RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0300-35 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§§ 103
Abs 1 lit a, b und d und 111 Abs 1 WRG nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Dies setzt voraus, dass der Umfang und die Art des Bewilligungsantrages bzw des zu Grunde liegenden Projekts eindeutig bestimmt sind. Dabei darf dem Bewilligungsantrag keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (statt vieler VwGH 7.7.1986, 85/10/0132). Da die mündliche Verhandlung, wie § 40 bis § 44 AVG und § 107 WRG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt ist, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen zu fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen soll, ist die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand erstmals eindeutig erstellter Antrags- bzw Projektsunterlagen unerlässlich, weshalb nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen war. Der LH hat im erstinstanzlich fortzusetzenden Verfahren gem der Ermittlungspflicht der Paragraphen 37, 40 bis 44 AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraphen 103, Absatz eins, Litera a, b und d und 111 Absatz eins, WRG nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Dies setzt voraus, dass der Umfang und die Art des Bewilligungsantrages bzw des zu Grunde liegenden Projekts eindeutig bestimmt sind. Dabei darf dem Bewilligungsantrag keine Deutung gegeben werden, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (statt vieler VwGH 7.7.1986, 85/10/0132). Da die mündliche Verhandlung, wie Paragraph 40 bis Paragraph 44, AVG und Paragraph 107, WRG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt ist, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen zu fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen soll, ist die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand erstmals eindeutig erstellter Antrags- bzw Projektsunterlagen unerlässlich, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Der LH hat im fortzusetzenden Verfahren gem §§ 37 AVG,
§ 111
Abs 1 WRG den widersprüchlichen Bewilligungsantrag nach § 103 WRG entsprechend dem Willensentschluss der Bewilligungswerberin, aber eindeutig korrigieren bzw ergänzen zu lassen. Dies in Entsprechung der oben angeführten Rechtslage deshalb, damit der Entscheidungsinhalt klar definiert ist und im beantragten Umfang durch den erstinstanzlichen Bescheidspruch abschließend erledigt werden kann, sodass dieser nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet wird; und damit den Berufungswerbern B und D durch Rede und Gegenrede aufgrund der Konkretisierung des derzeit offenen Projektsinhalts und -umfangs die Verfolgung ihrer Rechte erstmals möglich wird, sodass als Genehmigungsvoraussetzung abschließend die Frage geklärt werden kann, Der LH hat im fortzusetzenden Verfahren gem Paragraphen 37, AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, WRG den widersprüchlichen Bewilligungsantrag nach Paragraph 103, WRG entsprechend dem Willensentschluss der Bewilligungswerberin, aber eindeutig korrigieren bzw ergänzen zu lassen. Dies in Entsprechung der oben angeführten Rechtslage deshalb, damit der Entscheidungsinhalt klar definiert ist und im beantragten Umfang durch den erstinstanzlichen Bescheidspruch abschließend erledigt werden kann, sodass dieser nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet wird; und damit den Berufungswerbern B und D durch Rede und Gegenrede aufgrund der Konkretisierung des derzeit offenen Projektsinhalts und -umfangs die Verfolgung ihrer Rechte erstmals möglich wird, sodass als Genehmigungsvoraussetzung abschließend die Frage geklärt werden kann, - ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Rechtsverletzung der Parteien B und D projektsbedingt zu besorgen ist; - ob im gegebenen Falle entweder eine Zustimmung der Parteien B und D zum Rechtseingriff im entsprechenden Umfang erwirkt werden kann, bzw ob die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung vorliegen, wenn eine entsprechende Zustimmung nicht erwirkt werden kann; - ob, sofern die vorstehende Genehmigungsvoraussetzung nicht vorliegt, eine zu beantragende Projektsmodifikation die Abweisung des Bewilligungsantrages verhindern würde, was zunächst im Willensentschluss der Bewilligungswerberin gelegen wäre. 4.
- Berufungswerber B Die Berufungsbehörde legt der Entscheidung das in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.2.
- dargestellte, insbesondere durch Unterstreichung hervorgehobene Geschehen zu Grunde. Der Berufungswerber B wendet eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung iSd § 12 Abs 2 WRG ein; mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 wurde ihm namentlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer im Befund näher beschriebenen Mühle am S nach § 9 WRG erteilt, wobei die Entnahmestelle mit Gp 2957/1 KG O und der Anlagenstandort mit .456 KG *** O als bewilligter Anlagenkonsens definiert sind. Der Berufungswerber B wendet eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein; mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 wurde ihm namentlich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer im Befund näher beschriebenen Mühle am S nach Paragraph 9, WRG erteilt, wobei die Entnahmestelle mit Gp 2957/1 KG O und der Anlagenstandort mit .456 KG *** O als bewilligter Anlagenkonsens definiert sind. Erstinstanzlich haben sowohl die Verfahrensparteien als auch die Erstbehörde übersehen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen der Berufungsgegnerin unterschiedlich interpretieren. 4.4.
- Feststellungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gem § 27 Abs 1 WRG4.4.
- Feststellungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gem Paragraph 27, Absatz eins, WRG Wie der Sachverhaltsfeststellung unter 1.2.
- entnommen werden kann, stellt die von der Erstbehörde klausulierte Antragsunterlage, Einlage 2, einen Bescheidbestandteil dar, wonach eine zwischen der Berufungsgegnerin und dem Berufungswerber B notariell aufgesetzte Vereinbarung vom
- Februar 2009 wieder gegeben wird; damit wird das Bewilligungsprojekt der Berufungsgegnerin mitdefiniert. Demnach „vereinbaren“ die Verfahrensparteien - dass als Teil des Bewilligungsprojektes der Berufungsgegnerin, die Mühle des Berufungswerbers B vom derzeit bewilligten Standort 456 KG *** O auf den Standort Gst 1646/2 verlegt werden soll; - dass die im Standort verlegte Mühle zukünftig über die Triebwasserleitung der Berufungsgegnerin mit Wasser versorgt werden soll; - dass das mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B auf die Dauer der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Berufungsgegnerin „erlöschen“ soll und nach Beendigung des Verhältnisses „wieder aufleben“ soll. Zunächst verkennen die Verfahrensparteien und die Erstbehörde die Rechtslage, wenn sie vermeinen, dass über Bestand und Verlust von öffentlich-rechtlich verliehenen Wasserbenutzungsrechten iSd § 9 WRG im Wege einer zwischenparteilichen Vereinbarung unter Privaten wasserrechtlich rechtswirksam disponiert werden kann. Zunächst verkennen die Verfahrensparteien und die Erstbehörde die Rechtslage, wenn sie vermeinen, dass über Bestand und Verlust von öffentlich-rechtlich verliehenen Wasserbenutzungsrechten iSd Paragraph 9, WRG im Wege einer zwischenparteilichen Vereinbarung unter Privaten wasserrechtlich rechtswirksam disponiert werden kann. Demgegenüber gilt die Rechtslage, dass ein Wasserbenutzungsrecht im Falle der Verwirklichung eines der nachstehenden Tatbestände des § 27 Abs 1 WRG ex lege und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid nach § 29 WRG erlischt (vgl dazu und zu den folgenden Ausführungen Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, 2008, K2 zu § 27, 145, sowie die angeführte Rsp 147 ff), wobei auch der Umstand, dass eine privatrechtliche Vereinbarung anderes vorsieht, nicht das Erlöschen eines mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes hindert (vgl in diesem Sinne VwGH 20.7.1995, 95/07/0041):Demgegenüber gilt die Rechtslage, dass ein Wasserbenutzungsrecht im Falle der Verwirklichung eines der nachstehenden Tatbestände des Paragraph 27, Absatz eins, WRG ex lege und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid nach Paragraph 29, WRG erlischt vergleiche dazu und zu den folgenden Ausführungen Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz, 2008, K2 zu Paragraph 27, 145,, sowie die angeführte Rsp 147 ff), wobei auch der Umstand, dass eine privatrechtliche Vereinbarung anderes vorsieht, nicht das Erlöschen eines mit Bescheid eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes hindert vergleiche in diesem Sinne VwGH 20.7.1995, 95/07/0041): - im Falle der lit a leg cit erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten, wobei der Verzicht grundsätzlich unwiderrufbar ist, aber dann unwirksam ist, wenn er an Bedingungen geknüpft wird (VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181);im Falle der Litera a, leg cit erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten, wobei der Verzicht grundsätzlich unwiderrufbar ist, aber dann unwirksam ist, wenn er an Bedingungen geknüpft wird (VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181); - im Falle der lit b leg cit erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, wobei der Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn die Ausführung soweit vorgenommen wird, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. im Falle der Litera b, leg cit erlischt das Wasserbenutzungsrecht durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, wobei der Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn die Ausführung soweit vorgenommen wird, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. 4.4.
- Feststellungen nach § 22 WRG4.4.
- Feststellungen nach Paragraph 22, WRG Für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der an einen neuen Standort „verlegten ***mühle“ ist eine (neue) Bewilligung nach § 9 WRG zu erwirken. Im Zusammenhang wäre zu klären, wer zukünftig Wasserbenutzungsberechtigter und -verpflichteter nach § 22 WRG sein soll, wobei Nachstehendes zu berücksichtigen ist. Für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der an einen neuen Standort „verlegten ***mühle“ ist eine (neue) Bewilligung nach Paragraph 9, WRG zu erwirken. Im Zusammenhang wäre zu klären, wer zukünftig Wasserbenutzungsberechtigter und -verpflichteter nach Paragraph 22, WRG sein soll, wobei Nachstehendes zu berücksichtigen ist. Gem § 22 Abs 1 WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes iSd § 22 WRG bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt. Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 22, WRG bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der es verbunden ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt. § 22 Abs 1 WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus § 297 und § 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind – abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden – nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wird das Bauwerk gemäß § 297 ABGB unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (vgl dazu ausführlich VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1). Paragraph 22, Absatz eins, WRG schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind – abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden – nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wird das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht vergleiche dazu ausführlich VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf OGH 12.1.1994, SZ 67/1). 4.4.
