Schnitte über die Ausformung der Schüttung zum Grund des Beschwerdeführers hin vorlagen, womit diese Sachgrundlagen nicht bekannt sein können. Im Ergebnis begründe dies einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangen hätte können, wenn sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Die belangte Behörde habe das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer das eingeholte geotechnische Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma T GmbH zum vorgelegten Hangsicherungskonzept der Bauwerberin nicht zur Kenntnis gebracht habe und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die Identität des Gegenstandes der Verhandlung mit dem in der Kundmachung genannten Gegenstand und den der Kundmachung beigeschlossenen Plänen und sonstigen Behelfen sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 seien Baugesuche vom 08.12.2009, Einreichpläne vom 25.11.2013 sowie ein Befund des Raumplaners Architekten Dr. G A vom 23.09.2013, zugrunde gelegen. Tatsächlich bildeten jedoch Einreichpläne vom 27.01.2014 und ein Befund des Architekten Dr. G A vom 28.01.2014, sowie ein bislang nicht vorgelegenes Geotechnisches Gutachten der Fa. T GmbH vom 01.10.2007 und ein Hangsicherungskonzept vom 12.03.2014 (welches sich lediglich auf Haus 19 Gst. 19 bezieht) den Verhandlungsgegenstand bzw wurde auf Basis dieser Unterlagen mittels Bescheid abgesprochen. Die Bauwerberin habe zwischen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und deren Durchführung ihren Antrag und die zugrunde liegenden Unterlagen und sonstigen Behelfe wesentlich geändert. In Wahrung des Parteiengehörs wären sämtliche entscheidungsrelevanten Pläne und sonstigen Behelfe neuerlich kundzumachen gewesen. Es werde daher beantragt, das LVwG Tirol mögen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2014, GZ ****, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben und der Bauwerberin die Baubewilligung versagen, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in wesentliche Punkten einer Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückverweisen, weil weder der maßgebliche Sachverhalt iSd Artikel 130 Abs 4 B-VG feststeht, sowie dem Erstgericht auftragen, die im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise aufzunehmen, dem Beschwerdeführer das geotechnische Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma T GmbH zur Kenntnisnahme und Stellungnahem zuzustellen sowie

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in wesentliche Punkten einer Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückverweisen, weil weder der maßgebliche Sachverhalt iSd Artikel 130 Absatz 4, B-VG feststeht, sowie dem Erstgericht auftragen, die im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise aufzunehmen, dem Beschwerdeführer das geotechnische Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma T GmbH zur Kenntnisnahme und Stellungnahem zuzustellen sowie

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte eine Berichtigung der Einreichpläne und wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung am

  1. Juni 2014, am
  2. Juli 2014 und am
  3. September 2014 durchgeführt zu der der Beschwerdeführer, DI B H als Vertreter der D gmbh sowie der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. D S erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom
  4. September 2014 wurde die Entscheidung verkündet. II. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Wie bereits eingangs dargelegt, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Berichtigung von Planunterlagen eingefordert. Dies war deshalb erforderlich, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  5. Juli 2014 Planwidrigkeiten ergaben. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die bei der Verhandlung erkannten Planwidrigkeiten zu beheben und die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen (Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei) in Auftrag gegeben, welches hier vollinhaltlich wiedergegeben wird: „Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Peinstingl! Im do. Schreiben vom 25.08.2014, Geschäftszeichen LVwG-2014/32/1212-15, LVwG-2014/32/1213-11, LVwG-2014/32/1214-11 sowie LVwG-2014/32/1215-10 und auf Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom
  6. Juli 2014 (erkannte Planwidrigkeiten), haben Sie um fachliche Stellungnahme zu nachstehend angeführten Punkten ersucht: a. Inwieweit konnten mit den Nachreichungen die festgestellten Planwidrigkeiten ausgeräumt werden, ansonsten die Pläne jedoch mit den bisher vorliegenden Einreichunterlagen übereinstimmen. b. Inwieweit kann aufgrund der nunmehr nachgereichten Unterlagen festgestellt werden, ob Aufschüttungen in der Mindestabstandsfläche (vgl § 6 Abs 1 TBO 2011) zum Grundstück des einschreitenden Nachbarn Dr. E D bis 2 m oder mehr betragen.b. Inwieweit kann aufgrund der nunmehr nachgereichten Unterlagen festgestellt werden, ob Aufschüttungen in der Mindestabstandsfläche vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) zum Grundstück des einschreitenden Nachbarn Dr. E D bis 2 m oder mehr betragen. c. Inwieweit hat die geänderte Bemaßung in der Ansicht Südwest (Haus 17) für das 00 mit 883,75 (statt 883,76) im gegenständlichen Fall Auswirkungen (vgl Seite 7 der Verhandlungsschrift vom
  7. Juli 2014).c. Inwieweit hat die geänderte Bemaßung in der Ansicht Südwest (Haus 17) für das 00 mit 883,75 (statt 883,76) im gegenständlichen Fall Auswirkungen vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift vom
  8. Juli 2014). d. Im Schreiben vom
  9. August 2014 führt die Gemeinde aus, dass die mit dem Bebauungsplan 85 festgelegte Höhenlage auf die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbarn (sohin auch zum einschreitenden Nachbarn Dr. E D, Anm.) keine Relevanz hat. Vielmehr wäre auch bei Außerachtlassung dieser Festlegung ein ausreichender Abstand nach § 6 TBO 2011 zu den Nachbarn - mit Ausnahme der jeweils nebenliegenden Grundstücke der Bauwerberin -gegeben. Dahingegend darf um Überprüfung ersucht werden.d. Im Schreiben vom
  10. August 2014 führt die Gemeinde aus, dass die mit dem Bebauungsplan 85 festgelegte Höhenlage auf die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbarn (sohin auch zum einschreitenden Nachbarn Dr. E D, Anmerkung keine Relevanz hat. Vielmehr wäre auch bei Außerachtlassung dieser Festlegung ein ausreichender Abstand nach Paragraph 6, TBO 2011 zu den Nachbarn - mit Ausnahme der jeweils nebenliegenden Grundstücke der Bauwerberin -gegeben. Dahingegend darf um Überprüfung ersucht werden. e. In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob dies auch auf die Festlegung der Höhenlage im Bebauungsplan 76 zugetroffen hat. Dementsprechend wird von mir nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde S, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellung sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des § 6) LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie der Planunterlagenverordnung 1998, vorgenommen.Dementsprechend wird von mir nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes der Gemeinde S, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellung sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des Paragraph 6,) Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie der Planunterlagenverordnung 1998, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Geschäftszeichen LVwG-2014/32/1212-15, LVwG-2014/32/1213-11, LVwG-2014/32/1214-11 sowie LVwG-2014/32/1215-10 vom 25.08.2014, eingegangen am 28.08.
  11. • Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan vom 28.02.2013, Zl ****, verfasst von Herrn Architekt Dr. G A, X. Dieser wurde dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.04.2013 zugrunde gelegt und mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
  12. Juni 2013, Zl ****, aufsichtsbehördlich genehmigt.• Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan vom 28.02.2013, Zl ****, verfasst von Herrn Architekt Dr. G A, römisch zehn. Dieser wurde dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.04.2013 zugrunde gelegt und mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
  13. Juni 2013, Zl ****, aufsichtsbehördlich genehmigt. • Baubescheide des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zl ****, ****, **** und ****. • Die mit den Baubescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.03.2014, genehmigten Einreichunterlagen mit Datum 26.11.2013 und verfasst von der D GmbH, K. • Lageplan zur vorgenannten Einreichung

