RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/30/3403-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B, Adresse1, Ort1, betreffend eine Festnahme und Anhaltung am 10.11.2013 von 05.30 Uhr bis 06.50 Uhr in Ort1 durch Polizeibeamte der PI XY, deren Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Landespolizeidirektion Tirol als belangter Behörde zuzurechnen ist, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 35 Abs 1, 3, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von Euro 461,--, insgesamt somit Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von Euro 461,--, insgesamt somit Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: In der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom 10.12.2013 wurde Folgendes ausgeführt: „Maßnahmebeschwerde Am 10.11.2013 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der belangten Behörde zuerst in Anwendung des § 35 VstG und dann nach der StPO festgenommen zur Pi XY gebracht dort in der „Handzelle eingesperrt. Um 6.40 wurde die Festnahme aufgehoben.Am 10.11.2013 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der belangten Behörde zuerst in Anwendung des Paragraph 35, VstG und dann nach der StPO festgenommen zur Pi XY gebracht dort in der „Handzelle eingesperrt. Um 6.40 wurde die Festnahme aufgehoben. Die Details dieses Polizeilichen Handelns wurden in zwei Aktenvermerken der Beamten RI C und RI D festgehalten, aus denen sich keine polizeiliche Gewalt entnehmen lässt. Dennoch erlitt der Beschwerdeführer in der Zeit seiner Festnahme einige Verletzungen die sowohl von der Klinik als auch vom Arzt Dr. E diagnostiziert wurden, die sich aber mit den polizeilichen aktenvermerken nicht in Einklang bringen lassen. Beweis: Einzuholende Behandlungsunterlagen der Klinik Innsbruck Akt * */*****/**** LPD Tirol daraus insbesondere die AV RI C und RI D die beigelegt werden Befund Dr. E Adresse2, Ort1 als Zeuge einzuholendes Gerichtsmedizinisches Gutachten zum Beweis der Unvereinbarkeit der Verletzungen mit der in den Aktenvermerken erfolgten Dokumentation der Festnahme Amtsärztlicher Befund Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das Einschreiten der Organe der Belangten Behörde anlässlich seiner Festnahme und folgenden behördlichen Anhaltung in Ort1 am 10,11.2013 in seinem Recht verletzt, dass gegen ihn nicht ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation der daraus resultierenden Verletzungen Handlungen gesetzt werden die seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Es wird gestellt der ANTRAG der UVS in Tirol wolle aussprechen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer dadurch am 10.11.2013 in Ort1 in seinen Rechten verletzt hat, dass ihm anlässlich seiner Festnahme und der folgenden Haft Verletzungen am Körper verursacht wurden die unverhältnismäßig waren und nicht von den einschreitenden Beamten dokumentiert wurden bzw. mit deren Dokumentation nicht in Einklang gebracht werden können. Die Belange Behörde wolle zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt werden.“ Der Maßnahmenbeschwerde wurde der Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Tirol vom
- November 2013, GZ: **/*****/****, der Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Tirol vom
- November 2013, GZ **/*****/****, und ein polizeiamtsärztliches Gutachten mit der Bezeichnung Zurechnungsfähigkeit betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers bei der PI XY am
- November 2013 von 06.20 Uhr bis 06.45 Uhr beigegeben. In der Gegenschrift der belangten Behörde vom 06.02.2014 wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Schreiben/E-Mail vom 12.12.2013, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt am 12.12.2013, wurde der Landespolizeidirektion Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in Ort1, zur Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage übermittelt. Vorgelegt werden: 1) Der Amtsvermerk des RI D vom 10.11.2013 2) Der Aktenvermerk des RI C vom 14.11.2013 3) Das Polizeiamtsärztliche Gutachten vom 10.11.2013 4) Die Strafverfügung der LPD Tirol vom 08.01.2014, ZI. *-**.***/** 5) Der Abschluss-Bericht der LPD Tirol, ZI. **/*****/2013, an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Am 10.11,2013 um 05.25 Uhr wurde die Funkstreife der Polizeiinspektion Innere Stadt {RI D, RI C) zum Lokaf „Y “ in Ort1 beordert, da dort eine Rauferei stattfinde. Sachverhalt Am Einsatzort konnten die Polizeibeamten jedoch keine Rauferei feststellen. Durch den Türsteher des Lokals wurde den Polizeibeamten ein unbekannter junger Mann gezeigt, der zuvor Gäste des Lokals angepöbelt und beschimpft habe sowie zudem auf Gäste losgegangen sei und diese attackiert habe, in Anwesenheit der Polizeibeamten wurden der Türsteher und in weiterer Folge auch die Polizeibeamten beschimpft (unter anderem als „Schwuchteln und Arschlöcher") Der Mann wurde in der Folge von RI C aufgefordert, sein strafbares Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Er beschimpfte RI C weiterhin. Zudem