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{'item': 'LVwG-2014/43/1879-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1879-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau T und des Herrn Dipl.-Kfm. L R, Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 02.06.2014, Zl****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Lageplans auf den mit der Antragsänderung vom August 2014 (Beilage zum Schreiben vom 16.09.2014) vorgelegten Plan, sowie hinsichtlich des Grundrisses Erdgeschoss und des Schnitts A-A auf die mit 16.09.2014 („Änderung“) datierten Pläne zu beziehen hat.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Lageplans auf den mit der Antragsänderung vom August 2014 (Beilage zum Schreiben vom 16.09.2014) vorgelegten Plan, sowie hinsichtlich des Grundrisses Erdgeschoss und des Schnitts A-A auf die mit 16.09.2014 („Änderung“) datierten Pläne zu beziehen hat.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Antragsänderung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Antragsänderung: Mit Eingabe vom 14.08.2013 suchte die K GmbH, Aschauerstraße 75, G, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn W J, um Erteilung der Baubewilligung für den Abriss eines bestehenden Garagengebäudes und den anschließenden Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst Nr 371, KG G, an und legte hiezu Planunterlagen vor. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben war bereits am 12.06.2013 die „Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung von zwei Zufahrten“ des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vom 29.04.2013, welche mehrere Nebenbestimmungen umfasst, samt beigeschlossenen Plänen bei der Baubehörde erster Instanz eingegangen. Mit Schreiben vom 14.08.2013 erklärte das das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, unter Vorlage eines Plans die Zustimmung zur Änderung der zweiten Zufahrt nämlicher Erschließungsstraße (bei km 1,670) unter Einhaltung im Einzelnen genannter Nebenbestimmungen.Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben war bereits am 12.06.2013 die „Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung von zwei Zufahrten“ des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vom 29.04.2013, welche mehrere Nebenbestimmungen umfasst, samt beigeschlossenen Plänen bei der Baubehörde erster Instanz eingegangen. Mit Schreiben vom 14.08.2013 erklärte das das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, unter Vorlage eines Plans die Zustimmung zur Änderung der zweiten Zufahrt nämlicher Erschließungsstraße (bei km 1,670) unter Einhaltung im Einzelnen genannter Nebenbestimmungen. Einlangend am 05.03.2014 reichte die Projektantin (W GmbH, Adresse) für die Antragstellerin geänderte Pläne für das gegenständliche Vorhaben ein. In dieser Angelegenheit führte die belangte Behörde am 6.3.2014 eine mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, teil und brachten, für dieses Beschwerdeverfahren wesentlich, zusammengefasst vor wie folgt: Das gegenständliche Vorhaben verletze die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO
  5. So würde durch die geplanten Terrassen und Balkone unzulässiger Weise mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer Nr 14 und 15, KG G, verbaut. Die über Gst Nr 372, KG G, geplante Zufahrt sei mit ihrer Breite von 4,44 bis 4,78 m nicht geeignet, eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung zu gewährleisten, da sie nicht einmal für die gefahrlose Begegnung zweier PKW ausreiche. Des Weiteren sei das genannte Grundstück zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und den dazugehörigen 8 Garagen auf den Grundstücken Nr 14 und 15, KG G, situiert, woraus sich eine Gefahr für die Hausbewohner bei der Benützung des bisher als Hoffläche ausgestalteten Bereichs, welcher nunmehr die Zufahrt zum beantragten Bauvorhaben darstelle solle, ergebe. Überdies sei aufgrund der unzureichenden Zufahrt und der in die Mindestabstandsflächen ragenden Bauteile ein ausreichender Brandschutz nicht gewährleistet.In dieser Angelegenheit führte die belangte Behörde am 6.3.2014 eine mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, teil und brachten, für dieses Beschwerdeverfahren wesentlich, zusammengefasst vor wie folgt: Das gegenständliche Vorhaben verletze die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO
  6. So würde durch die geplanten Terrassen und Balkone unzulässiger Weise mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer Nr 14 und 15, KG G, verbaut. Die über Gst Nr 372, KG G, geplante Zufahrt sei mit ihrer Breite von 4,44 bis 4,78 m nicht geeignet, eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung zu gewährleisten, da sie nicht einmal für die gefahrlose Begegnung zweier PKW ausreiche. Des Weiteren sei das genannte Grundstück zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und den dazugehörigen 8 Garagen auf den Grundstücken Nr 14 und 15, KG G, situiert, woraus sich eine Gefahr für die Hausbewohner bei der Benützung des bisher als Hoffläche ausgestalteten Bereichs, welcher nunmehr die Zufahrt zum beantragten Bauvorhaben darstelle solle, ergebe. Überdies sei aufgrund der unzureichenden Zufahrt und der in die Mindestabstandsflächen ragenden Bauteile ein ausreichender Brandschutz nicht gewährleistet. Mit Schreiben vom 19.03.2014 übermittelt die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ein brandschutztechnisches Gutachten in welchem der Sachverständige ausführt, es bestünden seinerseits bei Einhaltung im Einzelnen genannter Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Projekt. Des Weiteren befindet sich im Akt eine verkehrstechnische Stellungnahme der Ziviltechnik N e.U., staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, vom 26.3.