§ 24

Tiroler Bauordnung mit Datum 09.12.2013 und der Zl ****, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. L F, K.• Lageplan zur vorgenannten Einreichung

Paragraph 24, Tiroler Bauordnung mit Datum 09.12.2013 und der Zl ****, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. L F, K. • Nachreichunterlagen mit Datum 22.08.2014 und verfasst von der D GmbH, K. • Lagepläne zu den vorgenannten Nachreichunterlagen

§ 24

Tiroler Bauordnung aufgesplittet auf die einzelnen betroffenen Grundstücke 16, 17, 18 und 19 mit Datum 09.12.2013, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. L F, K.• Lagepläne zu den vorgenannten Nachreichunterlagen

Paragraph 24, Tiroler Bauordnung aufgesplittet auf die einzelnen betroffenen Grundstücke 16, 17, 18 und 19 mit Datum 09.12.2013, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. L F, K. Befund Allgemeines: Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 19.03.2014, Zahl ****, ****, **** und ****, wurde der D gmbh, K, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung von Einfamilienwohnhäusern auf den Grundstücken 16, 17, 18 und 19, alle KG S, erteilt. Wie den Befunden dieser Bescheide entnommen werden kann, sollen auf den neu gebildeten Gst. 16 bis 20 (im gegenständlichen Fall sind jedoch lediglich die Grundstücke 16 bis 19 von Relevanz) fünf EF-Wohnhäuser samt angebauter Pkw-Garagen neu errichtet werden. Nach den vorgelegten und überarbeiteten Einreichplänen sind die Garagen und Stellplätze im Freien jetzt derart geplant, dass diese jeweils auf dem eigenen Grundstück liegen. Die Garagen sind an den gemeinsamen Grundgrenzen zusammengebaut und durch jeweils eigene Brandwände getrennt. Gartenflächen der einzelnen Häuser werden jeweils nach Südwesten hin auf den Nachbargrundstücken bis auf teilweise 1,0m an die Gebäude heran erweitert und soll diese Nutzung auf den Nachbargrundstücken mit einem „Servitut Garten für Fremdgrund“ It. Planeintragung, geregelt werden. Die Zufahrten erfolgen über den bestehenden Gemeindeweg Gst.