- Einwand Präklusion Die Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungswerber B deshalb präkludiert sei, weil er erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben habe. Auch die Erstbehörde geht davon aus, dass keine Rechtsverletzung vorläge. Dass der Berufungswerber B in der erstinstanzlichen Verhandlung „keinen“ Einwand im Sinne von einem vorbehaltlosen bzw bedingungslosen Einwand erhoben habe, ist aktenkundig deshalb widerlegt, weil er sich nach Verhandlungsprotokoll ausdrücklich eine Nutzwassermenge für die im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes T unter WBP *** eingetragene Mühle vorbehalten hat. Damit hätte vor allem der Erstbehörde, aber auch der Berufungsgegnerin klar sein müssen, dass der Berufungswerber B keinesfalls bedingungslos einen immerwährenden Verzicht auf sein Wasserbenutzungsrecht WBP *** erklärt hat oder dessen Rechtsuntergang vorbehaltlos zugestimmt hat. – Das hätte die Erstbehörde in Verbindung mit den obigen Ausführungen zu 4.3.1., aber vor allem bei Sichtung der Antragsunterlagen erkennen müssen; letzteres wird unter 4.4.
- näher ausgeführt. 4.4.
- Antragsunterlagen Erfolgreich bringt der Berufungswerber B im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Projektsgegenstand und Zustimmungsvoraussetzung im Bewilligungsverfahren der Berufungsgegnerin „eine Verlegung der ***mühle“ in den Bereich der W die Voraussetzung für den Verzicht des Wassernutzungsrechtes des Berufungswerbers in der bestehenden Form“ gewesen sei; wenn die Berufungsgegnerin zu dieser Verlegung nicht bereit sei und derartiges auch nicht Konsensgegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei, könne der Berufungswerber nicht auf seine Wassernutzungsrechte auf dem Gst 456 (WB-Postzahl 7/***) und die Versorgung der Mühle mit Nutzwasser – wie bisher – über die derzeit bestehende Zuleitung aus dem P verzichten. Deshalb bedeute die erstinstanzlich erteilte wasserrechtliche Bewilligung entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid einen Verlust der Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers, weil am derzeitigen Standplatz Gst 456 die Zuführung von Nutzwasser aus dem P über die bestehende Wasserversorgungsleitung für diese Getreidemühle nicht mehr vorgesehen sei. Damit zeigt der Berufungswerber B eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides deshalb auf, weil einerseits der Antragsgegenstand und der erstinstanzliche Bescheidspruch und andererseits dieser und die Bescheidbegründung einander widersprechen. Die Erstbehörde hat entsprechend dem Ermittlungsgebot der §§ 37 AVG, 111 Abs 1 WRG den Inhalt der Antragsunterlagen bzw den Projektsgegenstand nicht umfassend geprüft und mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Bewilligungsbegehren erledigt; in Bezug auf den zur Bewilligung beantragten Projektsinhalt und -umfang und den erstinstanzlich erledigten Entscheidungsgegenstand liegen unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Berufungswerber B und der Berufungsgegnerin einerseits und der Erstbehörde andererseits vor. Damit zeigt der Berufungswerber B eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides deshalb auf, weil einerseits der Antragsgegenstand und der erstinstanzliche Bescheidspruch und andererseits dieser und die Bescheidbegründung einander widersprechen. Die Erstbehörde hat entsprechend dem Ermittlungsgebot der Paragraphen 37, AVG, 111 Absatz eins, WRG den Inhalt der Antragsunterlagen bzw den Projektsgegenstand nicht umfassend geprüft und mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Bewilligungsbegehren erledigt; in Bezug auf den zur Bewilligung beantragten Projektsinhalt und -umfang und den erstinstanzlich erledigten Entscheidungsgegenstand liegen unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Berufungswerber B und der Berufungsgegnerin einerseits und der Erstbehörde andererseits vor. Nach den Antragsunterlagen, dem klausulierten Technischen Bericht, Titel „4.2 Änderung der Wasserversorgung der bestehenden Wasserrechte am P“, auf welchen der angefochtene Bescheid verweist, würde sich der Berufungswerber B einverstanden erklären, die Mühle an eine Stelle oberhalb der W verlegen zu lassen um dann auf das Wasserrecht am bisherigen Standort zu verzichten; dazu wird auf den von der Erstbehörde verklausulierten Einreichplan Nr 7 der Einlage 5 verwiesen, wo der neue Standort der verlegten Pmühle eingezeichnet ist; dabei soll im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes der Berufungsgegnerin eine Beileitung von der Triebwasserleitung zu der auf Gst 1646/2 neu zu errichtenden Mühle errichtet werden. Mit diesem Antrag stehen die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheids sowie die Bescheidbegründung in unauflösbarem Widerspruch; dies im Ergebnis deshalb, weil im Spruch einerseits vorgeschrieben wird, den bestehenden Mühlenbestand am „alten“ Anlagenstandort zu erhalten und andererseits das Gegenteil vorgeschrieben wird, nämlich den am „alten“ Anlagenstandort bestehenden Mühlenbestand bzw die Entnahmebauwerke zu entfernen. Konkret wird einerseits im Bescheidspruch A.II.2.b. vorgeschrieben, dass die Berufungsgegnerin für die Versorgung und Aufrechterhaltung der am P bestehenden Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, max 250 l/s aus der für die Kraftwerksanlage der Berufungsgegnerin dienenden Druckrohrleitung zu beschicken habe; dies ist – wie der Berufungswerber auch zutreffend aufzeigt – deshalb nicht nachvollziehbar, weil das mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 verliehene Wasserrecht, mit dem dort genehmigten Anlagenbestand, insbesondere mit der Entnahmestelle am P, Gst 2957/1 KG *** O, verbunden ist und nicht mit der Druckrohrleitung der Berufungsgegnerin. Demgegenüber wird mit wasserbautechnischer Auflage „a.29.“ vorgeschrieben, dass die in der Entnahmestrecke des Pes derzeit noch vorhandenen Ausleitungen (ua) für das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, stillzulegen und die Entnahme und die Entnahmebauwerke zu entfernen seien, was dazu führt, dass das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, aufgrund der vorgeschriebenen Entfernung des Entnahmebauwerks ex lege nach § 27 Abs 1 lit b WRG erlischt. Dies deshalb, weil das Wasserbenutzungsrecht tatsächlich nicht mehr entsprechend dem mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 genehmigten Anlagenbestand und dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht, welches an die Entnahmestelle gebunden ist, ausgeübt werden kann (vgl die Ausführungen unter 4.4.1.).Konkret wird einerseits im Bescheidspruch A.II.2.b. vorgeschrieben, dass die Berufungsgegnerin für die Versorgung und Aufrechterhaltung der am P bestehenden Wasserbenutzungsrechte des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, max 250 l/s aus der für die Kraftwerksanlage der Berufungsgegnerin dienenden Druckrohrleitung zu beschicken habe; dies ist – wie der Berufungswerber auch zutreffend aufzeigt – deshalb nicht nachvollziehbar, weil das mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 verliehene Wasserrecht, mit dem dort genehmigten Anlagenbestand, insbesondere mit der Entnahmestelle am P, Gst 2957/1 KG *** O, verbunden ist und nicht mit der Druckrohrleitung der Berufungsgegnerin. Demgegenüber wird mit wasserbautechnischer Auflage „a.29.“ vorgeschrieben, dass die in der Entnahmestrecke des Pes derzeit noch vorhandenen Ausleitungen (ua) für das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, stillzulegen und die Entnahme und die Entnahmebauwerke zu entfernen seien, was dazu führt, dass das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B zum Antrieb einer Mühle auf Gst Nr .456, GB *** O, aufgrund der vorgeschriebenen Entfernung des Entnahmebauwerks ex lege nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG erlischt. Dies deshalb, weil das Wasserbenutzungsrecht tatsächlich nicht mehr entsprechend dem mit Bescheid der BH T vom
- Juli 1987 genehmigten Anlagenbestand und dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht, welches an die Entnahmestelle gebunden ist, ausgeübt werden kann vergleiche die Ausführungen unter 4.4.1.). Dazu findet sich in der Bescheidbegründung die Darstellung, - dass durch die Verwirklichung der Wasserkraftanlage der Berufungsgegnerin das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B nicht beeinträchtigt werde; diese erstbehördliche Feststellung ist mit Hinweis auf Vorstehendes unhaltbar, weil das Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers auf dem Gst 456 (WB-Postzahl 7/***) endgültig im Sinne des § 27 Abs 1 lit b WRG erlöschen würde;dass durch die Verwirklichung der Wasserkraftanlage der Berufungsgegnerin das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B nicht beeinträchtigt werde; diese erstbehördliche Feststellung ist mit Hinweis auf Vorstehendes unhaltbar, weil das Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers auf dem Gst 456 (WB-Postzahl 7/***) endgültig im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG erlöschen würde; - dass die Verlegung der Pmühle, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht des Berufungswerbers B verbunden ist, nicht spruchgegenständlich sei, was mit den Antrags- bzw Projektsunterlagen der Berufungsgegnerin nicht im Einklang steht; dass die „Verlegung der ***mühle“ Antrags- und Projektsbestandteil sein soll, geht – wie bereits mehrfach erwähnt – aus dem klausulierten Technischen Bericht, Titel „4.2 Änderung der Wasserversorgung der bestehenden Wasserrechte am P“, Plan Nr 7 der Einlage 5 und der Parteienvereinbarung vom
- Februar 2009 hervor. Damit dem Berufungswerber B die Verfolgung seiner wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechte im erstinstanzlich fortzusetzenden Bewilligungsverfahren gem §§ 37 AVG,
§ 103
, 111 Abs 1 WRG möglich wird, wären Inhalt und Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen im Lichte der §§ 27 und 22 WRG zu ermitteln, wobei in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit die abgegebenen Willenserklärungen der Verfahrensparteien miteinander korrespondieren, oder ob ein „versteckter Dissens“ etwa über den Inhalt und den Umfang des Antragsgegenstandes vorliegt, oder ob und inwieweit die Annahme einer vorbehaltlosen Zustimmung bzw eines vorbehaltlosen Rechtsverzichtes haltbar ist. Damit dem Berufungswerber B die Verfolgung seiner wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechte im erstinstanzlich fortzusetzenden Bewilligungsverfahren gem Paragraphen 37, AVG, 107 WRG in Verbindung mit Paragraph 103, 111, Absatz eins, WRG möglich wird, wären Inhalt und Umfang der Antrags- und Projektsunterlagen im Lichte der Paragraphen 27 und 22 WRG zu ermitteln, wobei in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit die abgegebenen Willenserklärungen der Verfahrensparteien miteinander korrespondieren, oder ob ein „versteckter Dissens“ etwa über den Inhalt und den Umfang des Antragsgegenstandes vorliegt, oder ob und inwieweit die Annahme einer vorbehaltlosen Zustimmung bzw eines vorbehaltlosen Rechtsverzichtes haltbar ist. Im Einzelnen muss klargestellt werden: - Was soll in welchem Umfang den Antrags- und Projektsbestandteil und damit den Gegenstand des behördlichen Bescheidspruchs bilden? Damit dem Berufungswerber B die Verfolgung seiner Rechte möglich wird, muss geklärt werden, ob und wenn ja, zu welchen Modalitäten die Verlegung der Pmühle wasserrechtlicher Projektsbestandteil des Bewilligungsantrages der Berufungsgegnerin sein soll; gegebenenfalls müssen die Projektsunterlagen dementsprechend ergänzt werden. - Stimmt der Berufungswerber B dem Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes im beschriebenen Sinne des § 27 WRG 1959 zu? Besteht im Falle der Nichtzustimmung die Möglichkeit der Zwangsrechtseinräumung?Stimmt der Berufungswerber B dem Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes im beschriebenen Sinne des Paragraph 27, WRG 1959 zu? Besteht im Falle der Nichtzustimmung die Möglichkeit der Zwangsrechtseinräumung? - Gegebenenfalls müssen bei der Frage, wer „neuer“ Wasserbenutzungsberechtigter an der „neu zu bewilligenden“ Pmühle sein soll, von den Parteien im Sinne des § 22 WRG entsprechende Vorkehrungen getroffen werden: soll die Anlage Bestandteil der Liegenschaft oder sonderrechtsfähig sein?Gegebenenfalls müssen bei der Frage, wer „neuer“ Wasserbenutzungsberechtigter an der „neu zu bewilligenden“ Pmühle sein soll, von den Parteien im Sinne des Paragraph 22, WRG entsprechende Vorkehrungen getroffen werden: soll die Anlage Bestandteil der Liegenschaft oder sonderrechtsfähig sein? 4.