  7. In dieser wird ausgeführt, dass die auf Gst Nr 372, KG G, geplante Erschließungsstraße mit einer Fahrbahnbreite von zumindest 4,40 m angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der zu erwartenden Verkehrszusammensetzung den Erfordernissen entspreche. Daraufhin legte die Bauwerberin am 26
  8. 2014 wiederum geänderte Planunterlagen vor (Planverfassungsdatum 19.03.2014). Mit E-Mail vom 26.03.2014 teilte der von der belangten Behörde als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogene Architekt DI H T diesbezüglich mit, dass durch die vorgenommenen Planungsänderungen insbesondere die Einwendungen in Zusammenhang mit der Verbauung von Mindestabstandsflächen und des damit verbundenen Brandschutzes als erledigt anzusehen seien. Daraufhin teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass die in der geänderten Planung vorgesehenen Terrassen weiterhin eine Abstandsverletzung nach § 6 TBO 2011 darstellten, da nicht wie erforderlich mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von solchen Anlagen frei bleibe und eine Zustimmung nicht erteilt worden sei. Die in Zusammenhang mit der über Grundstück 372, KG G, geplanten Zufahrt von der Bewilligungswerberin vorgelegte Stellungnahme des DI N vom 26.03.2014 zeige, dass diese für die gefahrlose Begegnung zweier PKW zu schmal sei. Aus den abgebildeten Schleppkurven könne außerdem ersehen werden, dass der Einmündungstrichter an der L*** nicht ausreichend dimensioniert sei. Überhaupt habe DI N das zu erwartende Verkehrsaufkommen viel zu gering eingeschätzt. Außerdem sei aufgrund der vorliegenden Planung eine Zufahrt zu den an der L*** geplanten Parkplätzen nicht möglich und bestehe aufgrund der unzureichenden Breite der geplanten Zufahrt die Gefahr eines Rückstaus auf der Landesstraße, weshalb eine Stellungnahme des Baubezirksamts eingeholt werden müsse.Daraufhin teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass die in der geänderten Planung vorgesehenen Terrassen weiterhin eine Abstandsverletzung nach Paragraph 6, TBO 2011 darstellten, da nicht wie erforderlich mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von solchen Anlagen frei bleibe und eine Zustimmung nicht erteilt worden sei. Die in Zusammenhang mit der über Grundstück 372, KG G, geplanten Zufahrt von der Bewilligungswerberin vorgelegte Stellungnahme des DI N vom 26.03.2014 zeige, dass diese für die gefahrlose Begegnung zweier PKW zu schmal sei. Aus den abgebildeten Schleppkurven könne außerdem ersehen werden, dass der Einmündungstrichter an der L*** nicht ausreichend dimensioniert sei. Überhaupt habe DI N das zu erwartende Verkehrsaufkommen viel zu gering eingeschätzt. Außerdem sei aufgrund der vorliegenden Planung eine Zufahrt zu den an der L*** geplanten Parkplätzen nicht möglich und bestehe aufgrund der unzureichenden Breite der geplanten Zufahrt die Gefahr eines Rückstaus auf der Landesstraße, weshalb eine Stellungnahme des Baubezirksamts eingeholt werden müsse. In einer Gegenstellungnahme vom 14.04.2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bewilligungswerberin mit, dass seines Erachtens den Beschwerdeführern ein Rechtsirrtum unterlaufe, wenn Sie von einer Verbauung von mehr als der Hälfte der Mindestabstandsflächen ausgingen, da eine solche zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen sei. Im Übrigen sei den Anforderungen des Brandschutzes Rechnung getragen worden und wären die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche die Zufahrtsstraße betreffen, von keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechten gedeckt. Architekt DI H T führte in seiner E-Mail vom der 23.04.2014 aus, dass die über dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes vorgesehenen Terrassen einschließlich ihrer Brüstungen bei der grundlegenden Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 1 TBO 2011, welche auf jeden Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen abstelle, zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 käme daher nicht zur Anwendung.Architekt DI H T führte in seiner E-Mail vom der 23.04.2014 aus, dass die über dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes vorgesehenen Terrassen einschließlich ihrer Brüstungen bei der grundlegenden Berechnung der Mindestabstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011, welche auf jeden Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen abstelle, zu berücksichtigen seien. Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 käme daher nicht zur Anwendung. In weiterer Folge legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 24.04.2014 vor. Sie führte aus, dass zur Genehmigung der auf Grundstück 372, KG G, geplanten Privatstraße mit öffentlichem Verkehr die im Tiroler Straßengesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Sie beantragte, dass die Baubehörde von Amts wegen das Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu der Frage, ob die auf Gst Nr 372, KG G, geplante Zufahrtstraße die Voraussetzungen des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere § 37) und die in der TBO verankerten Anforderungen an die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erfülle, einholen möge. Hiebei berief Sie sich auf die Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Abteilung für Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung, wonach aufgrund des § 42 Abs 3 Tiroler Straßengesetz dem Bauverfahren ein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen werden müsse. Um die Unmöglichkeit des Begegnungsverkehrs zweier PKW zu belegen, wurde zudem eine Fotodokumentation vorgelegt. Überhaupt ginge es nicht an, dass die belangte Behörde derartige Fragen nicht von Amts wegen prüfe sondern sich diesbezüglich auf die Eingabe der Bauwerberin und die von dieser vorgelegten Privaturkunden (beispielsweise die Stellungnahme des DI N) verlasse. Diese Urkunden seien – wie bereits in Bauverfahren eingewendet – widersprüchlich und höchst unzuverlässig.In weiterer Folge legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 24.04.2014 vor. Sie führte aus, dass zur Genehmigung der auf Grundstück 372, KG G, geplanten Privatstraße mit öffentlichem Verkehr die im Tiroler Straßengesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Sie beantragte, dass die Baubehörde von Amts wegen das Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu der Frage, ob die auf Gst Nr 372, KG G, geplante Zufahrtstraße die Voraussetzungen des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere Paragraph 37,) und die in der TBO verankerten Anforderungen an die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erfülle, einholen möge. Hiebei berief Sie sich auf die Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Abteilung für Verkehrsrecht im Amt der Tiroler Landesregierung, wonach aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz dem Bauverfahren ein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen werden müsse. Um die Unmöglichkeit des Begegnungsverkehrs zweier PKW zu belegen, wurde zudem eine Fotodokumentation vorgelegt. Überhaupt ginge es nicht an, dass die belangte Behörde derartige Fragen nicht von Amts wegen prüfe sondern sich diesbezüglich auf die Eingabe der Bauwerberin und die von dieser vorgelegten Privaturkunden (beispielsweise die Stellungnahme des DI N) verlasse. Diese Urkunden seien – wie bereits in Bauverfahren eingewendet – widersprüchlich und höchst unzuverlässig. Der rechtsfreundliche Vertreter der Bewilligungswerberin replizierte hierzu, dass die Eignung der Privatstraße für eine ordnungsgemäße Zufahrt zum geplanten Gebäude durch die Urkunden des DI N belegt sei. Diesen seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – sie hätten auch inhaltlich nichts vorgebracht, was dazu geeignet sei, die Ausführungen des DI N zu entkräften. Überhaupt handle es sich bei diesen Einwendungen nicht um subjektiv-öffentliche Rechte. Die belangte Behörde bediente sich in weiterer Folge des Ingenieurbüros für Verkehrswesen U B OG. Dieses kam in einer verkehrstechnisch Kurzbeurteilung vom 07.05.2014 zum Schluss, dass aufgrund einer angenommenen stark verminderten Geschwindigkeit von ca 10 km/h, welche sich aufgrund der Kürze des