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{'item': 'LVwG-2014/17/0583-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0583-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch die Ric

§ 15aGGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II).

Die Aufschriften, Gefahrzetteln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftmäßig angebracht. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzetteln; (5.2.2.1.1 ADR,

§ 15aGGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II)

Auf den Versandstücken fehlten die Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoffe (Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch zwei). Die Aufschriften, Gefahrzetteln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftmäßig angebracht. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzetteln; (5.2.2.1.1 ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch zwei) Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichen in irgendeiner Form. (5.2.1.1 ADR,

§ 15aGGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II)

Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichen in irgendeiner Form. (5.2.1.1 ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch zwei) Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf (Unterabschnitt 4.2.1.1.3 ADR, Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR,

§ 15a

GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, Gefahrenkategorie I).Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf (Unterabschnitt 4.2.1.1.3 ADR, Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, Gefahrenkategorie römisch eins). Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt (Unterabschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR,

§ 15a

GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie I).Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt (Unterabschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie römisch eins). Der Lenker hat es unterlassen einen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) der geeignet ist einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses zu bekämpfen mitzuführen. Es wurde kein Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR,

§ 15a

GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie II).Der Lenker hat es unterlassen einen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) der geeignet ist einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses zu bekämpfen mitzuführen. Es wurde kein Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt (Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, ADR,

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie römisch zwei). Der Lenker teilte mit, er müsse nur dringend in die Stadt zur Rathausgalerie fahren, um dort etwas Privates zu erledigen. Die Anzeige ist durch die Checkliste dokumentiert. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden. Ebenso wurde der Beförderer Mag. D und der Zeuge GI E einvernommen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er von Telfs gekommen sei. Sein Arbeitsplatz sei in Ort4. Er sei auf dem Weg nach Ort4 in die Rathausgalerie gefahren. Beim XY habe man ihn angehalten bevor er überhaupt zur Rathausgalerie gelangt sei. Er habe am Tag zuvor in Ort5 bei der Firma L Baggerarbeiten durchgeführt. Er habe immer 200 bis 350 Liter Treibstoff getankt. Wenn der Tank ganz leer sei nehme er ca 80 Liter auf. Im Fahrzeug wären anlässlich nach Anhaltung noch ca 50 Liter Diesel drinnen gewesen. Er gebe an, dass die Grundvorhaltung im Grunde richtig sei. Er wisse was eine Handwerkerbefreiung sei und was sie bedeute, aber das man da auf direktem Weg zur Arbeit fahre müsse, das habe er nicht gewusst. Er würde auch keine weiteren Bedingungen über dieses Thema wissen, außer, dass man eine gewisse Anzahl von Diesel mitnehmen dürfe, er glaube 1.000 Liter. Er sei nie dahingehend belehrt worden. Das habe man ihm nur mündlich mitgeteilt. Anlässlich seiner Einstellung als er das Auto bekommen habe, habe er vom Geschäftsführer diese Erklärungen erhalten. Dieser habe einfach zu ihm gesagt er dürfe mit der Handwerkerbefreiung fahren. Er habe mit dem Fahrzeug nach Hause fahren dürfen. Den Diesel habe er bei der Firma bezogen. Den habe er auch ausschließlich für den Bagger auf der jeweiligen Baustelle verwendet. Er habe am Vortag bei der Firma L die Baustelle beendet und dort seinen Bagger stehen gehabt. Dann sei der Bagger mit einem LKW auf die Baustelle nach Ort4 überstellt worden. Er habe keinen LKW Führerschein für den Kettenbagger. Es gäbe keinen Führerschein. Die Angaben des Beschwerdeführers waren durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer keine Gefahrgutlenkerausbildung hat, keinen diesbezüglichen Ausweis hat und ausgenommen von einer kurzen Erklärung, dass er bis zu 1.000 Liter Diesel mitnehmen dürfe und es sich bis zu dieser Summe um eine Handwerkerbefragung handle, keine weitere Erklärung zu diesem Thema erhalten hat. Der Zeuge GI E teilte mit, dass er die Anzeige verfasst habe. Es habe sich bei dem Fahrzeug um einen Pickup gehandelt hat mit einem aufgesetzten kleinen Tank für Diesel, mit dem er unterwegs gewesen sei. Es würden viele Firmen mit ihren Baggern oder sonstigen Arbeitsmaschinen mit Diesel so verfahren. Im gegenständlichen Fall hätte es eine Ausnahme gegeben nämlich die Handwerkerbefreiung die vorsehe, dass ein Bagger mit einem Gefahrgut unterwegs sei wenn der Arbeiter es benötige um direkt sein Arbeitsgerät zu befüllen. Im gegenständlichen Fall habe sich dann herausgestellt, dass es sich nicht um eine direkte Versorgungsfahrt gehandelt habe, sondern der Fahrer eine private Sache zu erledigen gehabt hätte. Deswegen habe er diese Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen können. (Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er nicht gewusst habe, dass er durch diesen „Umfahrungsweg“ nicht mehr in die Handwerkerbefreiung hineinfalle. Er habe auch nicht das Wort Handwerkerbefreiung gekannt. Er habe nur gewusst, dass er mit dem Diesel zu seinem Bagger fahren darf.) Der Zeuge teilte weiters mit, sie hätten dann auch beobachtet wie der Lenker nach Ort5 gefahren sei. Er könne heute aber nicht mehr sagen wann er zurückgefahren sei. Gefühlt sei das schon am Nachmittag gewesen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa.C, Mag. D, bei welchem der Lenker seinerzeit beschäftigt war, teilte mit nichts davon gewusst zu haben, dass der Lenker zum Standesamt nach Ort2 gefahren sei. Für ihn hätte er direkt zur Arbeitsstelle fahren müssen. Bei ihm wären 8 Lenker beschäftigt. Jeder müsse seine Strafe selber zahlen wenn er im Straßenverkehr Übertretungen setze. Es sei ihm klar, dass der Diesel ein Gefahrgut sei. Er sei aber nach wie vor der Meinung, dass 90 % aller österreichischen Baggerfahrer so fahren würden wie die von seiner Firma. Der Lenker der mit Diesel in der Gegend herumfahre habe auch eine ausdrückliche Befreiungsbestätigung mit, dass er den Sprit für sein Fahrzeug benötige, also für seinen Bagger. Er brauche auch keine weitere Schulung im Bereich des Gefahrguts, weil er keine Gefahrguttransporte durchgeführt werden würden. Er betrachte es nicht als Vergehen das erwähnenswert wäre, wenn der Lenker diesen kleinen Umweg über die Stadt nehme und betrachte das durchaus ökonomisch. Er sei davon überzeugt, dass der Lenker mit diesem Tank von der Handwerkerbefreiung Gebrauch machen dürfe. Er habe dem Lenker kein Beförderungspapier mitgegeben, weil er keines benötige. Der Lenker nehme den Diesel bei der Firma in Ort3 auf und fahre dann nach Hause und von dort zur nächsten Baustelle. Am Tag zuvor habe er eine Baustelle bei der Firma L gehabt. Aus ökonomischen Gründen sei der Lenker zunächst in Ort3 gewesen und habe getankt und sei danach nach Hause nach Ort5 gefahren. Dann habe er bei der Firma L in Ort5 auf der Baustelle gearbeitet. Er glaube in einem Bagger passten 120 Liter Diesel rein. Auch der Zeuge GI E sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. D haben durchaus glaubwürdige Antworten abgegeben und war am subjektiven Wahrheitsgehalt der Geschehnisse kein Zweifel aufgekommen. Die rechtliche Seite wurde von Mag.D jedoch falsch eingeschätzt. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 13Paragraph 13 …