begann er, mit seinen Händen vor den Gesichtern der Polizeibeamten herumzufuchteln, sodass diese zurückweichen mussten. Da auch weitere Abmahnungen ignoriert wurden, wurde gegenüber dem bis dahin immer noch unbekannten Mann am 10.11.2013 um 05.30 Uhr von RI C gemäß § 35 Z.1 und 3 VStG die Festnahme ausgesprochen und der Mann aufgefordert, sich mit den Polizeibeamten zum Funkstreifenwagen zu begeben, der in der Badgasse abgestellt war.Da auch weitere Abmahnungen ignoriert wurden, wurde gegenüber dem bis dahin immer noch unbekannten Mann am 10.11.2013 um 05.30 Uhr von RI C gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG die Festnahme ausgesprochen und der Mann aufgefordert, sich mit den Polizeibeamten zum Funkstreifenwagen zu begeben, der in der Badgasse abgestellt war. Der Mann kam der Aufforderung jedoch nicht nach, ballte seine Hände zu Fäusten und sprang in aggressiver Art und Weise vor den Polizeibeamten hin und her. Es hatte für die Polizeibeamten den Anschein, als ob er gegen sie tätlich vergehen wolle. Der Mann wurde aufgrund der ausgesprochenen Festnahme und seines Verhaltens von den Polizeibeamten jeweils am Oberarm erfasst und zum Funkstreifenwagen gebracht. Aufgrund des immer noch sehr aggressiven Verhaltens des Mannes wurde versucht, ihm zur Eigensicherung die Handfesseln anzulegen. Noch bevor ihm die Handfesseln angelegt werden konnten, riss er sich los und versuchte, gegen die Polizeibeamten vorzugehen (mit gezielten Schlägen gegen den Oberkörper sowie mit Tritten gegen den Unterleib). Es gelang ihm jedoch nicht, die Polizeibeamten mit diesen Schlägen und Tritten zu treffen. Um die ausgesprochene Festnahme durchzusetzen, wurde er von den Polizeibeamten abermals an den Armen erfasst und kontrolliert zu Boden gebracht, wo Ihm nun trotz weiterer Gegenwehr die Handfesseln (mit den Händen am Rücken) angebracht wurden. Um eine Verletzung des Mannes, der sich immer noch wehrte, durch die Beengung der Handfesseln zu vermeiden, wurden diese arretiert. Die Verwaltungsfestnahme wurde nun aufgehoben und der Mann nach den §§ 171 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 Z.1 Strafprozessordnung festgenommen - wegen versuchtem Widerstands gegen die Staatsgewalt weil er am Einsatzort versuchte, mit gezielten Fußtritten und Faustschlägen die Polizeibeamten zu attackieren, nachdem er sich von den Polizeibeamten losgerissen hatte, die ihn aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen festgenommen hatten.Die Verwaltungsfestnahme wurde nun aufgehoben und der Mann nach den Paragraphen 171, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, Strafprozessordnung festgenommen - wegen versuchtem Widerstands gegen die Staatsgewalt weil er am Einsatzort versuchte, mit gezielten Fußtritten und Faustschlägen die Polizeibeamten zu attackieren, nachdem er sich von den Polizeibeamten losgerissen hatte, die ihn aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen festgenommen hatten. Der Mann wurde im Funkstreifenwagen zur Polizeiinspektion XY gebracht. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte der immer noch unbekannte Mann die Polizeibeamten weiterhin. Da er auf der Polizeiinspektion XY weiterhin äußerst aggressiv war, konnten ihm vorerst aufgrund seines äußerst renitenten Verhaltens die Handfesseln nicht abgenommen werden. Der Mann wurde in der „Handzelle“ der Polizeiinspektion XY in Verwahrung genommen. Er stieß jedoch immer wieder, obwohl er nach wie vor mit den Handfesseln geschlossen war, heftig mit den Füßen gegen die Zellentüre. Gleichzeitig bedrohte er verbal die einschreitenden Polizeibeamten mit dem - späteren - Umbringen. Nach einiger Zeit und mehreren Versuchen, die Identität des Mannes festzustellen, gab dieser an, dass er A heiße. Ein Ausweis konnte bei ihm nicht vorgefunden werden. Da A jedoch bereits wegen anderer Delikte erkennungsdienstlich behandelt worden war (unter anderem fotografiert), konnte nun seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. A wurde vom diensthabenden Amtsarzt Dr. F auf der Polizeiinspektion XY auf Deliktfähigkeit untersucht. Der Amtsarzt stelle fest, dass sich A zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand befand. Die Festnahme wurde nach der amtsärztlichen Untersuchung (am 10.11.2013 um 06,50 Uhr) aufgehoben und A verließ die Polizeiinspektion XY. Er machte weder gegenüber den Polizeibeamten noch gegenüber dem Amtsarzt eine Verletzung geltend. Am 04.12.2013 um 11.45 Uhr kam A in die Polizeiinspektion XY, wo ihm Akteneinsicht gemäß der Strafprozessordnung gewährt und acht Kopien - gegen 5,04 Euro - ausgefolgt wurden. In der Maßnahmenbeschwerde vom 10.12.2013 wird vorgebracht, dass sich aus dem Akt keine polizeiliche Gewalt gegen ihn ergäbe, dennoch habe er in der Zeit seiner Festnahme einige Verletzungen erlitten, die sowohl von der Klinik als auch vom Arzt Dr. E diagnostiziert worden seien. Er erachte sich durch das Einschreiten der Poiizeibeamten anlässlich seiner Festnahme und die nachfolgende Anhaltung in Ort1 am 10.11.2013 in seinem Recht verletzt, dass gegen ihn nicht ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation der daraus resultierenden Verletzungen Handlungen gesetzt werden, die seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. A ist von der Landespolizeidirektion Tirol, Z a h l *-**.