- Berufungswerber D Die Berufungsbehörde legt der Entscheidung das in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.2.
- dargestellte Geschehen zu Grunde. 4.5.
- Rechte eines Liegenschaftseigentümers Als Liegenschaftseigentümer ist der Berufungswerber D Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs 2 WRG. Als Liegenschaftseigentümer ist der Berufungswerber D Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG. - Damit hat die Einwendung einer projektsgemäßen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, zur Folge, dass die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn – ausgenommen die Fälle nach § 111 Abs 4 WRG – sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder, wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird (VwGH 07.11.1963, 1988/62). Damit hat die Einwendung einer projektsgemäßen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, zur Folge, dass die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn – ausgenommen die Fälle nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG – sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder, wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird (VwGH 07.11.1963, 1988/62). - Nach der Begriffsbestimmung gemäß § 1 WRG umfasst ein „Gewässer“ das Wasser (Wasserwelle), das Ufer sowie das Bett des Gewässers (vgl VwGH 23.04.1998, 97/07/0005 mit Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 1 WRG). Nach der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph eins, WRG umfasst ein „Gewässer“ das Wasser (Wasserwelle), das Ufer sowie das Bett des Gewässers vergleiche VwGH 23.04.1998, 97/07/0005 mit Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu Paragraph eins, WRG). - Nach § 5 Abs 1 WRG ist für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des Gewässerbettes die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Demzufolge bedarf eine allfällige Verlegung eines Gewässerbettes von der Liegenschaft des Berufungswerbers D dessen Zustimmung. Nach Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des Gewässerbettes die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Demzufolge bedarf eine allfällige Verlegung eines Gewässerbettes von der Liegenschaft des Berufungswerbers D dessen Zustimmung. - Im Allgemeinen bedarf eine gegebenenfalls beabsichtigte Verlegung bzw Regulierung eines Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung im Grunde des § 41 Abs 4 WRG, wobei im Falle eines Privatgewässers Abs 2 leg cit gilt; grundsätzlich ist auch hier die Zustimmung des Grundeigentümers zur Verlegung bzw Regulierung des Gewässerbettes, wenn es auf seinem Grundeigentum liegt, eine Genehmigungsvoraussetzung (vgl die Ausführungen bei 4.3.). Im Allgemeinen bedarf eine gegebenenfalls beabsichtigte Verlegung bzw Regulierung eines Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung im Grunde des Paragraph 41, Absatz 4, WRG, wobei im Falle eines Privatgewässers Absatz 2, leg cit gilt; grundsätzlich ist auch hier die Zustimmung des Grundeigentümers zur Verlegung bzw Regulierung des Gewässerbettes, wenn es auf seinem Grundeigentum liegt, eine Genehmigungsvoraussetzung vergleiche die Ausführungen bei 4.3.). 4.5.
- Einwand Präklusion Mit Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung und entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerin hat der Berufungswerber D erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung am
- November 2010 mit Aussicht auf Erfolg zulässig eingewendet, - dass er als Eigentümer der Grundstücke Nr 2198 und 2200/1, die bei der projektierten Wasserfassung des ***bachs direkt an den ***bach angrenzen, verletzt werde, - dass in der Natur derzeit der Bach zum Teil im Bereich dieser Grundstücke liege, weshalb die notwendige, erstinstanzlich vorgeschriebene beidseitige Steinschlichtung auf Grundeigentum des Berufungswerbers D erfolgen würde, und - dass dazu keine Zustimmung erteilt werde. Damit kann von einer Präklusion des Berufungswerbers D keine Rede sein. 4.5.
- Antragsunterlagen In Bezug auf diese Einwendung, welche nachweislich erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, hat die Erstbehörde nach Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt; diese wird im angefochtenen Bescheid nicht behandelt. Mit Hinweis auf die obigen Rechtsausführungen sind auch hier die (erstinstanzlich zum Bescheidbestandteil erklärten) klausulierten Projektunterlagen hinsichtlich des beantragten Projektgegenstandes nicht eindeutig definiert, weshalb die Frage, ob und inwieweit eine Liegenschaftsfläche, die im Eigentum des Berufungswerbers D steht, projektsbedingt in Anspruch genommen wird, derzeit nicht beantwortet werden kann. Nach den klausulierten Projektsunterlagen der Berufungsgegnerin, „Wasserfassung ***bach, Schnitte Bachsohle, Schnitte Wehrkrone“, Einlage Nr 5, erstreckt sich die Baumaßnahme zur Wasserfassung über die gesamte Gerinnebreite, inklusive Böschung; die Querprofile zeigen auf, dass sich auch der Geländeverlauf des rechten Ufers, wo die Liegenschaften des Berufungswerbers D ausgewiesen sind, vor und nach der Baumaßnahme als verändert darstellt. Betreffend die Lage des Gewässers in der Natur hat die Berufungsbehörde bezüglich der angeführten Grundstücke des Berufungswerbers aus dem Grundbuch der Republik Österreich die oben als Screenshot übernommene DKM-Grafik der Grundstücksdatenbank (des BEV), Stand
- Juni 2012, ausgehoben. Daraus ist ersichtlich, dass nach aktuellem Grundbuchsstand die Grenzen des Liegenschaftseigentums gegenüber der natürlichen Nutzungsgrenze bzw gegenüber der tatsächlichen Lage des Gewässers im Bereich der projektierten Wasserfassung und der vorgeschriebenen beidseitigen Steinschlichtung divergieren. Mit anderen Worten geht aus dem Grundbuchsstand hervor, dass der ***bach gerade im Bereich der projektierten Wasserfassung und bachabwärts bis zur Brücke nicht nur auf Öffentlichem Wassergut, sondern auch auf den Grundstücken des Berufungswerbers D zu liegen kommt. Kurz gesagt, stimmt nach DKM-Grafik der Katasterplan nicht mit den Gewässeranschlagslinien in der Natur überein. Aufgrund der vom Berufungswerber D monierten, beidseitig vorgeschriebenen Steinschlichtung und des Umstands, dass nach den klausulierten Projektsplänen beidseitig des ***bachgerinnes der Geländeverlauf geändert werden soll, gibt es mehrere Auslegungsmöglichkeiten zum Bewilligungsantrag und den vorgelegten und verklausulierten Projektsunterlagen bzw zum projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt: - entweder es kann nachgewiesen werden, dass (entgegen der Ausweisung bzw der dargestellten Vermessung der Nutzungsgrenze im Grundbuch) das natürliche Gewässer im projektbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt, wozu nicht nur der Punkt der Entnahme zählt, tatsächlich nicht auf dem Liegenschaftseigentum des Berufungswerbers zu liegen kommt, sodass aufgrund einer Neuvermessung der natürlichen Gewässergrenzen (Nutzungsgrenzen) eine Bereinigung des Grundbuches erfolgen muss; - oder es ist Projektsabsicht, dass die tatsächliche Nutzungsgrenze bzw die tatsächliche Lage des Gewässers in der Natur auf eine Fläche außerhalb der Grenzen des Liegenschaftseigentums des Berufungswerbers und entsprechend den Katasterlinien auf öffentliches Wassergut oder andere Liegenschaftsflächen Dritter verlegt werden soll, was im Ergebnis eine gem § 41 WRG bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes darstellen würde;oder es ist Projektsabsicht, dass die tatsächliche Nutzungsgrenze bzw die tatsächliche Lage des Gewässers in der Natur auf eine Fläche außerhalb der Grenzen des Liegenschaftseigentums des Berufungswerbers und entsprechend den Katasterlinien auf öffentliches Wassergut oder andere Liegenschaftsflächen Dritter verlegt werden soll, was im Ergebnis eine gem Paragraph 41, WRG bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes darstellen würde; - oder es gelingt der selten in der Natur beobachtbare Nachweis, dass sich die Natur bzw der natürliche Verlauf des Gewässers, „linealmäßig“ entsprechend der Katastergrenze bzw den schematisch ausgewiesenen Grundstücksgrenzen verworfen hat, und der ***bach tatsächlich (und ohne Verlegung) nicht auf der Liegenschaftsgrenze zu liegen kommt, die dem Berufungswerber D als Grundeigentümer zuordenbar ist. Damit kann aufgrund der derzeit vorliegenden klausulierten Projektunterlagen und den divergierenden Ausweisungen im Grundbuch zwischen Liegenschaftsgrenzen und Nutzungsgrenzen, die Frage, ob in das Liegenschaftseigentum des Berufungswerbers D im projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, nicht abschließend beurteilt werden. Dazu muss im fortzusetzenden Verfahren erstmals festgestellt werden, - wo die Gewässeranschlagslinien und die Grundstücksgrenzen in Bezug auf das Liegenschaftseigentum des Berufungswerbers in der Natur tatsächlich verlaufen (wobei gegebenenfalls eine Grundbuchsbereinigung veranlasst werden muss); - ob und inwieweit die tatsächliche Lage des Gewässers in der Natur von den schematischen Katastergrenzen, anhand derer von der Berufungsgegnerin die Wasserfassung projektiert wurde, abweicht; - ob und in welchem projektierten Gewässerabschnitt das Gewässer in der Natur derzeit tatsächlich auf der Liegenschaftsfläche des Berufungswerbers gelegen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte die Gemeinde O mit, dass zur Beantwortung der Fragen, wo der ***bach tatsächlich verläuft, wo sich die Wasserfassung und die Steinschlichtung tatsächlich befinden und welche Grundstücke berührt werden, eine Bestandsvermessung von der Vermessungskanzlei X durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte die Gemeinde O mit, dass zur Beantwortung der Fragen, wo der ***bach tatsächlich verläuft, wo sich die Wasserfassung und die Steinschlichtung tatsächlich befinden und welche Grundstücke berührt werden, eine Bestandsvermessung von der Vermessungskanzlei römisch zehn durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte die Gemeinde O die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der V GmbH, vor. Diese Unterlagen beinhalten einen Technischen Bericht über die nunmehr beabsichtigten Abänderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt, den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 und den Plan Nr 11.151212 „Technische Vermessung Wasserfassung ***bach Lageplan / Geländeschnitte“ vom 28.01.