(2)Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
  1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,
  2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und
  3. er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und
  4. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
  5. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(3)Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
(3)Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. § 37Paragraph 37
(2)Wer … 9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt 9. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
  1. a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
  2. b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb) wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
  3. c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
  4. c)wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. Im gegenständlichen Fall werden die im erstinstanzlichem Straferkenntnis zur Last gelegten Taten dem Grunde nach nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinsichtlich seines, von ihm verneinten, vorwerfbaren schuldhaften Verhaltens angegeben, dass er auf die Angaben seines Chefs vertraut habe. Diesbezüglich, also hinsichtlich Punkt 1,2,3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG der Vertrauensgrundsatz vor, der die Schuld des Lenkers ausschließt im Gegenstandsfall ausschließt. Der Lenker musste und konnte auf die Angaben seines Chefs vertrauen und diesen glauben und folgen. Diesbezüglich, also hinsichtlich Punkt 1,2,3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG der Vertrauensgrundsatz vor, der die Schuld des Lenkers ausschließt im Gegenstandsfall ausschließt. Der Lenker musste und konnte auf die Angaben seines Chefs vertrauen und diesen glauben und folgen. Hinsichtlich Punkt 5 und 6 war jedoch der Ausschluss der Schuld aufgrund eines Vertrauensgrundsatzes nicht möglich. Dem Beschwerdeführer hätte zum einen klar sein müssen, dass er einen Feuerlöscher mitführen muss, wenn er bis zu 400 Liter Diesel transportiert. Dafür braucht man keine Gefahrgutlenkerausbildung. Außerdem hätte der Beschwerdeführer ein Beförderungspapier mitführen müssen, damit im Falle eines Verkehrsunfalles die einschreitenden Behörden in Kenntnis gesetzt werden können, welches Gefahrgut sich im Tank befindet. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Zur ausgesprochenen Strafhöhe ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Geldstrafen zur Last gelegt wurden, die das Mindestmaß unterschreiten, sodass auf die Höhe der Geldstrafe gar nicht mehr weiterhin eingegangen werden muss. Sie ist schuld- und tatangemessen und entspricht auch den eher geringen finanziellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0583.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.