***/**, mit Strafverfügung vom 08.01.2014 wegen § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und § 11 Abs.1 Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) mit Geldstrafe von 150 Euro bzw. 100 Euro belegt worden.A ist von der Landespolizeidirektion Tirol, Z a h l *-**.***/**, mit Strafverfügung vom 08.01.2014 wegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstandes) mit Geldstrafe von 150 Euro bzw. 100 Euro belegt worden. A ist von der Landespolizeidirektion Tirol/Polizeiinspektion XY, Zahl * */*****/2013, mit Abschluss-Bericht vom 24.01.2014 wegen Verdachts des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt am 10.11.2013 um 05.30 Uhr in Ort1, Adresse3, und am 10.11.2013 um 05.50 Uhr in der Polizeiinspektion XY der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt worden. Zur Behauptung in der Maßnahmenbeschwerde, gegen A seien von der Polizei am 10.11.2013 ohne rechtliche Grundlage Handlungen gesetzt worden, die seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigten, und eine Dokumentation der aus den polizeilichen Handlungen resultierenden Verletzungen des A sei vorsätzlich nicht erfolgt, nimmt die Landespolizeidirektion Tirol wie folgt Stellung: Ohne rechtliche Grundlage sind gegen A keine polizeilichen Handlungen gesetzt worden, wie sich zweifelsfrei aus dem Sachverhalt ergibt. Eine Dokumentation der aus den polizeilichen Handlungen resultierenden Verletzungen des A konnte nicht erfolgen, weil die Polizeibeamten keine solchen Verletzungen verursachten bzw. wahrnahmen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass A selbst am 10.11.2013 weder am Einsatzort noch in der Polizeiinspektion XY weder gegenüber den Polizeibeamten noch gegenüber dem Amtsarzt noch bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeiinspektion XY am 29.11.2013 Verletzungen geltend gemacht hat, sondern erst in der Maßnahmenbeschwerde, und hier lediglich allgemein, nicht konkret, wo, wann und durch wen er wie verletzt worden sei (er erlitt gem äß der Maßnahmenbeschwerde „in der Zeit seiner Festnahme einige Verletzungen“ “anlässlich seiner Festnahme und der folgenden Haft seien Verletzungen am Körper verursacht worden, die unverhältnismäßig waren und nicht von den einschreitenden Beamten dokumentiert wurden “). Beweis: RI D, RI C, die die Amtshandlung am 10.11.2013 führenden Polizeibeamten als Zeugen; Kl G, Amtsarzt Dr.med. F als Zeugen zum Beweis dafür, dass A am 10,11.2013 und am 29.11.2013 keinerlei Verletzungen geltend gemacht hat. Die Landespolizeidirektion Tirol regt an, das do. Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck im Strafverfahren gegen A wegen Verdachts des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt (Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.02.2014, ZI. **/*****/2013) auszusetzen. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z.3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr.517/2013, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen:die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.517 aus 2013,, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen: Vorlageaufwand 57,40 Euro Schriftsatzaufwand 368,80 Euro allfälliger Verhandlungsaufwand 461,00 Euro“ Die Gegenschrift wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In einer Äußerung vom 04.03.2014 wurde zur Gegenschrift ausgeführt, dass sich aus der Gegenschrift ergebe, dass der Beschwerdeführer zwischen kurz nach 05.30 Uhr bis 06.40 Uhr also fast eine Stunde in Handfesseln in der winzigen Arrestantenzelle der PI XY eingeschlossen gewesen sei. Diese freiheitsentziehende Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden sei auch erkennbar, dass die Handfesseln viel zu eng angelegt gewesen seien, weil Schwellungen beider Handgelenke und Bewegungseinschränkung festgestellt worden seien. Ebenso ergeben sich aus dem Befund eine drei cm lange Abschürfung an der rechten Schulter und ein Hämatom an der linken Hüfte im Ausmaß von 10x6 cm mit Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen. Das seien Folgen unverhältnismäßiger Gewalt bei der Festnahme die auch bei renitenten Festgenommenen in dieser Form bei fachgerechter Polizeigewaltanwandung ohne weiteres vermeidbar seien. Die Beschwerde bleibe daher aufrecht. In weiterer Folge wurde der Strafakt ** Hv **/14 * beim Landesgericht Innsbruck angefordert und wurden wesentliche Aktenstücke aus dem Gerichtsakt in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Die diesbezüglichen Schriftstücke wurden in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2014 dargetan. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2014 vom Landesgericht Innsbruck zu einer rechtskräftigen bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen verurteilt, weil der Beschwerdeführer am 10.11.2013 in Ort1 namentlich angeführte Polizeibeamte mit Gewalt bei einer Amtshandlung, nämlich einer Festnahme zu hindern versuchte, in dem er gezielt mit den Fäusten gegen den Oberkörper schlug sowie mit den Füssen gegen den Unterleib der einschreitenden Beamten trat und der Beschwerdeführer dadurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1,