  1. Im Nordwesten sind die Zufahrten und Zugänge zu den Gebäuden geplant, wobei sich die Erschließung im UG befindet. Hier sind jeweils beiderseitig die Garagen geplant. Davon ist jeweils eine Garage mit einer Bautiefe von 6,0 m bzw. 6,50 m geplant. Davor ist noch ein weiterer Stellplatz - überwiegend im Freien - bis auf 50 cm an die straßenseitige Grundgrenze vorgesehen. Vor den einzelnen Häusern sind kleine Vorgärten geplant. Die Müllaufstellflächen wurden jetzt in die einzelnen Garagen verlegt. Über einen Eingangsbereich wird das UG mit Vorraum, Bad/WC erschlossen. Westseitig des Vorraumes befindet sich jetzt ein Hobbyraum im rückwärtigen Bereich ist ein Freizeitraum und ein Technikraum geplant. Im EG ist jeweils der Wohnbereich im Südosten geplant und dieser Raum zum Essplatz mit Küche im Nordwesten offen vorgesehen. Im OG sind jeweils drei Schlafräume und ein Bad vorgesehen. Die Verbindung der Geschosse wird jeweils über eine halbgewendelte Treppenanlage hergestellt. Geplant sind aufgrund der Hanglage insgesamt talseitig drei sichtbare Geschosse, welche sich nach Süden hin auf zwei Geschosse reduzieren. In den Garagen sind jeweils 2 Stellplätze ausgewiesen, ein weiterer Stellplatz befindet sich - wie o. a. - im Freien. Dieser ragt jeweils 1,50 m in die geplanten Garagen. Die Wohnhäuser erhalten leicht geneigte Pultdächer, wobei sich die Traufe jeweils im Nordosten befindet. Die Decken über den Garagen werden begrünt und teilweise begehbar als Terrassen ausgeführt.Wie den Befunden dieser Bescheide entnommen werden kann, sollen auf den neu gebildeten Gst. 16 bis 20 (im gegenständlichen Fall sind jedoch lediglich die Grundstücke 16 bis 19 von Relevanz) fünf EF-Wohnhäuser samt angebauter Pkw-Garagen neu errichtet werden. Nach den vorgelegten und überarbeiteten Einreichplänen sind die Garagen und Stellplätze im Freien jetzt derart geplant, dass diese jeweils auf dem eigenen Grundstück liegen. Die Garagen sind an den gemeinsamen Grundgrenzen zusammengebaut und durch jeweils eigene Brandwände getrennt. Gartenflächen der einzelnen Häuser werden jeweils nach Südwesten hin auf den Nachbargrundstücken bis auf teilweise 1,0m an die Gebäude heran erweitert und soll diese Nutzung auf den Nachbargrundstücken mit einem „Servitut Garten für Fremdgrund“ römisch eins t. Planeintragung, geregelt werden. Die Zufahrten erfolgen über den bestehenden Gemeindeweg Gst.
  2. Im Nordwesten sind die Zufahrten und Zugänge zu den Gebäuden geplant, wobei sich die Erschließung im UG befindet. Hier sind jeweils beiderseitig die Garagen geplant. Davon ist jeweils eine Garage mit einer Bautiefe von 6,0 m bzw. 6,50 m geplant. Davor ist noch ein weiterer Stellplatz - überwiegend im Freien - bis auf 50 cm an die straßenseitige Grundgrenze vorgesehen. Vor den einzelnen Häusern sind kleine Vorgärten geplant. Die Müllaufstellflächen wurden jetzt in die einzelnen Garagen verlegt. Über einen Eingangsbereich wird das UG mit Vorraum, Bad/WC erschlossen. Westseitig des Vorraumes befindet sich jetzt ein Hobbyraum im rückwärtigen Bereich ist ein Freizeitraum und ein Technikraum geplant. Im EG ist jeweils der Wohnbereich im Südosten geplant und dieser Raum zum Essplatz mit Küche im Nordwesten offen vorgesehen. Im OG sind jeweils drei Schlafräume und ein Bad vorgesehen. Die Verbindung der Geschosse wird jeweils über eine halbgewendelte Treppenanlage hergestellt. Geplant sind aufgrund der Hanglage insgesamt talseitig drei sichtbare Geschosse, welche sich nach Süden hin auf zwei Geschosse reduzieren. In den Garagen sind jeweils 2 Stellplätze ausgewiesen, ein weiterer Stellplatz befindet sich - wie o. a. - im Freien. Dieser ragt jeweils 1,50 m in die geplanten Garagen. Die Wohnhäuser erhalten leicht geneigte Pultdächer, wobei sich die Traufe jeweils im Nordosten befindet. Die Decken über den Garagen werden begrünt und teilweise begehbar als Terrassen ausgeführt. Die höhenmäßige Erschließung ist mit OK. FFB des jeweiligen EG mit +- 0,00 geplant und entspricht diese Höhe auch der im Bebauungsplan 85 festgelegten Höhenlage der einzelnen Gebäude wie folgt: - für Gst. 16 883,75 m ü. A. - für Gst. 17 883,75 m ü. A. - für Gst. 18 883,58 m ü. A. - für Gst. 19 883,28 m ü. A. Die Größe des Bauplatzes macht It. Angabe im Geometerplan für die einzelnen Gst. aus, wie folgt:Die Größe des Bauplatzes macht römisch eins t. Angabe im Geometerplan für die einzelnen Gst. aus, wie folgt: - für Gst. 16 338 m² - für Gst. 17 317 m² - für Gst. 18 279 m² - für Gst. 19 278 m² Würdigung der eingangs erwähnten Fragestellung, inwieweit mit den Nachreichungen die festgestellten Planwidrigkeiten ausgeräumt werden konnten, ansonsten die Pläne jedoch mit den bisher vorliegenden Einreichunterlagen übereinstimmen: Haus 16 (H.Nr.4): Der durchgeführte Vergleich der Einreichunterlagen von 26.11.2013, welche dem Baugenehmigungsbescheid vom 19.03.2014, Zl ****, zugrunde liegen mit den Nachreichunterlagen vom 22.08.2014 hat ergeben, dass diese soweit sie die Grundrisse und Lageplan laut Einreichplan betreffen mit der bisherigen und genehmigten Einreichung übereinstimmen. In den Ansichtsdarstellungen wurden zwei zusätzliche Ansichtsdarstellungen (Nordost und Südwest) aufgenommen um die Geländeführungen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen vor und nach der Bauführung darzustellen. Überdies erfolgte eine Abänderung der Geländeführung im Bereich der Grundstücksgrenzen zu Grundstück 46 dahingehend, dass hier nunmehr eine Abböschung vorgenommen werden soll um die hier vorherrschenden unterschiedlichen Geländeverläufe ausgleichen zu können. In den Schnittführungen A-A und B-B wurden ebenfalls die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung entsprechend eingetragen. In den Vermessungsplänen nach § 24 TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 17, da nunmehr lediglich die Abstände zur Grundstücksgrenze zu Grundstück 17 eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu dem auf Grundstück 17 geplanten baulichen Anlagen.In den Vermessungsplänen nach Paragraph 24, TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 17, da nunmehr lediglich die Abstände zur Grundstücksgrenze zu Grundstück 17 eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu dem auf Grundstück 17 geplanten baulichen Anlagen. Haus 17 (H.Nr.6): Der durchgeführte Vergleich der Einreichunterlagen von 26.11.2013, welche dem Baugenehmigungsbescheid vom 19.03.2014, Zl ****, zugrunde liegen, mit den Nachreichunterlagen vom 22.08.2014 hat auch hier ergeben, dass diese soweit sie die Grundrisse und Lageplan laut Einreichplan betreffen mit der bisherigen und genehmigten Einreichung übereinstimmen. In den Ansichtsdarstellungen wurden wie zum Haus 16, zwei zusätzliche Ansichtsdarstellungen (Nordost und Südwest) aufgenommen um die Geländeführungen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen vor und nach der Bauführung darzustellen. Überdies erfolgte auch eine Abänderung der Geländeführung im Bereich der Grundstücksgrenzen zu Grundstück 46 dahingehend, dass auch hier nunmehr eine Abböschung (soweit erforderlich) vorgenommen werden soll, um die hier vorherrschenden unterschiedlichen Geländeverläufe ausgleichen zu können. In den Schnittführungen A-A und B-B wurden ebenfalls die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung entsprechend eingetragen. In den Ansichten und Schnittführungen wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten Abweichungen, in Bezug auf die Angaben zum Höhenbezugspunkt ± 0,00 mit 883,75m, korrigiert und angeglichen, wobei allerdings nach wie vor Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben des Bezugspunktes des Fußbodenniveaus im Obergeschoss bestehen. Während in der Ansicht Südwest dieser Höhenbezugspunkt von +2,85 mit 861,61 angegeben wurde, scheint in den übrigen Ansichten und in den Schnittführung dieser Punkt mit 861,60 auf. Diese Unstimmigkeit hat allerdings keine Auswirkungen auf die erforderlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen, da sich diese Höhenangabe auf das Innere des Gebäudes bezieht. In den Vermessungsplänen nach § 24 TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 16 und 18, da nunmehr lediglich die Abstände zu den vorgenannten Grundstücken eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu den auf diesen Grundstücken geplanten baulichen Anlagen.In den Vermessungsplänen nach Paragraph 24, TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 16 und 18, da nunmehr lediglich die Abstände zu den vorgenannten Grundstücken eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu den auf diesen