← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/41/2893-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2893-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1Abs.

1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2)Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von a)Litera a Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; b)Litera b gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstätten Bezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf demselben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden; c)Litera c Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen; d)Litera d Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen; e)Litera e Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden.

(4)Absatz 4,Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 11 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den zwei gleichgearteten Werbeeinrichtungen im Ausmaß von je 200 cm x 200 cm auf einem Feldstadel auf Gst 1458/4 KG X im Bereich der Hängebrücke in X um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 handelt. Dass der Feldstadel außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegt, wurde nicht bestritten. Das in EZ **** GB **** S vorgetragene Überlandgrundstück 1458/4 in der Katastralgemeinde **** X steht im ein Eindritteleigentum der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der beiden anderen Dritteleigentümer M B und F B wurden die erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen der Naturschutzbehörde gegenüber beigebracht. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den zwei gleichgearteten Werbeeinrichtungen im Ausmaß von je 200 cm x 200 cm auf einem Feldstadel auf Gst 1458/4 KG römisch zehn im Bereich der Hängebrücke in römisch zehn um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 handelt. Dass der Feldstadel außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 liegt, wurde nicht bestritten. Das in EZ **** GB **** S vorgetragene Überlandgrundstück 1458/4 in der Katastralgemeinde **** römisch zehn steht im ein Eindritteleigentum der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der beiden anderen Dritteleigentümer M B und F B wurden die erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen der Naturschutzbehörde gegenüber beigebracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144). Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klar gestellt anzusehen, dass die gegenständlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbetafeln (siehe Abbildung auf Seite 1 des naturschutzrechtlichen Bescheides) als Werbeeinrichtungen im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebenso nicht, dass sich der Feldstadel auf Gst 1458/4 KG X außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befindet. Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klar gestellt anzusehen, dass die gegenständlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbetafeln (siehe Abbildung auf Seite 1 des naturschutzrechtlichen Bescheides) als Werbeeinrichtungen im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebenso nicht, dass sich der Feldstadel auf Gst 1458/4 KG römisch zehn außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 befindet. In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 (vgl § 15 Abs 1 leg cit) beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, Zahl ****, wonach die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund der Größe und Farbe gut am Stadel erkennbar sind und damit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstellen und aufgrund der guten Einsehbarkeit und der zuvor genannten Eigenschaften eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken, zur Grundlage gemacht. Dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten belegt schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Werbeeinrichtung der Familien B und C aufgrund seiner guten Einsehbarkeit am Holzstadel eine Beeinträchtigung im Landschaftsbild bewirkt und wurde diese Beurteilung auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und anerkannt, dass das Ausmaß des Werbeplakates zu groß ist. Da der belangten Behörde bei Anwendung der Sonderbestimmung des § 15 TNSchG 2005 kein Ermessen zukommt und eine Interessenabwägung nicht vorgesehen ist, wurde von dieser zu Recht die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung gegenständlicher Werbeeinrichtungen versagt.In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, leg cit) beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, Zahl ****, wonach die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund der Größe und Farbe gut am Stadel erkennbar sind und damit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstellen und aufgrund der guten Einsehbarkeit und der zuvor genannten Eigenschaften eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken, zur Grundlage gemacht. Dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten belegt schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Werbeeinrichtung der Familien B und C aufgrund seiner guten Einsehbarkeit am Holzstadel eine Beeinträchtigung im Landschaftsbild bewirkt und wurde diese Beurteilung auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und anerkannt, dass das Ausmaß des Werbeplakates zu groß ist. Da der belangten Behörde bei Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 15, TNSchG 2005 kein Ermessen zukommt und eine Interessenabwägung nicht vorgesehen ist, wurde von dieser zu Recht die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung gegenständlicher Werbeeinrichtungen versagt. Nachdem unbestritten für die in Rede stehende Werbeeinrichtung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, wurde von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung unter Spruchpunkt B) rechtskonform die Entfernung dieser Werbeeinrichtung aufgetragen. Den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen betreffend die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Leistungen für die Öffentlichkeit und den Tourismus in der Region X konnten aufgrund unzulässiger Interessenabwägung keine Bedeutung beigemessen werden.Nachdem unbestritten für die in Rede stehende Werbeeinrichtung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, wurde von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung unter Spruchpunkt B) rechtskonform die Entfernung dieser Werbeeinrichtung aufgetragen. Den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen betreffend die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Leistungen für die Öffentlichkeit und den Tourismus in der Region römisch zehn konnten aufgrund unzulässiger Interessenabwägung keine Bedeutung beigemessen werden. Die Leistungsfrist für die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen war entsprechend der im naturschutzrechtlichen Bescheid vom 18.09.2014, Zl ****, gegenüber Herrn D C verfügten Leistungsfrist anzupassen und erweist sich diese als angemessen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. Zum Entfernungsauftrag einer Werbeeinrichtung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0217, verwiesen. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. Zum Entfernungsauftrag einer Werbeeinrichtung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0217, verwiesen. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2893.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.