- Fall StGB beging. Als Grund für den Schuldspruch wurde ausgeführt, dass der Angeklagte sich subjektiv und objektiv voll umfänglich geständig zeige. Die maßgebenden Umstände für die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe waren, dass der Angeklagte reummütig und geständig war und den Eindruck erweckte, dass er sein Leben wieder in Griff bekommen wolle. In weiterer Folge wurde der Strafakt ** Hv **/14 * beim Landesgericht Innsbruck angefordert und wurden wesentliche Aktenstücke aus dem Gerichtsakt in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Die diesbezüglichen Schriftstücke wurden in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2014 dargetan. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2014 vom Landesgericht Innsbruck zu einer rechtskräftigen bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen verurteilt, weil der Beschwerdeführer am 10.11.2013 in Ort1 namentlich angeführte Polizeibeamte mit Gewalt bei einer Amtshandlung, nämlich einer Festnahme zu hindern versuchte, in dem er gezielt mit den Fäusten gegen den Oberkörper schlug sowie mit den Füssen gegen den Unterleib der einschreitenden Beamten trat und der Beschwerdeführer dadurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB beging. Als Grund für den Schuldspruch wurde ausgeführt, dass der Angeklagte sich subjektiv und objektiv voll umfänglich geständig zeige. Die maßgebenden Umstände für die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe waren, dass der Angeklagte reummütig und geständig war und den Eindruck erweckte, dass er sein Leben wieder in Griff bekommen wolle. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde noch weiters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am
- Oktober 2014 durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Ich weiß, um was es bei der gegenständlichen Sache geht. Für den Sachverhalt wurde ich beim Landesgericht Innsbruck wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Urteil vom 07.03.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen á Euro 4,-- verurteilt. Die Geldstrafe wurde mir auf meinen Antrag hin bis 03.04.2015 aufgeschoben. Ich besuche ein Ausbildungsprogramm beim BFI in Wattens. Dort werde ich auf eine Lehrstelle vorbereitet. Ich erhalte für diese Ausbildung ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 37,-- pro Tag. Mit diesem Arbeitslosengeld finde ich gerade das Auslangen. Die Verbringung zur Polizeiinspektion war unnötig. Unrecht war nach meiner Einschätzung nach, was dann in der Polizeiinspektion bis zu meiner Entlassung abgegangen ist. Ich habe nicht verstanden, um was es tatsächlich geht. Nur weil ich keinen Ausweis mithatte, wurde ich in eine Zelle versperrt. Die Handschellen waren auch sehr eng angelegt. Weil ich nicht freiwillig in die Zelle hineinwollte, wurde ich mit Zwangsgewalt auf den Boden gestoßen und sehr unsanft in die Zelle verbracht worden. Ich wurde dabei auch verletzt. Die Handschellen waren wirklich viel zu eng. Ich wollte sogar eine andere Polizeidienststelle anrufen, dass sie mir die Handschellen leichter stellen. Bei Gericht habe ich zum Sachverhalt auf Anraten des Rechtsanwaltes wenig ausgesagt und mich für den Sachverhalt entschuldigt. Dies machte ich, um eine möglichst geringe Strafe zu bekommen. Die Bestrafung wurde auch von mir dann so akzeptiert. Auf Frage durch den Vertreter der belangten Behörde, wo sich die angesprochenen ärztlichen Befunde des Hausarztes und der Klinik befinden, gebe ich an, dass ich die Befunde an meinen Rechtsanwalt weitergegeben habe. Ich besitze sie nicht mehr, ich habe alles an meinen Anwalt weitergegeben. Auf Befragung gebe ich an, dass es sich bei den festgestellten Verletzungen um jene Verletzungen handelt, die mein Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 04.03.2014 angeführt hat. Meinem Rechtsvertreter wurde die Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen übermittelt. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde in meinen Gerichtsakt ** Hv **/14 * Einsicht genommen und wurden aus diesem Gerichtsakt Kopien angefertigt und zwar - ein Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.11.2013, betreffend die Festnahme durch die Kriminalpolizei, - der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 29.01.2014, - der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 07.03.2014, - das Protokoll, das beim Landesgericht Innsbruck am 19.08.2014 betreffend den Zahlungsaufschub angefertigt wurde, und - der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.08.2014 betreffend den genehmigten Strafaufschub bis 03.04.