Straßenabschnitts und des kleinen Abbiegeradius‘ von der L*** ergebe, im Begegnungsfall zweier PKW keine wesentliche Einschränkung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sei. Die Verkehrssicherheit querender Fußgänger sei aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der vorhandenen Sichtweiten gewährleistet. In Wahrung des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern bezüglich des Gutachtens der U B OG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von welcher sie Gebrauch machten und mittels ihrer rechtsfreundliche Vertreterin ausführten, dass es sich bei der auf Grundstück Nummer 372, KG G, geplanten Zufahrtstraße nicht um eine Anliegerstraße handle, da die Ausführung des geplanten Gebäudes ausdrücklich auch eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses ermögliche. Es müsse außerdem von einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden, da eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h derzeit nicht verordnet sei. Die Querschnittgestaltung von Innerortstraßen sei in der RVS 03.04.12 geregelt. Die Mindestbreite des Verkehrsraums für den Begegnungsverkehr PKW/PKW betrage bei dieser Geschwindigkeit 4,80 m, bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h immer noch 4,50 m. Bei der von der U B OG angeführten Lichtraumbreite von 0,3 m beidseits handle es sich tatsächlich bloß um den so genannten ermäßigten Lichtraum, die RVS 03.04.12 verlange jedoch das frei bleiben eines Streifens von bis zu 0,6 m beidseits der Fahrbahn von festen Bauteilen. Auch wenn derzeit keine Beeinträchtigungen des Lichtraumes vorhanden sein sollten, sei die belangte Behörde nicht ermächtigt, die Eigentümer der an die Wegeparzelle angrenzenden Grundstücke in ihrem Recht, untergeordnete Bauteile wie Einfriedungen in den Mindestabstandsflächen zu errichten, zu beschneiden. Es ergebe sich, dass die geplante Erschließungsstraße nicht einmal die Voraussetzungen der RVS 03.04.12 für eine Anliegerstraße mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h erfülle. Deren schmalster Abschnitt weise im Übrigen eine Länge von ca 12 m (30 % der Gesamtlänge) auf. Die Fragen, ob und in welcher Breite ein Bankett und/oder Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer vorzusehen, und ob die Voraussetzungen für eine behindertengerechte Ausgestaltung der Verkehrsfläche erfüllt sind, spare die Stellungnahme der U B OG aus. Sollte, wie in der vorliegenden verkehrstechnischen Stellungnahme ausgeführt, die maximale Geschwindigkeit tatsächlich auf 10 km/h beschränkt werden, könne von einer Flüssigkeit und Leichtigkeit des zu erwartenden Verkehrs jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Diesbezüglich sei es auch nicht zulässig, auf die Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung abzustellen, weil diese sich ausschließlich auf den Bereich der Einmündung in die L*** beziehe. Auf Grund dieser Ausführungen ergebe sich, dass des Bauvorhabens in der geplanten Form in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer eingreifen würde, weshalb letzteren sicher eine über die in der TBO vorgesehenen Nachbarrechte hinausgehende Beschwerdelegitimation zukäme. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten des Architekt DI H T ein, in welchem dieser ausführte, dass die vorgesehenen Terrassenflächen einen Abstand von 3,60 m zur Grundgrenze aufwiesen. In Bezug auf die Verbauung der gemeinsame Grundgrenze sei eine Zustimmung des Nachbarn iSd § 6 Abs 6 TBO 2011 daher nicht erforderlich.Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten des Architekt DI H T ein, in welchem dieser ausführte, dass die vorgesehenen Terrassenflächen einen Abstand von 3,60 m zur Grundgrenze aufwiesen. In Bezug auf die Verbauung der gemeinsame Grundgrenze sei eine Zustimmung des Nachbarn iSd Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 daher nicht erforderlich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl****, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die im Erdgeschoss geplanten Terrassen an der Südseite zwar im Mindestabstandsbereich befänden, es sich hierbei jedoch nicht um eine Verbauung der gemeinsame Grundgrenze handle, weil der Abstand der Terrassen zu Grundgrenze 3,60 m betrage. In diesem Bereich befinde sich ein Grünstreifen, der unverbaut bliebe. Eine Zustimmung der Beschwerdeführer als Nachbarn sei daher nicht erforderlich. In Bezug auf die Einwände gegen die geplante Tiefgaragenzufahrt über Gst Nr 372, KG G, befand die belangte Behörde, dass es sich dabei um keinen subjektiv-öffentlichen Einwand im Sinne des § 26 TBO 2011 handle und verwies sie die Beschwerdeführer auf den ordentlichen Rechtsweg. Ergänzend erläuterte sie, das von ihr eingeholte verkehrstechnische Gutachten belege, dass keine Einschränkung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu erwarten seien. Die Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz, welche mit am 29.04.2013 bzw 14.08.2013 erteilt wurde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens. Auch insofern als sich die Beschwerdeführer auf die Missachtung brandschutztechnischer Vorschriften bezögen, sei ihre Einwendung unbegründet, da ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt und die in diesem enthaltenen Auflagen in der Spruch des gegenständlichen Bescheids aufgenommen worden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2014, Zl****, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die im Erdgeschoss geplanten Terrassen an der Südseite zwar im Mindestabstandsbereich befänden, es sich hierbei jedoch nicht um eine Verbauung der gemeinsame Grundgrenze handle, weil der Abstand der Terrassen zu Grundgrenze 3,60 m betrage. In diesem Bereich befinde sich ein Grünstreifen, der unverbaut bliebe. Eine Zustimmung der Beschwerdeführer als Nachbarn sei daher nicht erforderlich. In Bezug auf die Einwände gegen die geplante Tiefgaragenzufahrt über Gst Nr 372, KG G, befand die belangte Behörde, dass es sich dabei um keinen subjektiv-öffentlichen Einwand im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 handle und verwies sie die Beschwerdeführer auf den ordentlichen Rechtsweg. Ergänzend erläuterte sie, das von ihr eingeholte verkehrstechnische Gutachten belege, dass keine Einschränkung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu erwarten seien. Die Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz, welche mit am 29.04.2013 bzw 14.08.2013 erteilt wurde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens. Auch insofern als sich die Beschwerdeführer auf die Missachtung brandschutztechnischer Vorschriften bezögen, sei ihre Einwendung unbegründet, da ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt und die in diesem enthaltenen Auflagen in der Spruch des gegenständlichen Bescheids aufgenommen worden seien. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragten eine Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten führten sie aus wie folgt: a. Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011:a. Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011: Zur Errichtung der im Erdgeschoss südseitig geplanten Terrassen sei gemäß § 6 Abs 6 TBO 2011 die Zustimmung der Beschwerdeführer erforderlich, da sich diese – wie im angefochtenen Bescheid bestätigt – im Mindestabstandsbereich befänden. Dass sich zwischen den Terrassen und der Grundstücksgrenze noch eine Grünfläche befinde, sei diesbezüglich nicht von Relevanz.Zur Errichtung der im Erdgeschoss südseitig geplanten Terrassen sei gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 die Zustimmung der Beschwerdeführer erforderlich, da sich diese – wie im angefochtenen Bescheid bestätigt – im Mindestabstandsbereich befänden. Dass sich zwischen den Terrassen und der Grundstücksgrenze noch eine Grünfläche befinde, sei diesbezüglich nicht von Relevanz. b. Verletzung der brandschutztechnischen Bestimmungen: Laut dem brandschutztechnischen Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 19.03.2014 seien für das geplante Gebäude keine Rettungswege gemäß Punkt 5.2.
  9. der OIB-Richtlinie 2 projektiert worden und liege keine positive Stellungnahme vor, dass eine Bergung mit Geräten der Feuerwehr gemäß Punkt 5.2.