- Gemäß dem Technischen Bericht wurde das ursprüngliche Projekt folgendermaßen abgeändert: Mit Schreiben vom 30.01.2013 legte die Gemeinde O die ergänzenden Unterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der römisch fünf GmbH, vor. Diese Unterlagen beinhalten einen Technischen Bericht über die nunmehr beabsichtigten Abänderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt, den Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.2013 und den Plan Nr 11.151212 „Technische Vermessung Wasserfassung ***bach Lageplan / Geländeschnitte“ vom 28.01.
- Gemäß dem Technischen Bericht wurde das ursprüngliche Projekt folgendermaßen abgeändert: - Die Beton-Flügelmauern des Einlaufbereiches (Wasserfassung ***bach) wurden gänzlich weggelassen; eine sichere Einbindung in den Untergrund soll nun über eine größere Einbindetiefe mit einem gemeinsamen Fundament von Tiroler Wehr, Entsandungskammer sowie des Übergabebauwerks erfolgen. - Die Betonstiege in das Untergeschoss des Übergabebauwerks wurde ersatzlos weggelassen; der Abstieg zur Ausleitung der Triebwasserleitung soll nun über ortsfest verankerte Steigbügel erfolgen. - Der ursprünglich oberirdisch geplante Spülkanal soll nun als unterirdisch verlegte Rohrleitung ausgeführt werden. - Steinschlichtungen als Ufersicherung werden aufgrund des Wegfalls der Einleitbauwerke auf der orographisch rechten Seite keine mehr benötigt, da das Bachbett entlang der projektierten Aufweitung (bereits in der WR-Verhandlung vom 21.10.2008 Projektsbestandteil) im natürlichen Gefälle in Richtung Ausleitungsbauwerk verzogen und an die Leitwände des Vorbeckens vom Ausleitungsbauwerk herangeführt wird (siehe Plan Technische Vermessung Nr 11.151212). - Die Sohle des neu entstehenden, breiteren, nach der Baumaßnahme auf die orographisch linke Seite verzogenen Bachbetts wird im Abstand von jeweils ca 10 Meter mit Grobsteingurten gegen Auskolkungen gesichert. Diese werden auf der orographisch rechten Bachseite mit dem Naturbestand verzahnt ausgeführt, ohne dabei durch diese Maßnahme Grundstücke des C D zu berühren. Auf der orographisch linken Seite werden diese Grobsteingurte bis über die Höhe des hydraulischen Hochwasserquerschnittes als Böschung sichernde Steinschlichtung ausgeführt. Im Plan Nr 11.151212 sind ein Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:300 enthalten. Infolge eines Ersuchens der Wasserrechtsbehörde erstattete der vermessungstechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 29.05.2013, Zl ****, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.05.2013, Zl ****, ergänzt durch die Stellungnahme vom 30.07.2013, Zl ****, und der wasserbautechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom 13.08.2013, Zl **** Die Wasserrechtsbehörde übermittelte die vorzitierten Stellungnahmen im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs an die Gemeinde O und C D. Mit E-Mail vom 28.08.2013 stellte die Gemeinde O noch folgendes klar: - Durch die projektierte Aufweitung des Bachbettes (bereits Projektsbestandteil in der WR-Verhandlung vom 21.10.2008) durch Verziehen des Bachbettes auf die orographisch linke Seite (die, vom Grundstück D abgewandte Seite) werden keine Grundstücke von C D betroffen. - Die projektierten Grobsteingurte erstrecken sich nicht auf Grundstücke des C D. - Zwischen dem Ende der Sohlgurte und dem Grundstück D befindet sich als „Puffer“ noch das Öffentliche Wassergut. C D legte mit E-Mail vom 01.09.2013 eine Vollmacht vor. Daraus ergab sich, dass C D Dr. E F im gegenständlichen Verfahren mit seiner Vertretung beauftragt hatte. Mit E-Mails vom 09.,
- und 19.09.2013 forderte C D, vertreten durch Dr. E F, die Übermittlung digitaler Einreichunterlagen. Wie dem Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 10.09.2013 und deren E-Mail vom 20.09.2013 entnommen werden kann, wurde ihm dies verweigert. Mit Schreiben vom 25.09.2013 erstattete C D, vertreten durch Dr. E F, eine Stellungnahme und legte die Plandokumente A (Lageplan) und B (Orthofoto mit integrierter Planurkunde GZ 4119/1 von DI Y) vom 09.09.2013, beide erstellt von DI O P, diverse Lichtbilder, die Stellungnahme „Fachliche Stellungnahme Kraftwerksanlagen O“ vom 24.04.2012, erstellt von der Z GmbH, diverse Tiris-Auszüge, das Gutachten „Energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftprojekte P und Q“ vom September 2011, erstellt von DI Dr. Q R, und die ergänzende Stellungnahme „Energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftprojekte P und Q“ vom Mai 2012, erstellt von DI Dr. Q R, vor. Unter Verweis auf die oben wörtlich wiedergegebene Begründung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in seinem Bescheid vom 18.07.2012, Zl ****, wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Er sei Eigentümer der Gste Nr 2198 und 2200/
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde habe seine Parteistellung als Liegenschaftseigentümer und somit als Inhaber eines bestehenden Rechts im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 klargestellt. Er sei Eigentümer der Gste Nr 2198 und 2200/
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde habe seine Parteistellung als Liegenschaftseigentümer und somit als Inhaber eines bestehenden Rechts im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 klargestellt. - Die Berufungsbehörde habe im Bescheid ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren erstmals festzustellen sei, ob das Gewässer im projektbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt in der Natur tatsächlich auf seinem Liegenschaftseigentum zu liegen komme und ob der ***bach im Zuge der Projektdurchführung von seiner Liegenschaft auf Liegenschaftsflächen Dritter verlegt werden solle. - Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf drei Auslegungsmöglichkeiten hingewiesen [Anmerkung: vgl das oben wörtlich wiedergegebene Kapitel 4.5.
- des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****].- Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf drei Auslegungsmöglichkeiten hingewiesen [Anmerkung: vergleiche das oben wörtlich wiedergegebene Kapitel 4.5.