Grundstücken geplanten baulichen Anlagen. Haus 18 (H.Nr.10): Der durchgeführte Vergleich der Einreichunterlagen von 26.11.2013, welche dem Baugenehmigungsbescheid vom 19.03.2014, Zl ****, zugrunde liegen mit den Nachreichunterlagen vom 22.08.2014 hat auch hier ergeben, dass diese soweit sie die Grundrisse und Lageplan laut Einreichplan betreffen mit der bisherigen und genehmigten Einreichung übereinstimmen. In den Ansichtsdarstellungen wurden wie bei den vorgenannten Häusern zwei zusätzliche Ansichtsdarstellungen (Nordost und Südwest) aufgenommen um die Geländeführungen unmittelbar an den Grundstücksgrenzen vor und nach der Bauführung darzustellen. Überdies erfolgte auch eine Abänderung der Geländeführung im Bereich der Grundstücksgrenzen zu Grundstück 46 und Grundstück 50 dahingehend, dass auch hier nunmehr eine Abböschung bzw. Anböschung (soweit erforderlich) vorgenommen werden soll um die hier vorherrschenden unterschiedlichen Geländeverläufe ausgleichen zu können. In den Schnittführungen A-A und B-B wurden ebenfalls die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung entsprechend eingetragen. In den Vermessungsplänen nach § 24 TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 17 und 19, da nunmehr lediglich die Abstände zu den vorgenannten Grundstücken eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu den auf diesen Grundstücken geplanten baulichen Anlagen.In den Vermessungsplänen nach Paragraph 24, TBO erfolgte eine Abänderung dahingehend, dass hier der 5 und 15m Abstandsbereich zu den Nachbargrundstücken korrigiert wurde. Überdies erfolgte eine Korrektur der Abstände zu Grundstück 17 und 19, da nunmehr lediglich die Abstände zu den vorgenannten Grundstücken eingetragen wurden und nicht wie im ursprünglichen Lageplan eingetragen zu den auf diesen Grundstücken geplanten baulichen Anlagen. Haus 19 (H.Nr.12): Für das Haus 19 wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine weiteren Nachreichungen für notwendig erachtet, da dieses außerhalb des Grundstückes des einschreitenden Nachbarn Dr. E D (Grundstück 46), liegt. Zusammenfassend darf somit festgehalten werden, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten Planwidrigkeiten, durch die Vorlage der entsprechenden Nachreichungen vom 22.08.2014, grundsätzlich beseitigt bzw. bereinigt wurden, ohne den grundsätzlichen Inhalt der Planunterlagen zu verändern. Unstimmigkeiten bestehen lediglich noch hinsichtlich der Angaben des Bezugspunktes des Fußbodenniveaus im Obergeschoss, da in der Ansicht Südwest dieser Höhenbezugspunkt von +2,85 mit 861,61 angegeben wurde und in den übrigen Ansichten sowie Schnittführungen mit 861,
  3. Würdigung der Fragestellung, ob anhand der nunmehr nachgereichten Unterlagen festgestellt werden kann, ob Aufschüttungen in der Mindestabstandsfläche (vgl § 6 Abs 1 TBO 2011) zum Grundstück des einschreitenden Nachbarn Dr. E D bis 2 m oder mehr betragen.Würdigung der Fragestellung, ob anhand der nunmehr nachgereichten Unterlagen festgestellt werden kann, ob Aufschüttungen in der Mindestabstandsfläche vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) zum Grundstück des einschreitenden Nachbarn Dr. E D bis 2 m oder mehr betragen. Durch die nunmehr in den Planunterlagen vorgenommene Darstellung der Geländeverläufe vor und nach der Bauführung kann eine Ermittlung der im Rahmen der Bauausführung vorgesehenen Aufschüttungen, gegenüber des einschreitenden Nachbarn Dr. E D (Grundstück 46) sowie dem Grundstück 50, vorgenommen werden, wobei die Ermittlung aufgrund einer Messung in einem Abstand von 4,00m zur betreffenden Grundstücksgrenze vorgenommen wurde. Daraus ergeben sich folgende Werte: Haus 16 (H.Nr.4) jeweils zu Grundstück 46: Südwestliche Grundstücksgrenze = 1,00m Ansicht Südwest am Gebäude = 1,00m Ansicht Nordost am Gebäude = 0,90m Nördöstliche Grundstücksgrenze = 1,50m Haus 17 (H.Nr.6) jeweils zu Grundstück 46: Südwestliche Grundstücksgrenze = 1,50m Ansicht Südwest am Gebäude = 1,30m Ansicht Nordost am Gebäude = 2,00m Nordöstliche Grundstücksgrenze = 1,80m Haus 18 (H.Nr.10): zu Grundstück 46 Südwestliche Grundstücksgrenze = 1,80m zu Grundstück 50 Ansicht Südwest am Gebäude = 1,75m Ansicht Nordost am Gebäude = 1,40m Nordöstliche Grundstücksgrenze = 0,70m Haus 19 (H.Nr.12): Die in diesem Bereich vorgesehenen Aufschüttungen wurden nicht näher betrachtet, da diese außerhalb des Mindestabstandsbereiches des einschreitenden Nachbarn Herrn Dr. E D (Grundstück 46) liegen. Aufgrund der vorgenannten Messungen kann festgehalten werden, dass sich die im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahmen geplanten Aufschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf in einem Bereich zwischen 0,70m und 2,00m bewegen, wobei die größte Aufschüttungshöhe im nordöstlichen Bereich des Hauses 17 (H.Nr.6) erreicht wird. Würdigung der Fragestellung, inwieweit die geänderte Bemaßung in der Ansicht Südwest (Haus 17) für das 00 mit 883,75 (statt 883,76) im gegenständlichen Fall Auswirkungen (vgl Seite 7 der Verhandlungsschrift vom
  4. Juli 2014), hat.Würdigung der Fragestellung, inwieweit die geänderte Bemaßung in der Ansicht Südwest (Haus 17) für das 00 mit 883,75 (statt 883,76) im gegenständlichen Fall Auswirkungen vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift vom
  5. Juli 2014), hat. Diesbezüglich darf vorab angemerkt werden, dass wie in der Verhandlungsschrift vom
  6. Juli 2014 ausgeführt, lediglich in der Ansicht Südwest eine geänderte Höhenkote von 883,76 statt 883,75 für das fertige Fußbodenniveau des Erdgeschosses (= ± 0,00) eingetragen wurde. In den übrigen Ansichten und in den Schnittführungen erfolgte eine richtige Eintragung (laut Bebauungsplan) mit 883,
  7. Zwischenzeitlich erfolgte und wie oben bereits ausgeführt, auch eine entsprechende Korrektur in der Ansicht Südwest. Die im Rahmen der Verhandlung festgestellte Höhenabweichung von 1cm hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken, da die diesbezüglich erforderlichen Berechnungen vom Geländeverlauf vor Bauführung aus bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, ermittelt wurden. Auch für die Berechnung der innerhalb der Mindestabstandsbereiche zulässigen Aufschüttungen spielt die festgestellte Differenz von 1cm keine Rolle, da die oben durchgeführte Berechnung ergab, dass im gegenständlichen relevanten Bereich eine Aufschüttungshöhe (bezogen auf die 883,75m) von 1,30m erreicht wird. Würde man den fälschlich angegeben Wert berücksichtigen, dann würde die Schütthöhe 1,31m betragen, was immer noch innerhalb des zulässigen Bereiches nach Tiroler Bauordnung liegt. Würdigung der Fragestellung, ob die im Schreiben der Gemeinde S vom
  8. August 2014 getroffene Aussage, dass die mit dem Bebauungsplan 85 festgelegte Höhenlage auf die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbarn (sohin auch zum einschreitenden Nachbarn Dr. E D, Anm.) keine Relevanz hat und vielmehr auch bei Außerachtlassung dieser Festlegung ein ausreichender Abstand nach § 6 TBO 2011 zu den Nachbarn - mit Ausnahme der jeweils nebenliegenden Grundstücke der Bauwerberin - gegeben wäre, geteilt werden kann.Würdigung der Fragestellung, ob die im Schreiben der Gemeinde S vom
  9. August 2014 getroffene Aussage, dass die mit dem Bebauungsplan 85 festgelegte Höhenlage auf die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbarn (sohin auch zum einschreitenden Nachbarn Dr. E D, Anmerkung keine Relevanz hat und vielmehr auch bei Außerachtlassung dieser Festlegung ein ausreichender Abstand nach Paragraph 6, TBO 2011 zu den Nachbarn - mit Ausnahme der jeweils nebenliegenden Grundstücke der Bauwerberin - gegeben wäre, geteilt werden kann. Die im Schreiben der Gemeinde S vom
