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{'item': 'LVwG-2014/44/2191-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2191-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn H R, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 25.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Bereits mit Straferkenntnis vom 12.09.2013, Zl ****, wurde über Herrn H R eine Verwaltungsstrafe wegen der Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010, Zl ****, verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.06.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer erneut zur Last gelegt, die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht eingehalten zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 500,00 verpflichtet.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.06.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer erneut zur Last gelegt, die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht eingehalten zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 500,00 verpflichtet. Im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis vom 25.06.2014 zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu solle das Strafausmaß herabgesetzt werden. Begründend brachte er zusammengefasst Folgendes vor:
  5. Im angefochtenen Spruch sei der Bescheid vom 11.10.2010 nicht ausreichend zitiert.
  6. Die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 11.10.2010 seien nicht unter „Auflagen und Vorschreibungen“ iSd § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zu subsumieren.
  7. Die Nebenbestimmungen des Bescheides vom 11.10.2010 seien nicht unter „Auflagen und Vorschreibungen“ iSd Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 zu subsumieren.
  8. Die in Nebenbestimmung 13 des Bescheides vom 11.10.2010 enthaltene Frist zur Umsetzung der Nebenbestimmungen bis zum 30.06.2011 sei mit einem weiteren Bescheid bis zum 30.06.2013 verlängert worden.
  9. Im angefochtenen Straferkenntnis sei der Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht ausreichend determiniert. Zumal der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 12.09.2013 bereits einmal wegen der gleichen Unterlassung bestraft worden sei, liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor.
  10. Der Beschwerdeführer sei gar nicht mehr Eigentümer der betroffenen Flächen.
  11. Die Umsetzung der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 11.10.2010 sei teilweise gar nicht mehr möglich, da auf den zu bepflanzenden Flächen mittlerweile Gebäude und Straßen errichtet worden seien.
  12. Es werde eine Änderung der gegenständlichen Nebenbestimmungen angestrebt.
  13. Die Voraussetzungen für diese Nebenbestimmungen lägen gar nicht mehr vor.
  14. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 sei zu hoch bemessen und korreliere nicht nachvollziehbar mit der Ersatzfreiheitsstrafe. Auf Nachfrage des Gerichtes hat die belangte Behörde am 14.08.2014 mitgeteilt, dass die Frist in Nebenbestimmung 13 des Bescheides vom 11.10.2010 nicht mittels Bescheid verlängert wurde. Der Beschuldigte sei lediglich mit Schreiben vom 23.08.2012 und 12.04.2013 aufgefordert worden, die Auflagen bis 30.10.2012 bzw 30.06.2013 umzusetzen. Mit Schreiben vom 18.08.2014, Zl ****, hat das Gericht diese Stellungnahme der Behörde vom 14.08.2014 sowie die Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. A C vom 23.07.2013, Zl ****, und 08.05.2014, Zl ****, den Verfahrensparteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Dazu langten jedoch keine Stellungnahmen ein.Mit Schreiben vom 18.08.2014, Zl ****, hat das Gericht diese Stellungnahme der Behörde vom 14.08.2014 sowie die Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. A C vom 23.07.2013, Zl ****, und 08.05.2014, Zl ****, den Verfahrensparteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Dazu langten jedoch keine Stellungnahmen ein. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.06.2014 wurde über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe wegen Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010 verhängt. Im Wesentlichen enthalten die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 die Auflage, auf dem damaligen Gst Nr xxx, KG **** H, auf einer Fläche von mindestens 200 m2 standortgerechte heimische Laubgehölze zu pflanzen. Die Nebenbestimmung 13 sieht hingegen vor, dass der Bescheid vom 11.10.2010 erlischt, wenn die Bepflanzungen nicht bis spätestens 30.06.2011 umgesetzt werden. Wie den unbestrittenen Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. A C vom 23.07.2013 und vom 08.05.2014 entnommen werden kann, wurden die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 des Bescheides vom 11.10.2010 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht umgesetzt. Selbst der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Umsetzung der Nebenbestimmungen teilweise gar nicht mehr möglich sei. Die Frist in Nebenbestimmung 13 des Bescheides vom 11.10.2010 wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mittels Bescheid verlängert. Die Behörde hat den Beschuldigten lediglich mit Schreiben vom 23.08.2012 und 12.04.2013 aufgefordert, die Nebenbestimmungen bis zum 30.10.2012 bzw 30.06.2013 umzusetzen. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wer Auflagen oder Vorschreibungen naturschutzrechtlicher Bescheide nicht einhält, begeht gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschuldigten gemäß dieser Bestimmung eine Verwaltungsstrafe verhängt, da er die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht eingehalten habe.Wer Auflagen oder Vorschreibungen naturschutzrechtlicher Bescheide nicht einhält, begeht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschuldigten gemäß dieser Bestimmung eine Verwaltungsstrafe verhängt, da er die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7, 9 und 13 des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 11.10.2010 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht eingehalten habe. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der Missachtung von Bescheidauflagen um Dauerdelikte handelt (VwGH 29.06.1995, 94/07/0007) und der angefochtene Spruch somit entgegen § 44a Z 1 VStG rechtswidrig den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht anführt (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Zumal der Beschwerdeführer aber bereits mit Straferkenntnis vom 12.09.2013 wegen der Nichteinhaltung derselben Nebenbestimmungen schon einmal bestraft wurde, kommt im nunmehrigen Verfahren als Beginn der vorgeworfenen Unterlassung frühestens der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 12.09.2013 in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das deliktische Verhalten nämlich bereits abgegolten (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031).Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der Missachtung von Bescheidauflagen um Dauerdelikte handelt (VwGH 29.06.1995, 94/07/0007) und der angefochtene Spruch somit entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtswidrig den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht anführt (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). Zumal der Beschwerdeführer aber bereits mit Straferkenntnis vom 12.09.2013 wegen der Nichteinhaltung derselben Nebenbestimmungen schon einmal bestraft wurde, kommt im nunmehrigen Verfahren als Beginn der vorgeworfenen Unterlassung frühestens der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 12.09.2013 in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das deliktische Verhalten nämlich bereits abgegolten (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 enthalten im Wesentlichen die Auflage, auf dem damaligen Gst Nr xxx, KG **** H, auf einer Fläche von mindestens 200 m2 standortgerechte heimische Laubgehölze zu pflanzen. Die Nebenbestimmung 13 ist hingegen als auflösende Bedingung iSd § 29 Abs 5 TNSchG 2005 formuliert. Demnach erlischt der Bescheid vom 11.10.2010, wenn die Bepflanzungen gemäß der Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 nicht bis spätestens 30.06.2011 umgesetzt werden. Eine bescheidmäßige Verlängerung dieser Frist ist unbestritten nicht erfolgt.Die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 enthalten im Wesentlichen die Auflage, auf dem damaligen Gst Nr xxx, KG **** H, auf einer Fläche von mindestens 200 m2 standortgerechte heimische Laubgehölze zu pflanzen. Die Nebenbestimmung 13 ist hingegen als auflösende Bedingung iSd Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 formuliert. Demnach erlischt der Bescheid vom 11.10.2010, wenn die Bepflanzungen gemäß der Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 nicht bis spätestens 30.06.2011 umgesetzt werden. Eine bescheidmäßige Verlängerung dieser Frist ist unbestritten nicht erfolgt. Wie den unbestrittenen Feststellungen entnommen werden kann, wurden die Nebenbestimmungen 4, 5, 6, 7 und 9 zumindest bis zum 23.04.2014 nicht umgesetzt. Der Beschuldigte bringt sogar selbst vor, dass eine Umsetzung teilweise gar nicht mehr möglich sei, da auf den zu bepflanzenden Flächen mittlerweile Gebäude und Straßen errichtet worden seien. Dies hat zur Konsequenz, dass der Bescheid vom 11.10.2010 aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung in Nebenbestimmung 13 am 30.06.2011 erloschen ist. Die Rechtswirkungen einer Bedingung treten nämlich ohne weiteren Verwaltungsakt, also insbesondere ohne bescheidmäßige Aufhebung des Bescheides nach Eintritt der auflösenden Bedingung, ipso iure ein (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; 29.09.1993, 93/02/0041). Während des vorwerfbaren Tatzeitraumes, also frühestens vom 12.09.2013 bis zum 23.04.2014, war der Bescheid vom 11.10.2010 aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung somit längst erloschen. Das bekämpfte Straferkenntnis vom 25.06.2014 beruht damit auf dem rechtswidrigen Tatvorwurf, dass der Beschuldigte einem Bescheid zuwider gehandelt habe, der während des Tatzeitraumes keine rechtliche Wirkung mehr entfaltete. Die vorgeworfene Tat, also die Missachtung von Bescheidauflagen, bildet aufgrund des Untergangs dieses Bescheides vor dem in Frage kommenden Tatzeitraum keine Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG
  15. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Die vorgeworfene Tat, also die Missachtung von Bescheidauflagen, bildet aufgrund des Untergangs dieses Bescheides vor dem in Frage kommenden Tatzeitraum keine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG
  16. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Es ist jedoch zu betonen, dass die vorstehenden Überlegungen einer potenziellen Anwendung des § 45 Abs 1 lit a iVm Abs 7 TNSchG 2005 wegen des konsenslosen Zustandes infolge der bereits durchgeführten Erdbaumaßnahmen und des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht entgegenstehen. Inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen und inwiefern der Beschwerdeführer dafür heranzuziehen ist, war im vorliegenden Verfahren aber nicht zu klären.Es ist jedoch zu betonen, dass die vorstehenden Überlegungen einer potenziellen Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 7, TNSchG 2005 wegen des konsenslosen Zustandes infolge der bereits durchgeführten Erdbaumaßnahmen und des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht entgegenstehen. Inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen und inwiefern der Beschwerdeführer dafür heranzuziehen ist, war im vorliegenden Verfahren aber nicht zu klären. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.2191.3

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