- des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****]. - Anhand der von ihm vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass der ***bach in der Natur auf zwei Abschnitten vollständig auf seinen beiden Grundstücken zu liegen komme. Daraus folge, dass die zweite Auslegungsmöglichkeit zutreffe und nicht nur seine Parteistellung gegeben sei, sondern eine gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes vorliege.- Anhand der von ihm vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass der ***bach in der Natur auf zwei Abschnitten vollständig auf seinen beiden Grundstücken zu liegen komme. Daraus folge, dass die zweite Auslegungsmöglichkeit zutreffe und nicht nur seine Parteistellung gegeben sei, sondern eine gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes vorliege. - Dass die nunmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eingereichten modifizierten Projektunterlagen im Unterschied zu den im Erstverfahren gegenständlichen Projektunterlagen keine Grobsteinschlichtung auf seinen Grundstücken mehr vorsehen würden, bewirke keine Änderung der für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft maßgeblichen Prämissen, weil weiterhin eine Veränderung des Gewässerverlaufs vorgesehen sei, und sei für seine Parteistellung gänzlich unbeachtlich. Konkret würden die modifizierten Projektunterlagen weiterhin eine abschnittsweise Änderung des Flussverlaufs von seiner Liegenschaft auf öffentliches Wassergut sowie auf die Nachbarliegenschaft im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U und somit auch eine Änderung des Geländeverlaufs (Verlegung des Bachbetts) vorsehen, zumal infolge der Verlegung des Flusses abschnittsweise bisherige Wiesenflächen als neues Gewässerbett dienen sollen. - Die Planurkunde GZ 4119/1 sei unrichtig. Dies ergebe sich daraus, dass größere Flächen in der näheren Umgebung des ***baches, die in den Plänen des DI Y als „Bachbett“ bezeichnet würden, in der Natur bewaldet seien bzw gruppenweisen Baumbestand aufweisen würden (Lärchenweide) und daher weder derzeit noch in den letzten 70 Jahren Bestandteil des Bachbetts gewesen sein könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sei die Grenze des Wasserbetts nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89). Die Flächen zwischen den von DI Y als „äußere Bruchkante“ und „innere Bruchkante“ gekennzeichneten Linien seien somit vom „Gewässerbett“ verschiedene Flächen (Lärchenweide), sodass eine Änderung des Flussverlaufs auf Flächen innerhalb dieses Bereichs eine Verlegung des Flusses darstelle. Eine solche Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes erfordere ein Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG 1959, bei dem ihm als Grundeigentümer und Inhaber eines Rechts im Sinne des § 12 WRG 1959 erneut Parteistellung zukommen würde. - Die Planurkunde GZ 4119/1 sei unrichtig. Dies ergebe sich daraus, dass größere Flächen in der näheren Umgebung des ***baches, die in den Plänen des DI Y als „Bachbett“ bezeichnet würden, in der Natur bewaldet seien bzw gruppenweisen Baumbestand aufweisen würden (Lärchenweide) und daher weder derzeit noch in den letzten 70 Jahren Bestandteil des Bachbetts gewesen sein könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sei die Grenze des Wasserbetts nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89). Die Flächen zwischen den von DI Y als „äußere Bruchkante“ und „innere Bruchkante“ gekennzeichneten Linien seien somit vom „Gewässerbett“ verschiedene Flächen (Lärchenweide), sodass eine Änderung des Flussverlaufs auf Flächen innerhalb dieses Bereichs eine Verlegung des Flusses darstelle. Eine solche Gewässerverlegung bzw Regulierung des Gewässergerinnes erfordere ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 41, WRG 1959, bei dem ihm als Grundeigentümer und Inhaber eines Rechts im Sinne des Paragraph 12, WRG 1959 erneut Parteistellung zukommen würde. - Die Behauptung, die Verlegung würde innerhalb des bestehenden Bachbetts erfolgen, sei unrichtig. - Eine Rodungsbewilligung für das im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U stehende Gst Nr 2194/3 liege nicht vor. - Die vermessungstechnische Stellungnahme der Abteilung Geoinformation halte zutreffend fest, dass der Grenzverlauf, wie er aus den den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Planunterlagen des DI M N ersichtlich sei, nicht rechtsverbindlich sei. Ein nicht rechtsverbindlicher Grenzverlauf könne für das gegenständliche Verfahren auch nicht rechtlich erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssten die nach § 103 WRG 1959 beizubringenden Unterlagen aber den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen, dh insbesondere müsse auch eine allfällige Berührung des Grundeigentums entnehmbar sein (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). - Die vermessungstechnische Stellungnahme der Abteilung Geoinformation halte zutreffend fest, dass der Grenzverlauf, wie er aus den den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Planunterlagen des DI M N ersichtlich sei, nicht rechtsverbindlich sei. Ein nicht rechtsverbindlicher Grenzverlauf könne für das gegenständliche Verfahren auch nicht rechtlich erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssten die nach Paragraph 103, WRG 1959 beizubringenden Unterlagen aber den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen, dh insbesondere müsse auch eine allfällige Berührung des Grundeigentums entnehmbar sein (VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). - Bis heute würden keine Unterlagen in digitaler Form vorliegen. - Erst die heute beigebrachten Nachweise würden eindeutig die Berührung seiner Grundstücke durch das Kraftwerksprojekt, indem sie die Belegenheit des ***baches auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken nachweisen würden, ergeben. - Auf der Grundlage der nachweislich, abschnittsweisen vollständigen Belegenheiten des ***baches auf seinen Grundstücken seien vor dem Hintergrund nicht digital vorliegender Einreichpläne nur zwei Auslegungsmöglichkeiten denkbar: Entweder der ***bach solle von seinen Grundstücken auf Grundstücken Dritter verlegt werden oder die projektsbedingte Inanspruchnahme des ***baches müsse auf seinen Grundstücken erfolgen. - Die Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer würden nicht erreicht. - Der Kriterienkatalog Wasserkraft wäre seit 15.03.2011 für Wasserkraftanlagen zu berücksichtigen gewesen. - Die Fläche, auf dem das geplante Ausleitungsbauwerk „Wasserfassung ***bach“ errichtet werden solle, sei im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Wildbach“ ausgewiesen und auch das Krafthaus solle auf einer Fläche errichtet werden, die im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Lawine“ ausgewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 liege, eine Gefährdung von Dienstnehmern hintanzuhalten. - Die Fläche, auf dem das geplante Ausleitungsbauwerk „Wasserfassung ***bach“ errichtet werden solle, sei im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Wildbach“ ausgewiesen und auch das Krafthaus solle auf einer Fläche errichtet werden, die im Gefahrenzonenplan als „Rote Zone Lawine“ ausgewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es im öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 liege, eine Gefährdung von Dienstnehmern hintanzuhalten. - Es liege kein öffentliches Interesse aus dem Bereich der Energiewirtschaft vor. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“, vom Jahre 2010 und den ergänzenden Planunterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der V KG bzw der V GmbH. In Spruchpunkt XIII/c wurden die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt XIII/d wurden die Einwendungen des B B mangels Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt XI/a und e des Bescheides wurden die aus Sicht der Fachbereiche Wasserbautechnik und Geologie erforderlichen Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage P und der Wasserkraftanlage Q samt den damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“, vom Jahre 2010 und den ergänzenden Planunterlagen „Wasserfassung ***bach“, vom 28.01.2013, erstellt von der römisch fünf KG bzw der römisch fünf GmbH. In Spruchpunkt XIII/c wurden die gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erhobenen Einwendungen des C D mangels Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt XIII/d wurden die Einwendungen des B B mangels Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt XI/a und e des Bescheides wurden die aus Sicht der Fachbereiche Wasserbautechnik und Geologie erforderlichen Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde C D am 31.10.2013 und A B am 30.10.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, der Post übergeben am 13.11.2013, erhob A B, vertreten durch Dr. E F, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen folgendes vor: - Seine Berufungslegitimation gehe zweifelsfrei aus dem bekämpften Bescheid hervor. Auf Seite 70 des Bescheides werde ausgeführt, dass nunmehr auch für die belangte Behörde zweifelsfrei feststehe, dass ihm die Stellung als Partei im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zukomme. - Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen. - Durch die Kraftwerksanlagen seien negative Auswirkungen sowohl auf die Natur, den Tourismus und das Landschaftsbild zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, der Post übergeben am 13.11.2013, erhob C D, vertreten durch Dr. E F, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte zusammengefasst folgendes aus: - Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welcher der drei Auslegungsmöglichkeiten laut Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 18.07.2012, Zl ****, zu folgen sei. - Das Gewässer solle von seinem Grund auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Verlegung (§ 41 WRG 1959). Die belangte Behörde begründe nicht, warum kein Fall des § 41 WRG 1959 vorliege.- Das Gewässer solle von seinem Grund auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Verlegung (Paragraph 41, WRG 1959). Die belangte Behörde begründe nicht, warum kein Fall des Paragraph 41, WRG 1959 vorliege. - Die von ihm vorgelegten, von einem befugten Sachverständigen angefertigten, Plandokumente bzw Satellitenfotos hätten inhaltlich gewürdigt werden müssen. Sie hätten nicht mit dem pauschalen Verweis auf den Status des Gutachters – oder einem damit äquivalenten pauschalen Verweis auf eine „gleiche fachliche Ebene“ – ohne nähere Begründung ignoriert werden dürfen. - Die vom Projektwerber als „Gewässerbett“ bezeichneten Flächen würden in der Natur Lärchenweiden darstellen, die nur bei außergewöhnlichen Hochwasserereignissen überflutet seien und daher gerade nicht zum Gewässerbett, das nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchststand abzugrenzen sei (OGH 05.04.1989, 1 Ob 6/89), zählen, sodass im Ergebnis eine Verlegung des Gewässer auf Flächen, die derzeit eben nicht Teil des Gewässerbettes seien, im Rahmen der Projektrealisierung vorgenommen werden solle. - Die digitalen Einreichunterlagen seien ihm zu Unrecht nicht übermittelt worden. - Auch habe die Antragstellerin „die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen“ gemäß § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 nicht vorgelegt. Den Einreichunterlagen sei lediglich eine Skizze zu entnehmen, die auch nicht auf rechtlich verbindlichen, aus dem Grundstückskataster stammenden Grenzen, beruhe.- Auch habe die Antragstellerin „die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen“ gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 nicht vorgelegt. Den Einreichunterlagen sei lediglich eine Skizze zu entnehmen, die auch nicht auf rechtlich verbindlichen, aus dem Grundstückskataster stammenden Grenzen, beruhe. - Aufgrund der vorliegenden Skizze könne nicht beurteilt werden, ob er ***bach zukünftig von seinen Grundstücken wegverlegt werden müsse oder nicht. - Auch der Vermessungsplan des DI M N GZ 4119/1 sei unrichtig. - Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf seine Grundstücke kein Eingriff in die Substanz erfolge. Die Tatsache, dass ein Fluss über ein Grundstück verlaufe, zähle jedenfalls zur Substanz bzw dazu, was „es ausmache“ (Duden). Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Entzug des öffentlichen Gewässers von einem Grundstück einen Eingriff in die Substanz des Grundstückes darstelle. Dass das Vorhandensein von – auch öffentlichem – Gewässer auf einer Liegenschaft, unabhängig vom öffentlichen Eigentum an der Wasserwelle zur Substanz der Liegenschaft gehöre, ergebe sich auch daraus, dass beispielsweise die Überflutung eines Grundstückes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einen solchen Eingriff darstelle. - Zur von der Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 zusätzlich hinzutretenden Frage, ob jedermann verpflichtet sei, eine Verlegung eines Baches, der über das eigene Grundstück verlaufe, auf ein Nachbargrundstück zu dulden, oder ob nicht vielmehr ein subjektiv-öffentliches Recht darauf bestehe, dass ein öffentliches Gewässer nicht ohne Zustimmung vom eigenen Grund wegverlegt werden könne, bestehe bis dato keine Rechtsprechung des VwGH.- Zur von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, WRG 1959 zusätzlich hinzutretenden Frage, ob jedermann verpflichtet sei, eine Verlegung eines Baches, der über das eigene Grundstück verlaufe, auf ein Nachbargrundstück zu dulden, oder ob nicht vielmehr ein subjektiv-öffentliches Recht darauf bestehe, dass ein öffentliches Gewässer nicht ohne Zustimmung vom eigenen Grund wegverlegt werden könne, bestehe bis dato keine Rechtsprechung des VwGH. - Auf der Grundlage der dargelegten Argumentation zeige sich, dass die Wegverlegung öffentlichen Gewässers einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums darstelle. Dies insbesondere deshalb, weil im Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung wohl auch keine zivilrechtlichen Möglichkeiten mehr offen stünden, um den Entzug des Gewässers zu verhindern. Dies hätte zur Folge, dass ein Grundeigentümer keine Handhabe jedweder Art dagegen habe, dass ihm ein Dritter den Fluss, der über sein Grundstück verläuft, mit behördlichem Zwang entzieht. - Die Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer würden nicht erreicht. - Der Kriterienkatalog Wasserkraft wäre seit 15.03.2011 zu berücksichtigen gewesen. - Es würden Feststellungen hinsichtlich der Belegenheit von geplanten Bauwerken in „Roten Gefahrenzonen“ fehlen. Es sei eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben. Alternativstandorte und das konkrete Gefährdungspotenzial seien nicht geprüft worden. - Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen. - Im Übrigen werde auf die bisher erstatteten Stellungnahmen im Akt verwiesen. Die beiden Berufungen wurden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2013, Zl ****, zur Entscheidung vorgelegt. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.01.2014 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Entscheidung über die beiden Rechtsmittel vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete A B, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 30.01.2014 und C D, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 29.01.