  10. August 2014 getroffenen Aussagen, können vollinhaltlich geteilt werden, da wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, die Berechnung der erforderlichen Mindestabstände ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauführung ermittelt wurden. Die für die einzelnen betroffenen Grundstücke ausgewiesenen Höhenlagen für die absoluten Höhen des jeweiligen Fußbodenniveaus der Erdgeschosse liegen wesentlich oberhalb der der Berechnung zugrunde gelegten Geländeverläufen. Würde man sohin die ausgewiesenen Höhenlagen für die Berechnung der erforderlichen Mindestabstände zu Grundstück 46 des einschreitenden Nachbarn Dr. E D heranziehen, ergeben sich weit geringere Abstände zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen als im gegenständlichen Fall vorgenommen. Zum Beispiel bezogen auf das Haus 16: Höhenlage Fußboden EG = 883,75 Bezugspunkt Dach Südwest = 889,74 Bezugspunkt Dach Nordost = 889,60 Abstand Südwest = (889,74 – 883,75) x 0,6 = 5,99 x 0,6 = 3,59m sohin wären 4,0m erforderlich Laut Planung 7,44 x 0,6 = 4,46 tatsächlich laut Vermessung 9,03m Abstand Nordost = (889,60 – 883,75) x 0,6 = 5,85 x 0,6 = 3,51m sohin wären 4,0m erforderlich Laut Planung 7,60 x 0,6 = 4,56 tatsächlich laut Vermessung 8,27m In diesem Zusammenhang darf auch auf den von Herrn Architekt Dr. G A verfassten Erläuterungsbericht zur Bebauungsplanänderung Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S, hingewiesen werden, aus welchem ersichtlich ist, dass die Höhenlage für die im Süden gelegenen 5 Einfamilienwohnhäuser (ursprünglich Haus 4, 6, 8, 10 und 12) jetzt mit den Gst. 16 (Haus 16) sowie Gst. 17 (Haus 17) Gst 18 (Haus 18), Gst. 19 (Haus 19) und 20 (Haus 20), gegenüber der ersten Auflage um jeweils 2,85 m angehoben werden muss, damit die Grenzabstände untereinander nach den Bestimmungen der TBO 2011 eingehalten werden können. Auch ist im Osten des Gst. 20 die Festlegung einer Baugrenzlinie geplant, damit dieser Bereich von jeglicher Bebauung freigehalten wird und die Abstände gem. TBO mit einer Wandhöhe x 0,6 zum natürlichen Gelände eingehalten werden. Auch gelten gem. TROG 2011 neue Bestimmungen, sodass der ursprünglich vorhandene Ergänzende Bebauungsplan nunmehr als Bebauungsplan 85 neu bearbeitet werden musste. Dies deshalb, da in diesem Bereich ein nach Süden ansteigendes Hanggelände vorhanden ist und durch diese Festlegung die geänderten Häuser 16 bis 20 (vorher Häuser 4 bis 12) untereinander einen geringeren Abstand aufweisen können, zu den angrenzenden nachbarschaftlichen Grundstücken aber jeweils der gesetzlich erforderliche Abstand mit Wandhöhe x 0,6 eingehalten wird. Um dies jetzt sicherzustellen wird o.a. Änderung mit aufgenommen. Zum Grundstück der Hofstelle im Westen liegt eine Einverständniserklärung („Zustimmung des Bebauungsplanes“ unterzeichnet von Herrn Z G am 07.03.2013) des betroffenen Anrainers vor. Zum Gst. 46 ist der Grenzabstand gem. TBO – unabhängig von der festgelegten Höhenlage - eingehalten (siehe dazu Schreiben der LRG GZI. **** vom 25.10.2012). Würdigung der Fragestellung, ob dies auch auf die Festlegung der Höhenlage im Bebauungsplan 76 zugetroffen hat. Wie vor bereits ausgeführt, musste im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauvorhaben eine Bebauungsplanänderung (Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S) zum bereits rechtskräftig gültigen Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplan 76 vom 07.12.2010, vorgenommen werden. Aus dieser Bebauungsplanänderung geht hervor, dass die Höhenlage für die im Süden gelegenen 5 Einfamilienwohnhäuser (ursprünglich Haus 4, 6, 8, 10 und 12) jetzt mit den Gst. 16 (Haus 16) sowie Gst. 17 (Haus 17) Gst 18 (Haus 18), Gst. 19 (Haus 19) und 20 (Haus 20), gegenüber der ersten Auflage um jeweils 2,85 m angehoben werden muss, damit die Grenzabstände untereinander nach den Bestimmungen der TBO 2011 eingehalten werden können. Auch ist im Osten des Gst. 20 die Festlegung einer Baugrenzlinie geplant, damit dieser Bereich von jeglicher Bebauung freigehalten wird und die Abstände gem. TBO mit einer Wandhöhe x 0,6 zum natürlichen Gelände eingehalten werden. Zu den angrenzenden nachbarschaftlichen Grundstücken aber jeweils der gesetzlich erforderliche Abstand mit Wandhöhe x 0,6 eingehalten wird. Da die übrigen Festlegungen, betreffend des Allgemeinen Bebauungsplanes, und auch die weiteren Festlegungen im damaligen Ergänzenden Bebauungsplan, davon nicht berührt sind, wurde in der nunmehr vorliegenden und genehmigten Bebauungsplanänderung Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S, lediglich die Höhenlage für die angeführten Häuser korrigiert sowie eine Baugrenzlinie im Osten des Gst. 20 wie o.a. eingetragen. Sohin ergeben sich in den beiden Bebauungsplänen lediglich Unterschiede in den Bezeichnungen der einzelnen Häuser, den Höhenfestlegungen sowie in der Festlegung einer Baugrenzlinie. Aufgrund dieser Aussagen ergibt sich, dass bereits nach den Vorgaben des Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes 76 vom 07.12.2010, gegenüber dem einschreitenden Nachbarn Herrn Dr. E D (Grundstück 46) ein Abstand mit Wandhöhe x 0,6 einzuhalten ist und auch durch die geänderte Höhenlage sich daraus keine Auswirkungen ergeben. Dies kann auch dem Erläuterungsbericht zur Bebauungsplanänderung Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S, entnommen werden. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten Planwidrigkeiten, durch die Vorlage der entsprechenden Nachreichungen vom 22.08.2014, grundsätzlich beseitigt bzw. bereinigt wurden ohne den grundsätzlichen Inhalt der Planunterlagen zu verändern. Unstimmigkeiten bestehen lediglich noch hinsichtlich der Angaben des Bezugspunktes des Fußbodenniveaus im Obergeschoss, da in der Ansicht Südwest dieser Höhenbezugspunkt von +2,85 mit 861,61 angegeben wurde und in den übrigen Ansichten sowie Schnittführungen mit 861,
  11. Diese Unstimmigkeit hat allerdings keine Auswirkungen auf die erforderlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen, da sich diese Höhenangabe auf das Innere des Gebäudes bezieht. Die im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahmen geplanten Aufschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf (vor Bauführung) in einem Bereich zwischen 0,70m und 2,00m bewegen, wobei die größte Aufschüttungshöhe im nordöstlichen Bereich des Hauses 17 (H.Nr.6) erreicht wird. Die im Rahmen der Verhandlung in der Ansicht Südwest (Haus 17) festgestellte Höhenabweichung von 1cm (883,76 statt 883,75) hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken, da die diesbezüglich erforderlichen Berechnungen vom Geländeverlauf vor Bauführung aus bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, ermittelt wurden. Auch für die Berechnung der innerhalb der Mindestabstandsbereiche zulässigen Aufschüttungen, spielt die festgestellte Differenz von 1cm keine Rolle, da die oben durchgeführte Berechnung ergab, dass im gegenständlichen relevanten Bereich eine Aufschüttungshöhe (bezogen auf die 883,75m) von 1,30m erreicht wird. Würde man den fälschlich angegeben Wert berücksichtigen, dann würde die Schütthöhe 1,31m betragen, was immer noch innerhalb des zulässigen Bereiches nach Tiroler Bauordnung liegt. Aus den von Herrn Architekt Dr. G A verfassten Erläuterungsbericht zur Bebauungsplanänderung Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S, geht hervor, dass die Höhenlage für die im Süden gelegenen 5 Einfamilienwohnhäuser (ursprünglich Haus 4, 6, 8, 10 und 12) jetzt mit den Gst. 16 (Haus 16) sowie Gst. 17 (Haus 17) Gst 18 (Haus 18), Gst. 19 (Haus 19) und 20 (Haus 20), gegenüber der ersten Auflage um jeweils 2,85 m angehoben werden musste, damit die Grenzabstände untereinander nach den Bestimmungen der TBO 2011 eingehalten werden können. Auch ist im Osten des Gst. 20 die Festlegung einer Baugrenzlinie geplant, damit dieser Bereich von jeglicher Bebauung freigehalten wird und die Abstände gem. TBO mit einer Wandhöhe x 0,6 zum natürlichen Gelände eingehalten werden. Auch gelten gem. TROG 2011 neue Bestimmungen, sodass der ursprünglich vorhandene Ergänzende Bebauungsplan nunmehr als Bebauungsplan 85 neu bearbeitet werden musste. Dies deshalb, da in diesem Bereich ein nach Süden ansteigendes Hanggelände vorhanden ist und durch diese Festlegung die geänderten Häuser 16 bis 20 (vorher Häuser 4 bis 12) untereinander einen geringeren Abstand aufweisen können, zu den angrenzenden nachbarschaftlichen Grundstücken aber jeweils der gesetzlich erforderliche Abstand mit Wandhöhe x 0,6 eingehalten wird. Zum Gst. 46 ist der Grenzabstand gem. TBO - unabhängig von der festgelegten Höhenlage - eingehalten (siehe dazu Schreiben der LRG GZI. **** vom 25.10.2012). In den beiden Bebauungsplänen ergeben sich lediglich Unterschiede in den Bezeichnungen der einzelnen Häuser, den Höhenfestlegungen sowie in der Festlegung einer Baugrenzlinie, wodurch bereits nach den Vorgaben des Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes 76 vom 07.12.2010, gegenüber dem einschreitenden Nachbarn Herrn Dr. E D (Grundstück 46) ein Abstand mit Wandhöhe x 0,6 einzuhalten ist und auch durch die geänderte Höhenlage sich daraus keine Auswirkungen ergeben. Dies kann auch dem Erläuterungsbericht zur Bebauungsplanänderung Nr. 85 vom 28.02.2013 - Gemeinde S, entnommen werden. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ing. D S“ III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: § 62 AVGParagraph 62, AVG