  10. OIB-Richtlinie möglich sei. Das gegenständliche Gebäude sei für Feuerwehrfahrzeuge – jedenfalls über Gst Nr 372, KG G – nicht zugänglich. Diese Parzelle sei zudem wieder asphaltiert noch für die Beförderung mit Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt. Ungeachtet dessen verstoße bereits die unzulässige Bebauung der Mindestabstandsflächen gegen die Bestimmungen des Brandschutzes. c. Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer: Diese ergebe sich, da die geplante Zufahrt zur Tiefgarage über Gst Nr 372, KG G, nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. So sei einerseits die Landesstraßenverwaltung bei der Erteilung der Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz fälschlich von einer Straßenbreite von 5 m ausgegangen. Deren Beurteilung habe sich außerdem nur auf den Bereich der unmittelbaren Einmündung in die Landesstraße bezogen und sei auf falsche Grundlage – eine gewerbliche Nutzung und damit der Begegnungsfall LKW/LKW seien unberücksichtigt geblieben – erstellt worden. Es handle sich bei der geplanten Zufahrt um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, welche zudem, aufgrund ihrer Verbindung mit Gst Nr 371, KG G, nach entsprechender Befestigung eine Durchzugstraße darstellen würde. Weil für Gst Nr 372, KG G, keine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtmäßig verfügt sei, gelte hier eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Aus diesem Grund müsse gemäß RVS 03.04.12 eine Fahrfläche von mindestens 4,80 m vorhanden sein. Man habe es auch versäumt, den für Fußgängerverkehr notwendigen Verkehrsraum vorzusehen. Völlig unberücksichtigt bliebe von der belangten Behörde der Lichtraum, welcher jedenfalls in die angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführer hineinrage und mit welchem die Verpflichtung zur Freihaltung dieser Flächen von festen Bauteilen und damit eine unzulässige Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer einherginge. Die Ausführung der geplanten Zufahrt könne weder die Sicherheit noch die Flüssigkeit des Verkehrs gewährleisten, insbesondere da den Beschwerdeführern die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück Nummer 372, KG G, zustünde. Die Bewohner der Häuser der Beschwerdeführer müssten nämlich das genannte Grundstück überqueren, um zu ihren Garagen zu gelangen. Grundsätzlich hätte sich die Baubehörde hinsichtlich der verkehrstechnischen Erfordernisse eines Amtssachverständigen bedienen müssen. Die eingeholte Stellungnahme der Ziviltechnik N e.U. hingegen, welche im Übrigen unzureichend und unschlüssig sei, dürfe einer Baubewilligung nicht zugrunde gelegt werden.Diese ergebe sich, da die geplante Zufahrt zur Tiefgarage über Gst Nr 372, KG G, nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. So sei einerseits die Landesstraßenverwaltung bei der Erteilung der Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz fälschlich von einer Straßenbreite von 5 m ausgegangen. Deren Beurteilung habe sich außerdem nur auf den Bereich der unmittelbaren Einmündung in die Landesstraße bezogen und sei auf falsche Grundlage – eine gewerbliche Nutzung und damit der Begegnungsfall LKW/LKW seien unberücksichtigt geblieben – erstellt worden. Es handle sich bei der geplanten Zufahrt um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, welche zudem, aufgrund ihrer Verbindung mit Gst Nr 371, KG G, nach entsprechender Befestigung eine Durchzugstraße darstellen würde. Weil für Gst Nr 372, KG G, keine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtmäßig verfügt sei, gelte hier eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Aus diesem Grund müsse gemäß RVS 03.04.12 eine Fahrfläche von mindestens 4,80 m vorhanden sein. Man habe es auch versäumt, den für Fußgängerverkehr notwendigen Verkehrsraum vorzusehen. Völlig unberücksichtigt bliebe von der belangten Behörde der Lichtraum, welcher jedenfalls in die angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführer hineinrage und mit welchem die Verpflichtung zur Freihaltung dieser Flächen von festen Bauteilen und damit eine unzulässige Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer einherginge. Die Ausführung der geplanten Zufahrt könne weder die Sicherheit noch die Flüssigkeit des Verkehrs gewährleisten, insbesondere da den Beschwerdeführern die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück Nummer 372, KG G, zustünde. Die Bewohner der Häuser der Beschwerdeführer müssten nämlich das genannte Grundstück überqueren, um zu ihren Garagen zu gelangen. Grundsätzlich hätte sich die Baubehörde hinsichtlich der verkehrstechnischen Erfordernisse eines Amtssachverständigen bedienen müssen. Die eingeholte Stellungnahme der Ziviltechnik N e.U. hingegen, welche im Übrigen unzureichend und unschlüssig sei, dürfe einer Baubewilligung nicht zugrunde gelegt werden. Am 20.08.2014 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Zur Frage der Zulässigkeit der geplanten Terrasse führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich die geplante Terrasse auf Erdgeschossniveau gegenüber den Grundstücken Nr 14 und 15 über die gesamte Länge im Mindestabstandsbereich von 4 m befinde. Der Abstand der eingezeichneten Terrasse von der Grundstücksgrenze betrage zwischen 3,60 m und 3,80 m – sie rage somit 20 bis 40 cm in den Mindestabstandsbereich von 4 m. Die Beschwerdeführer erklärten diesbezüglich, dass sie die Zustimmung zu einer mehr als 50%-igen Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze allenfalls dann erteilen würden, wenn die Zufahrt zur Tiefgarage insofern geändert werde, als zumindest nicht der gesamte zu- und abfahrende Verkehr über die Parzelle Gst Nr 372, geführt werde. Daraufhin änderte die Bauwerberin ihr Bauansuchen mit Schreiben vom 16.09.2014 und legte dazu einen geänderten Lageplan sowie den Grundriss Erdgeschoss und den Schnitt A-A, beide vom 16.09.2014, vor. Hinsichtlich dieser Antragsänderung führte der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24.09.2014 aus, die auf Erdgeschossniveau geplante Terrasse entspreche nunmehr den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011, da sie von den betroffenen Nachbargrundstücken soweit abgerückt worden sei, dass sie außerhalb des Mindestabstandsbereichs von 4 m zu liegen komme. Die Antragsänderung sowie das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.09.2014 wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 25.