- Beide legten die Kurzstudie der A GmbH „Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftprojekte P und Q“, datiert mit 23.01.2014, vor und führten aus, dass kein öffentliches Interesse an den Kraftwerksanlagen bestehe. Im Hinblick auf das Vorbringen des A B in seiner Beschwerde holte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, und das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl ****, ein. Die Gemeinde O erstattete die Stellungnahmen vom 16.,
- und 24.06.
- In der Stellungnahme vom 24.06.2014 führte die Gemeinde O konkretisierend folgendes aus: - Die Nichtinanspruchnahme von Grundstücken des C D beziehe sich sowohl auf die Maßnahme der Wasserfassung (keine Ufersicherung mehr notwendig), wie auch auf die Zu- und Ableitung zur bzw von der Fassung. Das Wasser werde auf Grundflächen des öffentlichen Wassergutes noch bevor es auf das Grundstück von C D laufe in Richtung Fassungsbauwerk hin abgeleitet. Die verbleibende Pflichtwassermenge werde wieder auf Grundflächen des öffentlichen Wassergutes ausgeleitet und laufe auf natürlichem Wege (wie bisher) wieder der Grundfläche von C D zu. Somit werde das Triebwasser nicht den Grundstücken des C D entzogen, sondern auf Flächen des öffentlichen Wassergutes gewonnen. - Die Eintiefung/Ableitung könne nicht im Sinne des § 41 WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) verstanden werden, da ja der Zweck der Maßnahme nicht Schutz- oder Regulierungsabsichten verfolge. - Die Eintiefung/Ableitung könne nicht im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) verstanden werden, da ja der Zweck der Maßnahme nicht Schutz- oder Regulierungsabsichten verfolge. Infolge des Ersuchens vom 23.06.2013 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 03.07.2014, Zl ****. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs erstattete C D, vertreten durch Dr. E F, die Stellungnahme vom 23.07.2014 und beantragte eine Fristerstreckung und die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Die Gemeinde O erstattete die Stellungnahme vom 21.07.
- C D, vertreten durch Dr. E F, erstattete die Stellungnahme vom 28.08.2014 und legte den Plan „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst Nr 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014, erstellt von DI S T, in zweifacher Ausfertigung (einmal wurden die Grundstücke von C D gelb und das Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U grün hinterlegt) und die Stellungnahme „Feststellungen auf Grundlage der Naturaufnahme ***bach im Bereich der Grst Nr 2198 und 2200/1 KG O vom 25.07.2014“ samt Lichtbildern vor. C D wiederholte zunächst Teile seines bisherigen Vorbringens und brachte darüber hinaus im Wesentlichen folgendes vor: - Es sei nunmehr die Vermessung seiner Grundstücke in Auftrag gegeben worden. Somit könne nunmehr den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nicht bloß auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf höherer fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Dies ergebe sich daraus, dass die nunmehr vorliegenden Pläne nicht bloß auf der Geoinformation und den DKM beruhen würden, sondern auf vor Ort am 25.07.2014 durchgeführten Vermessungen und Naturaufnahmen durch Zivilingenieure der Vermessungskanzlei T. - Die wichtigsten Feststellungen des DI T seien die folgenden: o Aufgrund dieser grafischen Grundgrenze fließt der ***bach auf einer Länge von 20 m fast zur Gänze bzw auf einer Länge von ca 70 m überwiegend auf den Gsten Nr 2198 und 2200/1 des C D. o Zwischen dem Wasserspiegel des ***baches zum Zeitpunkt der Vermessung (25.07.2014) und dem linksufrig angrenzenden Gelände (Gst Nr 2194/3) besteht eine Höhendifferenz von durchschnittlich 1 m. Der Wasserspiegel müsste daher um über 1 m steigen (!), damit der Bach auf dem Gst Nr 2194/3 fließen würde. Dafür bräuchte es sicher ein Extremhochwasser. o Das Gelände auf dem Gst Nr 2194/3 besteht überwiegend aus verfestigtem Mutterboden und ist mit Gras und kleinen Lärchen bewachsen. Anzeichen von Geschiebeablagerungen waren nicht zu sehen, was darauf schließen lässt, dass der ***bach seit geraumer Zeit seinen Lauf nicht verändert und das linksufrig angrenzende Gelände nicht überschwemmt hat. - Aufgrund dieser Feststellungen könne der Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 29.05.2013 und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 03.07.2014 erfolgreich entgegen getreten werden. - Zumal das Gewässer nun nachgewiesenermaßen in der Natur zu großen Teilen auf seinem Grundstück gelegen sei, werde die Wasserfassung nicht anders erfolgen können, als über das auf seinem Grundeigentum fließende und liegende Gewässer des ***baches. - Das Ableiten des Wassers und die Verringerung der Wasserwelle des auf seinem Grund fließenden und liegenden Gewässers habe eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums zur Folge. Es stelle sich daher die Frage, ob der Grundstückseigentümer, der auch Eigentümer des Bachbettes sei, insofern auch Gründe zum Schutz seines Interesses bezüglich der Wasserwelle im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen könne. Da er „physischer Besitzer“ des Wasserschwalls des ***baches sei, vertrete er die Auffassung, dass auch für die Nutzung des Wasserschwalls eine Bewilligung zur Nutzung des Wasserschwalls nur aufgrund seiner Zustimmung behördlich erteilt werden könne. - Die Einreichunterlagen seien mangelhaft. - Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung hätte vor Erstattung einer Stellungnahme einen Ortsaugenschein durchführen müssen. - Es sei nicht nachvollziehbar, warum es die Auflage mit der Grobsteinschlichtung nun nicht mehr brauche. Aus seiner Sicht müsse festgestellt werden, dass die Steinschlichtungen zum Schutz seiner rechtsufrigen Grundstücke ein Muss seien, da durch die Baumaßnahmen im Abflussbereich (Barrierewirkung) eine zusätzliche Gefährdung seiner Grundstücke bei Hochwasser gegeben sei bzw nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, erstattete die Stellungnahme vom 23.09.
- Mit E-Mail vom 25.09.2014 und Schriftsatz vom 29.09.2014 übermittelte die Gemeinde O ergänzende Stellungnahmen. Die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, erstattete die Stellungnahme vom 23.09.
- Mit E-Mail vom 25.09.2014 und Schriftsatz vom 29.09.2014 übermittelte die Gemeinde O ergänzende Stellungnahmen. Am 30.09.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Gemeindeamt O samt Ortsaugenschein unter Anwesenheit des C D, seines Vertreters Dr. E F, des vermessungstechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, des Verwalters des öffentlichen Wassergutes und Vertretern der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U statt. Dr. E F stellte klar, dass er A B seit dem Berufungsverfahren gegen Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.02.2011, Zl ****, vertrete und verwies hinsichtlich A B im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Im Hinblick auf C D legte Dr. E F dar, dass eine verbindliche Grenze nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgelegt werden könne. Die beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten jeweils ein Gutachten. Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde A B und C D, jeweils vertreten durch Dr. E F, und der Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, die Verhandlungsschrift vom 30.09.2014 zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde A B und C D, jeweils vertreten durch Dr. E F, und der Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, die Verhandlungsschrift vom 30.09.2014 zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. C D, vertreten durch Dr. E F, erstattete mit E-Mail vom 21.10.2014 eine Stellungnahme. Über das bisherige Vorbringen hinaus wurde folgendes dargelegt: - Im ergänzenden Schriftsatz der Gemeinde O vom 29.09.2014 werde lediglich behauptet, dass er in seinem Grundeigentum nicht beeinträchtigt sei. Da diese Behauptung aber nicht auf einer ausreichenden fachlichen Grundlage fuße und eine Beeinträchtigung (wegen des bestrittenen Grenzverlaufs) nicht auszuschließen sei, könne eine Bewilligung nicht rechtmäßig erteilt werden, da er der Beeinträchtigung seiner bestehenden Rechte nicht zugestimmt habe. - Der Grenzverlauf zwischen den in Rede stehenden Grundstücken sei nicht rechtsverbindlich. Ausdrücklich werde die Richtigkeit des Grenzverlaufes, wie er sich aus der DKM ergebe, bestritten. Verwiesen werde auf die Aussagen in Punkt 5 der Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen, wonach die graphischen Darstellungen (Grenzen des Grundsteuerkatasters) erhebliche Ungenauigkeiten aufweisen würden. Wenn nachgewiesenermaßen die digitale Katastermappe und der Grenzverlauf nicht rechtsverbindlich seien bzw der Grenzverlauf erheblich (so die Aussage des Amtssachverständigen für Geoinformation) ungenau sein könne, könne auch logischerweise keine schlüssige und verbindliche Aussage getroffen werden, ob nun das Einlaufbauwerk des Kraftwerkes und das neue Bachbett des ***baches seine Grundstücke berühre oder nicht. Auch die Naturaufnahme des ***baches stelle dazu keinen Beweis dar, sondern zeige nur, wo im Moment bzw in den letzten Jahrzehnten der Wasserschwall des ***baches verlaufe bzw verlaufen sei. Aus dem Naturverlauf des Wasserschwalles auf den tatsächlichen Grenzverlauf zu schließen, sei ebenfalls rechtlich nicht möglich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben in seine subjektiven Rechte rechtswidriger Weise eingegriffen werde. - Durch die Naturaufnahmen und den Vermessungsplan von DI T liege ein fachliches Gutachten vor, das methodisch gesehen als zuverlässigste Quelle angesehen werden könne, da es als einziges fachliches Gutachten auf einer Vermessung in der Natur beruhe. Nach diesem Vermessungsplan komme der ***bach zu bedeutenden Teilen auf seinem Grundstück zu liegen. Der Bau eines Wasserkraftwerks könne hier nur unter Beeinträchtigung seines Grundeigentums erfolgen. - Aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 erstatteten Stellungnahmen gehe klar hervor, dass eine Verlegung des Gewässers erfolge. Diese bedürfe eines gesonderten Genehmigungsverfahrens nach § 41 WRG 1959.Aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 erstatteten Stellungnahmen gehe klar hervor, dass eine Verlegung des Gewässers erfolge. Diese bedürfe eines gesonderten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 41, WRG
- - Klarheit über den Grenzverlauf könne nur eine rechtsverbindliche auf dem Boden des Zivilrechtes erfolgte gemeinsame Festlegung der Grenzen bzw einer Grundstücksbereinigung auf Basis eines Teilungsplans bringen. Mit Eingabe vom 22.10.2014 erstattete die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U V, eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22.10.2014 erstattete die Gemeinde O, vertreten durch RA Dr. U römisch fünf, eine Stellungnahme. II.römisch zwei. Sachverhalt: A. A B: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, wurde B B die wasserrechtliche Bewilligung für eine im Befund näher beschriebene Mühle am S (auch P genannt) auf Gst Nr 2957/1 nach Maßgabe der eingereichten und vidierten Pläne unter der Auflage, dass die Anlage dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten sei, erteilt. Das Mühlengebäude befindet sich nunmehr nach Ausscheidung der Mühlgebäudeparzelle auf dem Gst Nr .