(1)
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, b.) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,b.) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, c.) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,c.) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d.) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.d.) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…) § 49Paragraph 49 Aufschüttungen, Abgrabungen
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(2)Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Absatz eins, im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist § 47 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 und 6, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 36, § 37 Abs. 3 bis 6, § 40 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 41 Abs. 2 sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist Paragraph 47, Absatz 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt Paragraph 31, Absatz eins und 6, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 3 bis 6, Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 41, Absatz 2, sinngemäß.
(5)Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.
(5)Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Absatz 4, untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die "Berichtigung" des angefochtenen Bescheides richtet, ist auszuführen, dass nach § 62 Abs 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden können. Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die "Berichtigung" des angefochtenen Bescheides richtet, ist auszuführen, dass nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden können. Eine Bescheidberichtigung

§ 62

Abs 4 AVG kann nicht bloß von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (vgl VwGH 29.09.1990, 90/04/0083).Eine Bescheidberichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nicht bloß von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde vergleiche VwGH 29.09.1990, 90/04/0083). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist. Wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen konnte und die Unrichtigkeit ferner von der belangten Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl VwGH 22.12.1992, 91/04/0269).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist. Wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen konnte und die Unrichtigkeit ferner von der belangten Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 22.12.1992, 91/04/0269). Aufgrund der Durchnummerierung der Seiten im Baubescheid, ist spätestens beim Durchlesen klar ersichtlich, dass zwei Seiten fehlen. Die belangte Behörde hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass Seite 8 und 9 fehlen. Da es sich um einen offenkundigen und berichtigungsfähigen Fehler handelt, wird dieser Fehler durch das Landesverwaltungsgericht behoben und werden die fehlenden zwei Seiten nachträglich eingefügt. Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit als ihm, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften, subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit als ihm, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften, subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Er kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen und im Hinblick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes: Der Beschwerdeführer Dr. E D ist Eigentümer des Grundstückes 46, EZ 5, KG S, welches an die Bauplätze 16, 17, 18 und 19 unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Dr. E D Nachbar

§ 26Abs 2 TBO 2011 in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Bauprojekte ist.

Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer Berechtigung zu, die Nichteinhaltung von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften

§ 26Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.

Der Beschwerdeführer Dr. E D ist Eigentümer des Grundstückes 46, EZ 5, KG S, welches an die Bauplätze 16, 17, 18 und 19 unmittelbar angrenzt, sodass der Beschwerdeführer Dr. E D Nachbar

Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Bauprojekte ist. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer Berechtigung zu, die Nichteinhaltung von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Am 30.01.2014 beraumte die belangte Behörde

§ 24

TBO 2011 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der sämtliche Nachbarn ordnungsgemäß geladen wurden. Im Zuge der Bauverhandlung wurden Einwendungen von der Nachbarin R N, dem Nachbar M G sowie dem Beschwerdeführer, Dr. E D, erhoben. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Einwendungen der Nachbarin R N nicht berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht zusteht, Einwendungen anderer Nachbarn im eigens geführten Beschwerdeverfahren gelten zu machen. Am 30.01.2014 beraumte die belangte Behörde

Paragraph 24, TBO 2011 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der sämtliche Nachbarn ordnungsgemäß geladen wurden. Im Zuge der Bauverhandlung wurden Einwendungen von der Nachbarin R N, dem Nachbar M G sowie dem Beschwerdeführer, Dr. E D, erhoben. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Einwendungen der Nachbarin R N nicht berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht zusteht, Einwendungen anderer Nachbarn im eigens geführten Beschwerdeverfahren gelten zu machen. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmungserklärung des Nachbarn Z G für die Errichtung einer begehbaren Terrasse. Der Beschwerdeführer vermag dadurch nicht darzutun, worin eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2013 vorliegt. Überdies wird festgehalten, dass eine Zustimmungserklärung des Nachbarn Z G, Eigentümer der Grundparzellen 1 und 10, zur Begehung der geplanten Terrasse auf dem Grundstück 16, welche in einem Abstandsbereich von über 1,50 m über das Gelände ragt, vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, geht ins Leere. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmungserklärung des Nachbarn Z G für die Errichtung einer begehbaren Terrasse. Der Beschwerdeführer vermag dadurch nicht darzutun, worin eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2013 vorliegt. Überdies wird festgehalten, dass eine Zustimmungserklärung des Nachbarn Z G, Eigentümer der Grundparzellen 1 und 10, zur Begehung der geplanten Terrasse auf dem Grundstück 16, welche in einem Abstandsbereich von über 1,50 m über das Gelände ragt, vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, geht ins Leere. Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz

§ 26

Abs 3 lit b TBO 2011 nur insoweit zu, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient.