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer äußerten sich nicht und wünschten auch nicht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.Daraufhin änderte die Bauwerberin ihr Bauansuchen mit Schreiben vom 16.09.2014 und legte dazu einen geänderten Lageplan sowie den Grundriss Erdgeschoss und den Schnitt A-A, beide vom 16.09.2014, vor. Hinsichtlich dieser Antragsänderung führte der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24.09.2014 aus, die auf Erdgeschossniveau geplante Terrasse entspreche nunmehr den Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011, da sie von den betroffenen Nachbargrundstücken soweit abgerückt worden sei, dass sie außerhalb des Mindestabstandsbereichs von 4 m zu liegen komme. Die Antragsänderung sowie das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.09.2014 wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 25.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer äußerten sich nicht und wünschten auch nicht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 6 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. § 6 Abs 3 TBO 2011Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; b) Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken; c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; d) Stellplätze einschließlich der Zufahrten; e) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen; f) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. § 6 Abs 6 TBO 2011Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 leg cit verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c und d leg cit sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b leg cit dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg cit verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d leg cit sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b leg cit dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. § 26 Abs 3 TBO 2011Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b) der Bestimmungen über den Brandschutz, c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e) der Abstandsbestimmungen des § 6,e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] sinngemäß anzuwenden […].Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] sinngemäß anzuwenden […]. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass § 26 Abs 3 TBO 2011 die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Bauverfahren abschließend aufzählt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, weshalb ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist ihnen vielmehr nur dann eingeräumt, wenn ihre durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt würden.Voranzustellen ist, dass Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Bauverfahren abschließend aufzählt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner einschlägigen Judikatur ausgeführt, dass die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, weshalb ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zusteht. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist ihnen vielmehr nur dann eingeräumt, wenn ihre durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt würden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ist im Einzelnen festzuhalten: ad a. Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011ad a. Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zeigte sich, dass die auf Erdgeschossniveau vorgesehene und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Terrasse der Bestimmung des § 6 Abs 6 TBO 2011 zuwider lief. Es kann nämlich der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die im Rahmen dieser Bestimmung zulässige Verbauung der Mindestabstandsflächen nur auf solche baulichen Anlagen beziehe, die direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, nicht zugestimmt werden. Hierzu ist auf die erläuternden Bemerkungen zu der mit LGBl 48/2011 erfolgten Änderung des § 6 Abs 6 TBO 2011 zu verweisen, wonach durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Mindestabstandsflächen klargestellt werde, dass im gegebenen Zusammenhang nicht nur Bauführung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern allgemein Bauführung innerhalb der Mindestabstand Fläche von 3 m bezüglich 4 m relevant ist.Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zeigte sich, dass die auf Erdgeschossniveau vorgesehene und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Terrasse der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 zuwider lief. Es kann nämlich der Ansicht der belangten Behörde, dass sich die im Rahmen dieser Bestimmung zulässige Verbauung der Mindestabstandsflächen nur auf solche baulichen Anlagen beziehe, die direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, nicht zugestimmt werden. Hierzu ist auf die erläuternden Bemerkungen zu der mit Landesgesetzblatt 48 aus 2011, erfolgten Änderung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 zu verweisen, wonach durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Mindestabstandsflächen klargestellt werde, dass im gegebenen Zusammenhang nicht nur Bauführung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern allgemein Bauführung innerhalb der Mindestabstand Fläche von 3 m bezüglich 4 m relevant ist. Aufgrund der durch die Bauwerberin mit Schreiben vom 16.09.2014 – im Rahmen des nach § 13 Abs 8 AVG Zulässigen – vorgenommenen Antragsänderung, wonach die nämliche Terrasse auf einen durchgängigen Abstand von mehr als 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgerückt wird, ist das geplante Vorhaben nunmehr mit den Abstandsbestimmungen der TBO 2011 vereinbar. Dies ergibt sich aufgrund des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2014 und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten.Aufgrund der durch die Bauwerberin mit Schreiben vom 16.09.2014 – im Rahmen des nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG Zulässigen – vorgenommenen Antragsänderung, wonach die nämliche Terrasse auf einen durchgängigen Abstand von mehr als 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgerückt wird, ist das geplante Vorhaben nunmehr mit den Abstandsbestimmungen der TBO 2011 vereinbar. Dies ergibt sich aufgrund des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2014 und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten. ad b. Verletzung der brandschutztechnischen Bestimmungen In Bezug auf das in § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 vorgesehene Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zusteht, sondern vielmehr nur in Bezug auf jene Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen. Dabei kann ein Nachbar die Einhaltung brandschutztechnischer Vorschriften nur insoweit geltend machen, als die betreffende brandschutztechnische Bestimmung auch seinem Schutz dient. Insbesondere ist dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse. In Bezug auf das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 vorgesehene Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu beachten, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zusteht, sondern vielmehr nur in Bezug auf jene Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen. Dabei kann ein Nachbar die Einhaltung brandschutztechnischer Vorschriften nur insoweit geltend machen, als die betreffende brandschutztechnische Bestimmung auch seinem Schutz dient. Insbesondere ist dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse. Die vorliegende Beschwerde verweist in erster Linie auf Mängel im Zusammenhang mit den erforderlichen Rettungswegen und der Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge. Dieses Vorbringen kann jedoch, wie die obigen Ausführungen zeigen, nicht zum Erfolg führen. Da, siehe Punkt „ad a.“ keine unzulässige Bebauung der Mindestabstandsflächen stattfindet, wird auch das Vorbringen der Beschwerdeführer gegenstandslos, wonach bereits die unzulässige Bebauung der Mindestabstandsflächen gegen die Bestimmungen des Brandschutzes verstoße. ad c. Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer Das diesbezügliche umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft vom baurechtlichen Standpunkt aus gesehen die Frage der Bauplatzeignung, welche eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche voraussetzt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, steht den Nachbarn hinsichtlich dieser Thematik kein Mitspracherecht zu, weil sie nicht von der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im oben zitierten § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst ist. Eine darüber hinausgehende Beschwerdelegitimation der Nachbarn in Bezug auf deren Eigentumsrechte ist in diesem System – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht vorgesehen. Da das vorliegende Projekt selbst keine Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Gst Nr 372, KG G, umfasst, besteht auch sonst kein Anknüpfungspunkt für Einwendungen nach der Tiroler Bauordnung. Den Beschwerdeführern verbleibt also, wie von der belangten Behörde richtig erkannt, zur Geltendmachung allfälliger Rechtsverletzungen nur der ordentliche Rechtsweg.Das diesbezügliche umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft vom baurechtlichen Standpunkt aus gesehen die Frage der Bauplatzeignung, welche eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche voraussetzt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, steht den Nachbarn hinsichtlich dieser Thematik kein Mitspracherecht zu, weil sie nicht von der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst ist. Eine darüber hinausgehende Beschwerdelegitimation der Nachbarn in Bezug auf deren Eigentumsrechte ist in diesem System – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht vorgesehen. Da das vorliegende Projekt selbst keine Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Gst Nr 372, KG G, umfasst, besteht auch sonst kein Anknüpfungspunkt für Einwendungen nach der Tiroler Bauordnung. Den Beschwerdeführern verbleibt also, wie von der belangten Behörde richtig erkannt, zur Geltendmachung allfälliger Rechtsverletzungen nur der ordentliche Rechtsweg. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Wie oben gezeigt werden die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in seiner dem Änderungsantrag vom 16.09.2014 entsprechenden Ausführung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, das Projekt in der gegenwärtigen Form zu genehmigen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Antragsänderung sind Euro 14,30, für die Vergebührung der Beilagen (Planunterlagen 3-fach) Euro 70,20, sohin in Summe Euro 84,50 durch die Bauwerberin beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1879.13

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