- Dieses Grundstück befindet sich im Miteigentum (zu je ein Fünftel) von fünf verschiedenen Personen; einer der Miteigentümer ist der Sohn des B B, nämlich A B. Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach § 27 Abs 1 lit g und Abs 2 WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft T nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Die dagegen von A B erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl ****, als unbegründet ab. Die dagegen von A B beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, als unbegründet ab. B. C D:
- Gste Nr 2198 und 2200/1: Die Gste Nr 2198 und 2200/1 stehen seit dem Jahr 1998 im Eigentum des Beschwerdeführers C D. Die Republik Österreich ist Eigentümerin des Gstes Nr 2962/3 (öffentliches Wassergut – ***bach), die Agrargemeinschaft Nachbarschaft U Eigentümerin des Gstes Nr 2194/
- Die Grenze zwischen diesen Grundstücken ist im Grenzkataster nicht erfasst. Der Grenzverlauf gemäß der Digitalen Katastralmappe (kurz: DKM) ist im unten stehenden Orthofoto (Stand: 08.09.2012) weiß eingezeichnet. Der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenze ist im genannten Orthofoto dunkelblau eingezeichnet. Er basiert auf dem von DI S T im Auftrag des Beschwerdeführers C D erstellten und vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen für plausibel und nachvollziehbar erachteten Vermessungsplan GZ 75/14 vom 29.07.
- Zumindest seit dem Jahr 1991 erfolgte keine wesentliche Änderung des im Orthofoto dunkelblau eingezeichneten Bachverlaufs. Der im Orthofoto hellblau eingezeichnete Bachverlauf ergibt sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 des DI M N vom 10.01.
- Der im Orthofoto dunkelblau eingezeichnete Bachverlauf entspricht im strittigen Bereich im Wesentlichen dem im Orthofoto hellblau eingezeichneten Bachverlauf, ist aber detailreicher. Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren änderte die Antragstellerin ihr Vorhaben gemäß den von der V GmbH erstellten Unterlagen mit dem Titel „Wasserfassung ***bach“ vom 28.01.2013 ab. Der in diesen Unterlagen enthaltene Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 enthält einen Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:
- Im Lageplan M 1:500 wurden die geplante Aufweitung und der ***bach gemäß den Grenzen in der DKM grün bzw blau hinterlegt. Der seitens DI M N in der Natur festgestellte Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 wurde mit blauen Linien dargestellt (im unten stehenden Orthofoto hellblau). Insofern ergibt sich aus dem Lageplan M 1:500 zu Station 36.000, dass der ***bach dort in der Natur auf dem Gst Nr 2200/1 des Beschwerdeführers C D, wobei sich die Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers C D aus der DKM ergibt, liegt. Dem Profil Nr P7 der Querprofilgruppe (diese entspricht Station 36.000) wurde ebenfalls die Grenze gemäß der DKM zugrunde gelegt und so dargelegt, wo tatsächlich Baumaßnahmen beabsichtigt sind. Demgemäß soll die geplante Aufweitung („Aufweitung gem Projekt 3.793 m²“) dort im Bereich des Grundstücks der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (grüner Bereich) und des öffentlichen Wassergutes (blauer Bereich), bezogen jeweils aber auf die Grenzen gemäß der DKM, erfolgen. Überträgt man nunmehr den im Lageplan M 1:500 eingetragenen und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlauf in der Natur in das Profil Nr P7, so steht fest, dass sich der ***bach in der Natur erst beginnend ab der im Profil Nr P7 in violett eingezeichneten Linie befindet. Insgesamt ergibt sich, dass weder orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM noch orographisch rechts des ***baches gemäß des von DI M N in der Natur festgestellten und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlaufs Baumaßnahmen (zB Wasserfassung, geplante Aufweitung des ***baches, Grobsteingurte, etc) stattfinden sollen. Im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren änderte die Antragstellerin ihr Vorhaben gemäß den von der römisch fünf GmbH erstellten Unterlagen mit dem Titel „Wasserfassung ***bach“ vom 28.01.2013 ab. Der in diesen Unterlagen enthaltene Plan Nr 11.151212 vom 28.01.2013 enthält einen Lageplan M 1:500 und eine Querprofilgruppe des Längsprofils 1 M 1:
- Im Lageplan M 1:500 wurden die geplante Aufweitung und der ***bach gemäß den Grenzen in der DKM grün bzw blau hinterlegt. Der seitens DI M N in der Natur festgestellte Bachverlauf gemäß Vermessungsplan GZ 4119/1 wurde mit blauen Linien dargestellt (im unten stehenden Orthofoto hellblau). Insofern ergibt sich aus dem Lageplan M 1:500 zu Station 36.000, dass der ***bach dort in der Natur auf dem Gst Nr 2200/1 des Beschwerdeführers C D, wobei sich die Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers C D aus der DKM ergibt, liegt. Dem Profil Nr P7 der Querprofilgruppe (diese entspricht Station 36.000) wurde ebenfalls die Grenze gemäß der DKM zugrunde gelegt und so dargelegt, wo tatsächlich Baumaßnahmen beabsichtigt sind. Demgemäß soll die geplante Aufweitung („Aufweitung gem Projekt 3.793 m²“) dort im Bereich des Grundstücks der Agrargemeinschaft Nachbarschaft U (grüner Bereich) und des öffentlichen Wassergutes (blauer Bereich), bezogen jeweils aber auf die Grenzen gemäß der DKM, erfolgen. Überträgt man nunmehr den im Lageplan M 1:500 eingetragenen und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlauf in der Natur in das Profil Nr P7, so steht fest, dass sich der ***bach in der Natur erst beginnend ab der im Profil Nr P7 in violett eingezeichneten Linie befindet. Insgesamt ergibt sich, dass weder orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM noch orographisch rechts des ***baches gemäß des von DI M N in der Natur festgestellten und sich aus dem Vermessungsplan GZ 4119/1 ergebenden Bachverlaufs Baumaßnahmen (zB Wasserfassung, geplante Aufweitung des ***baches, Grobsteingurte, etc) stattfinden sollen. Zumal orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM keine Maßnahmen beabsichtigt sind, bringt auch die Heranziehung des tatsächlich in der Natur festzustellenden Verlaufs des ***baches (im unten stehenden Orthofoto dunkelblau), der sich aus dem Vermessungsplan GZ 75/14 des DI S T vom 29.07.2014 ergibt, kein anderes Ergebnis. Gemäß den zur Bewilligung eingereichten Projektsunterlagen werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D somit weder unter Zugrundelegung des Grenzverlaufs gemäß der DKM (vgl weiße Linie im Orthofoto) noch des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze (vgl dunkelblaue bzw hellblaue Linie im Orthofoto) durch Maßnahmen in Anspruch genommen. Stellt man auf den Grenzverlauf gemäß DKM ab, wäre nicht auszuschließen, dass der ***bach im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers C D trocken fällt. Gemäß den zur Bewilligung eingereichten Projektsunterlagen werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D somit weder unter Zugrundelegung des Grenzverlaufs gemäß der DKM vergleiche weiße Linie im Orthofoto) noch des in der Natur festzustellenden Verlaufs der Grenze vergleiche dunkelblaue bzw hellblaue Linie im Orthofoto) durch Maßnahmen in Anspruch genommen. Stellt man auf den Grenzverlauf gemäß DKM ab, wäre nicht auszuschließen, dass der ***bach im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers C D trocken fällt. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D orographisch rechts des ***baches im Sinne einer Mehrgefährdung gegenüber dem derzeitigen Risikoumfang nicht zu erwarten. Vielmehr werden die Grundstücke des Beschwerdeführers C D hinsichtlich gefährdender Hochwasserabflüsse durch die geplante linksufrige Eintiefung des Bachlaufes örtlich begünstigt, obwohl sie durch keine Baumaßnahmen direkt betroffen werden. Die orographisch links des ***baches geplante Aufweitung bzw das Verziehen der Wasserwelle des ***baches in Richtung Wasserfassung hat keinen schutz- oder regulierungswasserbaulichen Zweck.