§ 25

Abs 4 TBO 2011 ist dem Bauverfahren über den Neu-, Zu-oder Umbau von Gebäuden ein hochbautechnischer Sachverständiger und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen. Bei Wohngebäuden die, wie im vorliegenden Fall, unterhalb der Kategorie Wohnanlage bleiben, ist ein brandschutztechnischer Sachverständiger nicht notwendig.

§ 2TBO 2011 sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen.

Bei den geplanten Bauprojekten handelt es sich um Einfamilienhäuser welche für den eigenen Bedarf geplant und errichtet werden, sodass nicht von einer Wohnanlage gesprochen werden kann. Überdies wurde ein Eingriff in subjektive-öffentliche Rechte nicht behauptet und liegt eine Rechtsverletzung

§ 26Abs 3 lit b i

Vm § 25 Abs 4 nicht vor. Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen über den Brandschutz

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 nur insoweit zu, als die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient.

Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 ist dem Bauverfahren über den Neu-, Zu-oder Umbau von Gebäuden ein hochbautechnischer Sachverständiger und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen. Bei Wohngebäuden die, wie im vorliegenden Fall, unterhalb der Kategorie Wohnanlage bleiben, ist ein brandschutztechnischer Sachverständiger nicht notwendig.

Paragraph 2, TBO 2011 sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Bei den geplanten Bauprojekten handelt es sich um Einfamilienhäuser welche für den eigenen Bedarf geplant und errichtet werden, sodass nicht von einer Wohnanlage gesprochen werden kann. Überdies wurde ein Eingriff in subjektive-öffentliche Rechte nicht behauptet und liegt eine Rechtsverletzung

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, nicht vor. § 19c TBO sieht vor, dass in Umsetzung der Gebäuderichtlinie, bei bewilligungspflichtigen Neubauten ein Energieausweis zu erstellen ist. Insofern der Beschwerdeführer das Fehlen eines Energieausweises behauptet, ist klarzustellen, dass darin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann. Darüber hinaus ist ein Energieausweis für die Einfamilienhäuser Nr. 4, 6, 8, 10 und 12 im Akt vorliegend. Im Zusammenhang mit einer Bebauungsplanänderung wurden diese Häuser in Nr. 16, 17, 18, 19 und 20 umbenannt, sodass auf den vorhergehenden Energieausweis zurückgegriffen werden kann. Paragraph 19 c, TBO sieht vor, dass in Umsetzung der Gebäuderichtlinie, bei bewilligungspflichtigen Neubauten ein Energieausweis zu erstellen ist. Insofern der Beschwerdeführer das Fehlen eines Energieausweises behauptet, ist klarzustellen, dass darin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann. Darüber hinaus ist ein Energieausweis für die Einfamilienhäuser Nr. 4, 6, 8, 10 und 12 im Akt vorliegend. Im Zusammenhang mit einer Bebauungsplanänderung wurden diese Häuser in Nr. 16, 17, 18, 19 und 20 umbenannt, sodass auf den vorhergehenden Energieausweis zurückgegriffen werden kann.

§ 30

TBO 2011 darf mit der der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Die Vorschriften über die Durchführung von Vorarbeiten begründen keinerlei Parteienrechte der Nachbarn iSd § 26 TBO 2011 im Baubewilligungsverfahren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit in den angefochtenen Bescheiden ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Paragraph 30, TBO 2011 darf mit der der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Die Vorschriften über die Durchführung von Vorarbeiten begründen keinerlei Parteienrechte der Nachbarn iSd Paragraph 26, TBO 2011 im Baubewilligungsverfahren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit in den angefochtenen Bescheiden ein vorzeitiger Baubeginn nicht bewilligt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben wurde am 28.02.2013 eine Bebauungsplanänderung (Nr. 85) zum bereits rechtskräftigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan 76 vom 7.12.2010 vorgenommen, in der die Höhenlage für die im Süden gelegenen 5 Einfamilienwohnhäuser Gst. 16 (Haus 16) sowie Gst. 17 (Haus 17) Gst 18 (Haus 18), Gst. 19 (Haus 19) und 20 (Haus 20) um jeweils 2,85 m angehoben wurde. Dies deshalb, da in diesem Bereich ein nach Süden ansteigendes Hanggelände vorhanden ist und zu befürchten war, dass dadurch die Häuser 16 bis 20 untereinander einen geringeren Abstand aufweisen könnten. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund des Erfordernisses der Veränderung der Höhenlage um die Bauabstände einzuhalten, der Bebauungsplan rechtswidrig sei, ist den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, wonach gegenüber dem Beschwerdeführer nach den Vorgaben des allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes 76 vom 7.12.2010, der Abstand mit Wandhöhe x 0,6 eingehalten wird. Durch die geänderte Höhenlage ergeben sich diesbezügliche keinerlei Auswirkungen für den Beschwerdeführer. Im Übrigen führt der hochbautechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 wie folgt aus: „… auch durch die geänderten Höhenlagen ergeben sich keine Auswirkungen bei der Berechnung der Mindestabstände gegenüber der Gst 46, da die Berechnung der Mindestabstände ausgehend vom Gelände vor Bauführung aus ermittelt wurden.“ Sohin ist festzustellen, dass auch die Mindestabstände nach der § 6 TBO 2011 berechnet vom Gelände vor der Bauführung zum Grundstück 46 eingehalten werden. Der Beschwerdeführer kann sohin durch die Festlegung der Höhenlage nicht beschwert sein.Sohin ist festzustellen, dass auch die Mindestabstände nach der Paragraph 6, TBO 2011 berechnet vom Gelände vor der Bauführung zum Grundstück 46 eingehalten werden. Der Beschwerdeführer kann sohin durch die Festlegung der Höhenlage nicht beschwert sein. Die Messungen des Amtssachverständigen Ing. D S haben weiters ergeben, dass innerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4m zum Grundstück des Beschwerdeführers, keine Aufschüttungen vorgenommen werden, die eine Höhe von mehr als 2m gegenüber den ursprünglichen Geländeverlauf aufweisen. Die größte Aufschüttungshöhe betrifft den nord-östlichen Bereich des Hauses 17. Die geplanten Aufschüttungen liegen in einem Bereich zwischen 0,70m und 2,00m.