- Weiters wurde noch ein Teileinspruch meines Rechtsanwaltes an die Landespolizeidirektion Tirol vom 28.01.2014 betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung) und § 11 TLPG (Anstandsverletzung) in Kopie zum Akt genommen. Wie das Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG ausgegangen ist, weiß ich nicht mehr.“Weiters wurde noch ein Teileinspruch meines Rechtsanwaltes an die Landespolizeidirektion Tirol vom 28.01.2014 betreffend die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Ordnungsstörung) und Paragraph 11, TLPG (Anstandsverletzung) in Kopie zum Akt genommen. Wie das Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG ausgegangen ist, weiß ich nicht mehr.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme teilte der Vertreter der belangten Behörde Folgendes mit: „Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Berichten der Polizeibeamten. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Berichte nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Der Beschwerdeführer hat sich von Anfang der Amtshandlung bis zur Entlassung aus der Festnahme äußerst aggressiv gegenüber den Polizeibeamten verhalten. Er hat Verletzungen, die bei dieser Amtshandlung entstanden sind, nie gegenüber den Polizeibeamten oder dem Polizeiarzt geltend gemacht. Er konnte aufgrund seines Verhaltens am Tattag, den 10.11.2013 nicht befragt werden. Zur Aussage ist er am 29.11.2013 mit einem Sozialarbeiter zur Polizeiinspektion gekommen. Auch bei dieser Vorsprache hat er nichts gegenüber der Polizei ausgesagt, auch nichts von einer Verletzung, er hat nur angegeben, dass er gegenüber der Polizei nichts angeben werde. Erstmals in der Maßnahmenbeschwerde wurden vage Verletzungen durch die Amtshandlung angesprochen. Zitierte Befunde waren damals nicht beigelegt und wurden zwischenzeitlich auch nicht beigebracht. Die Amtshandlung war gesetzeskonform, es wird daher weiterhin beantragt, dass die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen wird und dem Rechtsträger der belangten Behörde Kosten für die Gegenschrift und die mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Kostenersatzverordnung zugesprochen werden.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch ergänzend Folgendes aus: „Ich bin der Meinung, dass in Österreich Polizisten anders oder besser ausgebildet werden sollten und dass sie nicht jemanden ein bis zwei Stunden mit Handschellen in einer Zelle versperren. Die Behandlung war für mich nicht in Ordnung und beantrage ich daher, dass diese nicht korrekte Behandlung durch die Polizeibeamten im Rahmen der Festnahme und Verwahrung in der Zelle samt Handschellen als rechtswidrig festgestellt werden möge.“ Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Am 10.11.2013 wurde um 05.25 Uhr eine Funkstreife der Polizeiinspektion XY zum Lokal Y in Ort1 beordert, weil dort eine Rauferei stattfinden solle. Am Einsatzort angekommen, konnte jedoch keine Rauferei festgestellt werden. Der Türsteher des Lokals zeigte den Polizeibeamten einen unbekannten jungen Mann, der Gäste des Lokals angepöbelt und beschimpft haben soll sowie zudem auf Gäste losgegangen sei und diese attackiert habe. In Anwesenheit der Polizeibeamten wurden vom Beschwerdeführer der Türsteher und in weiterer Folge auch die Polizeibeamten beschimpft (unter anderem mit den Schimpfworten: „Schwuchteln“ und „Arschlöcher“). Der Beschwerdeführer wurde infolge von den Polizeibeamten aufgefordert sein strafbares Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen. Der immer noch namentlich unbekannte Beschwerdeführer beschimpfte den Polizeibeamten weiterhin. Zudem begann er mit seinen Händen vor dem Gesicht der Polizeibeamten herumzufuchteln, das diese zurückweichen mussten. Da auch weitere Abmahnungen ignoriert wurden, wurde gegenüber dem bis dahin immer noch unbekannten Beschwerdeführer am 10.11.2013 gegen 05.30 Uhr von RI C von der Polizeiinspektion XY gemäß § 35 Z 1 und 3 VStG die Festnahme ausgesprochen und der Mann aufgefordert, mit den Polizeibeamten zur Funkstreife zu gehen. Der Mann kam der Aufforderung jedoch nicht nach, ballte seine Hände zu Fäusten und sprang in aggressiver Art und Weise vor den Polizeibeamten hin und her. Dies hatte für die Polizeibeamten den Anschein, als ob er gegen sie tätlich vorgehen wolle. Der Mann wurde aufgrund der ausgesprochenen Festnahme und seines Verhaltens von den Polizeibeamten am Oberarm erfasst und zum Funkstreifenwagen gebracht. Aufgrund des immer noch sehr aggressiven Verhaltens des Mannes wurde versucht, ihm zur Eigensicherung die Handfesseln anzulegen. Noch bevor ihn die Handfesseln angelegt werden konnten, riss er sich los und versuchte, gegen die Polizeibeamten vorzugehen (mit gezielten Schlägen gegen Oberkörper sowie mit Tritten gegen den Unterleib). Es gelang ihm jedoch nicht, die Polizeibeamten mit diesen Schlägen und Tritten zu treffen. Um die ausgesprochene Festnahme durchzusetzen, wurde er von den Polizeibeamten abermals an den Armen erfasst und kontrolliert zu Boden gebracht, wo ihm nun trotz weiterer Gegenwehr die Handfesseln (mit den Händen am Rücken) angebracht wurden. Um eine Verletzung des Mannes, der sich immer noch