- Gste Nr 3010 und 3011/2: Auch die Gste Nr 3010 und 3011/2 stehen im Eigentum des Beschwerdeführers C D. Gemäß Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der V KG, werden diese beiden Grundstücke durch das beantragte Vorhaben nicht berührt. Der Beschwerdeführer C D befürchtet aber, dass durch die im Gemeindeweg im Gst Nr 3008 verlaufende Druckrohrleitung der geplanten Wasserkraftanlage Q, die neben den in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr 3010 und 3011/2 vorbeiführt, eine Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße gebaut sind, bestehe. Gemäß Projekt „Kleinwasserkraftwerke Gemeinde O“ vom 25.01.2010, erstellt von der römisch fünf KG, werden diese beiden Grundstücke durch das beantragte Vorhaben nicht berührt. Der Beschwerdeführer C D befürchtet aber, dass durch die im Gemeindeweg im Gst Nr 3008 verlaufende Druckrohrleitung der geplanten Wasserkraftanlage Q, die neben den in seinem Eigentum stehenden Gsten Nr 3010 und 3011/2 vorbeiführt, eine Gefährdung des Bestandes der Häuser, die direkt an der Straße gebaut sind, bestehe. Bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung ist unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen (vgl die dortigen Spruchpunkte XI/a und e) aber keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten.Bei fachmännischer Herstellung des Rohrgrabens und Verlegung der Druckrohrleitung ist unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen geologischen und wasserbautechnischen Nebenbestimmungen vergleiche die dortigen Spruchpunkte XI/a und e) aber keine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Gebäude zu erwarten. Orthofoto (Stand: 08.09.2012), Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation III.römisch drei. Beweiswürdigung: A. A B: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft T vom 23.07.1987, Zl ****, und vom 24.01.2013, Zl ****, sowie auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, und sind unbestritten. B. C D:
- Gste Nr 2198 und 2200/1: Die Eigentumsverhältnisse bezüglich oben angeführter Grundstücke und die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke im Grenzkataster nicht erfasst sind, sind unstrittig. Was den Grenzverlauf gemäß der DKM und den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im verwaltungsbehördlichen Verfahren beauftragte die Antragstellerin den Ziviltechniker DI M N zur Erstellung eines Vermessungsplans. In seinem Plan GZ 4119/1 vom 10.01.2013 zeichnete er den Grenzverlauf gemäß der DKM in schwarz, das „Bachbett, Bachsohle“ in blau, das „Bachbett, Innere Bruchkante = Böschung“ in rot und das „Bachbett, Äußere Bruchkante“ in grün ein. In seiner Stellungnahme vom 29.05.2013 hielt der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass die im Plan GZ 4119/1 dargestellten Verläufe schlüssig und nachvollziehbar seien. Abschließend hielt der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass die geplante Baumaßnahme laut Plan die Grundstücke des Beschwerdeführers C D zwar nicht berühre (in der Natur und in der Mappe), aber der Grenzverlauf nicht rechtsverbindlich sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer C D den von ihm in Auftrag gegebenen Plan des Ziviltechnikers DI S T GZ 75/14 mit dem Titel „Naturaufnahme, Lage- und Höhenplan ***bach im Bereich Grst. Nr. 2198 und 2200/1“ vom 29.07.2014 vor. Anlässlich der Verhandlung am 30.09.2014 stellte der vermessungstechnische Amtssachverständige fest, dass ein Vergleich der Pläne des DI M N und des DI S T ergeben habe, dass der in den Plänen eingezeichnete (tatsächliche) Bachverlauf im strittigen Bereich grundsätzlich übereinstimme. Ergänzend bemerkte er, dass die Aufnahme von DI S T detailreicher sei und die eingetragenen Höhenschichtlinien mit einer Laserscanauswertung übereinstimmen würden. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer C D über den Grenzverlauf gemäß der DKM und den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken einig sind. Zumal der Plan des DI S T noch detailreicher als jener des DI M N ist und die von DI S T eingetragenen Höhenschichtlinien mit der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Laserscanauswertung übereinstimmen, wurde den getroffenen Feststellungen der Grenzverlauf in der Natur gemäß dem Plan des DI S T GZ 75/14 vom 29.07.2014 zugrunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung des im Orthofoto in dunkelblau eingezeichneten Grenzverlaufs gelangte der vermessungstechnische Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 folglich zum Schluss, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers C D durch die Baumaßnahmen nicht berührt werden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde im Übrigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und konnte sich der vermessungstechnische Amtssachverständige von der Richtigkeit des Plans des DI S T überzeugen. Aus den vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholten Orthofotos aus den Jahren 1991, 2001 und 2012 ergibt sich zudem, dass sich der Bachverlauf zumindest seit dem Jahr 1991 im Wesentlichen nicht verändert hat. Zumal die Verlandung orographisch links des ***baches auf ein Hochwasserereignis im Jahr 1965 zurückzuführen ist, wäre wohl sogar davon auszugehen, dass der Bachlauf seit damals unverändert ist. Die Tatsache, dass keine Baumaßnahmen orographisch rechts des ***baches gemäß der DKM und gemäß der Naturgrenze gemäß Vermessungsplan GZ 75/14 geplant sind, ergibt sich insbesondere aus dem Plan Nr 11.151212 vom 28.01.
- Nach Auffassung der Richterin hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung in den Stellungnahmen vom 29.05.2013, vom 03.07.2014 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass eine zusätzliche Gefährdung der Grundstücke des Beschwerdeführers C D bei Realisierung des beantragten Projekts nicht zu erwarten ist und infolge der Projektänderung (Wegnahme der Beton-Flügelmauern) eine beidseitige Grobsteinschlichtung nicht mehr erforderlich ist. Der Beschwerdeführer C D hat die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung nicht substantiiert bestritten, sondern nur allgemein in Frage gestellt. Der Amtssachverständige hingegen ist schon jahrelang als Mitarbeiter im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung tätig. Als solcher führt er Planungsaufgaben, Sachverständigentätigkeit, Gefahrenzonenplanung und Bautätigkeiten in allen Bereichen der Naturgefahrenprävention durch. Insofern ist der Amtssachverständige in der Lage Gefährdungsausmaße abzuschätzen und konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die Frage, welchen Zweck die projektierte Aufweitung erfüllt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 03.07.2014 so beantwortet, dass es sich hierbei deshalb um keine Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959 handle, weil keine Ufer- oder Sohlsicherungsmaßnahmen und auch keine Hochwasser- und Geschieberückhaltebecken geplant seien und eingebaut würden. Zweck der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Wasserkraftnutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse der Gemeinde O. Die geplanten Maßnahmen könnten nicht für Schutz- und Regulierungszwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer C D hat sich dazu im Wesentlichen nur dahingehend geäußert, dass der Bundesminister in seinem Zurückverweisungsbescheid schon ausgesprochen habe, dass eine gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässers vorliege. Der Projektant der Antragstellerin hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hingegen glaubwürdig geschildert, dass man auf jeden Fall vermeiden wollte, dass die Wasserfassung auf Grundstücken des Beschwerdeführers C D zu liegen kommt. Dies sei der Grund gewesen, warum man die Wasserfassung in den Planunterlagen orographisch links des ***baches situiert habe. Zumal man in diesem Fall dafür Sorge tragen habe müssen, dass das Wasser in Richtung Wasserfassung fließt, habe man die gegenständliche Aufweitung projektiert und als Teil des Projekts eingereicht. Auch im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals dezidiert festgehalten, dass ein schutz- oder regulierungswasserbaulicher Zweck nicht besteht. Dem konnte der Beschwerdeführer C D keine begründeten Argumente entgegen bringen.Die Frage, welchen Zweck die projektierte Aufweitung erfüllt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 03.07.2014 so beantwortet, dass es sich hierbei deshalb um keine Schutz- und Regulierungsbauten gemäß Paragraph 41, WRG 1959 handle, weil keine Ufer- oder Sohlsicherungsmaßnahmen und auch keine Hochwasser- und Geschieberückhaltebecken geplant seien und eingebaut würden. Zweck der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Wasserkraftnutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse der Gemeinde O. Die geplanten Maßnahmen könnten nicht für Schutz- und Regulierungszwecke genutzt werden. Der Beschwerdeführer C D hat sich dazu im Wesentlichen nur dahingehend geäußert, dass der Bundesminister in seinem Zurückverweisungsbescheid schon ausgesprochen habe, dass eine gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtige Verlegung eines Gewässers vorliege. Der Projektant der Antragstellerin hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 hingegen glaubwürdig geschildert, dass man auf jeden Fall vermeiden wollte, dass die Wasserfassung auf Grundstücken des Beschwerdeführers C D zu liegen kommt. Dies sei der Grund gewesen, warum man die Wasserfassung in den Planunterlagen orographisch links des ***baches situiert habe. Zumal man in diesem Fall dafür Sorge tragen habe müssen, dass das Wasser in Richtung Wasserfassung fließt, habe man die gegenständliche Aufweitung projektiert und als Teil des Projekts eingereicht. Auch im Rahmen der Verhandlung am 30.09.2014 hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals dezidiert festgehalten, dass ein schutz- oder regulierungswasserbaulicher Zweck nicht besteht. Dem konnte der Beschwerdeführer C D keine begründeten Argumente entgegen bringen.
- Gste Nr 3010 und 3011/2: Im Hinblick auf die hier situierten Häuser führte der geologischen Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010 aus (vgl Seite 28), dass die Druckumlagerungen unterhalb eines Hausfundaments normalerweise mit einem Schrägwinkel von 45 Grad nach außen wirksam seien. Dies gelte für mitteldichte Lockergesteine. Im Fall durchfeuchteter–bindiger Sedimente (Lehm, Ton) könne sich dieser Winkel – besonders unter Einwirkung von Wasser – verflachen. Bei dichteren Lockergesteinen könne er sogar als etwas steiler angenommen werden. Deshalb sei beim Öffnen der Künette im Beisein der geologischen-geotechnischen Bauaufsicht aufgrund der Art der angefahrenen, das Haus unterlagernden Lockergesteine von dieser der wirksame Winkel festzustellen. Aus diesem Wert heraus sei der Mindestabstand vom tiefsten Teil der Künette zum Hausfundament festzulegen. Aufgrund dieser Daten inklusive eines notwendigen Sicherheitsstreifens könne dann die zulässige Achse des Rohrgrabens festgelegt werden, wobei, wie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung besprochen worden sei, durch das Einbauen von gering ablenkenden Winkelstücken im gegenständlichen Fall sicherlich ein noch größerer Abstand zu diesem Haus eingehalten werden könne. Bei Einhalten eines entsprechend großen, von der geologisch-geotechnischen Bauaufsicht, aufgrund der Bodenuntersuchungen ermittelten Abstandes von diesen Wohnhäusern seien unter den zu erwartenden Verhältnissen Schäden an diesen