§ 49

Abs 3 TBO 2011 darf aus Gründen des Nachbarschutzes das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau in den Mindestabstandsflächen durch die Aufschüttung oder Abgrabung höchstens um 2m, im Gewerbe-und Industriegebiet höchstens um 2,80m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall nicht erforderlich, da die gesetzliche Maximalhöhe von 2m nicht überschritten wird.

Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011 darf aus Gründen des Nachbarschutzes das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau in den Mindestabstandsflächen durch die Aufschüttung oder Abgrabung höchstens um 2m, im Gewerbe-und Industriegebiet höchstens um 2,80m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall nicht erforderlich, da die gesetzliche Maximalhöhe von 2m nicht überschritten wird. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2014 behaupteten unterschiedlichen Höhenangaben betreffen laut Amtssachverständigen nur die Ansicht (Haus 17) Südwest. Das fertige Fußbodenniveau beträgt demnach 883,76 statt 883,75m und hat die festgestellte Höhenabweichung von 1cm keine Auswirkungen auf die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken. Die Differenz von 1cm spielt für die Schutthöhe innerhalb der im Mindestabstandsbereich zulässigen Aufschüttung keine Rolle, sodass auch dieser Einwand nicht berechtigt ist. Im Übrigen bedeuten geringfügige Mängel in den vorgelegten Planunterlagen keine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), E 3. zu § 24) Im Übrigen bedeuten geringfügige Mängel in den vorgelegten Planunterlagen keine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E
  1. zu Paragraph 24,) Über Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
  2. Juni 2014, ob aufgrund der Aufschüttungen allenfalls Rutschungen stattfinden könnten, gab der Amtssachverständige an, dass die Hauptaufschüttungen direkt bei den Einfamilienhäusern stattfinden. An der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers würden keine Erhöhungen des Geländes stattfinden, sodass Immissionen nicht zu erwarten sind. Anlässlich der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2014 gab Herr DI B H, als Vertreter der Antragstellerin D gmbh, an, dass im Zusammenhang mit dem geotechnischen Gutachten seitens der Antragstellerin ein Plan erstellt worden sei, in dem die Hangsicherungsmaßnahmen im Bereich des Hauses 19 aufgezeigt werden. Die Ausfertigung dieses Planes ist jedem der vier Bauvorhaben angeschlossen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei das geotechnische Gutachten sowie die Stellungnahme der Firma T GmbH zum vorgelegten Hangsicherungskonzept der Bauwerberin nicht zur Kenntnis gebracht worden, wird festgehalten, dass das Hangsicherungskonzept nicht Gegenstand der Baubewilligung war. Das Hangsicherungskonzept der Firma T GmbH diente lediglich der Realisierung des Bauvorhabens. Die sich auf das Hangsicherungskonzept beziehenden Baumaßnahmen lassen sich in den für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen Planunterlagen wiederfinden, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, das Hangsicherungskonzept sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, unberechtigt ist. Bei der mündlichen Verhandlung am
  4. September 2014 führte der der Vertreter der Antragstellerin aus, dass die eingereichten Hangsicherungspläne zu Haus Nummer 19 (in 3-facher Ausfertigung) zu diesem Projekt gehören (Anm. Baubescheid Zahl ****). Insofern erfolgte nunmehr durch Landesverwaltungsgericht Tirol eine Richtigstellung. Der Vertreter der Antragstellerin führte weiters aus, dass für die übrigen Projekte keine baulichen Anlagen zur Hangsicherung geplant sind; es erfolgt diese durch Böschen. Bei der mündlichen Verhandlung am
  5. September 2014 führte der der Vertreter der Antragstellerin aus, dass die eingereichten Hangsicherungspläne zu Haus Nummer 19 (in 3-facher Ausfertigung) zu diesem Projekt gehören Anmerkung Baubescheid Zahl ****). Insofern erfolgte nunmehr durch Landesverwaltungsgericht Tirol eine Richtigstellung. Der Vertreter der Antragstellerin führte weiters aus, dass für die übrigen Projekte keine baulichen Anlagen zur Hangsicherung geplant sind; es erfolgt diese durch Böschen. Die Beibringung eines bodenmechanischen Gutachtens zur Überprüfung der Standsicherheit der auf dem Grund des Beschwerdeführers errichteten Natursteinmauer war nicht erforderlich, da aufgrund der Verfahrensergebnisse feststand, dass durch die Situierung der Einfamilienhäuser eine Stützfunktion für die vorgesehenen Aufschüttungen bewirkt wird, sodass eine Beeinträchtigung der Natursteinmauer nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Antragstellerin zwischen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und deren Durchführung ihre Einreichunterlagen wesentlich geändert habe. Diese Änderungen sind jedoch als nicht wesentlich im Sinn des § 13 Abs 8 AVG einzustufen, zumal damit lediglich eine Überarbeitung bzw Richtigstellung der bestehenden Pläne erfolgt ist, den Beteiligten jedoch bereits aufgrund der gemeindebehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben hinreichend bekannt war. Die Änderung Einreichpläne vom 27.01.2014 sowie der Befund des Architekten Dr. G A hatten somit keine Änderung der verfahrensgegenständlichen Sache zur Folge. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Antragstellerin zwischen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und deren Durchführung ihre Einreichunterlagen wesentlich geändert habe. Diese Änderungen sind jedoch als nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG einzustufen, zumal damit lediglich eine Überarbeitung bzw Richtigstellung der bestehenden Pläne erfolgt ist, den Beteiligten jedoch bereits aufgrund der gemeindebehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben hinreichend bekannt war. Die Änderung Einreichpläne vom 27.01.2014 sowie der Befund des Architekten Dr. G A hatten somit keine Änderung der verfahrensgegenständlichen Sache zur Folge. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Vom Beschwerdeführer wurden keine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtserheblichen Beschwerdevorbringen erstattet. Die Prüfung des Beschwerdevorbringens unter Beiziehung eines hochbautechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass im Abstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers keine Aufschüttungen beabsichtigt sind, die mehr als 2 m betragen. Zum Bescheid des Bürgermeister vom 19.03.2014, ZI. ****, ist anzumerken, dass es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler gehandelt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. VII. Gebührenrechtlicher Hinweis:römisch sieben. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Beilagen ist durch die Antragstellerin (D gmbh) wie folgt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten: zu LVwG-2014/32/1212: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach § 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz)zu LVwG-2014/32/1212: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz) zu LVwG-2014/32/1213: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach § 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz)zu LVwG-2014/32/1213: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz) zu LVwG-2014/32/1214: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach § 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz)zu LVwG-2014/32/1214: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz) zu LVwG-2014/32/1215: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach § 14 TP 5 Abs 1 Gebührengesetz)zu LVwG-2014/32/1215: Euro 21,80 (Höchstgrenze nach Paragraph 14, TP 5 Absatz eins, Gebührengesetz) Sohin ist in Summe ein Betrag von Euro 87,20 binnen zwei Wochen ab Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1212.18

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