RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1248-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Säumnisbeschwerde des Herrn S H, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Z wegen Unterbleibens einer Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 01.08.2013 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben.
- Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 17.01.2013 erstattete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z eine „Anzeige zur Überprüfung auf konsensgemäße Errichtung der Bauwerke – Wohnhaus ob der Gp xx/xx und der Garage ob der Gp xx/x einliegend jeweils KG Z“. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das auf Gst Nr xx/xx errichtete Wohnhaus weise gegenüber seinem eigenen benachbarten Gst Nr yy/yy, beide KG Z, nicht die in den seinerzeitigen Baubescheiden vorgeschriebenen Abstände auf. Weiters sei die „ob“ dem Grundstück Nummer xx/x aufgrund des Baubescheids vom 20.10.1981 errichtete Garage nicht bescheidgemäß errichtet bzw nachträglich unzulässigerweise umgebaut worden. Er ersuchte den Bürgermeister der Gemeinde Z, vom Grundeigentümer des Grundstücks Nummer xx/xx bzw Berechtigten der genannten Garage Unterlagen einzufordern, welche die konsensgemäße Errichtung der Bauwerke belegen würden. Erforderlichenfalls seien entsprechende behördliche Maßnahmen bis hin zur Erlassung eines Abbruchbescheids zu ergreifen. Mit Eingabe vom 01.08.2013 stellte der Beschwerdeführer in Hinblick auf die obige Anzeige einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z, da der Bürgermeister innerhalb der in § 73 Abs 1 AVG vorgesehenen 6-Monats-Frist nicht über diese entschieden bzw den Grundeigentümer zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgefordert bzw ein Abbruchauftrag erlassen habe.Mit Eingabe vom 01.08.2013 stellte der Beschwerdeführer in Hinblick auf die obige Anzeige einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z, da der Bürgermeister innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen 6-Monats-Frist nicht über diese entschieden bzw den Grundeigentümer zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgefordert bzw ein Abbruchauftrag erlassen habe. Mit Eingabe vom 01.04.2014 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht, und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 17.01.
- Da eine Entscheidung des Gemeindevorstands der Gemeinde Z bislang nicht ergangen sei, stellte er den Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle die Herstellung des seinerzeit baubewilligten Zustandes auftragen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 73 Abs 1 und 2 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011 – EntscheidungspflichtParagraph 73, Absatz eins und 2 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, – Entscheidungspflicht
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. […]
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. […]
(2)Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 39 Abs 1 TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch 130/2013 – Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesParagraph 39, Absatz eins, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch 130 aus 2013, – Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung Beziehung Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustands aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständiger Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. […] III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Devolutionsantrags selbst für den Fall anzuerkennen ist, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung im zugrunde liegenden Verfahren mangelt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor (su), sodass der Gemeindevorstand der Gemeinde Z hinsichtlich des Devolutionsantrags vom 01.08.2013 jedenfalls entscheidungspflichtig iSd § 73 Abs 1 AVG wurde. Im Gegensatz zu § 73 Abs 2 AVG hängt der Übergang der Entscheidungspflicht an das Landesverwaltungsgericht nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde ab, weshalb der Säumnisbeschwerde wegen ungenutzten Ablaufs der 6-monatigen Entscheidungsfrist sowie der in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehenen 3-monatigen Frist zur allfälligen Nachholung des Bescheides stattzugeben war. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass die Entscheidungspflicht der Behörde hinsichtlich eines ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Devolutionsantrags selbst für den Fall anzuerkennen ist, dass es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung im zugrunde liegenden Verfahren mangelt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor (su), sodass der Gemeindevorstand der Gemeinde Z hinsichtlich des Devolutionsantrags vom 01.08.2013 jedenfalls entscheidungspflichtig iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG wurde. Im Gegensatz zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG hängt der Übergang der Entscheidungspflicht an das Landesverwaltungsgericht nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde ab, weshalb der Säumnisbeschwerde wegen ungenutzten Ablaufs der 6-monatigen Entscheidungsfrist sowie der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen 3-monatigen Frist zur allfälligen Nachholung des Bescheides stattzugeben war. Zu Spruchpunkt 2 § 39 TBO 2011 regelt das Vorgehen der Baubehörde im Falle konsensloser bzw vom Konsens abweichender Bauführung. Die Behörde hat diesbezüglich von Amts wegen vorzugehen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt niemandem ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zu. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, ein diesbezügliches Recht des Nachbarn aus § 26 TBO 2011 herzuleiten, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf das durch Bauansuchen eingeleitete Bauverfahren gemäß § 25 TBO 2011 bezieht. Auch ein Nachbar kann daher die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens bei der Behörde lediglich anregen, zur Stellung formeller Anträge ist er nicht berechtigt.Paragraph 39, TBO 2011 regelt das Vorgehen der Baubehörde im Falle konsensloser bzw vom Konsens abweichender Bauführung. Die Behörde hat diesbezüglich von Amts wegen vorzugehen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt niemandem ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zu. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, ein diesbezügliches Recht des Nachbarn aus Paragraph 26, TBO 2011 herzuleiten, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf das durch Bauansuchen eingeleitete Bauverfahren gemäß Paragraph 25, TBO 2011 bezieht. Auch ein Nachbar kann daher die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens bei der Behörde lediglich anregen, zur Stellung formeller Anträge ist er nicht berechtigt. § 73 Abs 2 AVG ist zu entnehmen, dass nur einer Partei des jeweiligen Verfahrens das Recht zusteht, die Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag geltend zu machen. Es ergibt sich daher, dass der Devolutionsantrag einer Person, welche nicht über die Parteistellung verfügt, zurückzuweisen ist. In diesem Sinne äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 31.03.2005, 2003/05/0180: „Das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, setzt aufgrund des § 73 AVG die Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Im Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß § 35 Abs 2 Z 3 BO ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrag, dass der Nachbar durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der BO verletzt wird.“ – Dies zur niederösterreichischen Bauordnung, wonach dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Vergleichbar ebenso die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.1981, 1156/79: Der Devolutionsantrag eines Miteigentümers betreffend seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags war mangels Parteistellung in diesem Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich dann, wenn ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in einem bestimmten Verfahren vorläge, also die Parteistellung selber strittig wäre. Dann wäre der Antragsteller in jenem Verfahren, in dem es nur um seine Parteistellung geht, Partei und zur Erhebung eines Devolutionsantrag berechtigt.Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist zu entnehmen, dass nur einer Partei des jeweiligen Verfahrens das Recht zusteht, die Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag geltend zu machen. Es ergibt sich daher, dass der Devolutionsantrag einer Person, welche nicht über die Parteistellung verfügt, zurückzuweisen ist. In diesem Sinne äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 31.03.2005, 2003/05/0180: „Das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, setzt aufgrund des Paragraph 73, AVG die Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Im Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrag, dass der Nachbar durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der BO verletzt wird.“ – Dies zur niederösterreichischen Bauordnung, wonach dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren dann Parteistellung zukommt, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Vergleichbar ebenso die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.1981, 1156/79: Der Devolutionsantrag eines Miteigentümers betreffend seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags war mangels Parteistellung in diesem Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich dann, wenn ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in einem bestimmten Verfahren vorläge, also die Parteistellung selber strittig wäre. Dann wäre der Antragsteller in jenem Verfahren, in dem es nur um seine Parteistellung geht, Partei und zur Erhebung eines Devolutionsantrag berechtigt. In seiner „Anzeige“ vom 17.01.2013 forderte der Beschwerdeführer die Behörde auf, näher bestimmte baupolizeiliche Maßnahmen hinsichtlich der genannten baulichen Anlagen zu setzen. Es handelte es sich daher ungeachtet der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung um einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011.In seiner „Anzeige“ vom 17.01.2013 forderte der Beschwerdeführer die Behörde auf, näher bestimmte baupolizeiliche Maßnahmen hinsichtlich der genannten baulichen Anlagen zu setzen. Es handelte es sich daher ungeachtet der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung um einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011. Wie oben gezeigt, mangelt es dem Beschwerdeführer jedoch an der Parteistellung in einem solchen baupolizeilichen Verfahren. Daher war es ihm auch verwehrt, die Entscheidungspflicht der Behörde mittels Devolutionsantrags geltend zu machen – letzterer war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bürgermeister über den unerledigt gebliebenen Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2013 noch abzusprechen haben wird, wenn der Beschwerdeführer auf der Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung – welche naturgemäß in einer Zurückweisung des Antrages bestehen müsste – beharrt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 73 Rz 16, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 83). Ungeachtet dessen versteht es sich von selbst, dass die Baubehörde bei Vorliegen von Missständen iSd § 39 TBO 2011 ohnehin und unabhängig davon, ob ein Dritter dies fordert, von Amts wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten hat.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bürgermeister über den unerledigt gebliebenen Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2013 noch abzusprechen haben wird, wenn der Beschwerdeführer auf der Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung – welche naturgemäß in einer Zurückweisung des Antrages bestehen müsste – beharrt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 73, Rz 16, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 83). Ungeachtet dessen versteht es sich von selbst, dass die Baubehörde bei Vorliegen von Missständen iSd Paragraph 39, TBO 2011 ohnehin und unabhängig davon, ob ein Dritter dies fordert, von Amts wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten hat. Zu Spruchpunkt 3 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen (betreffend die mangelnde Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren, die Möglichkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ausschließlich durch Parteien, die mit einem Devolutionsantrag einhergehende Entscheidungspflicht, die Deutung eines Anbringens) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen (betreffend die mangelnde Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren, die Möglichkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ausschließlich durch Parteien, die mit einem Devolutionsantrag einhergehende Entscheidungspflicht, die Deutung eines Anbringens) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1248.1