wehrte, durch die Beengung der Handfesseln zu vermeiden, wurden diese arretiert. Die Verwaltungsfestnahme wurde nun aufgehoben und der Mann nach den § 171 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 Z 1 Strafprozessordnung festgenommen – wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt – weil er am Einsatzort versuchte, mit gezielten Fußtritten und Faustschlägen die Polizeibeamten zu attackieren, nachdem er sich von den Polizeibeamten losgelöst hatte, die ihn aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen festgenommen hatten. Der Beschwerdeführer wurde im Funkstreifenwagen zur Polizeiinspektion XY gebracht. Auf der Fahrt dort hin beschimpfte er die Polizeibeamten weiterhin. Da er auf der Polizeiinspektion XY weiterhin äußerst aggressiv war, konnte ihm vorerst aufgrund seines äußerst renitenten Verhaltens die Handfesseln nicht abgenommen werden. Dem Mann wurde in der Handzelle der Polizeiinspektion XY in Verwahrung genommen. Er stieß jedoch immer wieder, obwohl er nach wie vor mit den Handfesseln geschlossen waren, heftig mit den Füssen gegen die Zellentüre. Nach einiger Zeit und mehreren Versuchen, die Identität des Mannes festzustellen, gab dieser dann an, dass er A heiße. Ein Ausweis konnte bei dem Beschwerdeführer nicht gefunden werden. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er bereits wegen anderer Delikte erkennungsdienstlich behandelt worden sei (unter anderem fotografiert) und konnte nun seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Am Einsatzort angekommen, konnte jedoch keine Rauferei festgestellt werden. Der Türsteher des Lokals zeigte den Polizeibeamten einen unbekannten jungen Mann, der Gäste des Lokals angepöbelt und beschimpft haben soll sowie zudem auf Gäste losgegangen sei und diese attackiert habe. In Anwesenheit der Polizeibeamten wurden vom Beschwerdeführer der Türsteher und in weiterer Folge auch die Polizeibeamten beschimpft (unter anderem mit den Schimpfworten: „Schwuchteln“ und „Arschlöcher“). Der Beschwerdeführer wurde infolge von den Polizeibeamten aufgefordert sein strafbares Verhalten einzustellen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen. Der immer noch namentlich unbekannte Beschwerdeführer beschimpfte den Polizeibeamten weiterhin. Zudem begann er mit seinen Händen vor dem Gesicht der Polizeibeamten herumzufuchteln, das diese zurückweichen mussten. Da auch weitere Abmahnungen ignoriert wurden, wurde gegenüber dem bis dahin immer noch unbekannten Beschwerdeführer am 10.11.2013 gegen 05.30 Uhr von RI C von der Polizeiinspektion XY gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG die Festnahme ausgesprochen und der Mann aufgefordert, mit den Polizeibeamten zur Funkstreife zu gehen. Der Mann kam der Aufforderung jedoch nicht nach, ballte seine Hände zu Fäusten und sprang in aggressiver Art und Weise vor den Polizeibeamten hin und her. Dies hatte für die Polizeibeamten den Anschein, als ob er gegen sie tätlich vorgehen wolle. Der Mann wurde aufgrund der ausgesprochenen Festnahme und seines Verhaltens von den Polizeibeamten am Oberarm erfasst und zum Funkstreifenwagen gebracht. Aufgrund des immer noch sehr aggressiven Verhaltens des Mannes wurde versucht, ihm zur Eigensicherung die Handfesseln anzulegen. Noch bevor ihn die Handfesseln angelegt werden konnten, riss er sich los und versuchte, gegen die Polizeibeamten vorzugehen (mit gezielten Schlägen gegen Oberkörper sowie mit Tritten gegen den Unterleib). Es gelang ihm jedoch nicht, die Polizeibeamten mit diesen Schlägen und Tritten zu treffen. Um die ausgesprochene Festnahme durchzusetzen, wurde er von den Polizeibeamten abermals an den Armen erfasst und kontrolliert zu Boden gebracht, wo ihm nun trotz weiterer Gegenwehr die Handfesseln (mit den Händen am Rücken) angebracht wurden. Um eine Verletzung des Mannes, der sich immer noch wehrte, durch die Beengung der Handfesseln zu vermeiden, wurden diese arretiert. Die Verwaltungsfestnahme wurde nun aufgehoben und der Mann nach den Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, Strafprozessordnung festgenommen – wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt – weil er am Einsatzort versuchte, mit gezielten Fußtritten und Faustschlägen die Polizeibeamten zu attackieren, nachdem er sich von den Polizeibeamten losgelöst hatte, die ihn aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen festgenommen hatten. Der Beschwerdeführer wurde im Funkstreifenwagen zur Polizeiinspektion XY gebracht. Auf der Fahrt dort hin beschimpfte er die Polizeibeamten weiterhin. Da er auf der Polizeiinspektion XY weiterhin äußerst aggressiv war, konnte ihm vorerst aufgrund seines äußerst renitenten Verhaltens die Handfesseln nicht abgenommen werden. Dem Mann wurde in der Handzelle der Polizeiinspektion XY in Verwahrung genommen. Er stieß jedoch immer wieder, obwohl er nach wie vor mit den Handfesseln geschlossen waren, heftig mit den Füssen gegen die Zellentüre. Nach einiger Zeit und mehreren Versuchen, die Identität des Mannes festzustellen, gab dieser dann an, dass er A heiße. Ein Ausweis konnte bei dem Beschwerdeführer nicht gefunden werden. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er bereits wegen anderer Delikte erkennungsdienstlich behandelt worden sei (unter anderem fotografiert) und konnte nun seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde vom diensthabenden Amtsarzt auf der Polizeiinspektion XY auf seine Deliktsfähigkeit hin untersucht. Der Amtsarzt stellte dabei fest, dass sich A zum Zeitpunkt der Untersuchung und zum Zeitpunkt des Vorfalles in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand befand. Weiters wurde im polizeiamtsärztlichen Gutachten unter Rubrik „Allfällige weitere Anmerkungen“ ausgeführt „wegen Erreggung/Aggressivität in Handschellen“ und wurde eine mittelmäßige Beeinträchtigung durch Alkohol vom Amtsarzt festgestellt. Eine Verletzung am Körper wurde im polizeiamtsärztlichen Gutachten nicht ausgeführt. Nach erfolgter Identitätsabklärung wurde die Festnahme am 10.11.2013 um 06.50 Uhr aufgehoben und verließ der Beschwerdeführer daraufhin die Polizeiinspektion XY. Eine etwaige Verletzung wurde gegenüber dem untersuchenden Amtsarzt nicht geltend gemacht und dokumentiert. Die in der Beschwerde und in der anschließenden Äußerung angeführten Verletzungen wurden nicht durch ärztliche Gutachten nachgewiesen. Die in der Äußerung vom 04.03.2014 angeführten und nicht durch medizinische Befund vorgelegte Verletzung könnten, wenn sie tatsächlich vorlagen, durch die von der Polizei beschriebenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers von diesem sich selbst zugefügt worden seien. Dass Verletzungen überhaupt vorlagen bzw durch das Einschreiten der Polizeibeamten verschuldet wurden, konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der versuchte Widerstand gegen die Staatsgewalt insbesondere der Versuch des Beschwerdeführers mit Gewalt die einschreitenden Polizeibeamten an der Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern, in dem er gezielt mit den Fäusten gegen den Oberkörper schlug sowie mit den Füßen gegen den Unterleib der einschreitenden Beamten trat, wurde vom Beschwerdeführer im parallel anhängigen gerichtlichen Strafverfahren vollumfänglich eingestanden und führte dieses reumütige Geständnis auch zu einer bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe (siehe Ausführungen im Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.03.2014). Dass sich der Sachverhalt anders als vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren eingestanden abgespielt hat, ergibt sich aus den eingeholten Unterlagen jedenfalls nicht. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: „§ 35 VStG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
- der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
- begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
- der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 170 Abs 1 Z 1 StPOParagraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO
(1)Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
- wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, § 171 Abs 2 StPOParagraph 171, Absatz 2, StPO Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
- in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
- in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, und
- in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des aufgezeigten vorliegenden Sachverhaltes erfolgte die von den einschreitenden Polizeibeamten gegen 05.30 Uhr ausgesprochene Festnahme gemäß § 35 Z 1 und 3 VStG zu Recht. Der Beschwerdeführer war den handelnden Organen unbekannt, konnte sich nicht ausweisen und war seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar und ist der Betretene trotz Abmahnungen in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt bzw hat sie zu wiederholen versucht (Übertretungen nach dem SPG und dem TLPG). Aufgrund des aufgezeigten vorliegenden Sachverhaltes erfolgte die von den einschreitenden Polizeibeamten gegen 05.30 Uhr ausgesprochene Festnahme gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und 3 VStG zu Recht. Der Beschwerdeführer war den handelnden Organen unbekannt, konnte sich nicht ausweisen und war seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar und ist der Betretene trotz Abmahnungen in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt bzw hat sie zu wiederholen versucht (Übertretungen nach dem SPG und dem TLPG). Aufgrund des unmittelbaren nach der erfolgten Festnahme versuchen Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schlussendlich zur Verurteilung durch das Landesgerichtes Innsbruck führte, erfolgte die Festnahme nach § 171 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 170 Abs 1 StPO. Die diesbezügliche Festnahme durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion XY erfolgte ebenfalls zu Recht. Aufgrund des gezeigten aggressiven und tätlichen Verhaltens war auch das Anlegen der Handfesseln notwendig und sachlich gerechtfertigt. Auch die kurzzeitige Verwahrung in der Handzelle der Polizeiinspektion XY mit den angelegten Handfesseln war aufgrund des äußerst aggressiven und tätlichen Verhaltens sachlich gerechtfertigt und notwendig und geboten. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Äußerung beschriebenen Verletzungen wurden nicht dokumentiert und könnten – wenn überhaupt – auch jedenfalls durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bei der Festnahme und bei der Verwahrung auf der PI XY zurückzuführen seien. Die Aufhebung der Festnahme erfolgte unverzüglich nach der Identitätsfeststellung und der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung gegen 06.50 Uhr. Aufgrund des unmittelbaren nach der erfolgten Festnahme versuchen Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schlussendlich zur Verurteilung durch das Landesgerichtes Innsbruck führte, erfolgte die Festnahme nach Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, StPO. Die diesbezügliche Festnahme durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion XY erfolgte ebenfalls zu Recht. Aufgrund des gezeigten aggressiven und tätlichen Verhaltens war auch das Anlegen der Handfesseln notwendig und sachlich gerechtfertigt. Auch die kurzzeitige Verwahrung in der Handzelle der Polizeiinspektion XY mit den angelegten Handfesseln war aufgrund des äußerst aggressiven und tätlichen Verhaltens sachlich gerechtfertigt und notwendig und geboten. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Äußerung beschriebenen Verletzungen wurden nicht dokumentiert und könnten – wenn überhaupt – auch jedenfalls durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bei der Festnahme und bei der Verwahrung auf der PI XY zurückzuführen seien. Die Aufhebung der Festnahme erfolgte unverzüglich nach der Identitätsfeststellung und der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung gegen 06.50 Uhr. Unstrittig ist im gegenständlichen Falle ebenfalls, dass es sich bei der in der Beschwerde gerügten Amtshandlung um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer handelte. Die Maßnahmen wurden nachdem die Festnahme auf Grundlage der StPO fortgesetzt wurde, weder staatsanwaltschaftlich noch gerichtlich angeordnet. Ab dem Zeitpunkt auf dem sich die Festnahme auf die Bestimmungen der StPO stützte, gehört die Mitwirkung der Polizeibeamten nicht zur Sicherheitspolizei und damit auch nicht mehr zur Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs 2 SPG. Unstrittig ist im gegenständlichen Falle ebenfalls, dass es sich bei der in der Beschwerde gerügten Amtshandlung um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer handelte. Die Maßnahmen wurden nachdem die Festnahme auf Grundlage der StPO fortgesetzt wurde, weder staatsanwaltschaftlich noch gerichtlich angeordnet. Ab dem Zeitpunkt auf dem sich die Festnahme auf die Bestimmungen der StPO stützte, gehört die Mitwirkung der Polizeibeamten nicht zur Sicherheitspolizei und damit auch nicht mehr zur Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SPG. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers war die Verbringung zur Polizeiinspektion XY unnötig, unrichtig nach seiner Einschätzung sei nur gewesen, was dann in der Polizeiinspektion bzw bis zur Entlassung abgegangen sei. Hierbei handelt es sich um kriminalpolizeiliche Zwangsmaßnahmen in Vollziehung der StPO, für deren Rechtmäßigkeitsprüfung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zwangsmaßnahme die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig waren. Nach einer erfolgten Gesetzesänderung liegt die Zuständigkeit für die Prüfung solcher der Kriminalpolizei zuzurechnenden Maßnahmen seit 1.1.2014 (wieder) bei den ordentlichen Gerichten. Zusammenfassend war die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde des A aufgrund des vorliegenden und geschilderten Sachverhaltes unbegründet abzuweisen, da die durchgeführte Festnahme und Verbringung und Verwahrung bei der Polizeiinspektion XY sowie die Anlegung der Handfesseln bis zur erfolgten Aufhebung der Festnahme und Abnahme der Handschellen am 11.10.2013 gegen 06.50 Uhr rechtmäig war. Die durchgeführten Zwangsmaßnahmen waren gesetzlich vorgesehen, zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig iSd § 5 StPO. Zusammenfassend war die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde des A aufgrund des vorliegenden und geschilderten Sachverhaltes unbegründet abzuweisen, da die durchgeführte Festnahme und Verbringung und Verwahrung bei der Polizeiinspektion XY sowie die Anlegung der Handfesseln bis zur erfolgten Aufhebung der Festnahme und Abnahme der Handschellen am 11.10.2013 gegen 06.50 Uhr rechtmäig war. Die durchgeführten Zwangsmaßnahmen waren gesetzlich vorgesehen, zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig iSd Paragraph 5, StPO. Wenn eine Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Höhe der auf Antrag der belangten Behörde unter Spruchpunkt 3 zugesprochenen Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. V.römisch fünf. Gebührenhinweis Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz für die Maßnahmenbeschwerde vom 10.12.2013 eine Eingabegebühr von Euro 14,30 und für die der Beschwerde beigegebenen Beilagen Euro 11,70, insgesamt somit Euro 26,--, zu entrichten. Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Bank AG, BIC: ********, IBAN: **** **** **** **** ****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Gebührenbetrag verfügt werden kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.30.3403.7